SOZIALE UND KONTEXTUELLE FAKTOREN Musterklauseln

SOZIALE UND KONTEXTUELLE FAKTOREN. Zum einen ist der Motivationsprozess abhängig vom persönlichen Umfeld, wie der Familie, Lehrkräften und anderen Kontaktpersonen. Diese wirken als externe Faktoren auf die Entscheidungsfindung ein. Zum anderen spielen die institutionellen Rahmenbedingungen insofern eine wichtige Rolle, als sie die Möglichkeiten der Sprachwahl definieren. So ist es beispielsweise entscheidend, ob Deutsch an Schulen und Universitäten überhaupt bzw. in welcher Form (Pflichtfach, Wahlpflichtfach oder Wahlfach) angeboten wird. Außerdem ist die Kenntnis und Bewertung des Angebots von Bedeutung. Dies schließt sowohl formelle (Schule, Universität, Sprachkurse) als auch informelle Möglichkeiten des Spracherwerbs mit ein.
SOZIALE UND KONTEXTUELLE FAKTOREN. Den Expertinnen und Experten zufolge ist für die Xxxx der Fremdsprachen an den Schulen v. a. die Einschätzung der Eltern ausschlaggebend. Dabei kann angenommen werden, dass Personen, die selbst Deutsch gelernt haben, auch die Sprachwahl ihrer Kinder dahingehend beeinflussen. Außer- dem werden Deutschlehrerinnen und -lehrer als besonders engagiert eingeschätzt, ihr Unterricht genießt einen modernen Ruf. Es ist zudem festzustellen, dass deutschlernende Schülerinnen und Xxxxxxx überdurchschnittlich oft einen eher „elitären“ Hintergrund aufweisen. Nahezu alle Schülerinnen und Xxxxxxx, die aktuell Deutsch lernen, konnten sich bei der Xxxx der Sprache zwischen mindestens zwei Alternativen entscheiden. Nur etwa 3% hatten keine Wahlmög- lichkeit (außer ggf. Englisch). Die häufigsten Alternativsprachen (Englisch ausgeschlossen) stellen wie vermutet Französisch und Spanisch dar. Immerhin 21% bzw. 17% der Schülerinnen und Xxxxxxx hätte auch Chinesisch oder Russisch wählen können. Auch mindestens eine weitere Sprache stand 6% der Schülerinnen und Xxxxxxx zur Auswahl. Französisch
SOZIALE UND KONTEXTUELLE FAKTOREN. Xxxxx (2010/2014) untersuchte im Rahmen einer Längsschnittstudie die Spracheinstellungen und die Sprachlernmotivation unter Studierenden der modernen Fremdsprachen an der Universität Bologna.33 Dabei zeigte sich, dass die bisherige Lernbiographie die Sprachwahl von Studierenden beeinflusst. So wählten unter den Studierenden moderner Fremdsprachen, die bereits Deutsch an der Schule lernten, 65% auch im Rahmen des Studiums Deutsch (Rocco 2014, 180). Unter denen, die zuvor noch nicht Deutsch als Schulfach hatten, lag der Anteil nur bei 43% (ebd.). Ein ähnlicher Effekt zeigte sich auch bei den Spanisch- und Französischlernenden (ebd.). Es lässt sich also ein entscheidender Einfluss des bisherigen Spracherwerbs auf die Sprachwahl an der Universität feststellen. Aus der vorliegenden Online-Umfrage ergibt sich das Bild, dass Studierende, die aktuell Deutsch Das Interesse an der jeweils konkreten Fremdsprache der Schülerinnen und Xxxxxxx ist bei Spanisch stärker ausgeprägt als bei Deutsch. Die Bewertung des Französischen hingegen fällt niedriger aus. lernen, bei der Entscheidung, Deutsch zu studieren, deutlich mehr Sprachen zur Auswahl hatten, als dies bei Schülerinnen und Schülern der Fall ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Sprach- lernmotivation unter den Studierenden weit weniger durch dieses kontextuelle Kriterium beeinflusst ist. Englisch, Spanisch und Französisch stellen dabei die häufigsten Alternativsprachen dar, aber auch Russisch stand 82% der aktuell Deutschstudierenden zur Auswahl (Abbildung 25). Knapp zwei Drittel hätten auch Chinesisch bzw. eine andere Sprache wählen können. Die Wahlmöglichkeiten sind in den Magistrale- und anderen Studiengängen etwas größer als bei jenen auf Triennale-Niveau. andere Sprache/n 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Merhfachangaben möglich in % 33 Dabei wurden die Einstellungen bezüglich der folgenden Sprachen verglichen: Englisch, Deutsch, Spanisch, Französisch, Chinesisch, Russisch, Portugiesisch, Arabisch und Japanisch.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

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  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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