Steuerfreistellung. Soweit der ausländische Staat auf Grundlage seines innerstaat- lichen Steuersystems unter Beachtung der einschlägigen DBA Unternehmensgewinne bzw. gewerbliche Gewinne besteuert, sehen die deutschen Doppelbesteuerabkommen regelmäßig vor, dass Deutschland das entsprechende Einkommen von der Besteuerung ausnimmt und lediglich bei der Bemessung des Einkommensteuersatzes nach Maßgabe der Vorschriften über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt. In diesen Fällen sind die Einkünfte für die Anleger in der Regel in Deutschland ein- kommensteuerfrei; sie werden jedoch im Rahmen ihrer Einkom- mensveranlagung in den sogenannten Progressionsvorbehalt einbezogen. Aufgrund des progressiven deutschen Steuertarifs führt die Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte in die Ermitt- lung des Steuersatzes dazu, dass effektiv ein höherer Steuersatz auf die in Deutschland steuerpflichtigen und in die Veranlagung einbezogenen Einkünfte anwendbar wird. Eine Anrechnung oder auch der Abzug der ausländischen Steuern sind in den Fällen der Freistellung der ausländischen Einkünfte nicht möglich. Voraussetzung für die Steuerfreistellung ist insbesondere bei Vorliegen einer niedrigen Besteuerung (eine Belastung mit Er- tragsteuern von weniger als 25% gemäß § 8 Abs. 3 Außensteu- ergesetz („AStG“)) im Ausland, dass die Betriebsstätte aktive Ein- künfte im Sinne des § 8 AStG erzielt. Sofern die Betriebsstätte die Voraussetzung nicht erfüllt, wird anstelle der Steuerfreistel- lung nur die Steueranrechnung gewährt (§ 20 Abs. 2 AStG). Eine Bestimmung eines DBA, nach der bestimmte Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage für die deutsche Besteuerung aus- zunehmen sind, wirkt sich auch im Fall von Verlusten aus, so dass ein entsprechender Verlust die Bemessungsgrundlage für Zwecke der deutschen Besteuerung nicht mindert. Die Verluste können jedoch in die Bemessung des Steuersatzes einzubezie- hen sein, sofern Verlustverrechnungsbeschränkungen, wie z.B. § 15a EStG und § 15b EStG nicht entgegenstehen. Durch den sogenannten negativen Progressionsvorbehalt ergibt sich dann für den Anleger ein verringerter anzuwendender Einkommen- steuersatz.
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