Studentische Hilfskräfte Musterklauseln

Studentische Hilfskräfte. Für sonstige Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Ver- waltungstätigkeiten können an der HfBK studentische Hilfskräfte beschäftigt werden. Hierzu gehören auch sonstige Dienstleistungen in der zentralen Hochschulverwaltung, den Dekana- ten und in den Zentralen Einrichtungen der Hochschule.
Studentische Hilfskräfte. Mit der Tarifeinigung vom 15. Oktober 2021 hat das Wissenschaftsministerium den Gewerkschaften zu- gesagt, dass im Rahmen des Kodex für „Gute Arbeit“ studentische Hilfskräfte ab dem Sommersemester mindestens einen Stundensatz von 12,-- Euro erhal- ten. Das Mindestentgelt ist ab dem Wintersemester 2022/23 dynamisiert, d.h. es nimmt ab 2023 an den linearen Entgelterhöhungen des TV-H teil. Bereits bei den Verhandlungen vor der Runde am 14. und 15. Oktober 2021 in Dietzenbach wurde deut- lich, dass der Arbeitgeber gegenüber unserer Forde- rung, mittels einer Quotenregelung die Anzahl der befristeten Verträge in Hessens Hochschulen einzu- dämmen, eine strikt ablehnende Position einnimmt. Letztlich ist es den Gewerkschaften gelungen, mit dem Arbeitgeber zumindest eine Gesprächszusage zum Komplex „Befristungen“ zu vereinbaren. Diese Gespräche sollen in der 2. Jahreshälfte 2022 zwi- schen den Gewerkschaften und dem Wissenschafts- ministerium geführt werden. Letzteres stellt eine neue Qualität dar, da z. B. in der Tarifrunde 2017 Gespräche mit dem Innenministerium vereinbart worden waren, die aber zu keinem Ergebnis führten. Die Gespräche sind dem Ziel eines Ausbaus von un- befristeten Beschäftigungsverhältnissen für wissen- schaftliches, künstlerisches und wissenschaftsnahes Personal in Hessen verpflichtet und sollen die dies- bezüglich jüngsten Erfahrungen mit dem „Kodex gute Arbeit“ erörtern. Die Nutzungsberechtigung für das LandesTicket Hes- sen wird über die Laufzeit der Tarifeinigung hinweg bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Studentische Hilfskräfte. Die Muthesius Kunsthochschule setzt Studentische Hilfskräfte grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und den hiermit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten ein (§ 69 Hochschulgesetz). Studentische Hilfskräfte arbeiten unterstützend für die Forschung und die Lehre. Sie können auch für Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre eingesetzt werden (Unterstützung bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen Kolloquien, Tagungen, Exkursionen und Fachpraktika, Betreuung studentischer Arbeitsgruppen, Auswahl und Zusammenstel- lung des Materials für Lehrveranstaltungen) Beschäftigungsangebote für Studentische Hilfskräfte sollten hochschulöffentlich be- kanntgegeben werden. Als Studentische Hilfskräfte dürfen nur Studierende beschäftigt werden, die in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hoch- schulabschluss erworben haben. Die Ansprüche auf Urlaub, das Verhalten im Krankheitsfall und die Regelungen des Mindestlohngesetzes werden klar kommuniziert und umgesetzt. Wissenschaftliche Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten (§ 69 Hochschulgesetz). Bei der Beschäftigung von Wissenschaftlichen Hilfskräften soll der jeweiligen Fächer- kultur Rechnung getragen werden. Die Hochschulen ergreifen geeignete Maßnah- men, um eine missbräuchliche Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften zu vermeiden. Als Wissenschaftliche Hilfskräfte werden Absolventinnen und Absolven- ten mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beschäftigt. Beschäftigungsangebote für Wissenschaftliche Hilfskräfte sollten hochschulöffentlich bekanntgegeben werden. Die Ansprüche auf Urlaub, das Verhalten im Krankheitsfall und die Regelungen des Mindestlohngesetzes werden klar kommuniziert und umgesetzt. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) und künstlerisch-wissenschaftliche Mitarbeiter*innen stellen eine wichtige Säule für die hauptberufliche Bereitstel- lung des Studienangebotes dar. Im Sinne guter Lehre sollen diese Stellen mit in der Lehre erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt und grundsätzlich als Dauerstellen eingerichtet werden. Begründete Ausnahmen sind möglich. Für LfbA und künstlerisch-wissenschaftliche Mitarbeiter*innen besteht die Mög- lichkeit von Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß gültiger LVVO. LfbA- und künstlerisch-wissenschaf...
Studentische Hilfskräfte. Studentische Hilfskräfte sind in einem Bachelor-, Master-, Staatsexamens- oder vergleichbaren Studiengang an der Philipps-Universität Marburg eingeschrieben. Die Be- schäftigungsverhältnisse werden bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren nach § 6 WissZeitVG befristet und nicht auf den Befristungsrahmen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet. Innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren sind Verlängerungen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses möglich.
Studentische Hilfskräfte. Die Hochschule setzt Studentische Hilfskräfte grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. Studentische Hilfskräfte wirken unterstützend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Durchführung von • Lehrveranstaltungen • Kolloquien • Tagungen • Übungen • Exkursionen und Fachpraktika und • die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und • die Auswahl und Zusammenstellung des Materials für Lehrveranstaltungen. Als Studentische Hilfskräfte sollen in der Regel nur Studierende beschäftigt werden, welche noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben haben. Eine Beschäftigung als Studentische Hilfskraft kann erfolgen, wenn die zu beschäftigende Person an einer deutschen Hochschule als Studierende/r eingeschrieben ist. Beschäftigungsoptionen für Studentische Hilfskräfte sind in der Regel hochschulöffentlich bekannt zu geben. Die Veröffentlichung erfolgt durch die Einsatzbereiche im Intranet der Hochschule für die Dauer von mindestens einer Woche mit folgenden Angaben: • Fachgebiet • zuständige Person, die die Verantwortung für die Studentische Hilfskraft übernimmt • Aufgaben • wöchentliche Arbeitszeit • Beschäftigungszeitraum. Weitergehende Regelungen zu den Beschäftigungsbedingungen Studentischer Hilfskräfte, die für diese günstiger sind, bleiben unbenommen.
Studentische Hilfskräfte. Studentische Hilfskräfte sind in einem Bachelor-, Master-, Staatsexamens- oder vergleichbaren Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Die Be- schäftigungsverhältnisse werden bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren nach § 6 WissZeitVG befristet und nicht auf den Befristungsrahmen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet. Innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren sind Verlängerungen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses möglich.

Related to Studentische Hilfskräfte

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger: