Common use of Stationäre Entziehungsmaßnahmen Clause in Contracts

Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Erstattungsfähig sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 und Nr. 3.6.1 des Tarifs die Aufwendungen für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren mit einer Dauer von bis zu 8 Wochen. Zum Beihilfebemessungssatz gewährte Beihilfeleistungen gelten nicht als anderweitiger Anspruch im Sinne von § 5 Nr. 2 a) Teil II AVB/KK 2013.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung