Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 sowie der Nrn. 3.5.1 und 3.5.2 die Aufwendungen für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen erstattungsfähig
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Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 sowie der Nrn. 3.5.1 und 3.5.2 die Aufwendungen für Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen erstattungsfähigerstattungsfähig zu 100%.
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