Sprunggelenk Musterklauseln

Sprunggelenk. 23.02.01 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung 23.02.01.0 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung in defi- nierter Position Notfallversorgung 00 genehmigungsfrei 115,44 117,69 120,51 23.02.01.0 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung in defi- nierter Position 06 genehmigungsfrei 143,99 146,79 150,32 23.02.01.0900 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung in defi- nierter Position nicht gelistetes Hilfsmittel 00 genehmigungspflichtig KVA KVA KVA 23.02.01.1 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung in ein- stellbarer Position 00 genehmigungspflichtig KVA KVA KVA 23.02.01.1900 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung in ein- stellbarer Position nicht gelistetes Hilfsmittel 00 genehmigungspflichtig KVA KVA KVA 23.02.02 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung 23.02.02.0 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in einer Ebene Notfallversorgung 00 genehmigungsfrei 75,13 76,60 78,44 23.02.02.1 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in einer Ebene, einstellbar Notfallversorgung 00 genehmigungsfrei 81,40 82,99 84,98 23.02.02.1 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in einer Ebene, einstellbar 06 genehmigungsfrei 102,87 104,88 107,39 23.02.02.1900 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in einer Ebene, einstellbar nicht gelistetes Hilfsmittel 00 genehmigungspflichtig KVA KVA KVA 23.02.02.2 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in min- destens zwei Ebenen Notfallversorgung 00 genehmigungsfrei 80,45 82,02 83,99 23.02.02.2 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in min- destens zwei Ebenen 06 genehmigungsfrei 101,73 103,72 106,21 Hilfsmittel- nummer Bezeichnung Kenn- zeichen Hilfs- mittel Hinweise Vertrags- preis 2022 Vertrags- preis 2023 Vertrags- preis 2024 Netto in EUR 23.02.02.2900 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in min- destens zwei Ebenen nicht gelistetes Hilfsmittel 00 genehmigungspflichtig KVA KVA KVA 23.02.02.3 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in min- destens zwei Ebenen, einstellbar 00 genehmigungspflichtig KVA KVA KVA 23.02.02.3900 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in min- destens zwei Ebenen, einstellbar nicht gelistetes Hilfsmittel 00 genehmigungspflichtig KVA KVA KVA 23.02.03.0 Sprunggelenkorthesen zur dynamischen Kontrak- turbehandlung 00 genehmigungspflichtig EK + 20% + 232,86 EK + 20% + 237,40 EK + 20% + 243,10 23.02.03.0900 Sprunggelenkorthesen zur dynamischen Kontrak- turbehandlung nicht gelistetes Hilfsmittel 00 genehmigungspflichtig KVA KVA KVA 23.02.04 NN 23.02.04.0 NN 00 genehmigungspflichtig EK + 20% + 129,74 EK + 20% +...
Sprunggelenk. Arthrofix-Sprunggelenkorthese 00; 04 72 145,68 19 173,36 23.02.01.0003 CaligaLoc 00; 04 72 172,44 19 205,20 23.02.01.0004 Dyna Ankle Sprunggelenkorthese 00; 04 72 149,28 19 177,64 23.02.02.0002 Ligastrap Immo Sprunggelenkorthese 00; 04 39 86,91 19 103,42 23.02.02.0003 Ligacast Anatomic 00; 04 39 86,91 19 103,42 23.02.02.0004 Vacoankle 00; 04 39 90,63 19 107,85 23.02.02.0005 Cellacare Malleo Akut 00; 04 39 99,67 19 118,61 23.02.02.0007 AirLoc 00; 04 39 93,51 19 111,28 23.02.02.0008 Tricodur Talobrace 00; 04 39 96,33 19 114,63 23.02.02.0009 Actimove Talocast 00; 04 39 75,54 19 89,89 23.02.02.0010 Tricodur Talo Air 00; 04 39 96,33 19 114,63 23.02.02.0011 M. Step Sprunggelenkorthese 00; 04 39 90,09 19 107,21 23.02.02.0012 Active Ankle T / Multi-Phase 00; 04 39 103,23 19 122,84 23.02.02.0013 Kulmbacher Sprunggelenkschiene 00; 04 39 95,31 7 101,98 23.02.02.0014 Kulmbacher Sprunggelenkschiene 00; 04 39 95,31 7 101,98 23.02.02.0016 Schiebler Air-Gel-Schiene 00; 04 39 85,83 19 102,14 23.00.02.0216 TSM Malleo-San combi Fußgelenkbandage, XXS-S 00; 04 39 105,15 7 112,51 23.02.02.0017 TSM Malleo-San combi Fußgelenkbandage, M-XXL 00; 04 39 112,17 7 120,02 23.00.02.0217 TSM Malleo-San stabil Fußgelenkstütze, XXS-S 00; 04 39 96,57 7 103,33 23.02.02.0018 TSM Malleo-San stabil Fußgelenkstütze, M-XXL 00; 04 39 96,57 7 103,33 23.02.02.0019 Aktiv Go 00; 04 39 84,26 19 100,27 23.02.02.0020 thermoCast 00; 04 39 136,23 7 145,77 23.02.02.0021 Jointex Sprunggelenkbandage 00; 04 39 82,23 7 87,99 23.02.02.0022 Ezy Wrap funktionelle Sprunggelenkorthese 00; 04 39 75,30 19 89,61 23.02.02.0023 Mikros Astro 00; 04 39 61,23 7 65,52 23.02.02.0024 Bort MalleoStabil 00; 04 39 92,97 19 110,63 23.02.02.0025 Dynamics Sprunggelenkorthese 00; 04 39 85,23 19 101,42 23.02.02.0027 Xxxxxxx-Xxx-Xxxxxxx 00; 04 39 93,59 19 111,37 23.02.02.0028 Aircast Light 00; 04 39 74,86 19 89,08 23.02.02.0029 Procare Surround standard, athletic, Kids 00; 04 39 80,94 19 96,32

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Ver- tragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Leinefelde-Worbis GmbH, Kundenservice, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx-Xxx- bis, T 0 36 05-50 90 96, F 0 36 05-50 90 97, xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Ausführungsfristen (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 und Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht: a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen. (2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a 1. Spiegelstrich und Buchstabe b 1. Spiegelstrich, entsprechend. (3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der Bank.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnort, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) Überführung zum letzten ständigen Wohnort im Todesfalle. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.