Beendigung des Dienstverhältnisses. 30 Ordentliche Kündigung
(1) 1Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheriger schriftlicher Kündigung gelöst werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a) bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Schluss eines Kalendermonats, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 3Innerhalb der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wo- chen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden. 4Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendertages kündigen.
(2) 1Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermäßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Er- eignisses (Zweckbefristung).2Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt werden. 3Innerhalb der Probezeit kann das befris- tete Beschäftigungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden. 4Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für zweck- befristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse nach einer Beschäftigungszeit bis zu sechs Monaten 2 Wochen zum Ende eines Kalendertages, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten 1 Monat, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats. 5Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei Jah- ren gelten die Kündigungsfristen des Absatz 1 Unterabs. 2. 6Endet das zweckbefristete Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeichnete Ereignis, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter den Zeitpunkt der Beendigung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 7Der Anspruch auf Zahlung der Bezüge erlischt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollen- dung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas anderes bestimmt. Als Beschäftigungszeit im Sinne des § 30 Abs. 3 gilt ...
Beendigung des Dienstverhältnisses. 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, der bzw. dem gegenüber die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3 bzw. § 23 Abs. 2 der Anlage 8a), kann auch in den nachfolgenden besonderen Fällen gekündigt werden.
(2) Ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der sie bzw. er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird, so kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigen:
a) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe,
b) mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Gruppe unter den Sätzen der bisherigen Gruppe liegt oder wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Anlage 8a vorliegen.
(3) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe kündigen oder die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz der Einrichtung unter gleichzeitiger Herabsetzung des Entgeltes um eine Gruppe versetzen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die sie bzw. er eingestellt ist und die die Voraussetzung für ihre bzw. seine Eingruppierung in die bisherige Gruppe bilden, und wenn andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung
a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder
b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren beruht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(4) 1Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 2Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den ihr bzw. ihm angeb...
Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist noch nicht vereinbarte Blockfreizeit tunlichst während der Kündi- gungsfrist auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht mög- lich, hat die Arbeitnehmerin pro vereinbarte Blockfrei- zeit Anspruch auf je einen zusätzlichen Urlaubstag bzw nach Ablauf des Dienstverhältnisses auf entspre- chende Urlaubsersatzleistung, ausgenommen bei ei- nem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt.
Beendigung des Dienstverhältnisses a) Versicherungsvertragliche Lösung Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber das versicherungsvertragliche Verfahren wählen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss die Xxxx des versicherungsvertragli- chen Verfahrens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer unter Angabe der Versicherungsnummer als auch gegenüber dem Ver- sicherer erklären. Die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers wird sodann auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser kann die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen oder bei seinem neuen Arbeitgeber als Direktversicherung einbringen. Mit Übertra- gung der Versicherungsnehmereigenschaft unterliegt der Vertrag der Sperrwirkung nach § 2 Abs. 2 Satz 3-5 BetrAVG.
Beendigung des Dienstverhältnisses. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 12 I. Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 I Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 12 I Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.
1. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf sein Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens für die Dauer einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
2. Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
a) schwere Krankheit oder Todesfall von nahen Angehörigen;
b) notwendige Betreuung eines Kindes (Xxxx- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;
c) eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sowie Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;
d) Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin;
e) Begräbnis des Gatten (der Gattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister;
f) ärztliche oder zahnärztliche Behandlung;
g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, so- fern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;
h) Wohnungswechsel;
i) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
j) Ausübung des Wahlrechtes;
k) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem
1. Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben ...
Beendigung des Dienstverhältnisses. F.1. KÜNDIGUNG
Beendigung des Dienstverhältnisses. F.1. Kündigung F.2. Abfertigung F.3. Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Beendigung des Dienstverhältnisses. F.1. KÜNDIGUNG Hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen gilt § 20 AngG, unter Berücksichtigung von G.4. (Elternkarenz), sofern nicht eine Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen trifft.
Beendigung des Dienstverhältnisses. 30 Ordentliche Kündigung*
(1) Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheriger schriftlicher Kün- digung gelöst werden. 1Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a) bis zu 1 Jahr 1 Monat; zum Schluss eines Kalendermonats, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 2Sofern in den gesetzlichen Bestimmungen längere Kündi- gungsfristen vorgesehen sind, gelten diese. Innerhalb der Probezeit (§ 8) kann das Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden. Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis nur unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendertages kündigen.
(2) 1Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermäßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Ereignisses (Zweckbefristung). 2Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt wer- den. 3Innerhalb der Probezeit (§ 8) kann das befristete Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.
Beendigung des Dienstverhältnisses. 34 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung
(1) Die Beendigung des Dienstverhältnisses kann durch Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.
(2) Für eine Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. durch den Dienstgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis in der Einrichtung oder dem Unternehmen 1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende des Kalendermonats,