Sperre der Services Musterklauseln

Sperre der Services. 23.1. Drei ist aus folgenden Gründen berechtigt, Services teilweise oder gänzlich zu sperren, 23.1.1. bei objektiv begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden oder bei Vorliegen oder objektiv begründetem Verdacht des Vorliegens eines der sonstigen Gründe, die Drei gem. Punkt 26.7. zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, 23.1.2. im Fall von Verlust oder Diebstahl der SIM-Karte oder des E-Sim Codes oder dem objektiv begründetem Verdacht, dass ein Dritter Kenntnis von Kundenkenndaten des Kunden erlangt hat, wenn diese Daten nicht unverzüglich geändert werden können, 23.1.3. wenn die aktuellen, aber noch nicht fälligen Entgelte für die Inanspruchnahme von Kommunikationsdienstleistungen das Dreifache des monatlichen Durchschnittsbetrages der bisherigen Rechnungen des Kunden übersteigen, 23.1.4. wenn der Kunde störende oder nicht zugelassene Endeinrichtungen trotz Aufforderung durch Drei nicht unverzüglich vom Netzabschlusspunkt entfernt (§ 32 Abs. 1 TKG). Erhebt der Kunde nach Erhalt der Aufforderung Einspruch, so wird Drei eine Sperre erst nach Anrufung der Regulierungsbehörde vornehmen, es sei denn es ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben (§ 32 Abs. 2 TKG iVm § 24 FMaG). Störend sind insbesondere solche Endeinrichtungen, von denen Netzaktivitäten ausgehen, die für den Netzbetrieb sicherheits- oder betriebsgefährdend oder für dritte Nutzer schädigend oder belästigend sind, 23.1.5. wenn dies zur Vornahme technisch oder betrieblich notwendiger Arbeiten oder zur Beseitigung von Störungen unbedingt erforderlich ist. 23.2. Nach Wegfall des Sperrgrundes hebt Drei die Sperre auf. War die Sperre vom Kunden zu vertreten, trägt dieser die Kosten für ihre Herstellung und Aufhebung gemäß den auf xxx.xxxx.xx abrufbaren Tarif- bzw. Entgeltbestimmungen, soweit notwendig und angemessen, und bleibt zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte während aufrechter Sperre verpflichtet. Sofern dies tunlich und möglich ist, wird Drei den Kunden über die Sperre informieren. 23.3. Im Bereich der Festnetzservices kann für die Herstellung und Aufhebung einer Sperre zusätzlich Reparaturaufwand entstehen. Dieser sowie allenfalls entstehende Schäden sind bei einer vom Kunden zu vertretenden Sperre von ihm zu tragen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Ausmaß des zur Herstellung und Aufhebung erforderlichen Einsatzes technischen Personals.
Sperre der Services. 27.1 Aus welchen Gründen kann Drei seine Services sperren? 27.1.1 bei objektiv begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden oder bei Vorliegen oder objektiv begründetem Verdacht des Vorliegens eines der sonstigen Gründe, die Drei gem. Punkt 8.4 zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, 27.1.2 im Fall von Verlust oder Diebstahl der SIM-Karte oder dem objektiv begründetem Verdacht, dass ein Dritter Kenntnis von Kundenkenndaten des Kunden erlangt hat, wenn diese Daten nicht unverzüglich geändert werden können, 27.1.3 wenn die aktuellen, aber noch nicht fälligen Entgelte für die Inanspruchnahme von Kommunikations- dienstleistungen das Doppelte des monatlichen Durchschnittsbetrages der bisherigen Rechnungen des Kunden übersteigen. 27.2 Wann erfolgt die Aufhebung der Sperre der Services von Drei?
Sperre der Services. Der Kunde verpflichtet sich, die Services gemäß den vereinbarten Leistungsbeschreibungen (einschließlich im Tarif vereinbarter Fair Use Policy) und unter Einhaltung sämtlicher Rechts- vorschriften zu nutzen. simpliTV ist insbesondere aus folgenden Gründen berechtigt, Services teilweise oder gänz- lich zu sperren, 27.1. bei Vorliegen eines der sonstigen Gründe, die simpliTV gem. Punkt 5.4. zur außerordent- lichen Kündigung berechtigen, 27.2. bei einem Verstoß gegen diese AGB oder sofern dahingehend begründeter Verdacht besteht,
Sperre der Services. Ist die Nutzung des M2M/IoT Portals vereinbart, hat der Kunde im Falle einer missbräuchlichen Nutzung diese M2M/IoT Services unverzüglich im M2M/IoT Serviceportal zu sperren. Unter missbräuchlicher Nutzung ist insbesondere eine Nutzung entgegen den speziellen Regeln für M2M/IoT (siehe Punkt 13) zu verstehen. 26.1 Aus welchen Gründen kann Drei seine Services sperren? 26.1.1 wenn einer der Gründe vorliegt, die Drei zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (Punkt 8.6) oder der begründete Verdacht von Drei besteht, dass ein solcher außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, 26.1.2 im Fall von Verlust oder Diebstahl der SIM-Karte oder dem Verdacht, dass ein Dritter Kenntnis von Kundenkenndaten des Kunden erlangt hat, wenn diese Daten nicht unverzüglich geändert werden können, 26.1.3 wenn die aktuellen, aber noch nicht fälligen Entgelte für die Inanspruchnahme von Kommunikationsdienstleistungen das Doppelte des monatlichen Durchschnittsbetrages der bisherigen Rechnungen des Kunden übersteigen. 26.2 Wann erfolgt die Aufhebung der Sperre der Services von Drei?

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  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Begriffe 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11