Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwen- dung von Scheckvordrucken und Schecks. (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorg- falt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.
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Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwen- dung von Scheckvordrucken und Schecks. (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorg- falt Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich un- verzüglich mitzuteilen.
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