Steuerrisiken. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen. Änderungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden, möglicherweise nachteiligen Besteuerung der Erträge führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft neue Steuern (wieder) eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht erhoben werden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses erfolgt unabhängig von den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft, sodass den Anleger eine Steuerlast treffen kann, obwohl ihm keine Liquidität zugeflossen ist, aus der die Steuerlast gezahlt werden kann. Die- ses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Anleger seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage und des Ausgabeaufschla- ges nicht (vollumfänglich) nachkommt und deshalb ihm zuste- hende Ausschüttungen mit von ihm nicht erfüllten Zahlungsver- pflichtungen (teilweise) verrechnet werden. In diesem Fall wer- den ihm die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne dennoch vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm zu versteuern. Der Anleger muss in diesen Fällen seine Steuerschuld aus dem übrigen Vermögen oder durch Kreditauf- nahme begleichen. Entsprechendes gilt für die Besteuerung der sog. Vorabpauschale im Falle der Beteiligung der Investmentgesellschaft an sog. Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (nachfolgend „InvStG 2018“). Sollte sich der der Berechnung der Vorabpauschale zugrunde zu legen- de, vom Bundesministerium für Finanzen einmal jährlich zu ver- öffentlichende Basiszinssatz im Sinne von § 203 Abs. 2 des Be- wertungsgesetzes erhöhen, steigt die vom Anleger zu tragende Steuerlast entsprechend, obwohl ihm keine Liquidität zufließt. Manche Zielfonds stellen unter Umständen die notwendigen steuerlichen Informationen der Investmentgesellschaft erst so spät zur Verfügung, dass die Festsetzung der Steuerschuld der Anleger durch das Finanzamt erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits entsprechend der Abgabenordnung eine Verzinsung einer etwaigen Steuerzahlung des Anlegers mit aktuell 6 % p. a. erfolgt. Auch wenn die Steuerfestsetzung rechtzeitig erfolgt, be- steht das Risiko von Zinsforderungen auf etwaige Steuernachzah- lungen des Anlegers, wenn die Finanzverwaltung erst nach der Veranlagung des Anlegers, z. B. im Rahmen einer Betriebsprü- fung, zu einer für den Anleger negativen steuerlichen Beurteilung gelangt. In diesem Fall können dem Anleger Steuernachzahlun- gen für mehrere Jahre geballt entstehen, die zudem mit aktuell 6 % p. a. gegenüber dem Finanzamt zu verzinsen wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Eigenkapitalrück- zahlungen von Kapitalgesellschaften den deutschen Finanzbe- hörden nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 Körperschaftsteu- ergesetz („KStG“) stammen bzw. es sich um eine sonstige Einla- genrückgewähr handelt. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Einlagenrückgewähr durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz außer- halb der Europäischen Union. Folge hiervon wäre, dass diese Zah- lungen als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern wären, obwohl lediglich das eingesetzte Eigenkapital zurück- gewährt wird. Dies kann eine höhere Gesamtsteuerbelastung bewirken. Sollte die Finanzverwaltung die Fondsnebenkosten in weiterem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft angenommen nicht als Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Anla- gegegenstände der Investmentgesellschaft behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Sollte die Investmentgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- mögensmasse investieren, die niedrig besteuerte passive Ein- künfte erzielt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche passiven Einkünfte den deutschen Anlegern nach §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz („AStG“) zugerechnet werden und darüber hinaus Gegenstand der Gewerbesteuer sind. Wenn die Finanzverwaltung die Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b Einkommensteuergesetz („EStG“) einstuft, ist die Abzugsfähigkeit der eventuell entstehenden Ver- luste in den Einkommensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit anderen posi- tiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossen. Ent- sprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung eine Gewinnerzie- lungsabsicht auf Ebene der Investmentgesellschaft verneint. Ver- luste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG könnten nur in den Folge- jahren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlustausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Einkünfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt blei- ben. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen Zielfonds als Steuerstundungs- modell i. S. d. § 15 b EStG einstuft oder die Verlustverrechnung in sonstiger Weise nur eingeschränkt anerkennt. Denkbar wäre hierbei z. B. der Ausschluss der Verlustverrechnung eines Kom- manditisten/Treugebers, sobald ein negatives Kapitalkonto des betreffenden Kommanditisten/Treugebers entsteht oder sich erhöht (§ 15 a EStG), oder die Beschränkung der Verlustverrech- nung auf die Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat (§ 2 a EStG). Wenn die der Investmentgesellschaft zuzurechnenden Zinsauf- wendungen die Freigrenze des § 4 h Abs. 2 lit. a EStG überstei- gen, können diese Zinsaufwendungen im Rahmen der sog. Zins- schranke nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Hie- raus kann sich für die Investmentgesellschaft und den Anleger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Investmentgesellschaft – entgegen den Emp- fehlungen der Verwaltungsgesellschaft – fremdfinanzieren, be- steht das Risiko, dass es auf Ebene des Anlegers aufgrund der Zinsaufwendungen insgesamt an der nötigen Gewinnerzielungs- absicht fehlt, sodass ein Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit den übrigen Einkünften des Anlegers nicht möglich ist. Auch sind die Zinsauf- wendungen (Sonderbetriebsausgaben) nach der Ansicht der Finanzverwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nichtabziehbaren Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote auf die Anle- ger verteilen, kann es auch für die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben, zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns kommen. Die Komplementärin wird die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Finanzbehörden einreichen. Gegebenenfalls steuerlich zu berück- sichtigende Aufwendungen, die den Anlegern im Zusammen- hang mit ihrer Beteiligung entstanden sind, sind der Investment- gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derartige Aufwendungen können nur berück- sichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal- tung den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Investmentgesellschaft nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG behan- delt. In diesem Fall würde sich die Besteuerung eines eventuel- len Veräußerungsgewinns erhöhen und die vom Anleger erziel- baren Rückflüsse mindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- händerin beteiligten Anleger für Zwecke der Gewerbesteuer weder als unmittelbar noch als mittelbar über eine Personenge- sellschaft an der Investmentgesellschaft beteiligt ansieht. In die- sem Fall würde zum einen der Gewinn des Anlegers aus einer Veräußerung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Bestandteil des Gewerbeertrages der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz („GewStG“) mangels unmittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft keine Anwendung finden würde. Zum anderen wäre mangels mittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 GewStG nicht eröffnet, mit der Folge, dass das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die aus einer solchen Beteiligung erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers vollständig der Besteue- rung unterliegen. Die steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem ein Zielfonds oder eine unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaft ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat, können das Ergebnis der jeweiligen Beteiligung negativ beeinflussen und z. B. eine Steuerpflicht hinsichtlich der erzielten Einkünfte in diesem Staat vorsehen, die nicht in voller Höhe durch eine Anrechnung in Deutschland neutralisiert werden kann. Auch ohne Betriebsstätte kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der durch solche Gesellschaften geleisteten Zahlungen (beispielsweise Dividenden und Zinsen) sowie hinsichtlich eventueller Veräu- ßerungsgewinne im jeweiligen Staat der Gesellschaften eine beschränkte Steuerpflicht eines Zielfonds, einer Zweckgesell- schaft, der Investmentgesellschaft oder der Anleger besteht, mit der Folge, dass in diesem Staat eine Einkommensteuer und/oder Gewerbesteuer erhoben wird. Sollten in einem solchen Fall die Investmentgesellschaft oder die Anleger die zur Reduzierung der einzubehaltenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbe- haltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärun- gen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgeben, kann die zu hohe Quellensteuer nicht auf die deutsche Einkom- mensteuer angerechnet werden, sodass es zu einer doppelten Steuerbelastung kommen kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich die Verwaltungsgesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschließt, die zur Reduzierung der einzubehaltenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärungen nicht abzugeben. Be- sitzt/Besitzen der Anleger und/oder die Investmentgesellschaft oder Zweckgesellschaft nicht die notwendige Qualifikation für eine Freistellung oder Reduzierung des Quellensteuerabzugs unter dem ggf. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder weisen sie eine solche Qualifikation nicht nach oder besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann die einbehaltene Quellensteuer nur durch Anrechnung auf die deutsche Einkom- mensteuer der Anleger (bzw. Abzug von den Einkünften) aus- geglichen werden. Ist eine Anrechnung in Deutschland nur teil- weise oder gar nicht möglich, so kommt es insoweit zu einer definitiven doppelten Steuerbelastung. Zudem besteht aufgrund des besonderen Quellensteuerregimes in den USA (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act) das Risiko, dass auf die Erträge eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird („FATCA-Einbehalt“). Zu einem FATCA-Ein- behalt kann es insbesondere dann kommen, wenn die Invest- mentgesellschaft entgegen der Erwartung der Verwaltungsge- sellschaft als sog. meldendes deutsches Finanzinstitut eingestuft wird und die Investmentgesellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- und Nachweisanforderungen des zum FATCA-Einbehalt Verpflichteten (sog. Withholding Agent) bzw. der US-amerikanischen Steuerbehörden nachzukommen. Auch kann es auf Ebene eines Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft zu einem FATCA-Einbehalt kommen. Ein FATCA-Einbehalt kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. Sollte die Investmentgesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr ggf. obliegenden Erhebungs- und Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) nachzu- kommen, können ihr Bußgeldzahlungen auferlegt werden. Der Anleger sollte bei Zeichnung der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Ein- reichung der persönlichen Steuererklärungen weitere Kosten für Berater entstehen können.
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Samples: Sales Prospectus, Sales Prospectus
Steuerrisiken. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen. Änderungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden, möglicherweise nachteiligen Besteuerung der Erträge führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft neue Steuern (wieder) eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht erhoben werden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses erfolgt unabhängig von den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft, sodass den Anleger eine Steuerlast treffen kann, obwohl ihm keine Liquidität zugeflossen ist, aus der die Steuerlast gezahlt werden kann. Die- ses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Anleger seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage und des Ausgabeaufschla- ges Ausgabeauf- schlags nicht (vollumfänglich) nachkommt und deshalb ihm zuste- hende zu- stehende Ausschüttungen mit von ihm nicht erfüllten Zahlungsver- pflichtungen Zahlungs- verpflichtungen (teilweise) verrechnet werden. In diesem Fall wer- den werden ihm die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne dennoch vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm zu versteuern. Der Anleger muss in diesen Fällen seine Steuerschuld aus dem übrigen Vermögen oder durch Kreditauf- nahme begleichen. Entsprechendes gilt für die Besteuerung der sog. Vorabpauschale im Falle Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an sog. Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes Invest- mentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, zu denen voraussichtlich auch die beiden Dachfonds, der Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxem- burg, zählen, in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (nachfolgend „InvStG 2018“)die die Investmentgesellschaft plangemäß investieren wird. Sollte sich der der Berechnung der Vorabpauschale Vorabpau- schale zugrunde zu legen- delegende, vom Bundesministerium für Finanzen Finan- zen einmal jährlich zu ver- öffentlichende veröffentlichende Basiszinssatz im Sinne von § 203 Abs. 2 des Be- wertungsgesetzes Bewertungsgesetzes erhöhen, steigt die vom Anleger zu tragende Steuerlast entsprechend, obwohl ihm keine Liquidität zufließt. Manche Zielfonds stellen unter Umständen die notwendigen steuerlichen Informationen der Investmentgesellschaft erst so spät zur Verfügung, dass die Festsetzung der Steuerschuld der Anleger durch das Finanzamt erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits entsprechend der Abgabenordnung eine Verzinsung einer etwaigen Steuerzahlung des Anlegers mit aktuell 6 % p. a. erfolgt. Auch wenn die Steuerfestsetzung rechtzeitig erfolgt, be- steht besteht das Risiko von Zinsforderungen auf etwaige Steuernachzah- lungen Steuernach- zahlungen des Anlegers, wenn die Finanzverwaltung erst nach der Veranlagung des Anlegers, z. B. im Rahmen einer Betriebsprü- fungBetriebs- prüfung, zu einer für den Anleger negativen steuerlichen Beurteilung Beurtei- lung gelangt. In diesem Fall können dem Anleger Steuernachzahlun- gen Steuernachzah- lungen für mehrere Jahre geballt entstehen, die zudem mit aktuell aktu- ell 6 % p. a. gegenüber dem Finanzamt zu verzinsen wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung oder die Finanzrechtsprechung die Investmentgesellschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert. Dies gilt insbe- sondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundes- finanzhofes („BFH“) aus dem Jahr 2011 (I R 46/10), in welcher der BFH einen weiteren Gewerblichkeitsbegriff als die Finanzverwal- tung vertreten hat. Dies führt u. a. zu einer Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte der Investmentgesellschaft und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung der Gewinne der Investmentgesell- schaft, die ggf. durch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nicht vollständig ausgeglichen wird. Zudem wäre hinsichtlich der Erträge aus der Beteiligung an Invest- mentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (Investment- erträge), der Dividenden, der Zinsen und der Veräußerungs- gewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen nicht der Abgeltungs- steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen- steuer), sondern der persönliche Steuersatz (auch hier zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) für den Anleger der Investmentgesellschaft anwendbar. Auch würde aus einer Umqualifizierung der Investmentgesellschaft in eine Mitunter- nehmerschaft folgen, dass alle Veräußerungen (unabhängig von einer eventuellen Spekulationsfrist) steuerpflichtig sind. Ein Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich, unabhängig vom Anschaffungspreis, wenn der Veräußerungspreis höher ist als der infolge von Abschreibungen geminderte Buchwert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Eigenkapitalrück- zahlungen von Kapitalgesellschaften den deutschen Finanzbe- hörden nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 Körperschaftsteu- ergesetz („KStG“) KStG stammen bzw. es sich um eine sonstige Einla- genrückgewähr Einlagenrückgewähr handelt. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Einlagenrückgewähr durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz außer- halb außerhalb der Europäischen UnionUni- on. Folge hiervon wäre, dass diese Zah- lungen Zahlungen als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb Kapi- taleinkünfte zu versteuern wären, obwohl lediglich das eingesetzte Eigenkapital zurück- gewährt zurückgewährt wird. Dies kann eine höhere Gesamtsteuerbelastung Gesamtsteuerbelas- tung bewirken. Entsprechendes gilt bei der Investition der Investmentgesell- schaft in Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, wie u. a. die Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF und die Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF. Denn außerhalb der Abwicklungsphase eines solchen Investmentfonds sind sämt- liche Ausschüttungen auch insoweit steuerpflichtig, als hiermit die Rückzahlung des von den Investoren eingezahlten Kapitals verbunden ist. Sollte die Finanzverwaltung den sog. 5. Bauherren-Erlass, wie vom Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 26.04.2018 (IV R 33/15) hinsichtlich einer mit der Investmentgesellschaft vergleichbaren Konstellation entschieden, nicht auf die Invest- mentgesellschaft anwenden, so würden die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft, die auf die Einkünfte aus Kapitalver- mögen entfallen, anders als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt, als nicht abzugsfähige Werbungskosten und damit nicht als Anschaffungskosten der von der Investmentge- sellschaft mittelbar gehaltenen bzw. noch anzuschaffenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten. Folge hiervon wäre, dass diese Kosten die steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermö- gen weder zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Investmentge- sellschaft noch zum Zeitpunkt der Veräußerung der (mittelbar) von der Investmentgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mindern können, obwohl der Anleger mit diesen Kosten wirtschaftlich belastet ist. Dies würde zu einer erhöhten Steuerbelastung des Anlegers führen. Entsprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Investment- gesellschaft auf Grundlage des sog. 5. Bauherren-Erlasses ledig- lich in geringerem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt als Anschaffungskosten der von der Investment- gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter behandelt. Sollte eine Verringerung der Vergütung der Verwaltungsgesell- schaft (vgl. Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zielfonds und Zweckgesellschaft(en)“, Unterab- schnitt „Gebührenerstattung und -anrechnung bei Investitionen in Wealthcap Zielgesellschaften“) durch die Finanzverwaltung als Erstattung einer auf Ebene eines Zielfonds angefallenen Vergü- tung angesehen werden, könnte die Finanzverwaltung diese Ver- ringerung der Vergütung als steuerpflichtige Einnahme der Anle- ger behandeln. In diesem Falle wären diese Beträge Gegenstand der Einkommensbesteuerung, auch wenn die Vergütung der Ver- waltungsgesellschaft zu nicht abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hat. Sollte die Finanzverwaltung die Anrechnung bzw. Erstattung von auf Ebene der Wealthcap Zielgesellschaften (also von direkt oder indirekt über eine Zweckgesellschaft gehaltenen Investmentver- mögen, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwaltung von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wealth Management Capital Holding GmbH oder von einer Gesellschaft erbracht wird, an der die Wealth Management Capital Holding GmbH unmittel- bar oder mittelbar eine Beteiligung hält oder bei dem die Geschäftsführung von einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird) geleisteten Fondsnebenkosten auf Ebene der Investmentgesellschaft in weiterem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft angenommen Investmentgesellschaft zugrunde gelegt als steuerpflichtige Einnahme und nicht als Betriebsausgaben, sondern als zunächst ergebnisneutrale Minderung von Anschaffungskosten der Anla- gegegenstände der Investmentgesellschaft behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung der Anleger führen. Sollte die Investmentgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- mögensmasse Kapitalgesellschaft investieren, die niedrig besteuerte passive Ein- künfte Einkünfte erzielt, so kann nicht ausgeschlossen ausgeschlos- sen werden, dass solche passiven Einkünfte den deutschen Anlegern Anle- gern nach §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz („AStG“) AStG zugerechnet werden und darüber hinaus Gegenstand der Gewerbesteuer sindwerden. Wenn die Finanzverwaltung die Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b Einkommensteuergesetz („EStG“) EStG einstuft, ist die Abzugsfähigkeit Abzugs- fähigkeit der eventuell entstehenden Ver- luste Verluste in den Einkommensteuerveranlagungen Einkom- mensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b 15 b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit anderen posi- tiven positiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossen. Ent- sprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung eine Gewinnerzie- lungsabsicht auf Ebene der Investmentgesellschaft verneint. Ver- luste Verluste aus der Beteiligung Beteili- gung an der Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG könnten nur in den Folge- jahren Folgejah- ren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlustausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Einkünfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt blei- ben. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen Zielfonds als Steuerstundungs- modell i. S. d. § 15 b EStG einstuft oder die Verlustverrechnung in sonstiger Weise nur eingeschränkt anerkennt. Denkbar wäre hierbei z. B. der Ausschluss der Verlustverrechnung eines Kom- manditisten/Treugebers, sobald ein negatives Kapitalkonto des betreffenden Kommanditisten/Treugebers entsteht oder sich erhöht (§ 15 a EStG), oder die Beschränkung der Verlustverrech- nung auf die Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat (§ 2 a EStG). Wenn die der Investmentgesellschaft zuzurechnenden Zinsauf- wendungen die Freigrenze des § 4 h Abs. 2 lit. a EStG überstei- gen, können diese Zinsaufwendungen im Rahmen der sog. Zins- schranke nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Hie- raus kann sich für die Investmentgesellschaft und den Anleger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Investmentgesellschaft – entgegen den Emp- fehlungen der Verwaltungsgesellschaft – fremdfinanzieren, be- steht besteht das Risiko, dass es auf Ebene des Anlegers aufgrund der Zinsaufwendungen insgesamt an der nötigen Gewinnerzielungs- absicht Gewinnerzielungsabsicht fehlt, sodass ein Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit den übrigen Einkünften des Anlegers nicht möglich ist. Auch sind die Zinsauf- wendungen (Sonderbetriebsausgaben) nach der Ansicht der Finanzverwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nichtabziehbaren Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote auf die Anle- ger verteilen, kann es auch für die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben, zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns kommen. Die Komplementärin wird die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Finanzbehörden einreichen. Gegebenenfalls steuerlich zu berück- sichtigende Aufwendungen, die den Anlegern im Zusammen- hang mit ihrer Beteiligung entstanden sind, sind der Investment- gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derartige Aufwendungen können nur berück- sichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal- tung den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Investmentgesellschaft nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG behan- delt. In diesem Fall würde sich die Besteuerung eines eventuel- len Veräußerungsgewinns erhöhen und die vom Anleger erziel- baren Rückflüsse mindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- händerin beteiligten Anleger für Zwecke der Gewerbesteuer weder als unmittelbar noch als mittelbar über eine Personenge- sellschaft an der Investmentgesellschaft beteiligt ansieht. In die- sem Fall würde zum einen der Gewinn des Anlegers aus einer Veräußerung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Bestandteil des Gewerbeertrages der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz („GewStG“) mangels unmittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft keine Anwendung finden würde. Zum anderen wäre mangels mittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 GewStG nicht eröffnet, mit der Folge, dass das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die aus einer solchen Beteiligung erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers vollständig der Besteue- rung unterliegen. Die steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem ein Zielfonds oder eine unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaft ansässig an- sässig ist oder eine Betriebsstätte hat, können das Ergebnis der jeweiligen Beteiligung negativ beeinflussen und z. B. eine Steuerpflicht Steu- erpflicht hinsichtlich der erzielten Einkünfte in diesem Staat vorsehenvor- sehen, die nicht in voller Höhe durch eine Anrechnung in Deutschland Deutsch- land neutralisiert werden kann. Auch ohne Betriebsstätte kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der durch solche Gesellschaften geleisteten Zahlungen (beispielsweise Dividenden Dividen- den und Zinsen) sowie hinsichtlich eventueller Veräu- ßerungsgewinne im jeweiligen Staat Veräußerungs- gewinne in den Staaten der Gesellschaften eine beschränkte Steuerpflicht eines Zielfonds, einer Zweckgesell- schaftZweckgesellschaft, der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft oder der Anleger besteht, mit der Folge, dass in diesem Staat diesen Staaten eine Einkommensteuer und/oder Gewerbesteuer erhoben wird. Sollten in einem solchen Fall die Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft oder die Anleger die zur Reduzierung der einzubehaltenden einzubehal- tenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbe- haltener Quellensteuer einbehaltener Quel- lensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärun- gen Erklärungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgeben, kann die zu hohe Quellensteuer nicht auf die deutsche Einkom- mensteuer Einkommensteuer angerechnet werden, sodass es zu einer doppelten Steuerbelastung Steuerbelas- tung kommen kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich die Verwaltungsgesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschließtent- schließt, die zur Reduzierung der einzubehaltenden Quellensteuer Quellensteu- er bzw. die zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat Quel- lenstaat erforderlichen Erklärungen nicht abzugeben. Be- sitzt/Besitzt/ Besitzen der Anleger und/oder die Investmentgesellschaft oder Zweckgesellschaft nicht die notwendige Qualifikation für eine Freistellung oder Reduzierung des Quellensteuerabzugs unter dem ggf. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder weisen sie eine solche Qualifikation nicht nach oder besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann die einbehaltene einbehal- tene Quellensteuer nur durch Anrechnung auf die deutsche Einkom- mensteuer Ein- kommensteuer der Anleger (bzw. Abzug von den Einkünften) aus- geglichen ausgeglichen werden. Ist eine Anrechnung in Deutschland nur teil- weise teilweise oder gar nicht möglich, so kommt es insoweit insofern zu einer definitiven doppelten Steuerbelastung. Zudem besteht aufgrund des besonderen Quellensteuerregimes in den USA (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act) das Risiko, dass auf die Erträge eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird („FATCA-Einbehalt“). Zu einem FATCA-Ein- behalt FATCA- Einbehalt kann es insbesondere dann kommen, wenn die Invest- mentgesellschaft mentgesellschaft, entgegen der Erwartung der Verwaltungsge- sellschaft sellschaft, nicht als sog. nicht meldendes deutsches Finanzinstitut Finanzinsti- tut eingestuft wird und die Investmentgesellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- und Nachweisanforderungen Nachweisanforde- rungen des zum FATCA-Einbehalt Verpflichteten (sog. Withholding Agent) bzw. der US-amerikanischen Steuerbehörden nachzukommennachzukom- men. Auch kann es auf Ebene eines Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft Zweck- gesellschaft zu einem FATCA-Einbehalt kommen. Ein FATCA-FATCA- Einbehalt kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche wirt- schaftliche Ergebnis auswirken. Sollte die Investmentgesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr ggf. obliegenden Erhebungs- und Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) nachzu- kommen, können ihr Bußgeldzahlungen auferlegt werden. Der Anleger sollte bei Zeichnung der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Ein- reichung der persönlichen Steuererklärungen weitere Kosten für Berater entstehen können.
