STI-Ziele: Zielsetzung und Zielerreichung Musterklauseln

STI-Ziele: Zielsetzung und Zielerreichung. Die Ausnahmesituation, in der sich die Gesellschaft infolge ihrer Restrukturierung, einschließlich des Wechsels zu einer reinen Holding-Gesellschaft ohne eigenen operativen Geschäftsbetrieb befindet, erforderte nach Auffassung des Aufsichtsrats ein vorrübergehendes Abweichen vom Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG. Die Gewährung von STIs mit kommerziellen Kriterien und Entwicklungszielen hätte nach Auffassung des Aufsichtsrats aufgrund der Neuausrichtung der Gesellschaft im Hinblick nicht mehr dem nachhaltigen und langfristigen Wohlergehen der Gesellschaft gedient. Der Aufsichtsrat hat daher für das Geschäftsjahr 2023 folgende Ziele festgelegt: Finanzielles Ziel: (Gewichtung 60 %, keine Auszahlung, wenn das Finanzielle Ziel verfehlt wird) – 25% Einsparung bei Sach- und Personalkosten (ohne Vorstandskosten und ohne Abschreibung) gegenüber dem Budget Operative Ziele: (Gewichtung 40 %) – Sicherstellung der ordnungsgemäße Abschlusserstellung, Erfüllung sämtlicher rechtlicher Anforderungen (Compliance, allgemeine Anforderungen, Anforderungen bezüglich des Betriebs in Deutschland, Steuern) in hoher Qualität und im Zeitrahmen: (Gewichtung 20 %) – Sicherstellung des ordnungsgemäßen Risikomanagements: (Gewichtung 20 %) Der Aufsichtsrat ist der Meinung und hat daher beschlossen, dass der Vorstand weder das finanzielle Ziel noch den auf finanzielle und operative Ziele bezogenen, vertraglich vorgesehenen Mindestgesamtzielerreichungsgrad von 60% erreicht hat. Es gibt aber Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Aufsichtsrat darüber, ob die Lage der Gesellschaft ein Abweichen vom Vergütungssystem nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG erforderte, die vorstehenden Ziele für das Jahr 2023 rechtmäßig und wirksam festgelegt worden sind und inwieweit diese Ziele erreicht wurden. Der Aufsichtsrat geht davon aus, dass für 2023 kein STI geschuldet ist. Vor dem Hintergrund der Meinungsverschiedenheiten wird durch den Vorstand aus Vorsichtsgründen trotzdem im Einklang mit der Darstellung in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ein Zielerreichungsgrad von 100 % und eine Auszahlung von EUR 100.000 für den STI angenommen. Denkbar ist aber auch, dass der als STI auszuzahlende Betrag deutlich nach unten oder oben abweicht. Xxxx Xxxxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxxx erhalten infolge ihres Ausscheidens für den Berichtszeitraum keinen STI. Auf dieser Grundlage fasst die nachfolgende Tabelle den STI der einzelnen Vorstandsmitglieder für den Berichtszeitraum zusammen. Vorstands...