Strategische Ausrichtung Musterklauseln

Strategische Ausrichtung. Es besteht Xxxxxxx darin, dass es in Sachsen-Anhalt einen tendenziell zunehmenden Kern von (Langzeit-)Arbeitslosen im Leistungsbezug nach SGB II gibt, die mit den regulären Instrumentarien des SGB II auf Grund ihrer komplexen Problemlagen nicht (mehr) erfolgreich aktiviert werden können. Hier bedarf es eines längerfristigen, auf die persönlichen und familiären Bedarfe und Potenziale ausgerichteten stark individualisierten Unterstützungs- ansatzes. Eingliederungsleistungen werden sowohl von den Agenturen für Arbeit als auch von den Jobcentern erbracht. Ergänzende Angebote werden durch ESF-Förderprogramme des Landes Sachsen-Anhalt bereitgestellt. Diese Mittel sollen bestmöglich eingesetzt und kombiniert werden, um die Lösung struktureller Probleme auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, Benachteiligungen im Beschäftigungssystem und im Erwerbsleben abzubauen und einen aktiven Beitrag zu Entwicklung nachhaltiger Lebensperspektiven im Land zu leisten. Angestrebt wird außerdem, die Arbeitsmarktförderung des Ministeriums für Arbeit und Soziales stärker an den regionalen Bedarfen und Voraussetzungen auszurichten und die Gebietskörperschaften aktiv in die Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen einzubeziehen. Damit wird insbesondere auch der Forderung der 27. Landkreis- Versammlung und des Landtages Rechnung getragen. Mit der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung wird die Entwicklung regionaler Arbeitsmarktprogramme weiter unterstützt.
Strategische Ausrichtung. Die Leistungsziele für den Vorstand werden im Einklang mit der Geschäfisstrategie von Evotec und der mittelfristigen Budgetplanung festgelegt.
Strategische Ausrichtung. Die LeistungszieLe für den Vorstand werden im EinkLang mit der Geschäfisstrategie von Evotec SE und der mitteLfristigen BudgetpLa- nung festgeLegt.
Strategische Ausrichtung. 1Die strategische Führung basiert auf den Zielen und Indikatoren für die Jugendarbeit von Stadt- und Gemeinderat der Trägergemeinde. 2Die operative Leitung obliegt der Abteilungsleitung Jugend und Gemeinwesen der Xxxxxx- gemeinde.
Strategische Ausrichtung. Die strategische Ausrichtung des Bestandsgeschäftes der VGS ist nach wie vor von der Einschätzung geprägt, dass Untergrundgasspeicher auch in Zukunft ein zentraler Bestandteil der Energieinfrastruktur sein werden. Ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit, die Relevanz für die Stabilität des Transportnetzes und das Ermöglichen von Arbitragegeschäften für Händler sind die wesentlichen Säulen der aktuellen und künftigen Bedeutung von Untergrundgasspeichern. VGS konnte trotz der veränderten Marktbedingungen und gesetzlichen Eingriffen wie dem sogenannten „Gasspeichergesetz“ vom 30. April 2022 auch in 2023 wirtschaftliche Erfolge erzielen. Die strategische Herausforderung besteht darin, auch zukünftig flexibel auf politische und wirtschaftliche Randbedingungen zu reagieren. Die zunächst bis 1. April 2025 befristete Regelung wurde kürzlich bis zum 31. Xxxx 2027 verlängert. Ob und in welcher Form es nach Ablauf dieser Zeit eine Folgeregelung gibt, ist unklar. Auch die Zunahme erneuerbarer Energien im deutschen Energiemix bietet Erdgasspeichern neben den klassischen Anwendungen potenzielle strategische Geschäftsfelder. Strom aus erneuerbaren Energiequellen könnte künftig durch Elektrolyse in „grünen“ Wasserstoff umgewandelt und in Untergrundspeicher eingelagert werden. Die so ermöglichte Langzeitspeicherung des „grünen“ Wasserstoffs bietet damit einen Lösungsansatz zum Ausgleich zwischen temporären Stromüberschüssen und -defiziten. Mitte 2021 wurde im Wege einer EnWG-Novelle eine nationale Übergangsregelung für Wasserstoffnetze und -speicher erlassen. Im Dezember 2021 folgte der Entwurf einer europäischen Wasserstoffregulierung, welcher ursprünglich Ende 2022 in Kraft treten sollte. Das Verfahren verzögerte sich jedoch aufgrund inhaltlicher Kontroversen zwischen den EU-Organen und den adressierten Marktteilnehmern erheblich. Nach aktuellem Zeitplan werden die Regelungen im Laufe des Jahres 2024 in Kraft treten und bedürfen anschließend zum Teil noch einer Umsetzung in nationales Recht. Neben den gesetzlich zu verankernden Marktregeln ist zudem eine grundlegende nationale Wasserstoffspeicherstrategie erforderlich, in der sich die politischen Entscheidungsträger richtungsweisend zu wesentlichen Themen wie Investitionsanreize zum Bau von Wasserstoffspeichern und dem Transformations- prozess bei der Umrüstung von Erdgasspeichern äußern. Die Erarbeitung dieser Strategie wurde inzwischen von verschiedenen Interessenverbänden angestoßen und es wird erwartet, dass sie im Jah...

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  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.