Standard-Kosteninformationen Musterklauseln

Standard-Kosteninformationen. Die nachfolgenden Beispielrechnungen informieren Sie über die Kosten für einen Anlagebetrag von EUR 10.000,00 (= Kurswert bzw. Nettoanlagebetrag) in Finanz- instrumente. Die dargestellten Kosten berücksichtigen keine Wertentwicklung und Steuerbelas- tung. Da die Handelsprovision bei börslichen bzw. außerbörslichen Wertpapieren und die Kosten bei Investmentfonds während der Laufzeit in Prozent des Kurs- xxxxx/Nettoanlagebetrages gerechnet werden, sind diese bei Kurssteigerungen sowohl als Eurobetrag wie auch relativ zum ursprünglichen Anlagebetrag höher, bei Kursrückgängen jeweils niedriger. Bei Investmentfonds variieren die Kosten je nach Fonds. Nachfolgend wurden für jede Fondskategorie beispielhaft die Kosten anhand des Fonds mit der höchsten Kostenbelastung aus dem Fondsangebot der UmweltBank zum Zeitpunkt der Erstellung dargestellt. Dabei wurden die Werte für Produktkosten aus den Veröffentlichungen der Verwaltungsgesellschaften übernommen. Hierbei handelt es sich um Erfahrungswerte aus der Vergangenheit bzw. Schätzungen. Für die Handelsprovision bei börsennotierten Wertpapieren gilt jeweils ein Minimum von EUR 25,00 je Transaktion, was bei einem Kurswert von weniger als EUR 2.272,73 zu höheren Kosten relativ zum Anlagebetrag führt. Einmal jährlich erhalten Sie für Ihre bei der UmweltBank verwahrten Finanzinstru- mente eine genaue individuelle Aufstellung der tatsächlich angefallenen Kosten. Börslicher* Kauf/Verkauf von Wertpapieren (* einschließlich börslicher Freiverkehr) Kosten beim Erwerb (einmalig): EUR 112,50 (1,125 %) Limitentgelt (bei Limitierung) EUR 2,50 (0,025 %) Summe Dienstleistungskosten Kauf EUR 112,50 (1,125 %) darin: Zuwendungen EUR 0,00 (0,00 %) Kosten während der Laufzeit (jährlich): EUR 0,00 (0,00 %) Kosten bei Verkauf (einmalig): EUR 112,50 (1,125 %) Produktbezogene Kosten fallen nicht, d. h. weder beim Erwerb, bei Veräußerung, noch während der Laufzeit an. Im Falle einer Rückzahlung aufgrund von Endfällig- keit entfallen die Kosten beim Verkauf. Auswirkung auf Ihre Rendite: Die vorstehenden Kosten führen zu einer Minderung Ihrer Brutto-Rendite um EUR 225,00 (2,25 %); Ihre Rendite wird also gegenüber der Brutto-Rendite aus Wertentwicklung und ggf. Ausschüttungen Ihrer Investition bei einem Anlagezeit- 08.22, f001 Handelsprovision 1,10 %Limitentgelt (bei Limitierung) EUREUR 110,00 2,50 (1,10 %) (0,025 %) führt – auf das einzelne Jahr umgerechnet – zu einer geringeren Belastung der durchschnittlichen jährlichen Rendite. Summe Dienstl...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.