Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwendung von Scheckvordrucken und Schecks. (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.
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Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwendung von Scheckvordrucken und Schecks. (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer beson- derer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.
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Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwendung von Scheckvordrucken und Schecks. (1) Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahrenauf- zubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.
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Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwendung von Scheckvordrucken und Schecks. (1) 2.1 Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahrenaufzube- wahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle, unverzüglich mitzuteilen.
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