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Samples: Investment Prospectus
Steuerrisiken. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen. Änderungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden, möglicherweise nachteiligen Besteuerung der Erträge führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft neue Steuern (wieder) eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht erhoben werden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses erfolgt unabhängig von den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft, sodass den Anleger eine Steuerlast treffen kann, obwohl ihm keine Liquidität zugeflossen ist, aus der die Steuerlast gezahlt werden kann. Die- ses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Anleger seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage und des Ausgabeaufschla- ges Ausgabeauf- schlags nicht (vollumfänglich) nachkommt und deshalb ihm zuste- hende zu- stehende Ausschüttungen mit von ihm nicht erfüllten Zahlungsver- pflichtungen Zahlungs- verpflichtungen (teilweise) verrechnet werden. In diesem Fall wer- den werden ihm die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne dennoch vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm zu versteuern. Der Anleger muss in diesen Fällen seine Steuerschuld aus dem übrigen Vermögen oder durch Kreditauf- nahme begleichen. Entsprechendes gilt für die Besteuerung der sog. Vorabpauschale im Falle Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an sog. Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes Invest- mentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, zu denen voraussichtlich auch die beiden Dachfonds, der Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxemburg, und der Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF, Luxem- burg, zählen, in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (nachfolgend „InvStG 2018“)die die Investmentgesellschaft plangemäß investieren wird. Sollte sich der der Berechnung der Vorabpauschale Vorabpau- schale zugrunde zu legen- delegende, vom Bundesministerium für Finanzen Finan- zen einmal jährlich zu ver- öffentlichende veröffentlichende Basiszinssatz im Sinne von § 203 Abs. 2 des Be- wertungsgesetzes Bewertungsgesetzes erhöhen, steigt die vom Anleger zu tragende Steuerlast entsprechend, obwohl ihm keine Liquidität zufließt. Manche Zielfonds stellen unter Umständen die notwendigen steuerlichen Informationen der Investmentgesellschaft erst so spät zur Verfügung, dass die Festsetzung der Steuerschuld der Anleger durch das Finanzamt erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits entsprechend der Abgabenordnung eine Verzinsung einer etwaigen Steuerzahlung des Anlegers mit aktuell 6 % p. a. erfolgt. Auch wenn die Steuerfestsetzung rechtzeitig erfolgt, be- steht besteht das Risiko von Zinsforderungen auf etwaige Steuernachzah- lungen Steuernach- zahlungen des Anlegers, wenn die Finanzverwaltung erst nach der Veranlagung des Anlegers, z. B. im Rahmen einer Betriebsprü- fungBetriebs- prüfung, zu einer für den Anleger negativen steuerlichen Beurteilung Beurtei- lung gelangt. In diesem Fall können dem Anleger Steuernachzahlun- gen Steuernachzah- lungen für mehrere Jahre geballt entstehen, die zudem mit aktuell aktu- ell 6 % p. a. gegenüber dem Finanzamt zu verzinsen wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung oder die Finanzrechtsprechung die Investmentgesellschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert. Dies gilt insbe- sondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundes- finanzhofes („BFH“) aus dem Jahr 2011 (I R 46/10), in welcher der BFH einen weiteren Gewerblichkeitsbegriff als die Finanzverwal- tung vertreten hat. Dies führt u. a. zu einer Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte der Investmentgesellschaft und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung der Gewinne der Investmentgesell- schaft, die ggf. durch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nicht vollständig ausgeglichen wird. Zudem wäre hinsichtlich der Erträge aus der Beteiligung an Invest- mentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (Investment- erträge), der Dividenden, der Zinsen und der Veräußerungs- gewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen nicht der Abgeltungs- steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen- steuer), sondern der persönliche Steuersatz (auch hier zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) für den Anleger der Investmentgesellschaft anwendbar. Auch würde aus einer Umqualifizierung der Investmentgesellschaft in eine Mitunter- nehmerschaft folgen, dass alle Veräußerungen (unabhängig von einer eventuellen Spekulationsfrist) steuerpflichtig sind. Ein Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich, unabhängig vom Anschaffungspreis, wenn der Veräußerungspreis höher ist als der infolge von Abschreibungen geminderte Buchwert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Eigenkapitalrück- zahlungen von Kapitalgesellschaften den deutschen Finanzbe- hörden nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 Körperschaftsteu- ergesetz („KStG“) KStG stammen bzw. es sich um eine sonstige Einla- genrückgewähr Einlagenrückgewähr handelt. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Einlagenrückgewähr durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz außer- halb außerhalb der Europäischen UnionUni- on. Folge hiervon wäre, dass diese Zah- lungen Zahlungen als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb Kapi- taleinkünfte zu versteuern wären, obwohl lediglich das eingesetzte Eigenkapital zurück- gewährt zurückgewährt wird. Dies kann eine höhere Gesamtsteuerbelastung Gesamtsteuerbelas- tung bewirken. Entsprechendes gilt bei der Investition der Investmentgesell- schaft in Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, wie u. a. die Wealthcap Spezial Portfolio Private Equity 1 (F) SA SICAV-SIF und die Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV-SIF. Denn außerhalb der Abwicklungsphase eines solchen Investmentfonds sind sämt- liche Ausschüttungen auch insoweit steuerpflichtig, als hiermit die Rückzahlung des von den Investoren eingezahlten Kapitals verbunden ist. Sollte die Finanzverwaltung den sog. 5. Bauherren-Erlass, wie vom Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 26.04.2018 (IV R 33/15) hinsichtlich einer mit der Investmentgesellschaft vergleichbaren Konstellation entschieden, nicht auf die Invest- mentgesellschaft anwenden, so würden die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft, die auf die Einkünfte aus Kapitalvermö- gen entfallen, anders als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt, als nicht abzugsfähige Werbungskosten und damit nicht als Anschaffungskosten der von der Investmentge- sellschaft mittelbar gehaltenen bzw. noch anzuschaffenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten. Folge hiervon wäre, dass diese Kosten die steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermö- gen weder zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Investmentge- sellschaft noch zum Zeitpunkt der Veräußerung der (mittelbar) von der Investmentgesellschaft gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mindern können, obwohl der Anleger mit diesen Kosten wirtschaftlich belastet ist. Dies würde zu einer erhöhten Steuerbelastung des Anlegers führen. Entsprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Investment- gesellschaft auf Grundlage des sog. 5. Bauherren-Erlasses ledig- lich in geringerem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt als Anschaffungskosten der von der Investment- gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter behandelt. Sollte eine Verringerung der Vergütung der Verwaltungsgesell- schaft (vgl. Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zielfonds und Zweckgesellschaft(en)“, Unterab- schnitt „Gebührenerstattung und -anrechnung bei Investitionen in Wealthcap Zielgesellschaften“) durch die Finanzverwaltung als Erstattung einer auf Ebene eines Zielfonds angefallenen Vergü- tung angesehen werden, könnte die Finanzverwaltung diese Ver- ringerung der Vergütung als steuerpflichtige Einnahme der Anle- ger behandeln. In diesem Falle wären diese Beträge Gegenstand der Einkommensbesteuerung, auch wenn die Vergütung der Ver- waltungsgesellschaft zu nicht abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hat. Sollte die Finanzverwaltung die Anrechnung bzw. Erstattung von auf Ebene der Wealthcap Zielgesellschaften (also von direkt oder indirekt über eine Zweckgesellschaft gehaltenen Investmentver- mögen, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwaltung von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wealth Management Capital Holding GmbH oder von einer Gesellschaft erbracht wird, an der die Wealth Management Capital Holding GmbH unmittel- bar oder mittelbar eine Beteiligung hält oder bei dem die Geschäftsführung von einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird) geleisteten Fondsnebenkosten auf Ebene der Investmentgesellschaft in weiterem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft angenommen Investmentgesellschaft zugrunde gelegt als steuerpflichtige Einnahme und nicht als Betriebsausgaben, sondern als zunächst ergebnisneutrale Minderung von Anschaffungskosten der Anla- gegegenstände der Investmentgesellschaft behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung der Anleger führen. Sollte die Investmentgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- mögensmasse Kapitalgesellschaft investieren, die niedrig besteuerte passive Ein- künfte Einkünfte erzielt, so kann nicht ausgeschlossen ausgeschlos- sen werden, dass solche passiven Einkünfte den deutschen Anlegern Anle- gern nach §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz („AStG“) AStG zugerechnet werden und darüber hinaus Gegenstand der Gewerbesteuer sindwerden. Wenn die Finanzverwaltung die Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b Einkommensteuergesetz („EStG“) EStG einstuft, ist die Abzugsfähigkeit Abzugs- fähigkeit der eventuell entstehenden Ver- luste Verluste in den Einkommensteuerveranlagungen Einkom- mensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b 15 b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit anderen posi- tiven positiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossen. Ent- sprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung eine Gewinnerzie- lungsabsicht auf Ebene der Investmentgesellschaft verneint. Ver- luste Verluste aus der Beteiligung Beteili- gung an der Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG könnten nur in den Folge- jahren Folgejah- ren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlustausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Einkünfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt blei- ben. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen Zielfonds als Steuerstundungs- modell i. S. d. § 15 b EStG einstuft oder die Verlustverrechnung in sonstiger Weise nur eingeschränkt anerkennt. Denkbar wäre hierbei z. B. der Ausschluss der Verlustverrechnung eines Kom- manditisten/Treugebers, sobald ein negatives Kapitalkonto des betreffenden Kommanditisten/Treugebers entsteht oder sich erhöht (§ 15 a EStG), oder die Beschränkung der Verlustverrech- nung auf die Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat (§ 2 a EStG). Wenn die der Investmentgesellschaft zuzurechnenden Zinsauf- wendungen die Freigrenze des § 4 h Abs. 2 lit. a EStG überstei- gen, können diese Zinsaufwendungen im Rahmen der sog. Zins- schranke nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Hie- raus kann sich für die Investmentgesellschaft und den Anleger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Investmentgesellschaft – entgegen den Emp- fehlungen der Verwaltungsgesellschaft – fremdfinanzieren, be- steht besteht das Risiko, dass es auf Ebene des Anlegers aufgrund der Zinsaufwendungen insgesamt an der nötigen Gewinnerzielungs- absicht Gewinnerzielungsabsicht fehlt, sodass ein Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit den übrigen Einkünften des Anlegers nicht möglich ist. Auch sind die Zinsauf- wendungen (Sonderbetriebsausgaben) nach der Ansicht der Finanzverwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nichtabziehbaren Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote auf die Anle- ger verteilen, kann es auch für die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben, zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns kommen. Die Komplementärin wird die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Finanzbehörden einreichen. Gegebenenfalls steuerlich zu berück- sichtigende Aufwendungen, die den Anlegern im Zusammen- hang mit ihrer Beteiligung entstanden sind, sind der Investment- gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derartige Aufwendungen können nur berück- sichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal- tung den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Investmentgesellschaft nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG behan- delt. In diesem Fall würde sich die Besteuerung eines eventuel- len Veräußerungsgewinns erhöhen und die vom Anleger erziel- baren Rückflüsse mindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- händerin beteiligten Anleger für Zwecke der Gewerbesteuer weder als unmittelbar noch als mittelbar über eine Personenge- sellschaft an der Investmentgesellschaft beteiligt ansieht. In die- sem Fall würde zum einen der Gewinn des Anlegers aus einer Veräußerung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Bestandteil des Gewerbeertrages der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz („GewStG“) mangels unmittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft keine Anwendung finden würde. Zum anderen wäre mangels mittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 GewStG nicht eröffnet, mit der Folge, dass das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die aus einer solchen Beteiligung erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers vollständig der Besteue- rung unterliegen. Die steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem ein Zielfonds oder eine unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaft ansässig an- sässig ist oder eine Betriebsstätte hat, können das Ergebnis der jeweiligen Beteiligung negativ beeinflussen und z. B. eine Steuerpflicht Steu- erpflicht hinsichtlich der erzielten Einkünfte in diesem Staat vorsehenvor- sehen, die nicht in voller Höhe durch eine Anrechnung in Deutschland Deutsch- land neutralisiert werden kann. Auch ohne Betriebsstätte kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der durch solche Gesellschaften geleisteten Zahlungen (beispielsweise Dividenden Dividen- den und Zinsen) sowie hinsichtlich eventueller Veräu- ßerungsgewinne im jeweiligen Staat Veräußerungs- gewinne in den Staaten der Gesellschaften eine beschränkte Steuerpflicht eines Zielfonds, einer Zweckgesell- schaftZweckgesellschaft, der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft oder der Anleger besteht, mit der Folge, dass in diesem Staat diesen Staaten eine Einkommensteuer und/oder Gewerbesteuer erhoben wird. Sollten in einem solchen Fall die Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft oder die Anleger die zur Reduzierung der einzubehaltenden einzubehal- tenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbe- haltener Quellensteuer einbehaltener Quel- lensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärun- gen Erklärungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgeben, kann die zu hohe Quellensteuer nicht auf die deutsche Einkom- mensteuer Einkommensteuer angerechnet werden, sodass es zu einer doppelten Steuerbelastung Steuerbelas- tung kommen kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich die Verwaltungsgesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschließtent- schließt, die zur Reduzierung der einzubehaltenden Quellensteuer Quellensteu- er bzw. die zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat Quel- lenstaat erforderlichen Erklärungen nicht abzugeben. Be- sitzt/Besitzt/ Besitzen der Anleger und/oder die Investmentgesellschaft oder Zweckgesellschaft nicht die notwendige Qualifikation für eine Freistellung oder Reduzierung des Quellensteuerabzugs unter dem ggf. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder weisen sie eine solche Qualifikation nicht nach oder besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann die einbehaltene einbehal- tene Quellensteuer nur durch Anrechnung auf die deutsche Einkom- mensteuer Ein- kommensteuer der Anleger (bzw. Abzug von den Einkünften) aus- geglichen ausgeglichen werden. Ist eine Anrechnung in Deutschland nur teil- weise teilweise oder gar nicht möglich, so kommt es insoweit insofern zu einer definitiven doppelten Steuerbelastung. Zudem besteht aufgrund des besonderen Quellensteuerregimes in den USA (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act) das Risiko, dass auf die Erträge eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird („FATCA-Einbehalt“). Zu einem FATCA-Ein- behalt FATCA- Einbehalt kann es insbesondere dann kommen, wenn die Invest- mentgesellschaft mentgesellschaft, entgegen der Erwartung der Verwaltungsge- sellschaft sellschaft, nicht als sog. nicht meldendes deutsches Finanzinstitut Finanzinsti- tut eingestuft wird und die Investmentgesellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- und Nachweisanforderungen Nachweisanforde- rungen des zum FATCA-Einbehalt Verpflichteten (sog. Withholding Agent) bzw. der US-amerikanischen Steuerbehörden nachzukommennachzukom- men. Auch kann es auf Ebene eines Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft Zweck- gesellschaft zu einem FATCA-Einbehalt kommen. Ein FATCA-FATCA- Einbehalt kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche wirt- schaftliche Ergebnis auswirken. Sollte die Investmentgesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr ggf. obliegenden Erhebungs- und Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) nachzu- kommen, können ihr Bußgeldzahlungen auferlegt werden. Der Anleger sollte bei Zeichnung der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Ein- reichung der persönlichen Steuererklärungen weitere Kosten für Berater entstehen können.
