Speisesaal Musterklauseln

Speisesaal. Es besteht keine Verpflichtung die angebotenen Mahlzeiten in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtinanspruchnahme der Verpflegung erfolgt kein Kostenersatz. • Folgende Dinge sind im Speisesaal nicht erlaubt: - das Betreten mit Arbeitskleidung (Arbeitsschuhe) - das Betreten mit Straßenschuhen - das Betreten mit Schultaschen (Rucksack, …) - das Tragen einer Kopfbedeckung (Hut, Kappe, Haube) • Die Tabletts müssen nach dem Essen zurückgebracht werden. • Besteck und Gläser sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu deponieren. • Servietten sind im dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. • Geschirr und Besteck dürfen nicht aus dem Speisesaal mitgenommen werden. Für die Beseitigung grober Verunreinigungen werden seitens der Verwaltung Reinigungslappen bereitgelegt. Der Verursacher reinigt in diesem Fall selbst! Die allgemeine Reinigung der Tische und des Umfeldes ist von den Tischdiensten durchzuführen. Die Einteilung erfolgt klassenweise. Die Tischdienste haben täglich nach dem Mittagessen die Sessel auf die Tische zu stellen. Es dürfen keine Speisen (ausgenommen Obst) aus dem Speisesaal mitgenommen werden.

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.