Common use of Stationäre Entziehungsmaßnahmen Clause in Contracts

Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (keine privatärztliche Behandlung oder gesondert berechenbare Unterkunft - Wahlleistungen) für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen erstattungsfähig zu 100 %. Ein Ersatzkrankenhaustagegeld wird nicht gezahlt.

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Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (keine privatärztliche Behandlung oder gesondert berechenbare Unterkunft - Wahlleistungen) für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen erstattungsfähig erstattungsfähig. zu 100 %. Ein Ersatzkrankenhaustagegeld wird nicht gezahlt.

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Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (keine privatärztliche Behandlung oder gesondert berechenbare Unterkunft - Wahlleistungen) für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen erstattungsfähig erstattungsfähig. - zu 100 %. Ein Ersatzkrankenhaustagegeld wird nicht gezahlt.

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Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (keine privatärztliche Behandlung oder gesondert berechenbare Unterkunft - Wahlleistungen) für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen erstattungsfähig zu -zu 100 %. Ein Ersatzkrankenhaustagegeld wird nicht gezahlt.

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Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (keine privatärztliche Behandlung oder gesondert berechenbare Unterkunft - Wahlleistungen) für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen erstattungsfähig - zu 100 %. Ein Ersatzkrankenhaustagegeld wird nicht gezahlt.

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