Beendigung des Dienstverhältnisses Musterklauseln

Beendigung des Dienstverhältnisses. 30 Ordentliche Kündigung Sonderregelung AVR – Fassung – Ost –: Anmerkung zu Abs. 3: § 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 32 Außerordentliche Kündigung § 33 Schriftform der Kündigung § 34 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung § 35 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 36 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiter- beschäftigung § 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Beendigung des Dienstverhältnisses. 30 Ordentliche Kündigung
Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist noch nicht vereinbarte Blockfreizeit tunlichst während der Kündi- gungsfrist auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht mög- lich, hat die Arbeitnehmerin pro vereinbarte Blockfrei- zeit Anspruch auf je einen zusätzlichen Urlaubstag bzw nach Ablauf des Dienstverhältnisses auf entspre- chende Urlaubsersatzleistung, ausgenommen bei ei- nem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt. 24. DEZEMBER AN NICHT MEHR ALS EINEM SAMSTAG IM MONAT NACH 13.00 UHR OFFEN GEHALTEN WERDEN
Beendigung des Dienstverhältnisses. 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 32 Außerordentliche Kündigung
Beendigung des Dienstverhältnisses a) Versicherungsvertragliche Lösung Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber das versicherungsvertragliche Verfahren wählen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss die Xxxx des versicherungsvertragli- chen Verfahrens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer unter Angabe der Versicherungsnummer als auch gegenüber dem Ver- sicherer erklären. Die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers wird sodann auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser kann die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen oder bei seinem neuen Arbeitgeber als Direktversicherung einbringen. Mit Übertra- gung der Versicherungsnehmereigenschaft unterliegt der Vertrag der Sperrwirkung nach § 2 Abs. 2 Satz 3-5 BetrAVG.
Beendigung des Dienstverhältnisses. F.1. KÜNDIGUNG
Beendigung des Dienstverhältnisses. F.1. KÜNDIGUNG Hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen gilt § 20 AngG, unter Berücksichtigung von G.4. (Elternkarenz), sofern nicht eine Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen trifft.
Beendigung des Dienstverhältnisses. 30 Ordentliche Kündigung‌
Beendigung des Dienstverhältnisses. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gem. Abs. 1 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach Abs. 1 lit. a), d) und e) vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit a), d) und e) oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit a), d) und e) einvernehmlich beendet wird. Väter haben aufgrund der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Xxxxxx bei Entfall des Arbeitsentgelts für eine ununterbrochene Dauer von 28 bis 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen (Familienzeit) innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe, ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhin- dert ist, insbesondere in nachfolgenden Fällen:
Beendigung des Dienstverhältnisses. (1) Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gelten, soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders bestimmt, die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.