Studentische Hilfskräfte Musterklauseln

Studentische Hilfskräfte. Für sonstige Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwal- tungstätigkeiten können an der HfBK studentische Hilfskräfte beschäftigt werden. Hierzu gehö- ren auch sonstige Dienstleistungen in der zentralen Hochschulverwaltung, den Dekanaten und in den Zentralen Einrichtungen der Hochschule.
Studentische Hilfskräfte. Die Hochschule setzt Studentische Hilfskräfte grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. Studentische Hilfskräfte wirken unterstützend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Durchführung von • Lehrveranstaltungen • Kolloquien • Tagungen • Übungen • Exkursionen und Fachpraktika und • die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und • die Auswahl und Zusammenstellung des Materials für Lehrveranstaltungen. Als Studentische Hilfskräfte sollen in der Regel nur Studierende beschäftigt werden, welche noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben haben. Eine Beschäftigung als Studentische Hilfskraft kann erfolgen, wenn die zu beschäftigende Person an einer deutschen Hochschule als Studierende/r eingeschrieben ist. Beschäftigungsoptionen für Studentische Hilfskräfte sind in der Regel hochschulöffentlich bekannt zu geben. Die Veröffentlichung erfolgt durch die Einsatzbereiche im Intranet der Hochschule für die Dauer von mindestens einer Woche mit folgenden Angaben: • Fachgebiet • zuständige Person, die die Verantwortung für die Studentische Hilfskraft übernimmt • Aufgaben • wöchentliche Arbeitszeit • Beschäftigungszeitraum. Weitergehende Regelungen zu den Beschäftigungsbedingungen Studentischer Hilfskräfte, die für diese günstiger sind, bleiben unbenommen.
Studentische Hilfskräfte. Studentische Hilfskräfte sind in einem Bachelor-, Master-, Staatsexamens- oder vergleichbaren Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Die Be- schäftigungsverhältnisse werden bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren nach § 6 WissZeitVG befristet und nicht auf den Befristungsrahmen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet. Innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren sind Verlängerungen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses möglich.
Studentische Hilfskräfte. Die Muthesius Kunsthochschule setzt Studentische Hilfskräfte grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und den hiermit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten ein (§ 69 Hochschulgesetz). Studentische Hilfskräfte arbeiten unterstützend für die Forschung und die Lehre. Sie können auch für Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre eingesetzt werden (Unterstützung bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen Kolloquien, Tagungen, Exkursionen und Fachpraktika, Betreuung studentischer Arbeitsgruppen, Auswahl und Zusammenstel- lung des Materials für Lehrveranstaltungen) Beschäftigungsangebote für Studentische Hilfskräfte sollten hochschulöffentlich be- kanntgegeben werden. Als Studentische Hilfskräfte dürfen nur Studierende beschäftigt werden, die in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hoch- schulabschluss erworben haben. Die Ansprüche auf Urlaub, das Verhalten im Krankheitsfall und die Regelungen des Mindestlohngesetzes werden klar kommuniziert und umgesetzt. Wissenschaftliche Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten (§ 69 Hochschulgesetz). Bei der Beschäftigung von Wissenschaftlichen Hilfskräften soll der jeweiligen Fächer- kultur Rechnung getragen werden. Die Hochschulen ergreifen geeignete Maßnah- men, um eine missbräuchliche Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften zu vermeiden. Als Wissenschaftliche Hilfskräfte werden Absolventinnen und Absolven- ten mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beschäftigt. Beschäftigungsangebote für Wissenschaftliche Hilfskräfte sollten hochschulöffentlich bekanntgegeben werden. Die Ansprüche auf Urlaub, das Verhalten im Krankheitsfall und die Regelungen des Mindestlohngesetzes werden klar kommuniziert und umgesetzt. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) und künstlerisch-wissenschaftliche Mitarbeiter*innen stellen eine wichtige Säule für die hauptberufliche Bereitstel- lung des Studienangebotes dar. Im Sinne guter Lehre sollen diese Stellen mit in der Lehre erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt und grundsätzlich als Dauerstellen eingerichtet werden. Begründete Ausnahmen sind möglich. Für LfbA und künstlerisch-wissenschaftliche Mitarbeiter*innen besteht die Mög- lichkeit von Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß gültiger LVVO. LfbA- und künstlerisch-wissenschaf...
Studentische Hilfskräfte. Studentische Hilfskräfte sind in einem Bachelor-, Master-, Staatsexamens- oder vergleichbaren Studiengang an der Philipps-Universität Marburg eingeschrieben. Die Be- schäftigungsverhältnisse werden bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren nach § 6 WissZeitVG befristet und nicht auf den Befristungsrahmen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet. Innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren sind Verlängerungen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses möglich.
Studentische Hilfskräfte. Mit der Tarifeinigung vom 15. Oktober 2021 hat das Wissenschaftsministerium den Gewerkschaften zu- gesagt, dass im Rahmen des Kodex für „Gute Arbeit“ studentische Hilfskräfte ab dem Sommersemester mindestens einen Stundensatz von 12,-- Euro erhal- ten. Das Mindestentgelt ist ab dem Wintersemester 2022/23 dynamisiert, d.h. es nimmt ab 2023 an den linearen Entgelterhöhungen des TV-H teil. Bereits bei den Verhandlungen vor der Runde am 14. und 15. Oktober 2021 in Dietzenbach wurde deut- lich, dass der Arbeitgeber gegenüber unserer Forde- rung, mittels einer Quotenregelung die Anzahl der befristeten Verträge in Hessens Hochschulen einzu- dämmen, eine strikt ablehnende Position einnimmt. Letztlich ist es den Gewerkschaften gelungen, mit dem Arbeitgeber zumindest eine Gesprächszusage zum Komplex „Befristungen“ zu vereinbaren. Diese Gespräche sollen in der 2. Jahreshälfte 2022 zwi- schen den Gewerkschaften und dem Wissenschafts- ministerium geführt werden. Letzteres stellt eine neue Qualität dar, da z. B. in der Tarifrunde 2017 Gespräche mit dem Innenministerium vereinbart worden waren, die aber zu keinem Ergebnis führten. Die Gespräche sind dem Ziel eines Ausbaus von un- befristeten Beschäftigungsverhältnissen für wissen- schaftliches, künstlerisches und wissenschaftsnahes Personal in Hessen verpflichtet und sollen die dies- bezüglich jüngsten Erfahrungen mit dem „Kodex gute Arbeit“ erörtern. Die Nutzungsberechtigung für das LandesTicket Hes- sen wird über die Laufzeit der Tarifeinigung hinweg bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Related to Studentische Hilfskräfte

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger: