Stadionverbote Musterklauseln

Stadionverbote. Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.5, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 10.5 und den Sanktionen gemäß Ziffer 10.8 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB- Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der DFB übermittelt zudem in eigener Zuständigkeit entsprechend betroffene Personen eines Stadionverbotes gemäß § 9 Abs. 4 der DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten an die Union of European Football Associations („UEFA“) und/oder FIFA. RB Leipzig behält sich vor, Daten von Xxxxxx an den DFB sowie auf Anfrage an die UEFA (vgl. UEFA Sicherheitsreglement) zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs.1 S.1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.
Stadionverbote. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 9.8 dieser ATGB, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 9.8 und den Sanktionen gemäß Ziffer 9.19 dieser ATGB ein auf das örtliche Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen werden. Insoweit gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx- richtlinien/). Das Verbot gilt sowohl für vom DFB als auch für vom Deutschen Fußball Liga e.V. sowie von den Vereinen und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (Bundesliga und 2. Bundesliga), der 3. Liga und der 4. Spielklassenebene veranstalteten Spiele, sei es im nationalen oder internationalen Bereich (z.B. Auswärtsspiele und/oder Spiele, die durch FIFA oder UEFA veranstaltet werden). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Für den Fall der Erteilung eines Stadionverbots, verzichtet der Ticketinhaber bereits im Vorfeld auf die Zurückweisung gemäß § 174 BGB, insbesondere auf die Vorlage sämtlicher Originalvollmachten der genannten Vereine, Kapitalgesellschaften und Verbände. Ablichtungen dieser Vollmachten können unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx/ oder auf Wunsch und nach vorheriger Anmeldung beim DFB bzw. der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH jederzeit eingesehen werden. Alle Stadionverbote werden in der beim DFB eingerichteten Zentralstelle verwaltet. Die Zentralstelle übersendet den jeweiligen Stadionhausrechtsinhabern sowie den zuständigen Polizeibehörden regelmäßig Listenausdrucke der Stadionverbote. Stadionverbote werden durch die Stelle aufgehoben, die sie erlassen hat. Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Vorschriften der EU- DSGVO. Details finden sich unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Stadionverbote. 1. Bei Verhängung sowie zur Verlängerung und Durchsetzung von Stadion- oder Hausverboten gem. Ziffer 11. werden Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Grund und Dauer des Stadionverbotes an den DFB übermittelt, der die Daten an die Stadionverbotsbeauftragten der Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (Bundesliga, 2. Bundesliga), der 3. Liga und der Regionalliga oder an Sicherheitsbehörden oder Regional- und Landesverbände weiterleitet. Zur Gewährleistung der Sicherheit werden die Daten dort erhoben, verarbeitet und genutzt und mit den vorhandenen Sperrdateien (Stadionverbote) abgeglichen. Der DFB übersendet den Stadionhausrechtsinhabern sowie den zuständigen Polizeibehörden regelmäßig Listenausdrucke der Stadionverbote.
Stadionverbote. Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer- 11.7, bei Handlungen nach §§- 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer- 11.7, und den Sanktionen gemäß Ziffer- 11.8 ein auf das Stadion beschränktes Stadionver- bot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundes- weit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung. (https:/ xxx.xxx.xx/ verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Club behält sich vor, Daten von Xxxxxx an den DFB zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.
Stadionverbote. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 9.4 bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 9.4, Absatz 2 und den Sanktionen gemäß Ziffer 9.5 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen wer- den.
Stadionverbote. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 9.7 dieser AVGB, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb der Stadion kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 6.7 und den Sanktionen gemäß Ziffer 6.9 dieser AVGB ein auf das den örtliche Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, auch gegen Personen die Andere bei derartigen Aktivitäten unterstützen, ausgesprochen werden.

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  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

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