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Haftung des Auftragnehmers Musterklauseln

Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist. 15.2. Haftungserweiterungen zugunsten des Auftraggebers Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer 15.1 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadenereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzungen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften. 15.3. Haftungsausschlüsse bei Seebeförderungen und internationalen Binnenschiffsbeförderungen 15.3.1. Seebeförderung Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist. 15.3.2. Internationale Binnenschiffsbeförderungen Der Auftragnehmer als Frachtführer oder ausführender Frachtführer haftet gemäß Artikel 25 Abs. 2 CMNI auch nicht, wenn der Schaden − durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht wurde, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten nach Artikel 3 Absatz 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leich...
Haftung des Auftragnehmers. RESPONSABILITÀ' DELL'APPALTATORE
Haftung des Auftragnehmers. Die Haftung des AN im Rahmen dieses Geschäftsverhältnisses beschränkt sich grundsätzlich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie bei leichter Fahrlässigkeit nur auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Für leichte Fahr- lässigkeit haftet RISE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des AN für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprü- chen Dritter ist ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand be- schränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung des AN bei Fahrlässigkeit ist in einem Vertragsjahr der Höhe nach auf 100.000 Euro begrenzt; während der gesamten Vertragslaufzeit beträgt die Haftung dabei maximal 200.000 Euro. Soweit Schäden aufgrund von grober Fahr- lässigkeit zu ersetzen sind, erhöhen sich die vorgenannten Haftungsgrenzen bis maximal auf den niedrigeren Betrag von entweder (i) 100% und (ii) 300.000 Euro. Der AN weist darauf hin, dass Unterbrechungen der Verfügbarkeit oder Fehler bei der Übertragung von Nachrichten mittels KIM technisch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. In Fällen, in denen bei nicht erfolgter Zustellung einer Nachricht an den Empfänger ein hierdurch verursachter Personenschaden beim Empfänger oder einem Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich sich selbstständig über den erfolgten Zu- gang der vollständigen Nachricht beim Empfänger zu vergewissern. Alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren in 12 Mo- naten nach ihrer Fälligkeit, frühestens jedoch in 12 Monaten ab Kenntnis des Berechtigten von den anspruchsbegrün- denden Umständen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur An- wendung gelangt. Im Falle der Unterschreitung von 95% der geschuldeten Verfügbarkeit durch den AN hat dieser dem AG eine Vertrags- strafe in Höhe von 1% von der monatlichen Betriebspauschale zu zahlen. Betrachtungszeitraum ist die Verfügbarkeit des Systems innerhalb der Produktionszeit pro Kalenderquartal. Darüberhin...
Haftung des Auftragnehmers. 14.1. Der Auftragnehmer haftet dem Grunde und dem Umfang nach unbegrenzt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei vertraglicher Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung (z. B. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos). 14.2. Der Auftragnehmer haftet weiterhin im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer solchen Pflicht, die die ord- nungsgemäße Durchführung des Cloud-Service-Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber deshalb vertraut und vertrauen darf, je- doch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Scha- den. 14.3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auf- tragnehmers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung seiner Erfüllungsgehilfen. 14.4. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Män- geln an den Vertragsleistungen, die bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Grundlaufzeit vorhanden sind, ist ausgeschlossen. 14.5. Soweit nicht abweichend geregelt, sind Ansprüche aus dem Vertrag oder auf- grund des Vertrags binnen 12 Monaten ausgeschlossen, nachdem der An- spruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Haftung des Auftragnehmers. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit sowie generell von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder Einweisung im Objekt, so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetreten Schaden, ist unsere Haftung betraglich auf die Versicherungssumme beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung übernommen. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Haftung des Auftragnehmers. 4.1 Der AN haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit sie nicht auf ein von ihm grobes Verschulden zurückzuführen sind. Insbesondere haftet er nicht für Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchung bzw. Messung typisch oder notwendig verbunden sind, soweit er sie nicht grob schuldhaft herbeigeführt hat.
Haftung des Auftragnehmers. 6.1. Abweichend von § 431 HGB vereinbaren die Parteien eine Haftungshöchstgrenze von 40 (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung nach § 499 II Satz 2 Ziffer 1 HGB. 6.2. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber Xxxxx Spedition GmbH nicht auf die ADSp neueste Fassung berufen. Das Aufrechnungsverbot der Ziff. 19 der ADSp kommt zu Gunsten des Auftragnehmers unter keinen Umständen zum Tragen. 6.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die aus Transportvertrag einschließlich Nebenleistungen bestehende Haftung über eine Versicherung abzudecken und aufrecht zu erhalten. Die Deckungssumme beträgt mindestens 600.000,-€. Im Falle der Begrenzung des Versicherungsschutzes bei qualifiziertem Verschulden (§435 HGB, Art. 29 CMR) hat der Frachtführer das schriftlich mitzuteilen. Sollte die jährliche Versicherungsleistung erschöpft sein, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofort weiteren Versicherungsschutz einzudecken. Die Versicherungsbestätigung und der Nachweis der Prämienzahlungen sind auf erste Anforderungen und im Falle der Neueindeckung unverzüglich ohne Aufforderung des Auftraggebers vorzulegen.
Haftung des Auftragnehmers. Art. 17 Responsabilità dell'appaltatore
Haftung des Auftragnehmers. Vorbehältlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen haftet der Auftragnehmer nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet damit nicht, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung ist, vorbehältlich des Abschlusses einer Zusatzversicherung durch den Auftraggeber, auf maximal CHF 500’000.– pro Schadenereignis begrenzt. Im Schadensfall müssen die effektiven Wertnachweise vorgelegt werden.
Haftung des Auftragnehmers. 10.1 Sofern sich aus diesen AGS einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 10.2 Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus wel- chem Rechtsgrund – nur a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder lei- tender Angestellter, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesen- heit garantiert wurde. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht lei- tender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vor- hersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausge- schlossen.