Steuerliche Behandlung der Beiträge Musterklauseln

Steuerliche Behandlung der Beiträge. Die Beiträge zu Pflege-, Risiko- und Berufs-/Erwerbs- unfähigkeitsversicherungen gehören zu den Vorsorgeauf- wendungen nach § 10 Abs.1 Nr. 3a EStG und können bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend ge- macht werden. Der Höchstbetrag für diese und alle weiteren Vorsorgeauf- wendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG (z.B. Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung) beträgt insgesamt 2.800 EUR. Dieser Höchstbetrag reduziert sich auf 1.900 EUR, wenn der Steuerpflichtige ganz oder teilweise ohne eigene Auf- wendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat (z.B. Beihilfe) oder für dessen Krankenversicherung Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden (z.B. Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung). Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge. Die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung können auch dann in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie die vorge- nannten Höchstbeträge übersteigen. Beiträge zur Pflege-, Risiko- oder Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung kön- nen in diesem Fall steuerlich nicht berücksichtigt werden. Leistungen aus Pflegeversicherungen sind nach § 3 Abs. 1a EStG einkommensteuerfrei. Kapitalleistungen aus Pflege- versicherungen auf den Todesfall sind einkommensteuer- frei. Kapitalleistungen aus Risikoversicherungen auf den Todes- fall sind in vollem Umfang einkommensteuerfrei, wenn sie im Versicherungsfall (Tod der versicherten Person) in einer Summe ausgezahlt werden. Sofern Rentenzahlungen aus eingeschlossenen Zusatzver- sicherungen bezogen werden, unterliegen diese als sonsti- ge Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteu- er. Die Höhe des Ertragsanteils bemisst sich nach der vor- aussichtlichen Laufzeit der Rentenzahlungen ab Beginn des Rentenbezugs. Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten unter- liegen als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Die Höhe des Ertragsanteils bemisst sich nach der voraus- sichtlichen Laufzeit der Rentenzahlungen ab Beginn des Rentenbezugs. Versicherungsleistungen, die nicht an den Versicherungs- nehmer erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Erb- schaft- bzw. Schenkungsteuer. Durch hohe Freibeträge fällt in vielen Fällen keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Im Falle einer US- oder sonstigen länderspezifischen Ste...
Steuerliche Behandlung der Beiträge. Die Beiträge zu dieser Rentenversicherung sind wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtung und zur landwirtschaftlichen Alterskasse als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) beschränkt abzugsfähig. Der förderfähige Höchstbetrag ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Im Jahr 2018 können 86 % der Altersvorsorgeaufwendungen (höchstens 86 % vom Höchstbetrag) steuerlich geltend gemacht werden. Der Prozentsatz steigt jährlich um 2 %-Punkte bis auf 100 % in 2025. Erhalten Arbeitnehmer steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge / Zuschüsse, so sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtung und zur landwirtschaftlichen Alterskasse in 2018 i.H.v. 72 % berücksichtigungsfähig. Der Prozentsatz steigt jährlich um 4 %-Punkte bis auf ebenfalls 100 % in 2025. Für Personen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit oder nicht versicherungspflichtig sind und im Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung eine Altersvorsorge erhalten (z.B. Beamte, beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH), wird der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Für Selbstständige gilt der maximale Höchstbetrag als Abzugsrahmen.
Steuerliche Behandlung der Beiträge. Die Beiträge zu dieser Rentenversicherung sind wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtung und zur landwirtschaftlichen Alterskasse als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) beschränkt abzugsfähig. Der förderfähige Höchstbetrag ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Im Jahr 2023 können 96 % der Altersvorsorgeaufwendungen (höchstens 96 % vom Höchstbetrag) steuerlich geltend gemacht werden. Der Prozentsatz steigt jährlich um 2 %-Punkte bis auf 100 % in 2025. Sofern das Jahressteuergesetz 2022 in der derzeit gültigen Entwurfsfassung beschlossen wird, sind die Beiträge im Rahmen der Höchstgrenzen vollständig abzugsfähig. Erhalten Arbeitnehmer steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge/Zuschüsse, so sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtung und zur landwirtschaftlichen Alterskasse in 2023 i. H. v. 92 % berücksichtigungsfähig. Der Prozentsatz steigt jährlich um 4 %-Punkte bis auf ebenfalls 100 % in 2025. Für Personen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit oder nicht versicherungspflichtig sind und im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung eine Altersvorsorge erhalten (z. B. Beamte, beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH), wird der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Für Selbstständige gilt der maximale Höchstbetrag als Abzugsrahmen.
Steuerliche Behandlung der Beiträge. Für die Versicherungsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Weiterführung der Direktversicherung durch den neuen Arbeitgeber soll der § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG zur Anwendung kommen, d.h. die Beiträge sind im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 100 EStG steuerfrei. Die späteren Versicherungsleistungen, die sich aus diesem Beitragsteil berechnen, sind als sonstige Bezüge gem. § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe zu versteuern.
Steuerliche Behandlung der Beiträge. Beiträge zu Direktversicherungen sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ansprüche aus einer Direkt- versicherung sind vom Arbeitgeber nicht zu aktivieren, soweit sie dem Arbeitnehmer aufgrund seines Bezugsrechts zuge- rechnet werden. Sind die Ansprüche aus einer Direktversiche- rung teilweise dem Arbeitgeber zuzurechnen, müssen sie bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Ansprüche aus Lebensversicherungen, die zu einem Betriebs- vermögen gehören, aktiviert werden. Beiträge, die ein inländi- scher Arbeitgeber zu einer Direktversicherung entrichtet, unterliegen der Lohnsteuer. Dagegen bleiben Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direkt- versicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betriebli- chen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesag- ten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleis- tung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Danach können Beiträge im Kalenderjahr in Höhe von bis zu 4 % der in dem jeweiligen Kalenderjahr gültigen Beitragsbe- messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei bleiben. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitneh- mer nach § 1 a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10 a oder Abschnitt XI EStG erfüllt werden. Sofern bereits eine steuerliche Förderung nach § 40 b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung genutzt wird, verrin- gert sich der Höchstbetrag entsprechend um diese Zuwen- dungen. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind steuerfrei, soweit sie 4 % der in dem jeweiligen Kalenderjahr gültigen Beitragsbemes- sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Jahre, nicht überstei- gen. 521331692 2301 Der Höchstbetrag ist nicht anzuwenden für Nachholungsbei- träge aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses, soweit eine steuerliche Förderung nach § 40 b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung genutzt wird. Beiträge, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 % der in dem j...

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