Studierende Musterklauseln

Studierende. Studierendenlizenzen sind persönliche Lizenzen, die nur von Studierenden zur zeitlich begrenzten Nutzung erworben werden können, die ihren Studierendenstatus während des Bestellprozesses (wie dort verlangt) nachgewiesen haben. Empfänger der Rechnung und der Lieferung muss der Studierende mit seiner Privatanschrift sein. Der Erwerb von Studierendenlizenzen durch Institutio- nen ist nicht gestattet. § 7 Formen des Lizenzerwerbs
Studierende. 1Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Verein- barung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberech- tigtes Studienangebot immatrikuliert sind. 2Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet. 3Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studieren- denstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
Studierende. Gemäss Abs. 1 lösen Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind, als Studierende die kantonalen Ausgleichsbeiträge im Sinne der Vereinbarung aus. Die Ausnahme regelt Abs. 2. Er sieht vor, dass für Studierende, die keine Studien- leistungen beziehen, keine Beiträge geleistet werden. Heute ist es auf Basis der beim BFS zur Verfügung stehenden Informationen möglich, Studierende im Ur- laubssemester zu identifizieren. Für Studierende im Urlaubssemester werden daher keine Beiträge geleistet. Andere Fälle, in denen während eines Semesters keine Studienleistungen erbracht wurden, werden zum heutigen Zeitpunkt nicht erfasst. Für die Administration und das zentrale Inkasso ist es zwingend, über eine ver- lässliche Datenbasis zu verfügen. Als Datengrundlage sieht Abs. 3 auch hier die Schweizerische Studierendendatei SHIS des BFS an. So führt das BFS im Rahmen des SHIS und basierend auf Art. 10 Abs. 3ter Bundestatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Regis- ter der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Bereits heu- te dürfen die Kantone und die Hochschulen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der IUV 1997 dienen. Auch in Zukunft werden den Kantonen die Namenslisten der Personen, für die sie IUV-pflichtig sind, zugestellt.
Studierende. 1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gel- ten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind. 2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bun- desamtes für Statistik BFS ermittelt.
Studierende. Bei Studierenden gilt als zuletzt ausgeübter Beruf das zuletzt betriebene Regelstudium. Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der bei Antragstellung angegebene angestrebte Beruf nicht mehr gemäß Absatz 1 ausgeübt werden kann. Als Studium gilt ein Studium an einer Hochschule (Universität), Fachhochschule (FH) oder Berufsakademie. Der angestrebte Studienabschluss muss in Deutschland staatlich anerkannt sein. Berufsun- fähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die versicherte Person ein anderes Studium oder eine andere berufli- che Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Ab- satz 8 a)) entspricht.
Studierende. Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschulstudiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Studierende. 43 Einschreibungen § 44 Studierendenschaft
Studierende. 43 Einschreibungen (1) Die Studierenden werden durch Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die Einschreibung der Studierenden wird unter Berücksich- tigung von § 8 dieses Vertrages in der Einschreibungsordnung geregelt, die als Satzung erlassen wird. (2) Bei der Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sind folgen- de Kriterien besonders zu berücksichtigen: 1. Tätigkeit im kirchlichen oder diakonischen Bereich; 2. schulische Leistungen; 3. berufliche Bewährung. (3) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann in der Regel nicht gleichzeitig für mehrere Studiengänge eingeschrieben werden, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht. Näheres regelt die Einschreibungsordnung. (4) Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so werden Stu- dienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend einer zu schließenden Vereinba- rung im Sinne von § 109 Satz 3 HG an einer der Hochschulen eingeschrieben.
Studierende. Studierende müssen ihre Freischaltschlüssel aus- schließlich unter dem folgenden URL anfordern: Dabei ist zunächst eine kostenlose Registrierung und danach das Uploaden der gescannten Immatri- kulationsbescheinigung im JPEG- oder PDF-For- mat erforderlich.
Studierende. 26 Ausbildungsvertrag