Common use of Stationäre Entziehungsmaßnahmen Clause in Contracts

Stationäre Entziehungsmaßnahmen. Erstattungsfähig sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 und Nr. 3.6.1 des Tarifs die Aufwendungen für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren mit einer Dauer von bis zu acht Wochen. Die medizinisch notwendige stationäre Entgiftung sowie der qualifizierte Entzug sind erstattungsfähig; sie gelten nicht als Entziehungsmaßnahme im Sinne von § 5 Abs. 1b) Teil I und § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013. Zum Beihilfebemessungssatz gewährte Beihilfeleistungen gelten nicht als anderweitiger Anspruch im Sinne von § 5 Nr. 2 a) Teil II AVB/KK 2013.

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