Common use of Steuerfreier Auslagenersatz Clause in Contracts

Steuerfreier Auslagenersatz. Der Spieler erhält zusätzlich die folgenden nach Art und Höhe steuerfreien Leistungen (z.B. Ersatz von getätigten Auslagen für den Verein, Kilometergelder, Trainingsgeräte, Verpflegungsmehraufwandspauschalen): ...................................................................................................................... § 8 Der Verein ist für die Erfüllung der jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, sozialversicherungsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verantwortlich. Verein und Spieler werden die Abführung der gegebenenfalls anfallenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben oder den entsprechenden Nachweis einer diesbezüglich nicht vorhandenen Abführungsverpflichtung mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, gegenüber dem zuständigen DFB-Mitgliedsverband nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (§ 8 Nr. 2. der DFB-Spielordnung). Auf Anforderung des zuständigen DFB-Mitgliedsverbandes sind diese Nachweise fortlaufend zu erbringen (§ 8 Nr. 2 der DFB-Spielordnung). Erfolgen die Nachweise durch den Verein, erklärt sich der Spieler mit Unterzeichnung dieses Vertrages mit der Weitergabe der hierzu erforderlichen Daten und Unterlagen an die Passstelle des zuständigen DFB-Mitgliedsverbandes einverstanden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung löst u.a. die Rechtsfolgen des § 25 der DFB-Spielordnung aus. § 9 Die trainingsfreie Zeit bestimmt der Verein mit Rücksicht auf den Spielplan. § 10 Für den Fall eines im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Arbeitsverhältnisses, vereinbaren die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Urlaub ist in der pflichtspielfreien Zeit zu nehmen und zum Zwecke der Erholung zu nutzen. Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie von der FIFA bzw. der UEFA genehmigte europäische Wettbewerbsspiele. Der Urlaub bedarf stets der ausdrücklichen Einwilligung durch den Verein. Soweit § 11 Abs. 1 BUrlG nicht zwingend ein anderes bestimmt, gilt für die Berechnung des Urlaubsentgeltes Folgendes: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Spieler in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Gegebenenfalls sind neben dem Grundgehalt in diesem Zeitraum gezahlte Prämien mit zu berücksichtigen, soweit sie Lohnbestandteile sind. Sollten dem Spieler mehr als 24 Urlaubstage gewährt werden, so berechnet sich ab dem 25. Urlaubstag das Urlaubsentgelt lediglich aus dem Grundgehalt. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. § 11

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Samples: Mustervertrag Für Vertragsspieler, Mustervertrag Für Vertragsspieler, Mustervertrag Für Vertragsspieler

Steuerfreier Auslagenersatz. Der Spieler erhält zusätzlich die folgenden nach Art und Höhe steuerfreien Leistungen (z.B. Ersatz von getätigten Auslagen für den Verein, Kilometergelder, Trainingsgeräte, Verpflegungsmehraufwandspauschalen): ...................................................................................................................... § 8 Der Verein ist für Für die Erfüllung Abführung der jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, gegebenenfalls anfallenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verantwortlichAbgaben gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Verein und Verein/Spieler werden die Abführung der gegebenenfalls anfallenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben oder den entsprechenden Nachweis einer diesbezüglich nicht vorhandenen Abführungsverpflichtung mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, gegenüber dem zuständigen DFB-Mitgliedsverband nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (§ 8 Nr. 2. der DFB-Spielordnung). Auf Anforderung des zuständigen DFB-Mitgliedsverbandes sind diese Nachweise fortlaufend zu erbringen (§ 8 Nr. 2 der DFB-Spielordnung). Erfolgen die Nachweise durch den Verein, erklärt sich der Spieler mit Unterzeichnung dieses Vertrages mit der Weitergabe der hierzu erforderlichen Daten und Unterlagen an die Passstelle des zuständigen DFB-Mitgliedsverbandes einverstanden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung löst u.a. die Rechtsfolgen des § 25 der DFB-Spielordnung aus. § 9 Die trainingsfreie Zeit bestimmt der Verein Trainer mit Rücksicht auf den Spielplan. § 10 Für den Fall eines im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Arbeitsverhältnisses, vereinbaren die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Urlaub ist in der pflichtspielfreien Zeit zu nehmen und zum Zwecke der Erholung zu nutzen. Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie von der FIFA bzw. der UEFA genehmigte europäische Wettbewerbsspiele. Der Urlaub bedarf stets der ausdrücklichen Einwilligung durch den Verein. Soweit § 11 Abs. 1 BUrlG nicht zwingend ein anderes bestimmt, gilt für die Berechnung des Urlaubsentgeltes Folgendes: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Spieler in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Gegebenenfalls sind neben dem Grundgehalt in diesem Zeitraum gezahlte Prämien mit zu berücksichtigen, soweit sie Lohnbestandteile sind. Sollten dem Spieler mehr als 24 Urlaubstage gewährt werden, so berechnet sich ab dem 25. Urlaubstag das Urlaubsentgelt lediglich aus dem Grundgehalt. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. § 11.