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Samples: Investment Prospectus
Steuerrisiken. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige des Ver- triebsbeginns geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Ver- waltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Invest- mentgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen. Änderungen Ände- rungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichendenabweichen- den, möglicherweise nachteiligen Besteuerung der Erträge führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft neue Steuern (wieder) eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige des Vertriebsbeginns nicht erhoben werden. Deshalb Des- halb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche tatsächli- che Besteuerung des Anlegers anders ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses erfolgt unabhängig unab- hängig von den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft, sodass den Anleger eine Steuerlast treffen kann, obwohl ihm keine Liquidität zugeflossen ist, aus der die Steuerlast gezahlt werden kann. Die- ses Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Anleger seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage und des Ausgabeaufschla- ges Ausgabeaufschlages nicht (vollumfänglichvollumfäng- lich) nachkommt und deshalb ihm zuste- hende Ausschüttungen zustehende Ausschüttun- gen mit von ihm nicht erfüllten Zahlungsver- pflichtungen Zahlungsverpflichtungen (teilweise) verrechnet werden. In diesem Fall wer- den werden ihm die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne dennoch den- noch vollumfänglich zugewiesen werden und sind somit von ihm zu versteuern. Der Anleger muss in diesen Fällen seine Steuerschuld aus dem übrigen Vermögen oder durch Kreditauf- nahme Kre- ditaufnahme begleichen. Entsprechendes gilt für die Besteuerung der sog. Vorabpauschale im Falle der Beteiligung der Investmentgesellschaft an sog. Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (nachfolgend „InvStG 2018“). Sollte sich der der Berechnung der Vorabpauschale zugrunde zu legen- de, vom Bundesministerium für Finanzen einmal jährlich zu ver- öffentlichende Basiszinssatz im Sinne von § 203 Abs. 2 des Be- wertungsgesetzes erhöhen, steigt die vom Anleger zu tragende Steuerlast entsprechend, obwohl ihm keine Liquidität zufließt. Manche Zielfonds stellen unter Umständen die notwendigen steuerlichen Informationen der Investmentgesellschaft erst so spät zur Verfügung, dass die Festsetzung der Steuerschuld der Anleger durch das Finanzamt erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits entsprechend der Abgabenordnung eine Verzinsung einer etwaigen Steuerzahlung des Anlegers mit aktuell 6 % p. a. erfolgt. Auch wenn die Steuerfestsetzung Steuerfestset- zung rechtzeitig erfolgt, be- steht besteht das Risiko von Zinsforderungen Zinsforde- rungen auf etwaige Steuernachzah- lungen Steuernachzahlungen des Anlegers, wenn die Finanzverwaltung erst nach der Veranlagung des Anlegers, z. B. im Rahmen einer Betriebsprü- fungBetriebsprüfung, zu einer für den Anleger negativen steuerlichen Beurteilung gelangt. In diesem Fall können dem Anleger Steuernachzahlun- gen Steuernachzahlungen für mehrere Jahre geballt entstehen, die zudem mit aktuell 6 % p. a. gegenüber dem Finanzamt zu verzinsen wärensein können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal- tung oder die Finanzrechtsprechung die Investmentgesell- schaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Entschei- dung des Bundesfinanzhofes („BFH“) aus dem Jahr 2011 (I R 46 /10), in welcher der BFH einen weiteren Gewerblich- keitsbegriff als die Finanzverwaltung vertreten hat. Dies führt
u. a. zu einer Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte der Invest- mentgesellschaft und damit zu einer Gewerbesteuerbelas- tung der Gewinne der Investmentgesellschaft, die ggf. durch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommen- steuer nicht vollständig ausgeglichen wird. Zudem wäre hin- sichtlich der Dividenden, der Zinsen und der Veräußerungs- gewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen nicht der Abgel- tungsteuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), sondern der persönliche Steuersatz (auch hier zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) für den Anleger der Investmentgesellschaft anwendbar. Auch würde aus einer Umqualifizierung der Investmentgesellschaft in eine Mitunternehmerschaft folgen, dass alle Veräußerun- gen (unabhängig von einer eventuellen Spekulationsfrist) steuerpflichtig sind. Ein Veräußerungsgewinn entsteht grund- sätzlich, unabhängig vom Anschaffungspreis, wenn der Ver- äußerungspreis höher ist als der infolge von Abschreibungen geminderte Buchwert. Sollte die Finanzverwaltung den sog. 5. Bauherren-Erlass nicht auf die Investmentgesellschaft anwenden, würde die Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Investmentgesell- schaft, die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallen, anders als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt, als nicht abzugsfähige Werbungskosten und damit nicht als Anschaffungskosten der von der Investmentgesellschaft mit- telbar gehaltenen bzw. noch anzuschaffenden Anteile an Kapitalgesellschaften behandeln. Folge hiervon wäre, dass diese Kosten die steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalver- mögen weder zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Invest- mentgesellschaft noch zum Zeitpunkt der Veräußerung der (mittelbar) von der Investmentgesellschaft gehaltenen Betei- ligungen an Kapitalgesellschaften mindern können, obwohl der Anleger mit diesen Kosten wirtschaftlich belastet ist. Dies würde zu einer erhöhten Steuerbelastung des Anlegers füh- ren. Entsprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft auf Grundlage des sog. 5. Bauherren-Erlasses lediglich in geringerem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt als Anschaffungskosten der von der Investmentgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter behandelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Eigenkapitalrück- zahlungen Eigenkapital- rückzahlungen von Kapitalgesellschaften den deutschen Finanzbe- hörden Finanzbehörden nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 Körperschaftsteu- ergesetz („KStG“) KStG stammen bzw. es sich um eine sonstige Einla- genrückgewähr Einlagen- rückgewähr handelt. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Einlagenrückgewähr durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz außer- halb außerhalb der Europäischen Union. Folge hiervon wäre, dass diese Zah- lungen Zahlungen als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb Kapitaleinkünfte zu versteuern wären, obwohl lediglich das eingesetzte Eigenkapital zurück- gewährt zurückgewährt wird. Dies kann eine höhere Gesamtsteuerbelastung bewirken. Dies gilt insbesondere bei der Investition der Investmentge- sellschaft in Zielfonds, die keine Personengesellschaften sind. Nach dem künftigen, am 01.01.2018 in Kraft tretenden Recht, sind nämlich sämtliche Ausschüttungen eines Ziel- fonds, der nicht als Personengesellschaft organisiert ist, steu- erlich zu erfassen, also einschließlich des von der Investment- gesellschaft in den Zielfonds eingezahlten Eigenkapitals. Im Falle der Zwischenschaltung einer Blocker-Kapitalgesell- schaft bzw. der sonstigen Investition über eine Körperschaft besteht das Risiko, dass die durch eine solche in Deutschland ansässige Körperschaft vereinnahmten Gewinne aus der Ver- äußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen der vollen Besteuerung unterliegen. Es wird seit längerer Zeit (auch auf Ebene des Gesetzgebers) diskutiert, die Voraus- setzungen für die Befreiung von Gewinnen aus der Veräu- ßerung von Anteilen an den Portfoliounternehmen – wie bereits zuvor im Hinblick auf die sog. Streubesitzdividen- den – zu verschärfen. Eine derartige Befreiung wäre trotz einer solchen Verschärfung lediglich dann möglich, wenn die Blocker-Kapitalgesellschaft mindestens 10 % des Kapitals der Portfoliounternehmen hält. Diese Schwelle dürfte nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft nicht erreicht werden, sodass es auf Ebene der Blocker-Kapitalgesellschaft zu einer Vollbesteuerung käme. Sollte eine Verringerung der Vergütung der Verwaltungs- gesellschaft (vgl. Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „Gebührenerstattung und -anrechnung bei Investitionen in WealthCap Zielgesellschaften“) durch die Finanzverwal- tung als Erstattung einer auf Ebene eines Zielfonds angefal- lenen Vergütung angesehen werden, könnte die Finanzver- waltung diese Verringerung der Vergütung als steuerpflich- tige Einnahme der Anleger behandeln. In diesem Fall wären diese Beträge Gegenstand der Einkommensbesteuerung, auch wenn die Vergütung der Verwaltungsgesellschaft zu nicht abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hat. Sollte die Finanzverwaltung die Anrechnung bzw. Erstattung von auf Ebene der WealthCap Zielgesellschaften geleisteten Fondsnebenkosten in weiterem auf Ebene der Investmentgesellschaft im weiteren Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft angenommen Investmentgesellschaft zugrunde gelegt als steuerpflichtige Einnahme und nicht als Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Anla- gegegenstände der Investmentgesellschaft zunächst ergebnisneutrale Minderung von Anschaffungs- kosten behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung Steuerbelas- tung der Anleger führen. Sollte die Investmentgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- mögensmasse Kapitalgesellschaft investieren, die niedrig nied- rig besteuerte passive Ein- künfte Einkünfte erzielt, so kann nicht ausgeschlossen ausge- schlossen werden, dass solche passiven Einkünfte den deutschen deut- schen Anlegern nach §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz („AStG“) AStG zugerechnet werden und darüber hinaus Gegenstand der Gewerbesteuer sindwerden. Wenn die Finanzverwaltung die Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15 b Einkommensteuergesetz („EStG“) EStG einstuft, ist die Abzugsfähigkeit der eventuell entstehenden Ver- luste Verluste in den Einkommensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b 15 b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit anderen posi- tiven positiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossenausgeschlos- sen. Ent- sprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung eine Gewinnerzie- lungsabsicht auf Ebene der Investmentgesellschaft verneint. Ver- luste Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG Investmentgesell- schaft könnten nur in den Folge- jahren Folgejahren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlustausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Einkünfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt blei- benbleiben. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen Zielfonds als Steuerstundungs- modell Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG einstuft oder die Verlustverrechnung in sonstiger Weise nur eingeschränkt anerkennt. Denkbar wäre hierbei z. B. der Ausschluss der Verlustverrechnung eines Kom- manditisten/Treugebers, sobald ein negatives Kapitalkonto des betreffenden Kommanditisten/Treugebers entsteht oder sich erhöht (§ 15 a EStG), oder die Beschränkung der Verlustverrech- nung auf die Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat (§ 2 a EStG). Wenn die der Investmentgesellschaft zuzurechnenden Zinsauf- wendungen die Freigrenze des § 4 h Abs. 2 lit. a EStG überstei- gen, können diese Zinsaufwendungen im Rahmen der sog. Zins- schranke nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Hie- raus kann sich für die Investmentgesellschaft und den Anleger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Investmentgesellschaft – entgegen den Emp- fehlungen der Verwaltungsgesellschaft – Investmentgesell- schaft fremdfinanzieren, be- steht besteht das Risiko, dass es auf Ebene des Anlegers aufgrund der Zinsaufwendungen insgesamt insge- samt an der nötigen Gewinnerzielungs- absicht Gewinnerzielungsabsicht fehlt, sodass ein Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft mit den übrigen Einkünften des Anlegers nicht möglich ist. Auch sind die Zinsauf- wendungen (Sonderbetriebsausgaben) nach der Ansicht der Finanzverwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nichtabziehbaren Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote auf die Anle- ger verteilen, kann es auch für die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben, zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns kommen. Die Komplementärin wird die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Finanzbehörden einreichen. Gegebenenfalls steuerlich zu berück- sichtigende Aufwendungen, die den Anlegern im Zusammen- hang mit ihrer Beteiligung entstanden sind, sind der Investment- gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derartige Aufwendungen können nur berück- sichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal- tung den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Investmentgesellschaft nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG behan- delt. In diesem Fall würde sich die Besteuerung eines eventuel- len Veräußerungsgewinns erhöhen und die vom Anleger erziel- baren Rückflüsse mindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- händerin beteiligten Anleger für Zwecke der Gewerbesteuer weder als unmittelbar noch als mittelbar über eine Personenge- sellschaft an der Investmentgesellschaft beteiligt ansieht. In die- sem