Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Musterklauseln

Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Ein- fuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verant- wortlich. Dies umfasst auch die regelmäßige, erfolgreiche Durch- führung aller notwendigen Schulungen bzgl. Handling und Ver- wendung der Ware (insbesondere aber nicht beschränkt auf sol- che Schulungen, welche nach der REACH-VO gefordert sind).
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. (1) Soweit die Parteien im Einzelfall nichts anderes verein- bart haben, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Der Käufer ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vor- schriften über Einfuhr, Transport, Lagerung, Vertrieb und Verwen- dung der Ware verantwortlich. Falls aus Platzgründen auf kleinen Gebinden nicht alle Gefahren- und Warnhinweise gemäss der Schwei- zer Chemikalienverordnung ausgezeichnet werden können, so wird auf das aktuelle artikelspezifische Sicherheitsdatenblatt auf der Webseite der Hänseler AG verwiesen. Für ausgewählte Rohstoffe, die ein Missbrauchspotential haben zur Herstellung von Sprengstoffen oder Betäubungsmitteln, muss der Kunde auf Verlangen vor dem Bezug eine Endverbrauchserklärung unterzeichnen. Diese Rohstoffe dürfen nur zur Herstellung von AZM eingesetzt werden. Die fachlich verantwortliche Person muss die entsprechenden Verordnun- gen beachten.
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, beim Einsatz der und/oder bei Verfügungen über die vertragsgegenständlichen Produkte die gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere das UrhG und etwai- ge Handelsbeschränkungen – zu beachten.
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. (1) Soweit im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Vertragspartner für die Beachtung der anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insbesondere über Einfuhr, Transport, Lagerung, Ausfuhr, Weiterveräußerung, Verwendung und Handhabung der Ware) verantwortlich. Der Vertragspartner muss sich selbst über geltende Registrierungs-, Informations- und/oder Meldepflichten informieren und die Einhaltung dieser Pflichten insbesondere bei Einfuhr, Transport, Lagerung, Ausfuhr, Weiterveräußerung, Verwendung und Handhabung der Ware sicherstellen.
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Auftragnehmer und Auftraggeber haben vor Unterzeichnung der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung eingehend Kenntnis genommen vom Inhalt der §§ 299 - 303 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der Bestimmungen der §§ 17 - 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auftragnehmer und Auftraggeber haben sich ausdrücklich bereiterklärt, sich nach diesen Bestimmungen zu verhalten und unverzüglich die Geschäftsleitung des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers zu unterrichten, falls er Erkenntnisse erhält von Bestrebungen, Versuchen usw., die darauf gerichtet sind, unrechtmäßig in den Besitz von Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers oder dessen Kunden zu gelangen.
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. Für den Einsatz unserer Monofilamente in Medizinprodukten oder im direkten Kontakt zu Lebensmitteln sind unbedingt die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Soweit mit dem Auftraggeber im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Auftraggeber für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der von ihm durchgeführten Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung des Probematerials selbst verantwortlich.
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