Common use of Straßenbaulast Clause in Contracts

Straßenbaulast. (1) Der auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land liegende Straßenteil der Festen Fehmarnbeltquerung soll im Rahmen der Widmung die Eigenschaft einer Bundesfern- straße im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes erhalten. Für diesen Teil der Festen Fehmarnbeltquerung ist die Bundesrepu- blik Deutschland nach deutschem Recht Xxxxxx der Straßen- baulast. Die Bundesrepublik Deutschland überträgt dem Xxxxx- reich Dänemark die Ausführung der folgenden Aufgaben: die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung. Das Königreich Dänemark kann sich zur Erfüllung der damit verbundenen Auf- gaben der in Artikel 6 genannten Gesellschaft bedienen.

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Straßenbaulast. (1) Der auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land Deutschland liegende Straßenteil der Festen Fehmarnbeltquerung soll im Rahmen der Widmung die Eigenschaft einer Bundesfern- straße Bundesfernstraße im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes erhalten. Für diesen Teil der Festen Fehmarnbeltquerung ist die Bundesrepu- blik Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht Xxxxxx der Straßen- baulastStraßenbaulast. Die Bundesrepublik Deutschland überträgt dem Xxxxx- reich Königreich Dänemark die Ausführung der folgenden Aufgaben: die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung. Das Königreich Dänemark kann sich zur Erfüllung der damit verbundenen Auf- gaben Aufgaben der in Artikel 6 genannten Gesellschaft bedienen.

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Straßenbaulast. (1) Der auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land Deutschland liegende Straßenteil der Festen Fehmarnbeltquerung Feh- marnbeltquerung soll im Rahmen der Widmung die Eigenschaft einer Bundesfern- straße Bundesfernstraße im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes erhalten. Für diesen Teil der Festen Fehmarnbeltquerung ist die Bundesrepu- blik Bun- desrepublik Deutschland nach deutschem Recht Xxxxxx der Straßen- baulastStraßenbaulast. Die Bundesrepublik Deutschland überträgt dem Xxxxx- reich Königreich Dänemark die Ausführung der folgenden Aufgaben: die ErrichtungErrich- tung, den Betrieb und die Finanzierung. Das Königreich Xxxxx- reich Dänemark kann sich zur Erfüllung der damit verbundenen Auf- gaben Aufgaben der in Artikel 6 genannten Gesellschaft bedienen.

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Straßenbaulast. (1) Der auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land Deutschland liegende Straßenteil der Festen Fes- ten Fehmarnbeltquerung soll im Rahmen der Widmung die Eigenschaft einer Bundesfern- straße Bundesfernstra- ße im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes erhalten. Für diesen Teil der Festen Fehmarnbeltquerung Fehmarnbelt- querung ist die Bundesrepu- blik Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht Xxxxxx der Straßen- baulastStraßenbau- last. Die Bundesrepublik Deutschland überträgt dem Xxxxx- reich Königreich Dänemark die Ausführung der folgenden Aufgaben: die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung. Das Königreich Dänemark kann sich zur Erfüllung der damit verbundenen Auf- gaben Aufgaben der in Artikel 6 genannten genann- ten Gesellschaft bedienen.

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