Fall würde zum einen der Gewinn des Anlegers aus einer Veräußerung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Bestandteil des Gewerbeertrages der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz („GewStG“) mangels unmittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft keine Anwendung finden würde. Zum anderen wäre mangels mittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 GewStG nicht eröffnet, mit der Folge, dass das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die aus einer solchen Beteiligung erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers vollständig der Besteue- rung unterliegen. Die steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem ein Zielfonds Ziel- fonds oder eine unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaft Gesell- schaft ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat, können das Ergebnis der jeweiligen Beteiligung negativ beeinflussen und z. B. eine Steuerpflicht hinsichtlich der erzielten Einkünfte in diesem Staat vorsehen, die nicht in voller Höhe durch eine Anrechnung in Deutschland neutralisiert werden kann. Auch ohne Betriebsstätte kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der durch solche Gesellschaften geleisteten Zahlungen Zah- lungen (beispielsweise Dividenden und Zinsen) sowie hinsichtlich hin- sichtlich eventueller Veräu- ßerungsgewinne im jeweiligen Staat Veräußerungsgewinne in den Staaten der Gesellschaften eine beschränkte Steuerpflicht eines ZielfondsZiel- fonds, einer Zweckgesell- schaftZweckgesellschaft, einer Blockergesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Anleger besteht, mit der Folge, dass in diesem Staat diesen Staaten eine Einkommensteuer und/und / oder Gewerbesteuer erhoben wird. Sollten in einem solchen Fall die Investmentgesellschaft oder die Anleger die zur Reduzierung der einzubehaltenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbe- haltener einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärun- gen Erklärungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgeben, kann die zu hohe Quellensteuer nicht auf die deutsche Einkom- mensteuer Einkommensteuer angerechnet werdenwer- den, sodass es zu einer doppelten Steuerbelastung kommen kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschließtent- schließt, die zur Reduzierung der einzubehaltenden Quellensteuer Quellen- steuer bzw. die zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärungen nicht abzugeben. Be- sitzt/Besitzen Besitzt /Besitzen der Anleger und/oder und /oder die Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft oder Zweckgesellschaft nicht die notwendige Qualifikation für eine Freistellung oder Reduzierung des Quellensteuerabzugs unter dem ggf. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder weisen sie eine solche Qualifikation nicht nach Doppel- besteuerungsabkommen oder besteht kein DoppelbesteuerungsabkommenDoppelbesteu- erungsabkommen, kann die einbehaltene Quellensteuer nur durch Anrechnung auf die deutsche Einkom- mensteuer Einkommensteuer der Anleger (bzw. Abzug von den Einkünften) aus- geglichen werdenausgeglichen wer- den. Ist eine Anrechnung in Deutschland nur teil- weise teilweise oder gar nicht möglich, so kommt es insoweit insofern zu einer definitiven doppelten Steuerbelastung. Zudem besteht aufgrund des besonderen Quellensteuerregimes Quellensteuerre- gimes in den USA (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Com- pliance Act) das Risiko, dass auf die Erträge eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird („FATCA-EinbehaltEin- behalt“). Zu einem FATCA-Ein- behalt Einbehalt kann es insbesondere dann kommen, wenn die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft, entgegen der Erwartung der Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft, nicht als sog. nicht meldendes deutsches Finanzinstitut eingestuft wird und die Investmentgesellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- und Nachweisanforderungen des zum FATCA-Einbehalt Verpflichteten (sog. Withholding Agent) bzw. der US-amerikanischen Steuerbehörden nachzukommennach- zukommen. Auch kann es auf Ebene eines Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft zu einem FATCA-Einbehalt kommen. Ein FATCA-Einbehalt kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. Sollte die Investmentgesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr ggf. obliegenden Erhebungs- und Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) nachzu- kommennachzukommen, können ihr Bußgeldzahlungen auferlegt werden. Der Anleger sollte bei Zeichnung der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Ein- reichung jähr- lichen Einreichung der persönlichen Steuererklärungen weitere wei- tere Kosten für Berater entstehen können.
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Samples: Investment Prospectus
Steuerrisiken. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige des Ver- triebsbeginns geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Ver- waltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Invest- mentgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen. Änderungen Ände- rungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichendenabweichen- den, möglicherweise nachteiligen Besteuerung der Erträge führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft Zu- kunft neue Steuern (wieder) eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige des Vertriebsbeginns nicht erhoben werden. Deshalb Des- halb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche tatsächli- che Besteuerung des Anlegers anders ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses erfolgt unabhängig unab- hängig von den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft, sodass den Anleger eine Steuerlast treffen kann, obwohl ihm keine Liquidität zugeflossen ist, aus der die Steuerlast gezahlt ge- zahlt werden kann. Die- ses Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Anleger seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage Ein- lage und des Ausgabeaufschla- ges Ausgabeaufschlags nicht (vollumfänglich) nachkommt nach- kommt und deshalb ihm zuste- hende an den Ausschüttungen mit von ihm der Investment- gesellschaft nicht erfüllten Zahlungsver- pflichtungen (bzw. nur teilweise) verrechnet werden. In diesem Fall wer- den teilnimmt, obwohl ihm die auf seine Einlageverpflichtung entfallenden Gewinne dennoch der Investmentgesellschaft vollumfänglich zugewiesen werden und sind somit von ihm zu versteuernversteuern sind. Der Anleger muss in diesen Fällen seine Steuerschuld aus dem übrigen Vermögen oder durch Kreditauf- nahme Kreditaufnahme begleichen. Entsprechendes gilt für die Besteuerung der sog. Vorabpauschale im Falle der Beteiligung der Investmentgesellschaft an sog. Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (nachfolgend „InvStG 2018“). Sollte sich der der Berechnung der Vorabpauschale zugrunde zu legen- de, vom Bundesministerium für Finanzen einmal jährlich zu ver- öffentlichende Basiszinssatz im Sinne von § 203 Abs. 2 des Be- wertungsgesetzes erhöhen, steigt die vom Anleger zu tragende Steuerlast entsprechend, obwohl ihm keine Liquidität zufließt. Manche Zielfonds stellen unter Umständen die notwendigen steuerlichen Informationen der Investmentgesellschaft erst so spät zur Verfügung, dass die Festsetzung der Steuerschuld der Anleger durch das Finanzamt erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits entsprechend der Abgabenordnung eine Verzinsung einer etwaigen Steuerzahlung des Anlegers mit aktuell 6 % p. a. erfolgt. Auch wenn die Steuerfestsetzung Steuerfestset- zung rechtzeitig erfolgt, be- steht besteht das Risiko von Zinsforderungen Zinsforderun- gen auf etwaige Steuernachzah- lungen Steuernachzahlungen des Anlegers, wenn die Finanzverwaltung erst nach der Veranlagung des AnlegersAnle- gers, z. B. im Rahmen einer Betriebsprü- fungBetriebsprüfung, zu einer für den Anleger negativen steuerlichen Beurteilung gelangt. In diesem die- sem Fall können dem Anleger Steuernachzahlun- gen Steuernachzahlungen für mehrere Jahre geballt entstehen, die zudem mit aktuell 6 % p. a. gegenüber dem Finanzamt zu verzinsen wärensein können. Durch solche geballten Steuernachzahlungen kann neben der erzielbaren Rendite auch die Liquiditätssituation des An- legers erheblich belastet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Eigenkapitalrück- zahlungen von Kapitalgesellschaften den deutschen Finanzbe- hörden nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 Körperschaftsteu- ergesetz („KStG“) stammen bzw. es sich um eine sonstige Einla- genrückgewähr handelt. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Einlagenrückgewähr durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz außer- halb der Europäischen Union. Folge hiervon wäre, dass diese Zah- lungen als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern wären, obwohl lediglich das eingesetzte Eigenkapital zurück- gewährt wird. Dies kann eine höhere Gesamtsteuerbelastung bewirken. Sollte die Finanzverwaltung die Fondsnebenkosten in weiterem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft angenommen nicht als Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Anla- gegegenstände der Investmentgesellschaft behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Sollte die Investmentgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- mögensmasse investieren, die niedrig besteuerte passive Ein- künfte erzielt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche passiven Einkünfte den deutschen Anlegern nach §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz („AStG“) zugerechnet werden und darüber hinaus Gegenstand der Gewerbesteuer sind. Wenn die Finanzverwaltung die Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b Einkommensteuergesetz („EStG“) einstuft, ist die Abzugsfähigkeit der eventuell entstehenden Ver- luste in den Einkommensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit anderen posi- tiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossen. Ent- sprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung eine Gewinnerzie- lungsabsicht auf Ebene der Investmentgesellschaft verneint. Ver- luste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG könnten nur in den Folge- jahren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlustausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Einkünfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt blei- ben. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen Zielfonds als Steuerstundungs- modell i. S. d. § 15 b EStG einstuft oder die Verlustverrechnung in sonstiger Weise nur eingeschränkt anerkennt. Denkbar wäre hierbei z. B. der Ausschluss der Verlustverrechnung eines Kom- manditisten/Treugebers, sobald ein negatives Kapitalkonto des betreffenden Kommanditisten/Treugebers entsteht oder sich erhöht (§ 15 a EStG), oder die Beschränkung der Verlustverrech- nung auf die Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat (§ 2 a EStG). Wenn die der Investmentgesellschaft zuzurechnenden Zinsauf- wendungen die Freigrenze des § 4 h Abs. 2 lit. a EStG überstei- gen, können diese Zinsaufwendungen im Rahmen der sog. Zins- schranke nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Hie- raus kann sich für die Investmentgesellschaft und den Anleger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Investmentgesellschaft – entgegen den Emp- fehlungen der Verwaltungsgesellschaft – fremdfinanzieren, be- steht das Risiko, dass es auf Ebene des Anlegers aufgrund der Zinsaufwendungen insgesamt an der nötigen Gewinnerzielungs- absicht fehlt, sodass ein Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit den übrigen Einkünften des Anlegers nicht möglich ist. Auch sind die Zinsauf- wendungen (Sonderbetriebsausgaben) nach der Ansicht der Finanzverwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nichtabziehbaren Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote auf die Anle- ger verteilen, kann es auch für die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben, zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns kommen. Die Komplementärin wird die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Finanzbehörden einreichen. Gegebenenfalls steuerlich zu berück- sichtigende Aufwendungen, die den Anlegern im Zusammen- hang mit ihrer Beteiligung entstanden sind, sind der Investment- gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derartige Aufwendungen können nur berück- sichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal- tung die Investmentgesellschaft als gewerbliche Mitunter- nehmerschaft qualifiziert. Dies führt u. a. zu einer Gewerbe- steuerpflicht der Einkünfte der Investmentgesellschaft und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung der Gewinne der Investmentgesellschaft, die ggf. durch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nicht vollständig ausgeglichen wird. Zudem wäre hinsichtlich der Dividenden, der Zinsen und der Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesell- schaftsanteilen nicht der Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), sondern der persönliche Steuersatz (auch hier zzgl. Solidaritätszu- schlag und ggf. Kirchensteuer) für den Gewinn Anleger der Invest- mentgesellschaft anwendbar. Auch würde aus einer Umqua- lifizierung der Investmentgesellschaft in eine Mitunterneh- merschaft folgen, dass alle Veräußerungen (unabhängig von einer eventuellen Spekulationsfrist) steuerpflichtig sind. Ins- besondere aus der Veräußerung von Anteilen an Immobilien erzielte Ge- winne würden dann auch nach Ablauf der sog. Spekulati- onsfrist der Besteuerung