Sozialer Zusammenhalt. Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen des sozialen Zusammenhalts werden für Investitionen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwer- tung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaft- lichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammen- halts in der Nachbarschaft geleistet werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projek- te, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfä- hig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren. (2) Die räumliche Festlegung kann als Maßnahmegebiet nach § 171 e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen. (3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur/ für: - Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, u.a. auch durch Aufwertung und Anpas- sung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes, - Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen, - Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft, - Verbesserung von Angeboten für Gesundheit und Sport, - Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots, - Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit, - Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure, - Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteu- ren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
Sozialer Zusammenhalt. Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten
(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen des sozialen Zusammenhalts werden für Investitionen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwer- tung Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaft- lichen wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammen- halts Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projek- teProjekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfä- hig Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.
(2) Die räumliche Festlegung kann als Maßnahmegebiet nach § 171 e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.
(3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur/ zur/für: - Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, u.a. u. a. auch durch Aufwertung und Anpas- sung Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes, - Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen, - Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft, - Verbesserung von Angeboten für Gesundheit und Sport, - Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots, - Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit, - Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure, - Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteu- renQuartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021
Sozialer Zusammenhalt. Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten
(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen des sozialen Zusammenhalts werden für Investitionen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwer- tung Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaft- lichen wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind vor erheblichen sozialen Herausforderungen stehen (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zum Abbau sozialräumlicher Benachteiligungen, zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammen- halts Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projek- teProjekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfä- hig Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.
(2) Die räumliche Festlegung kann als Maßnahmegebiet nach § 171 e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB erfolgen.
(3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur/ zur/für: - Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse, u.a. u. a. auch durch Aufwertung und Anpas- sung Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen RaumesRaumes als Begegnungs-, Aufenthalts- und Bewegungsorte und gleichzeitig als Grünräume für Wärme- und Wasserspeicherung, - Verbesserung kinder-, familien- und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen, vorzugsweise multifunktional und in Verbindung mit geschützten Außenräumen, - Stärkung der Bildungschancen Bildungschancen, Beschäftigungsmöglichkeiten und der lokalen Wirtschaft, - Verbesserung von Angeboten für Gesundheit und Sport, - Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots, - Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit, - Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement, insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung und Einbindung lokaler Akteure, inklusive der lokalen Gemeinwesenarbeit, - Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteu- renQuartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.
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