Stellenausschreibung Musterklauseln

Stellenausschreibung. Wir sind ein moderner Dienstleistungsbetrieb für den Bereich der Abwasserentsorgung unserer Zweckver- bandsmitglieder. Dazu gehören die Stadt Alzey, die Verbandsgemeinde Alzey-Land, die Verbandsge- meinde Guntersblum und die Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim. Im Einzugsgebiet werden die Abwässer von 85.000 Menschen abgeleitet und auf 10 Kläranlagen mit einer Gesamtausbaugröße von 140.000 EW gereinigt. Darüber hinaus werden 700 km Kanalnetz und Verbindungssammler sowie Pumpwerke und Sonderbauwerke der Abwasserent- sorgung betrieben. Wir suchen eine/n Verwaltungsfachwirt/in oder Verwaltungsfachangestellte/n und eine/n Die Tätigkeiten im Bereich des/der Verwaltungs- fachwirts/in umfassen insbesondere • Debitorenbuchhaltung, Liquiditätsplanung, Er- stellung von Tagesabschlüssen und Belegfüh- rung, Erstellung von Statistiken und kassenmä- ßigen Jahresabschlüssen - Flurbereinigungs- und Xxxxxxxxxxxxxxxx - 00000 Xxx Xxxxxxxxx Az.: 91239-HA10.2 Email: xxx-xxx@xxx.xxx.xx I Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Ober-Flörsheim, Landkreis Alzey-Worms und Don- nersbergkreis wird den Beteiligten der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 des Flurbereini- gungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794),
Stellenausschreibung. Offene Stellen sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Vikariatsstellen müs- sen nicht ausgeschrieben werden. Vikariatsstellen sind befristet auf höchstens 1 Jahr. keine Empfehlung im Reglement VZM
Stellenausschreibung. Im kommenden Jahr wollen wir zum 01.07.2013 in den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (bisher mittlerer nichttechnischer Dienst) einstellen. Wenn Sie Interesse an einer abwechslungsreichen Ausbildung haben und die folgenden Einstellungs- voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei uns bewerben: • Realschulabschluss, Hauptschulabschluss mit förderlicher Berufsausbildung oder gleichwerti- ger Bildungsstand, • die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglieds- staates der EU oder eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die zweijährige Ausbildung ist unterteilt in mehrere theoretische Teile (11 Monate), die an der Zentralen Verwaltungsschule in Mayen absolviert werden so- wie praktische Teile (13 Monate) in der Verwaltung. Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie auf der Homepage der Zentralen Verwaltungsschule un- ter xxx.xxxxx-xxx.xx Da wir die Bewerbungsunterlagen nicht zurücksen- den, bitten wir auf die Verwendung von Bewer- bungsmappen zu verzichten und keine Originale bei- zufügen. Ihre Bewerbung senden Sie bitte mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Kopien der letzten Zeugnis- se) bis spätestens 30. September 2012 an die Verbandsgemeindeverwaltung Alzey-Land Fachbereich 1 – Organisation und Finanzen – Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx.
Stellenausschreibung. Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk - einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen - sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
Stellenausschreibung. Pflicht zur Stellenausschreibung bei der Beschäftigung von Lehrpersonen Keine Pflicht zur Stellenausschreibung bei der Beschäftigung sonstiger Personen Etwas anderes gilt für die Beschäftigung sonstiger Personen, insbesondere für Ver- waltungsaufgaben. Hier haben die Schulleitungen einen Ermessensspielraum, ob sie im Rahmen von PAB die Beschäftigungsmöglichkeit ausschreiben oder gezielt ein- zelne Personen ohne Ausschreibung für die konkrete Aufgabe gewinnen wollen. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung erscheint nur dann ratsam, wenn die Aufgabe auf Grund ihrer Besonderheit oder der Eilbedürftigkeit sachgerecht von einer bestimmten Person erledigt werden soll. Die Regelungen in Nr. 23 der VwV „Einstellung von Lehr- amtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ zur schulbezogenen Stellenausschrei- bung für Lehrkräfte gelten hier nicht.
Stellenausschreibung. Die Stadt Großalmerode beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
Stellenausschreibung. Da die personelle Besetzung des ServiceCenters vornehmlich durch interne Umsetzung von Beschäftigten der Städte Wuppertal und Remscheid erfolgen soll, werden im Ser- vice-Center zu besetzende Stellen grundsätzlich in beiden Städten gleichzeitig nach fol- genden Regelungen ausgeschrieben (Anmerkung: Die in 2009 im ServiceCenter aufgrund der Beteiligung der Stadt Rem- scheid zu besetzenden Stellen werden zunächst nur intern in der Stadtverwaltung Rem- scheid ausgeschrieben.): 2.1 Die aufgrund Personalfluktuation und Stellenneueinrichtungen (s. hierzu 1.3) im Ser- viceCenter voraussichtlich erforderlich werdenden Stellenbesetzungen werden von der Stadt Wuppertal ermittelt und der Stadt Remscheid mindestens sechs Wochen vor Aus- schreibungsbeginn unter Vorgabe des Ausschreibungstextes und der Bewerbungsfrist mitgeteilt. 2.2 Die Stadt Remscheid entscheidet nach eigenen personalwirtschaftlichen Maßstäben, ob und in welchem Umfang sie die interne Ausschreibung der Stellen vornimmt, und veran- lasst eigenverantwortlich – über die Ausschreibung der Stellen in der Stadt Wuppertal hinaus - die Ausschreibung der entsprechenden Stellen in ihrer Verwaltung. 2.3 Nach Ablauf der Bewerbungsfrist sind die vorliegenden Bewerbungen von den beteiligten Städten der Stadt Wuppertal zur Durchführung des Auswahlverfahrens zu übersenden.
Stellenausschreibung. (1) Außer im Rahmen von Sonderprogrammen zur Beseitigung der Unterrepräsentanz eines Geschlechts müssen Stellenausschreibungen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzulässig, Stellen nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein, dass er Angehörige beider Geschlechter in gleicher Weise anspricht und Angehörige des in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts verstärkt zur Bewerbung auffordert. Jede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, es sei denn, zwingende betriebliche Belange stehen dem entgegen. Satz 4 gilt auch für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene. (2) Liegt Unterrepräsentanz in einzelnen Bereichen vor, sollen alle freien Stellen ausgeschrieben werden, um die Zahl von Bewerbungen des unterrepräsentierten Geschlechts zu erhöhen. Die Ausschreibung soll öffentlich erfolgen, wenn dieses Ziel mit einer internen oder einrichtungs- bzw. vorhabenübergreifenden Ausschreibung nicht erreicht werden kann. (3) Stellenausschreibungen müssen die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes und das erforderliche Qualifikationsprofil festlegen.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

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  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.