Stiftung FAR-Gerüstbau Musterklauseln

Stiftung FAR-Gerüstbau. 1. Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Art. 357b OR. Zu diesem Zweck wird die „Stiftung flexibler Altersrücktritt (FAR) Gerüstbau“ (Stiftung FAR-Gerüstbau) gegründet. Die Stiftung ist für den ge- samten Vollzug zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber dem Vertrag unterstellten durchzuführen und namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben.