Stellung der Sicherheit. (§ 17 VOB/B) 23.1 Ab einem Netto-Auftragswert in Höhe von 250.000,00 Euro ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme zu leisten. Die Sicher- heit muss auf Verlangen des Auftraggebers jeweils für Nachtragsaufträge erhöht werden. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 % der Netto- Abrechnungssumme einschließlich erteilter Nachträge bei Aufträgen mit einer Min- destnetto-Auftragssumme von 250.000,00 Euro. 23.2 Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen. 23.3 Für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten. 23.4 Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens), weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 23.5 Die Vertragserfüllungssicherheit kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin er- hobenen Ansprüche heraus verlangen.
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Samples: Bauverträge
Stellung der Sicherheit. (§ 17 VOB/B)
23.1 Ab einem Netto-Auftragswert in Höhe von 250.000,00 Euro ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 % v. H. der Netto-Auftragssumme zu leisten. Die Sicher- heit muss auf Verlangen des Auftraggebers jeweils , sofern die Auftragssum- me mindestens 50.000 EUR beträgt, und wenn dies für Nachtragsaufträge erhöht werdendie sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforder- lich erscheint. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 % 3 v.H. der Netto- Abrechnungssumme Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge bei Aufträgen mit einer Min- destnetto-Auftragssumme von 250.000,00 Euro.
23.2 Nachträ- ge. Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen.
23.3 . Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
23.4 . Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss Vertragsabschluß (Zugang Zu- gang des Auftragsschreibens), ) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft Bürgschaft, so ist der Auftraggeber Auftragge- ber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
23.5 Die Vertragserfüllungssicherheit kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche nach . Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin er- hobenen erhobenen Ansprüche heraus einschließlich Schadensersatz kann der Auftrag- nehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird.
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Stellung der Sicherheit. (§ 17 VOB/B)
23.1 Ab einem Netto-Auftragswert in Höhe von 250.000,00 Euro ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme zu leisten. Die Sicher- heit muss auf Verlangen des Auftraggebers jeweils für Nachtragsaufträge erhöht werden. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 % der Netto- Abrechnungssumme einschließlich erteilter Nachträge bei Aufträgen mit einer Min- destnetto-Auftragssumme von 250.000,00 Euro.
23.2 Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen.
23.3 Für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit vom Brutto-Vorauszahlungsbetrag durch Bürgschaft zu leisten.
23.4 Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens), weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis zur vereinbarten Höhe der Sicherheitsbetrag erreicht istSicherheitsleistung einzubehal- ten.
23.5 Die Vertragserfüllungssicherheit kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin er- hobenen Ansprüche heraus verlangen.
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Samples: Bauvertrag
Stellung der Sicherheit. (§ 17 VOB/B)
23.1 Ab einem Netto-Auftragswert in Höhe von 250.000,00 Euro ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 % v. H. der Netto-Auftragssumme zu leisten. Die Sicher- heit muss auf Verlangen des Auftraggebers jeweils für Nachtragsaufträge erhöht werden, sofern die Auftragssum- me mindestens 250.000 EUR beträgt. Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 5 % 3 v.H. der Netto- Abrechnungssumme Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge bei Aufträgen mit einer Min- destnetto-Auftragssumme von 250.000,00 Euro.
23.2 Nachträge. Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen.
23.3 . Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.
23.4 . Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss Vertragsabschluß (Zugang Zu- gang des Auftragsschreibens), ) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft Bürgschaft, so ist der Auftraggeber Auftragge- ber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
23.5 Die Vertragserfüllungssicherheit kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche nach . Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin er- hobenen erhobenen Ansprüche heraus einschließlich Schadensersatz kann der Auftrag- nehmer verlangen., dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird. Rückgabezeitpunkt (§ 17 Nr. 8 Abs. 2)
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