Stornierung durch den Auftraggeber Musterklauseln

Stornierung durch den Auftraggeber. Beim Stornieren eines Übersetzungsauftrages durch den Auftraggeber sind die bis zur Stornierung entstandenen Aufwendungen, insbesondere für bereits übersetzte Textteile, zu ersetzen.
Stornierung durch den Auftraggeber. 3.1 artop bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten (Stornierung); die Stornierung ist unter den folgenden Bedingungen möglich: Bei Stornierung bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50,00 € an. Bei einer Stornierung bis zu vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn fallen 25 % der vereinbarten Vergütung an, bis zu zwei Wochen vorher 50 %. Bei Stornierung innerhalb von zwei Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn berechnet artop 100 % der vereinbarten Vergütung bezogen auf die geplante Veranstaltung. Dem Auftraggeber steht stets der Nachweis frei, dass artop kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 3.2 Der Auftraggeber hat darüber hinaus im Falle der Stornierung die bereits getätigten vergeblichen Aufwendungen von artop, wie Reisekosten, Literaturaufwendungen usw. zu erstatten. 3.3 Bei Nichterscheinen zu Seminar- oder Veranstaltungsbeginn wird die volle Vergütung fällig, soweit der Auftraggeber nicht in zulässiger Weise vom Vertrag zurückgetreten ist. 3.4 Nimmt ein Auftraggeber- ohne dass die nach Ziffer III. 4.2 erforderlichen Voraussetzungen einer wirksamen Stornierung vorliegen - nicht die volle Leistung in Anspruch, so besteht für den nichtgenutzten Teil ebenfalls kein Rückvergütungsanspruch. 3.5 Die Stornierung ist nur schriftlich möglich. Maßgebender Zeitpunkt für die Stornierung durch den Auftraggeber ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei artop.
Stornierung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber steht ein kostenfreies Rücktrittsrecht vor Leistungsbeginn nicht zu. Das gesonderte Widerrufsrecht für Verbraucher bleibt unberührt. Bei einer Stornierung/Absage durch den Auftraggeber vor Leistungsbeginn sind Stornierungsgebühren in folgender Staffelung zu zahlen: sofern die Stornierung bis zu fünf Wochen vor Leistungsbeginn erfolgt, betragen die Stornierungsgebühren 20 % der vereinbarten Vergütung, bei einer Stornierung bis zu drei Wochen vor Leistungsbeginn fallen 40 % der vereinbarten Vergütung an, bei Stornierung bis zu einer Woche vor Leistungsbeginn 80 %. Bei einer Stornierung weniger als eine Woche vor Leistungsbeginn bzw. wird die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig. Berechnungsgrundlage der Stornierungsgebühren ist grundsätzlich die volle bis zum Vertragsende vereinbarte Vergütung. Soweit gleichzeitig eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Vertrags vereinbart ist und soweit die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, ist Berechnungsgrundlage für die Stornierungsgebühren die vereinbarte Vergütung zeitanteilig bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung. Soweit eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist und soweit die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, schuldet der Auftraggeber im Falle einer Kündigung die vereinbarte Vergütung zeitanteilig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer außerordentlichen Kündigung. Sollten gegenüber Dritten Stornierungsgebühren für im Auftrag des Auftraggebers vorgenommene Reservierungen (z. B. Hotelreservierungen, Seminarräume, Experten) und Verpflegungsleistungen anfallen, so werden diese dem Auftraggeber unabhängig vom Zeitpunkt des Stornierung vollumfänglich weiterbelastet. 7. Haftung Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Erreichung eines mit der Leistung beabsichtigten Erfolgs bzw. für vom Auftraggeber verfolgte Ziele. Soweit Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stattfinden, ist dieser für die Ausstattung der Räume und die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen verantwortlich. Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers sowie für dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist insbesondere bei Veranstaltungen in den Räumen des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ausgenommen hiervon sind Personenschäden, für die im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird. Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung der ...
Stornierung durch den Auftraggeber. 6.1. Eine vorzeitige Stornierung durch den Auftraggeber ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform i.S.v. Ziffer 18. 6.2. Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, die angefallenen Kosten zu zahlen, mindestens jedoch die Vergütung gemäß Xxxxxx 4 nach folgender Staffelung als Schadensersatz: Stornierung ab Auftragsbestätigung bis zu 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20 % von der Gesamtsumme Stornierung 29 Tage bis zu 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50 % von der Gesamtsumme Stornierung 9 Tage bis zu 4 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80 % von der Gesamtsumme Stornierung weniger als 4 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 100 % von der Gesamtsumme 6.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Schadensersatzpflicht erhöht sich, soweit der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist.

Related to Stornierung durch den Auftraggeber

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Nutzung durch Dritte 18.1 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nut- zung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden. 18.2 Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. 18.3 Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der net services angebotenen Dienste durch Dritte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die net services gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstat- tungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,