Stoffinhalt – und -kennzeichnung. a) Der Lieferant versichert, dass jede chemische Substanz oder jeder Gefahrstoff, die an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten sind, entsprechend allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen zur Nutzung eingesetzt und transportiert werden können und diese vorschriftsmäßig verpackt, gekennzeichnet, etikettiert, dokumentiert versandt und/oder registriert sind. b)–Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände oder sonstigen an den Käufer übergebenen Waren keine der folgenden Stoffe enthalten: i. Arsen, Asbest, Benzol, Beryllium, Kohlenstofftetrachlorid, Zyanid, Blei oder Bleiverbindungen, Kadmium und Kadmiumverbindungen, hexavalentes Chrom, Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, Trichlorethylen, Tetrachlorethen, Methyl-Chloroform, polychlorierte Biphenyle ("PCBs"), polybromierte Biphenyle ("PBBs"), polybromierte Diphenylether ("PBDEs"), nankoskalige Materialien, ii. sonstige chemische oder Gefahrenstoffe, die verboten sind oder nach den Bestimmungen des Montrealer Protokolls, dem Übereinkommen von Stockholm über persistente oragnische Schadstoffe (Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants), dem US- amerikanischen Gesetz zur Kontrolle giftiger Stoffe (US Toxic Substances Control Act),Beschränkungen der Europäischen Union in Bezug auf Gefahrstoffe und REACH Vorschriften und andere vergleichbaren chemischen Rechtsvorschriften. iii. Auf Aufforderung des Käufers hat der Lieferant dem Käufer die Sicherheitsdatenblätter, die chemische Zusammensetzung, einschließlich der Mengenverhältnisse jeglicher Substanzen, Herstellung, Mischung, Legierung oder Waren, dieser Bestellung and alle weiterenn relevanten Informationen und Daten. iv. Gefahrstoffe im Sinne dieser Bestellung sind alle Subtanzen oder Werkstoffe, die entsprechend der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen reglementiert sind, weil sie möglicherweise Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder die Umwelt haben.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Stoffinhalt – und -kennzeichnung. a) Der Lieferant versichert, dass jede chemische Substanz oder jeder Gefahrstoff, die an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten sind, entsprechend allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen zur Nutzung eingesetzt und transportiert werden können und diese vorschriftsmäßig verpackt, gekennzeichnet, etikettiert, dokumentiert versandt und/oder registriert sind. b)–Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände oder sonstigen an den Käufer übergebenen Waren keine der folgenden Stoffe enthalten:
i. Arsen, Asbest, Benzol, Beryllium, Kohlenstofftetrachlorid, Zyanid, Blei oder Bleiverbindungen, Kadmium und Kadmiumverbindungen, hexavalentes Chrom, Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, Trichlorethylen, Tetrachlorethen, Methyl-Chloroform, polychlorierte Biphenyle ("PCBs"), polybromierte Biphenyle ("PBBs"), polybromierte Diphenylether ("PBDEs"), nankoskalige Materialien,.
ii. sonstige chemische oder Gefahrenstoffe, die verboten sind oder nach den Bestimmungen des Montrealer Protokolls, dem Übereinkommen von Stockholm über persistente oragnische Schadstoffe (Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants), dem US- amerikanischen Gesetz zur Kontrolle giftiger Stoffe (US Toxic Substances Control Act),Beschränkungen der Europäischen Union in Bezug auf Gefahrstoffe und REACH Vorschriften und andere vergleichbaren chemischen Rechtsvorschriften. Soweit nicht im Auftrag ausdrücklich anders vereinbart, enthalten die Liefergegenstände darüber hinaus keine laut Montreal-Protokoll Beschränkungen unterliegende, Ozon zerstörende Chemikalien (insbesondere 111-Trichlorethan, Kohlenstofftetrachlorid, Halon 1211, 1301 und 2402 Chlorfluorkohlenstoffe („CFK“) 11-13, 111-115, 211- 217).
iii. Auf Aufforderung des Käufers hat der Lieferant dem Käufer die Sicherheitsdatenblätter, die chemische Zusammensetzung, einschließlich der Mengenverhältnisse jeglicher Substanzen, Herstellung, Mischung, Legierung oder Waren, dieser Bestellung and und alle weiterenn relevanten Informationen und Daten.
iv. Gefahrstoffe im Sinne dieser Bestellung sind alle Subtanzen oder Werkstoffe, die entsprechend der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen reglementiert sind, weil sie möglicherweise Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder die Umwelt haben.