unterliegen. Ein Veräußerungsge- winn entsteht grundsätzlich, unabhängig vom Anschaf- fungspreis, wenn der Veräußerungspreis höher ist als der infolge von Abschreibungen geminderte Buchwert. Im Fall der Investition der Investmentgesellschaft in einen nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von Personengesellschaft organisierten Zielfonds (sog. Kapital-Investitionsgesellschaft i. S. d. § 16 19 des Investment- steuergesetzes, „InvStG“) wird das Teileinkünfteverfahren ggf. keine Anwendung finden, wenn diese Kapital-Investiti- onsgesellschaft nicht einer hinreichenden Besteuerung i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG behan- delt. In diesem Fall würde sich die Besteuerung eines eventuel- len Veräußerungsgewinns erhöhen und die vom Anleger erziel- baren Rückflüsse mindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- händerin beteiligten Anleger für Zwecke der Gewerbesteuer weder als unmittelbar noch als mittelbar über eine Personenge- sellschaft an der Investmentgesellschaft beteiligt ansieht. In die- sem Fall würde zum einen der Gewinn des Anlegers aus einer Veräußerung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Bestandteil des Gewerbeertrages der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz („GewStG“) mangels unmittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft keine Anwendung finden würde. Zum anderen wäre mangels mittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 GewStG nicht eröffnet, mit der Folge, dass das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen wäreInvStG unterliegt. Dies hätte zur Folge, dass die aus einer solchen Beteiligung erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers dann vollständig der Besteue- rung unterliegen. Die steuerlichen Vorschriften des StaatesBesteuerung unter- liegen würden, in dem ein Zielfonds wenn es sich hierbei für den betreffenden Anleger um eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG handelt oder eine unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaft ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat, können das Ergebnis der jeweiligen Beteiligung negativ beeinflussen und z. B. eine Steuerpflicht hinsichtlich der erzielten Einkünfte in diesem Staat vorsehen, die nicht in voller Höhe durch eine Anrechnung in Deutschland neutralisiert werden kann. Auch ohne Betriebsstätte kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der durch solche Gesellschaften geleisteten Zahlungen (beispielsweise Dividenden und Zinsen) sowie hinsichtlich eventueller Veräu- ßerungsgewinne im jeweiligen Staat der Gesellschaften eine beschränkte Steuerpflicht eines Zielfonds, einer Zweckgesell- schaft, der Investmentgesellschaft oder der Anleger besteht, mit der Folge, dass in diesem Staat eine Einkommensteuer und/oder Gewerbesteuer erhoben wird. Sollten in einem solchen Fall wenn die Investmentgesellschaft oder als gewerbli- che Mitunternehmerschaft eingeordnet werden würde (vgl. hierzu den vorstehenden Absatz). Entsprechendes gilt für die Anleger Einkünfte einer Blockergesellschaft für Zwecke der Körper- schaft- und der Gewerbesteuer, wenn eine Blockergesell- schaft in einen nicht als Personengesellschaft organisierten Zielfonds investiert. Sollte die zur Reduzierung der einzubehaltenden Quellensteuer bzwFinanzverwaltung den sogenannten 5. die zur Erstattung einbe- haltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärun- gen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgeben, kann die zu hohe Quellensteuer Bauherren- Erlass nicht auf die deutsche Einkom- mensteuer angerechnet werdenInvestmentgesellschaft anwenden, sodass es zu einer doppelten Steuerbelastung kommen kannwürde die Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Investmentgesell- schaft, die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallen, anders als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt, als nicht abzugsfähige Werbungskosten und damit nicht als Anschaffungskosten der von der Investmentgesellschaft mit- telbar gehaltenen bzw. Das Gleiche gilt für den Fallnoch anzuschaffenden Anteile an Kapitalgesellschaften behandeln. Folge hiervon wäre, dass sich diese Kosten die Verwaltungsgesellschaft steuerpflichtigen Einkünfte aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschließt, die zur Reduzierung Kapitalver- mögen weder zum Zeitpunkt der einzubehaltenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärungen nicht abzugeben. Be- sitzt/Besitzen der Anleger und/oder die Investmentgesellschaft oder Zweckgesellschaft nicht die notwendige Qualifikation für eine Freistellung oder Reduzierung des Quellensteuerabzugs unter dem ggf. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder weisen sie eine solche Qualifikation nicht nach oder besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann die einbehaltene Quellensteuer nur Zahlung durch Anrechnung auf die deutsche Einkom- mensteuer der Anleger (bzw. Abzug von den Einkünften) aus- geglichen werden. Ist eine Anrechnung in Deutschland nur teil- weise oder gar nicht möglich, so kommt es insoweit zu einer definitiven doppelten Steuerbelastung. Zudem besteht aufgrund des besonderen Quellensteuerregimes in den USA (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act) das Risiko, dass auf die Erträge eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird („FATCA-Einbehalt“). Zu einem FATCA-Ein- behalt kann es insbesondere dann kommen, wenn die Invest- mentgesellschaft entgegen noch zum Zeitpunkt der Erwartung Veräußerung der Verwaltungsge- sellschaft als sog(mittelbar) von der Investmentgesellschaft gehaltenen Betei- ligungen an Kapitalgesellschaften mindern können, obwohl der Anleger mit diesen Kosten wirtschaftlich belastet ist. meldendes deutsches Finanzinstitut eingestuft wird und die Investmentgesellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- und Nachweisanforderungen Dies würde zu einer erhöhten Steuerbelastung des zum FATCA-Einbehalt Verpflichteten (sog. Withholding Agent) bzw. der US-amerikanischen Steuerbehörden nachzukommenAnlegers füh- ren. Auch kann es wenn die Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft auf Ebene eines Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft zu einem FATCA-Einbehalt kommen. Ein FATCA-Einbehalt kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. Sollte die Investmentgesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr ggf. obliegenden Erhebungs- und Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) nachzu- kommen, können ihr Bußgeldzahlungen auferlegt werden. Der Anleger sollte bei Zeichnung der Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Ein- reichung der persönlichen Steuererklärungen weitere Kosten für Berater entstehen können.Grundlage des sogenannten
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Samples: Investment Agreement
Steuerrisiken. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- Vertriebs anzeige bei der BaFin geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Invest mentgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen. Änderungen Änderun gen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden, möglicherweise mög licherweise nachteiligen Besteuerung der Erträge führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft neue Steuern (wieder) eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige Vertriebs anzeige bei der BaFin nicht erhoben werden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses erfolgt unabhängig von den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft, sodass den Anleger eine Steuerlast treffen kann, obwohl ihm keine Liquidität zugeflossen ist, aus der die Steuerlast gezahlt werden kann. Die- Die ses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Anleger seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage und des Ausgabeaufschla- ges nicht (vollumfänglich) nachkommt und deshalb ihm zuste- hende zustehende Ausschüttungen mit von ihm nicht erfüllten Zahlungsver- pflichtungen Zahlungsverpflichtungen (teilweise) verrechnet ver rechnet werden. In diesem Fall wer- den werden ihm die auf seine Einlageverpflichtung Einla geverpflichtung entfallenden Gewinne dennoch vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm zu versteuern. Der Anleger muss in diesen Fällen seine Steuerschuld aus dem übrigen Vermögen Ver mögen oder durch Kreditauf- nahme Kreditaufnahme begleichen. Entsprechendes gilt für die Besteuerung der sog. Vorabpauschale im Falle Fall der Beteiligung der Investmentgesellschaft an sog. Investmentfonds Invest mentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (nachfolgend „InvStG 2018“)Investmentsteuergesetzes. Sollte sich der der Berechnung der Vorabpauschale zugrunde zu legen- delegende, vom Bundesministerium Bun desministerium für Finanzen einmal jährlich zu ver- öffentlichende veröffentlichende Basiszinssatz im Sinne von § 203 Abs. 2 des Be- wertungsgesetzes Bewertungsgesetzes erhöhen, steigt die vom Anleger zu tragende Steuerlast entsprechendentspre chend, obwohl ihm keine Liquidität zufließt. Manche Zielfonds stellen unter Umständen die notwendigen steuerlichen Informationen der Investmentgesellschaft erst so spät zur Verfügung, dass die Festsetzung der Steuerschuld der Anleger durch das Finanzamt erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits entsprechend der Abgabenordnung eine Verzinsung einer etwaigen Steuerzahlung des Anlegers mit aktuell 6 % p. a. erfolgt. Auch wenn die Steuerfestsetzung rechtzeitig erfolgt, be- steht besteht das Risiko von Zinsforderungen auf etwaige Steuernachzah- lungen Steuernach zahlungen des Anlegers, wenn die Finanzverwaltung erst nach der Veranlagung des Anlegers, z. B. im Rahmen einer Betriebsprü- fungBetriebs prüfung, zu einer für den Anleger negativen steuerlichen Beurteilung Beur teilung gelangt. In diesem Fall können dem Anleger Steuernachzahlun- gen Steuernach zahlungen für mehrere Jahre geballt entstehen, die zudem mit aktuell 6 % p. a. gegenüber dem Finanzamt zu verzinsen wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Eigenkapitalrück- zahlungen Eigenkapital rückzahlungen von Kapitalgesellschaften den deutschen Finanzbe- hörden Finanz behörden nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Zahlungen Zahlun gen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 Körperschaftsteu- ergesetz Körperschaft steuergesetz („KStG“) stammen bzw. es sich um eine sonstige Einla- genrückgewähr Einlagenrückgewähr handelt. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Einlagenrückgewähr durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz außer- halb außerhalb der Europäischen Union. Folge hiervon wäre, dass diese Zah- lungen Zahlungen als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern wären, obwohl lediglich das eingesetzte Eigenkapital zurück- gewährt zurückgewährt wird. Dies kann eine höhere Gesamtsteuerbelastung Gesamtsteuerbelas tung bewirken. Entsprechendes gilt bei der Investition der Investmentgesell schaft in Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds i. S. d. Invest mentsteuergesetzes. Denn außerhalb der Abwicklungsphase eines solchen Investmentfonds sind sämtliche Ausschüttungen auch insoweit steuerpflichtig, als hiermit die Rückzahlung des von den Investoren eingezahlten Kapitals verbunden ist. Sollte die Finanzverwaltung die Fondsnebenkosten in weiterem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft angenommen nicht als Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Anla- gegegenstände An lagegegenstände der Investmentgesellschaft behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Sollte die Investmentgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- Ver mögensmasse investieren, die niedrig besteuerte passive Ein- Ein künfte erzielt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche passiven Einkünfte den deutschen Anlegern nach §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz des Außensteuergesetzes („AStG“) zugerechnet werden und darüber hinaus Gegenstand der Gewerbesteuer sind. Wenn die Finanzverwaltung die Investmentgesellschaft als Steu- erstundungsmodell Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15 b Einkommensteuergesetz des Einkommensteuerge setzes („EStG“) einstuft, ist die Abzugsfähigkeit der eventuell entstehenden Ver- luste ent stehenden Verluste in den Einkommensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b 15 b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit anderen posi- tiven positiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossenausge schlossen. Ent- sprechendes Entsprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung eine Gewinnerzie- lungsabsicht Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Investmentgesellschaft verneint. Ver- luste Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft Investmentgesell schaft als Steu- erstundungsmodell Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG könnten nur in den Folge- jahren Folgejahren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet verrech net werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlustausgleichs Ver lustausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers Anle gers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Einkünfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt blei- benbleiben. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen Zielfonds als Steuerstundungs- modell Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG einstuft oder die Verlustverrechnung Ver lustverrechnung in sonstiger Weise nur eingeschränkt anerkennt. Denkbar wäre hierbei z. B. der Ausschluss der Verlustverrechnung eines Kom- manditisten/Treugebers, sobald ein negatives Kapitalkonto des betreffenden Kommanditisten/Treugebers entsteht oder sich erhöht (§ 15 a EStG), oder die Beschränkung der Verlustverrech- nung auf die Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat (§ 2 a EStG). Wenn die der Investmentgesellschaft zuzurechnenden Zinsauf- Zinsauf wendungen die Freigrenze des § 4 h Abs. 2 lit. a EStG überstei- überstei gen, können diese Zinsaufwendungen im Rahmen der sog. Zins- schranke Zinsschranke nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Hie- raus Hieraus kann sich für die Investmentgesellschaft und den Anleger Anle ger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Investmentgesellschaft – entgegen den Emp- fehlungen Empfehlungen der Verwaltungsgesellschaft – fremdfinanzieren, be- steht besteht das Risiko, dass es auf Ebene des Anlegers aufgrund der Zinsaufwendungen insgesamt an der nötigen Gewinnerzielungs- Gewinnerzielungs absicht fehlt, sodass ein Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit den übrigen Einkünften des Anlegers nicht möglich ist. Auch sind die Zinsauf- Zinsauf wendungen (Sonderbetriebsausgaben) nach der Ansicht der Finanzverwaltung Finanz verwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes Zins aufwands im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nichtabziehbaren Zinsaufwand Zins aufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote auf die Anle- ger Anleger verteilen, kann es auch für die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert fremd finanziert haben, zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen steuer lichen Gewinns kommen. Die Komplementärin wird die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Finanzbehörden einreichen. Gegebenenfalls steuerlich zu berück- berück sichtigende Aufwendungen, die den Anlegern im Zusammen- Zusammen hang mit ihrer Beteiligung entstanden sind, sind der Investment- Investment gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derartige Aufwendungen können nur berück- berück sichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal- Finanzverwal tung den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Investmentgesellschaft nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 EStG behan- deltbehandelt. In diesem Fall würde sich die Besteuerung eines eventuel- len eventuellen Veräußerungsgewinns erhöhen und die vom Anleger erziel- baren Anle ger erzielbaren Rückflüsse mindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- Treu händerin beteiligten Anleger für Zwecke der Gewerbesteuer weder als unmittelbar noch als mittelbar über eine Personenge- sellschaft Personen gesellschaft an der Investmentgesellschaft beteiligt ansieht. In die- sem diesem Fall würde zum einen der Gewinn des Anlegers aus einer Veräußerung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Bestandteil des Gewerbeertrages Gewerbeertrags der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da § 7 Satz S. 2 Gewerbesteuergesetz Gewerbesteuerge setz („GewStG“) mangels unmittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft keine Anwendung finden würde. Zum anderen wäre mangels mittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendungsbereich des § 7 Satz S. 4 GewStG nicht eröffnet, mit der Folge, dass das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die aus einer solchen Beteiligung erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers vollständig der Besteue- rung Besteu erung unterliegen. Die steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem ein Zielfonds oder eine unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaft ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat, können das Ergebnis der jeweiligen Beteiligung negativ beeinflussen und z. B. eine Steuerpflicht hinsichtlich der erzielten Einkünfte in diesem Staat vorsehen, die nicht in voller Höhe durch eine Anrechnung in Deutschland neutralisiert werden kann. Auch ohne Betriebsstätte kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der durch solche Gesellschaften geleisteten Zahlungen (beispielsweise Dividenden und Zinsen) sowie hinsichtlich eventueller Veräu- Veräu ßerungsgewinne im jeweiligen Staat in den Staaten der Gesellschaften eine beschränkte be schränkte Steuerpflicht eines Zielfonds, einer Zweckgesell- schaftZweckgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Anleger besteht, mit der Folge, dass in diesem Staat diesen Staaten eine Einkommensteuer und/oder und /oder Gewerbesteuer erhoben wird. Sollten in einem solchen Fall die Investmentgesellschaft oder die Anleger die zur Reduzierung der einer einzubehaltenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbe- haltener einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärun- gen Er klärungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgebenab geben, kann die zu hohe Quellensteuer nicht auf die deutsche Einkom- mensteuer Einkommensteuer angerechnet werden, sodass es zu einer doppelten dop pelten Steuerbelastung kommen kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich die Verwaltungsgesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschließt, die zur Reduzierung der einzubehaltenden einzube haltenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärungen nicht abzugeben. Be- sitzt/Besitzen Besitzt /Besitzen der Anleger und/oder und /oder die Investmentgesellschaft Invest mentgesellschaft oder Zweckgesellschaft nicht die notwendige Qualifikation für eine Freistellung oder Reduzierung des Quellensteuerabzugs Quellen steuerabzugs unter dem ggf. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder weisen sie eine solche Qualifikation nicht nach Doppelbesteuerungs abkommen oder besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann die einbehaltene Quellensteuer nur durch Anrechnung auf die deutsche Einkom- mensteuer Einkommensteuer der Anleger (bzw. Abzug von den Einkünften) aus- geglichen ausgeglichen werden. Ist eine Anrechnung in Deutschland nur teil- weise teilweise oder gar nicht möglich, so kommt es insoweit insofern zu einer definitiven doppelten Steuerbelastung. Zudem besteht aufgrund des besonderen Quellensteuerregimes FATCARegimes in den USA (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act) das Risiko, dass auf die Erträge eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird („FATCA-EinbehaltFATCAEinbe halt“). Zu einem FATCA-Ein- behalt FATCAEinbehalt kann es insbesondere dann kommen, wenn die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft entgegen der Erwartung Erwar tung der Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsgesellschaft, nicht als sog. „Nicht meldendes deutsches Finanzinstitut Finanzinstitut“ eingestuft wird und die Investmentgesellschaft Investmentge sellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- Informations und Nachweisanforderungen des zum FATCA-Einbehalt FATCAEinbehalt Verpflichteten (sog. Withholding Agent) bzw. der US-amerikanischen Steuerbehörden USamerikanischen Steuerbe hörden nachzukommen. Auch kann es auf Ebene eines Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft zu einem FATCA-Einbehalt kommenFATCAEinbehalt kom men. Ein FATCA-Einbehalt FATCAEinbehalt kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche Ergebnis auswirken. Sollte die Investmentgesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr ggf. obliegenden Erhebungs- Erhebungs und Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz FinanzkontenInformationsaustauschgesetz (FKAustG) nachzu- nachzu kommen, können ihr Bußgeldzahlungen auferlegt werden. Der Anleger sollte bei Zeichnung der Beteiligung an der Invest- Invest mentgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Ein- Ein reichung der persönlichen Steuererklärungen weitere Kosten für Berater entstehen können.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Steuerrisiken. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- Vertriebs anzeige bei der BaFin geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft Invest mentgesellschaft in unveränderter Form fortbestehen. Änderungen Änderun gen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden, möglicherweise mögli cherweise nachteiligen Besteuerung der Erträge führen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft neue Steuern (wieder) eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige Vertriebsan zeige bei der BaFin nicht erhoben werden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben. Die Zuweisung des steuerlichen Ergebnisses erfolgt unabhängig von den Ausschüttungen der Investmentgesellschaft, sodass den Anleger eine Steuerlast treffen kann, obwohl ihm keine Liquidität zugeflossen ist, aus der die Steuerlast gezahlt werden kann. Die- Die ses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der Anleger seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage und des Ausgabeaufschla- ges nicht (vollumfänglich) nachkommt und deshalb ihm zuste- hende zustehende Ausschüttungen mit von ihm nicht erfüllten Zahlungsver- pflichtungen Zahlungsverpflichtungen (teilweise) verrechnet ver rechnet werden. In diesem Fall wer- den werden ihm die auf seine Einlageverpflichtung Ein lageverpflichtung entfallenden Gewinne dennoch vollumfänglich zugewiesen und sind somit von ihm zu versteuern. Der Anleger muss in diesen Fällen seine Steuerschuld aus dem übrigen Vermögen Ver mögen oder durch Kreditauf- nahme Kreditaufnahme begleichen. Entsprechendes gilt für die Besteuerung der sog. Vorabpauschale im Falle der Beteiligung der Investmentgesellschaft an sog. Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung (nachfolgend „InvStG 2018“)Investmentsteuergesetzes. Sollte sich der der Berechnung der Vorabpauschale zugrunde zu legen- delegende, vom Bundesministerium für Finanzen einmal jährlich zu ver- öffentlichende veröffentli chende Basiszinssatz im Sinne von § 203 Abs. 2 des Be- wertungsgesetzes Bewertungs gesetzes erhöhen, steigt die vom Anleger zu tragende Steuerlast entsprechend, obwohl ihm keine Liquidität zufließt. Manche Zielfonds stellen unter Umständen die notwendigen steuerlichen Informationen der Investmentgesellschaft erst so spät zur Verfügung, dass die Festsetzung der Steuerschuld der Anleger durch das Finanzamt erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem bereits entsprechend der Abgabenordnung eine Verzinsung einer etwaigen Steuerzahlung des Anlegers mit aktuell 6 % p. a. erfolgt. Auch wenn die Steuerfestsetzung rechtzeitig erfolgt, be- steht besteht das Risiko von Zinsforderungen auf etwaige Steuernachzah- lungen Steuernach zahlungen des Anlegers, wenn die Finanzverwaltung erst nach der Veranlagung des Anlegers, z. B. im Rahmen einer Betriebsprü- fungBetriebs prüfung, zu einer für den Anleger negativen steuerlichen Beurteilung Beurtei lung gelangt. In diesem Fall können dem Anleger Steuernachzahlun- gen Steuernach zahlungen für mehrere Jahre geballt entstehen, die zudem mit aktuell 6 % p. a. gegenüber dem Finanzamt zu verzinsen wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung oder die Finanzrechtsprechung die Investmentgesellschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft, beispielsweise aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit in Gestalt eines gewerblichen Grundstückshandels oder einer gewerblichen Infizierung durch die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, qualifiziert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes („BFH“) aus dem Jahr 2011 (I R 46/10), in welcher der BFH einen weiteren Gewerblichkeits begriff als die Finanzverwaltung vertreten hat. Dies führt u. a. zu einer Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte der Investmentgesell schaft und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung der Gewinne der Investmentgesellschaft. Zudem wäre hinsichtlich der Erträge aus der Beteiligung an Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuer gesetzes (Investmenterträge), der Dividenden, der Zinsen und der Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen nicht der Abgeltungssteuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), sondern der persönliche Steuersatz (auch hier zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) für den Anleger der Investmentgesellschaft anwendbar. Auch würde aus einer Umqualifizierung der Investmentgesellschaft in eine Mitunternehmerschaft folgen, dass alle Veräußerungen (unab hängig von einer eventuellen Spekulationsfrist) steuerpflichtig sind. Ein Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich, unabhän gig vom Anschaffungspreis, wenn der Veräußerungspreis höher ist als der infolge von Abschreibungen geminderte Buchwert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Eigenkapitalrück- Eigenkapitalrück zahlungen von Kapitalgesellschaften den deutschen Finanzbe- Finanzbe hörden nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 Körperschaftsteu- ergesetz („KStG“) KStG stammen bzw. es sich um eine sonstige Einla- genrückgewähr Einlagenrückgewähr handelt. