Common use of Stoffinhalt – und -kennzeichnung Clause in Contracts

Stoffinhalt – und -kennzeichnung. a) Der Lieferant versichert, dass jede chemische Substanz oder jeder Gefahrstoff, die an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten sind, entsprechend allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen zur Nutzung eingesetzt und transportiert werden können und diese vorschriftsmäßig verpackt, gekennzeichnet, etikettiert, dokumentiert versandt und/oder registriert sind. b)–Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände oder sonstigen an den Käufer übergebenen Waren keine der folgenden Stoffe enthalten:

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