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Stoffinhalt – und -kennzeichnung. a) Der Lieferant versichert, dass jede chemische Substanz oder jeder Gefahrstoff, die an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten sind, entsprechend allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen zur Nutzung eingesetzt und transportiert werden können und diese vorschriftsmäßig verpackt, gekennzeichnet, etikettiert, dokumentiert versandt und/oder registriert sind. b)–Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände oder sonstigen an den Käufer übergebenen Waren keine der folgenden Stoffe enthalten:
i. Arsen, Asbest, Benzol, Beryllium, Kohlenstofftetrachlorid, Zyanid, Blei oder Bleiverbindungen, Kadmium und Kadmiumverbindungen, hexavalentes Chrom, Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, Trichlorethylen, Tetrachlorethen, Methyl-Chloroform, polychlorierte Biphenyle ("PCBs"), polybromierte Biphenyle ("PBBs"), polybromierte Diphenylether ("PBDEs"), nankoskalige Materialien,
ii. sonstige chemische oder Gefahrenstoffe, die verboten sind oder nach den Bestimmungen des Montrealer Protokolls, dem Übereinkommen von Stockholm über persistente oragnische Schadstoffe (Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants), dem US- amerikanischen Gesetz zur Kontrolle giftiger Stoffe (US Toxic Substances Control Act),Beschränkungen der Europäischen Union in Bezug auf Gefahrstoffe und REACH Vorschriften und andere vergleichbaren chemischen Rechtsvorschriften.
iii. Auf Aufforderung des Käufers hat der Lieferant dem Käufer die Sicherheitsdatenblätter, die chemische Zusammensetzung, einschließlich der Mengenverhältnisse jeglicher Substanzen, Herstellung, Mischung, Legierung oder Waren, dieser Bestellung and alle weiterenn relevanten Informationen und Daten.
iv. Gefahrstoffe im Sinne dieser Bestellung sind alle Subtanzen oder Werkstoffe, die entsprechend der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen reglementiert sind, weil sie möglicherweise Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder die Umwelt haben.
c) Die in diesem Abschnitt aufgeführten Beschränkungen gelten insoweit nicht, als der Käufer gegenüber dem Lieferanten schriftlich eine ausdrückliche Freigabe für die Verwendung einer bestimmten Chemikalie oder eines Gefahrenstoffes in den Liefergegenständen oder den an den Käufer zu übergebenden Waren erteilt hat.
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Stoffinhalt – und -kennzeichnung. a) Der Lieferant versichert, dass jede chemische Substanz oder jeder Gefahrstoff, die an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten sind, entsprechend allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen zur Nutzung eingesetzt und transportiert werden können und diese vorschriftsmäßig verpackt, gekennzeichnet, etikettiert, dokumentiert versandt und/oder registriert sind. b)–Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände oder sonstigen an den Käufer übergebenen Waren keine der folgenden Stoffe enthalten:
i. Arsen, Asbest, Benzol, Beryllium, Kohlenstofftetrachlorid, Zyanid, Blei oder Bleiverbindungen, Kadmium und Kadmiumverbindungen, hexavalentes Chrom, Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, Trichlorethylen, Tetrachlorethen, Methyl-Chloroform, polychlorierte Biphenyle ("PCBs"), polybromierte Biphenyle ("PBBs"), polybromierte Diphenylether ("PBDEs"), nankoskalige Materialien,
ii. sonstige chemische oder Gefahrenstoffe, die verboten sind oder nach den Bestimmungen des Montrealer Protokolls, dem Übereinkommen von Stockholm über persistente oragnische Schadstoffe (Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants), dem US- US-amerikanischen Gesetz zur Kontrolle giftiger Stoffe (US Toxic Substances Control Act),Beschränkungen der Europäischen Union in Bezug auf Gefahrstoffe und REACH Vorschriften und andere vergleichbaren chemischen Rechtsvorschriften.
iii. Auf Aufforderung des Käufers hat der Lieferant dem Käufer die Sicherheitsdatenblätter, die chemische Zusammensetzung, einschließlich der Mengenverhältnisse jeglicher Substanzen, Herstellung, Mischung, Legierung oder Waren, dieser Bestellung and alle weiterenn relevanten Informationen und Daten.
iv. Gefahrstoffe im Sinne dieser Bestellung sind alle Subtanzen oder Werkstoffe, die entsprechend der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen reglementiert sind, weil sie möglicherweise Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder die Umwelt haben.
c) Die in diesem Abschnitt aufgeführten Beschränkungen gelten insoweit nicht, als der Käufer gegenüber dem Lieferanten schriftlich eine ausdrückliche Freigabe für die Verwendung einer bestimmten Chemikalie oder eines Gefahrenstoffes in den Liefergegenständen oder den an den Käufer zu übergebenden Waren erteilt hat.
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