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Samples: Mustervertrag Für Vertragsspieler, www.flvw-luedenscheid.de

Steuerfreier Auslagenersatz. Der Spieler erhält zusätzlich die folgenden nach Art und Höhe steuerfreien Leistungen (z.B. Ersatz von getätigten Auslagen für den Verein, Kilometergelder, Trainingsgeräte, Verpflegungsmehraufwandspauschalen): ...................................................................................................................... § 8 Der Verein ist für die Erfüllung der jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, sozialversicherungsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verantwortlich. Verein und Verein/Spieler werden die Abführung der gegebenenfalls anfallenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben oder den entsprechenden Nachweis einer diesbezüglich nicht vorhandenen Abführungsverpflichtung mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, gegenüber dem zuständigen DFB-Mitgliedsverband nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (§ 8 Nr. 2. der DFB-DFB- Spielordnung). Auf Anforderung des zuständigen DFB-Mitgliedsverbandes sind diese Nachweise fortlaufend zu erbringen (§ 8 Nr. 2 der DFB-Spielordnung). Erfolgen die Nachweise durch den Verein, erklärt sich der Spieler mit Unterzeichnung dieses Vertrages mit der Weitergabe der hierzu erforderlichen Daten und Unterlagen an die Passstelle des zuständigen DFB-DFB- Mitgliedsverbandes einverstanden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung löst u.a. die Rechtsfolgen des § 25 der DFB-Spielordnung aus. § 9 Die trainingsfreie Zeit bestimmt der Verein Trainer mit Rücksicht auf den Spielplan. § 10 Für den Fall eines im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Arbeitsverhältnisses, vereinbaren die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Urlaub ist in der pflichtspielfreien Zeit zu nehmen und zum Zwecke der Erholung zu nutzen. Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie von der FIFA bzw. der UEFA genehmigte europäische Wettbewerbsspiele. Der Urlaub bedarf stets der ausdrücklichen Einwilligung durch den Verein. Soweit § 11 Abs. 1 BUrlG nicht zwingend ein anderes bestimmt, gilt für die Berechnung des Urlaubsentgeltes Folgendes: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Spieler in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Gegebenenfalls sind neben dem Grundgehalt in diesem Zeitraum gezahlte Prämien mit zu berücksichtigen, soweit sie Lohnbestandteile sind. Sollten dem Spieler mehr als 24 Urlaubstage gewährt werden, so berechnet sich ab dem 25. Urlaubstag das Urlaubsentgelt lediglich aus dem Grundgehalt. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. § 11.

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Samples: www.fsa-online.de

Steuerfreier Auslagenersatz. Der Spieler erhält zusätzlich die folgenden nach Art und Höhe steuerfreien Leistungen (z.B. Ersatz von getätigten Auslagen für den Verein, Kilometergelder, Trainingsgeräte, Verpflegungsmehraufwandspauschalen): ...................................................................................................................... § 8 Der Verein ist für die Erfüllung der jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, sozialversicherungsrechtlichen sozial- versicherungsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verantwortlich. Verein und Spieler werden die Abführung der gegebenenfalls anfallenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben oder den entsprechenden Nachweis einer diesbezüglich nicht vorhandenen Abführungsverpflichtung mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, gegenüber dem zuständigen DFB-DFB- Mitgliedsverband nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (§ 8 Nr. 2. der DFB-DFB- Spielordnung). Auf Anforderung des zuständigen DFB-Mitgliedsverbandes sind diese Nachweise fortlaufend zu erbringen (§ 8 Nr. 2 der DFB-Spielordnung). Erfolgen die Nachweise durch den Verein, erklärt sich der Spieler mit Unterzeichnung dieses Vertrages mit der Weitergabe der hierzu erforderlichen Daten und Unterlagen an die Passstelle des zuständigen DFB-DFB- Mitgliedsverbandes einverstanden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung löst u.a. die Rechtsfolgen des § 25 der DFB-Spielordnung aus. § 9 Die trainingsfreie Zeit bestimmt der Verein mit Rücksicht auf den Spielplan. § 10 Für den Fall eines im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Arbeitsverhältnisses, vereinbaren die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Urlaub ist in der pflichtspielfreien Zeit zu nehmen und zum Zwecke der Erholung zu nutzen. Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie von der FIFA bzw. der UEFA genehmigte europäische Wettbewerbsspiele. Der Urlaub bedarf stets der ausdrücklichen Einwilligung durch den Verein. Soweit § 11 Abs. 1 BUrlG nicht zwingend ein anderes bestimmt, gilt für die Berechnung des Urlaubsentgeltes Folgendes: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Spieler in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Gegebenenfalls sind neben dem Grundgehalt in diesem Zeitraum gezahlte Prämien mit zu berücksichtigen, soweit sie Lohnbestandteile sind. Sollten dem Spieler mehr als 24 Urlaubstage gewährt werden, so berechnet sich ab dem 25. Urlaubstag das Urlaubsentgelt lediglich aus dem Grundgehalt. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. § 11.

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Steuerfreier Auslagenersatz. Der Spieler erhält zusätzlich die folgenden nach Art und Höhe steuerfreien Leistungen (z.B. Ersatz von getätigten Auslagen für den Verein, Kilometergelder, Trainingsgeräte, Verpflegungsmehraufwandspauschalen): ...................................................................................................................... § 8 Der Verein ist für die Erfüllung der jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, sozialversicherungsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verantwortlich. Verein und Spieler werden die Abführung der gegebenenfalls anfallenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben oder den entsprechenden Nachweis einer diesbezüglich nicht vorhandenen Abführungsverpflichtung mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, gegenüber dem zuständigen DFB-Mitgliedsverband nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (§ 8 Nr. 2. der DFB-Spielordnung). Auf Anforderung des zuständigen DFB-Mitgliedsverbandes sind diese Nachweise fortlaufend zu erbringen (§ 8 Nr. 2 der DFB-Spielordnung). Erfolgen die Nachweise durch den Verein, erklärt sich der Spieler mit Unterzeichnung dieses Vertrages mit der Weitergabe der hierzu erforderlichen Daten und Unterlagen an die Passstelle des zuständigen DFB-DFB- Mitgliedsverbandes einverstanden. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung löst u.a. die Rechtsfolgen des § 25 der DFB-Spielordnung aus. § 9 Die trainingsfreie Zeit bestimmt der Verein mit Rücksicht auf den Spielplan. § 10 Für den Fall eines im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Arbeitsverhältnisses, vereinbaren die Parteien einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Urlaub ist in der pflichtspielfreien Zeit zu nehmen und zum Zwecke der Erholung zu nutzen. Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele sowie von der FIFA bzw. der UEFA genehmigte europäische Wettbewerbsspiele. Der Urlaub bedarf stets der ausdrücklichen Einwilligung durch den Verein. Soweit § 11 Abs. 1 BUrlG nicht zwingend ein anderes bestimmt, gilt für die Berechnung des Urlaubsentgeltes Folgendes: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Spieler in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Gegebenenfalls sind neben dem Grundgehalt in diesem Zeitraum gezahlte Prämien mit zu berücksichtigen, soweit sie Lohnbestandteile sind. Sollten dem Spieler mehr als 24 Urlaubstage gewährt werden, so berechnet sich ab dem 25. Urlaubstag das Urlaubsentgelt lediglich aus dem Grundgehalt. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht. § 11.

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