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Einlagenrückgewähr durch eine Kapitalgesellschaft mit Sitz außer- halb außerhalb der Europäischen Union. Folge hiervon wäre, dass diese Zah- lungen Zahlungen als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb Kapitaleinkünfte zu versteuern wären, obwohl lediglich das eingesetzte ein gesetzte Eigenkapital zurück- gewährt zurückgewährt wird. Dies kann eine höhere Gesamtsteuerbelastung bewirken. Sollte Entsprechendes gilt bei der Investition der Investmentgesell schaft in Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds i. S. d. Invest mentsteuergesetzes, wie u. a. die Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAVSIF. Denn außerhalb der Abwicklungs phase eines solchen Investmentfonds sind sämtliche Ausschüt tungen auch insoweit steuerpflichtig, als hiermit die Rückzahlung des von den Investoren eingezahlten Kapitals verbunden ist. Sollten die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft von der Finanzverwaltung die Fondsnebenkosten in weiterem Umfang als von der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs gesellschaft angenommen nicht als Betriebsausgaben, sondern als entsprechend § 6 e EStG zu den Anschaffungskosten der Anla- gegegenstände Anlagegegenstände der Investmentge sellschaft zählen, so würden die Anlaufkosten der Investmentge sellschaft, die auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallen, anders als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt, als nicht abzugsfähige Werbungskosten gelten. Folge hiervon wäre, dass diese Kosten die steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalver mögen weder zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Investment gesellschaft noch zum Zeitpunkt der Veräußerung der betreffen den Wirtschaftsgüter mindern können, obwohl der Anleger mit diesen Kosten wirtschaftlich belastet ist. Dies würde zu einer erhöhten Steuerbelastung des Anlegers führen. Entsprechendes gilt für durch den Anleger an den jeweiligen Vertriebspartner für die Vermittlung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft gezahlte Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 6 % des Zeichnungs betrags. Sollte eine Verringerung der Vergütung der Verwaltungsgesell schaft (vgl. Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „Gebührenerstattung und anrechnung bei Investitionen in Wealthcap Zielgesellschaf ten“) durch die Finanzverwaltung als Erstattung einer auf Ebene eines Zielfonds angefallenen Vergütung angesehen werden, könnte die Finanzverwaltung diese Verringerung der Vergütung als steuerpflichtige Einnahme der Anleger behandeln. In diesem Fall wären diese Beträge Gegenstand der Einkommensbesteue rung, kann dies auch wenn die Vergütung der Verwaltungsgesellschaft zu einer höheren Steuerbelastung führennicht abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hat. Sollte die Investmentgesellschaft unmittelbar oder mittelbar in eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- Ver mögensmasse investieren, die niedrig besteuerte passive Ein- Ein künfte erzielt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche passiven Einkünfte den deutschen Anlegern nach §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz („AStG“) des Außensteuergesetzes zugerechnet werden werden. Zwar sind Einkünfte, die über die Beteiligung an einem Zielfonds erzielt werden, der nicht als Personengesellschaft oder damit vergleichbare auslän dische Rechtsform strukturiert ist und darüber hinaus damit als Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes qualifiziert, entsprechend der Rechtslage zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin nicht Gegenstand der Gewerbesteuer sindHinzurechnungsbesteuerung (vgl. § 7 Abs. 7 AStG). Jedoch wurde vom Bundesfinanzministerium in einem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AntiSteuerver meidungsrichtlinie in der jüngeren Vergangenheit eine Abkehr von diesem Prinzip des Vorrangs der Investmentbesteuerung vor der Hinzurechnungsbesteuerung vorgeschlagen. Auch wenn in einem neueren Entwurf zu diesem Gesetz dieser Vorrang – im Gegensatz zu dem erwähnten älteren Entwurf – wiederum vor gesehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig der Vorrang der Investmentbesteuerung vor der Hinzurechnungsbe steuerung nicht mehr gilt. Da ausländische Investmentfonds und insbesondere die Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAVSIF als geplanter Zielfonds der Investmentgesellschaft als ausländische Gesellschaft in diesem Sinne qualifizieren dürften, soweit sie passive Einkünfte (insbesondere Dividenden und Zinseinkünfte) erzielen, wäre in diesem Fall von einer Hinzurech nungsbesteuerung auszugehen. In diesem Fall fände nicht der besondere Steuersatz des § 32 d EStG (sog. „Abgeltungssteuer satz“), sondern der (i. d. R. höhere) reguläre Steuersatz des jewei ligen Anlegers auf diese Einkünfte Anwendung. Wenn die Finanzverwaltung die Investmentgesellschaft als Steu- Steu erstundungsmodell i. S. d. § 15 b Einkommensteuergesetz („EStG“) des Einkommensteuergesetzes einstuft, ist die Abzugsfähigkeit der eventuell entstehenden Ver- Ver luste in den Einkommensteuerveranlagungen der Anleger nach § 15b 15 b Abs. 1 EStG eingeschränkt. Ein Ausgleich der Verluste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft mit anderen posi- posi tiven Einkünften des Anlegers wäre dann ausgeschlossen. Ent- Ent sprechendes gilt, wenn die Finanzverwaltung eine Gewinnerzie- Gewinnerzie lungsabsicht auf Ebene der Investmentgesellschaft verneint. Ver- Ver luste aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Steu- Steu erstundungsmodell i. S. d. § 15 b EStG könnten nur in den Folge- Folge jahren mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung des Verlustausgleichs und damit zu einem Liquiditätsnachteil des Anlegers führen. Zudem besteht die Gefahr, dass Verluste mangels ausreichender positiver Einkünfte aus der Beteiligung gänzlich ungenutzt blei- benxxxx xxx. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung einen Zielfonds als Steuerstundungs- Steuerstundungs modell i. S. d. § 15 b EStG einstuft oder die Verlustverrechnung in sonstiger Weise nur eingeschränkt anerkennt. Denkbar wäre hierbei z. B. der Ausschluss der Verlustverrechnung eines Kom- manditisten/Treugebers, sobald ein negatives Kapitalkonto des betreffenden Kommanditisten/Treugebers entsteht oder sich erhöht (§ 15 a EStG), oder die Beschränkung der Verlustverrech- nung auf die Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat (§ 2 a EStG). Wenn die der Investmentgesellschaft zuzurechnenden Zinsauf- wendungen die Freigrenze des § 4 h Abs. 2 lit. a EStG überstei- gen, können diese Zinsaufwendungen im Rahmen der sog. Zins- schranke nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Hie- raus kann sich für die Investmentgesellschaft und den Anleger eine erhöhte Steuerbelastung ergeben. Sollte ein Anleger die Beteiligung an der Investmentgesellschaft Investmentgesell schaft – entgegen den Emp- fehlungen Empfehlungen der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell schaft – fremdfinanzieren, be- steht besteht das Risiko, dass es auf Ebene des Anlegers aufgrund der Zinsaufwendungen insgesamt an der nötigen Gewinnerzielungs- absicht Gewinnerzielungsabsicht fehlt, sodass ein Ausgleich von eventuellen Verlusten aus der Beteiligung an der Investmentgesellschaft Investmentge sellschaft mit den übrigen Einkünften des Anlegers nicht möglich ist. Auch sind die Zinsauf- wendungen (Sonderbetriebsausgaben) nach der Ansicht der Finanzverwaltung in die Berechnung eines nicht abzugsfähigen Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen. Sollte die Finanzverwaltung einen so erhöhten nichtabziehbaren Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote auf die Anle- ger verteilen, kann es auch für die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben, zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns kommen. Die Komplementärin wird die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Finanzbehörden einreichen. Gegebenenfalls steuerlich zu berück- sichtigende Aufwendungen, die den Anlegern im Zusammen- hang mit ihrer Beteiligung entstanden sind, sind der Investment- gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Später nachgewiesene derartige Aufwendungen können nur berück- sichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist, und nur gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwal- tung den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Investmentgesellschaft nicht als begünstigten Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG behan- delt. In diesem Fall würde sich die Besteuerung eines eventuel- len Veräußerungsgewinns erhöhen und die vom Anleger erziel- baren Rückflüsse mindern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die über die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- händerin beteiligten Anleger für Zwecke der Gewerbesteuer weder als unmittelbar noch als mittelbar über eine Personenge- sellschaft an der Investmentgesellschaft beteiligt ansieht. In die- sem Fall würde zum einen der Gewinn des Anlegers aus einer Veräußerung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Bestandteil des Gewerbeertrages der Investmentgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, da § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz („GewStG“) mangels unmittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft keine Anwendung finden würde. Zum anderen wäre mangels mittelbarer Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendungsbereich des § 7 Satz 4 GewStG nicht eröffnet, mit der Folge, dass das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die aus einer solchen Beteiligung erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers vollständig der Besteue- rung unterliegen. Die steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem ein Zielfonds oder eine unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaft ansässig an sässig ist oder eine Betriebsstätte hat, können das Ergebnis der jeweiligen Beteiligung negativ beeinflussen und z. B. eine Steuerpflicht Steu erpflicht hinsichtlich der erzielten Einkünfte in diesem Staat vorsehenvor sehen, die nicht in voller Höhe durch eine Anrechnung in Deutschland Deutsch land neutralisiert werden kann. Auch ohne Betriebsstätte kann nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der durch solche Gesellschaften geleisteten Zahlungen (beispielsweise Dividenden Dividen den und Zinsen) sowie hinsichtlich eventueller Veräu- ßerungsgewinne im jeweiligen Staat Veräußerungs gewinne in den Staaten der Gesellschaften eine beschränkte Steuerpflicht eines Zielfonds, einer Zweckgesell- schaftZweckgesellschaft, der Investmentgesellschaft Invest mentgesellschaft oder der Anleger besteht, besteht mit der Folge, dass in diesem Staat diesen Staaten eine Einkommensteuer und/oder Gewerbesteuer erhoben wird. Sollten in einem solchen Fall die Investmentgesellschaft Investmentge sellschaft oder die Anleger die zur Reduzierung der einzubehaltenden einer einzubehal tenden Quellensteuer bzw. die zur Erstattung einbe- haltener Quellensteuer einbehaltener Quel lensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärun- gen Erklärungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht abgeben, kann die zu hohe Quellensteuer nicht auf die deutsche Einkom- mensteuer angerechnet Einkommensteuer an gerechnet werden, sodass es zu einer doppelten Steuerbelastung Steuerbelas tung kommen kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich die Verwaltungsgesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen dazu entschließtent schließt, die zur Reduzierung der einzubehaltenden Quellensteuer Quellen steuer bzw. die zur Erstattung einbehaltener Quellensteuer im Quellenstaat erforderlichen Erklärungen nicht abzugeben. Be- sitzt/Besitzt/ Besitzen der Anleger und/oder die Investmentgesellschaft oder Zweckgesellschaft nicht die notwendige Qualifikation für eine Freistellung oder Reduzierung des Quellensteuerabzugs unter dem ggf. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen oder weisen sie eine solche Qualifikation nicht nach oder besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, kann die einbehaltene einbehal tene Quellensteuer nur durch Anrechnung auf die deutsche Einkom- mensteuer Ein kommensteuer der Anleger (bzw. Abzug von den Einkünften) aus- geglichen ausgeglichen werden. Ist eine Anrechnung in Deutschland nur teil- weise teilweise oder gar nicht möglich, so kommt es insoweit insofern zu einer definitiven doppelten Steuerbelastung. Zudem besteht aufgrund des besonderen Quellensteuerregimes in den USA (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act) das Risiko, dass auf die Erträge eine 30%ige Quellensteuer in den USA einbehalten wird („FATCA-EinbehaltFATCAEinbehalt“). Zu einem FATCA-Ein- behalt FATCA Einbehalt kann es insbesondere dann kommen, wenn die Invest- mentgesellschaft Invest mentgesellschaft, entgegen der Erwartung der Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungsge sellschaft, nicht als sog. nicht meldendes deutsches Finanzinstitut Finanzins titut eingestuft wird und die Investmentgesellschaft nicht in der Lage ist, den besonderen Informations- Informations und Nachweisanforderungen Nachweisanforde rungen des zum FATCA-Einbehalt FATCAEinbehalt Verpflichteten (sog. Withholding Agent) bzw. der US-amerikanischen USamerikanischen Steuerbehörden nachzukommennachzukom men. Auch kann es auf Ebene eines Zielfonds oder einer Zweckgesellschaft Zweck gesellschaft zu einem FATCA-Einbehalt FATCAEinbehalt kommen. Ein FATCA-FATCA Einbehalt kann sich negativ auf das vom Anleger erzielbare wirtschaftliche wirt schaftliche Ergebnis auswirken. Sollte die Investmentgesellschaft nicht in der Lage sein, den ihr ggf. obliegenden Erhebungs- Erhebungs und Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz FinanzkontenInformationsaustauschgesetz (FKAustG) nachzu- nachzu kommen, können ihr Bußgeldzahlungen auferlegt werden. Der Anleger sollte bei Zeichnung der Beteiligung an der Invest- Invest mentgesellschaft beachten, dass ggf. infolge der jährlichen Ein- Ein reichung der persönlichen Steuererklärungen weitere Kosten für Berater entstehen können.
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