Städtebau und Wohnen Musterklauseln

Städtebau und Wohnen. Die Koalitionspartner sehen die Notwendigkeit, die gesamte Städtebauförderung noch stärker auf den Stadtumbau zu konzentrieren. Das Programm „„Stadtumbau Ost““ eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, dem Problem des Leerstandes wirksam zu begegnen und zugleich den verbleibenden Wohnungsbestand aufzuwerten. Die Koalitionspartner streben den Abriss von mindestens 250.000 Wohnungen an. Über die volle Inanspruchnahme des Programms „„Stadtumbau Ost““ hinaus setzen sich die Koalitionspartner für die Aufstockung des Programms oder alternativ für die gegenseitige Deckungsfähigkeit der im Bundeshaushalt ausgebrachten Titel für Städtebau ein; die Bewilligungsrahmen aller Titel müssen mindestens zu 50 % gegenseitig deckungsfähig sein. Das Land setzt sich gegenüber dem Bund dafür ein, die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften weiter von Altschulden zu entlasten. Ein wichtiges Ziel der Wohnungs- und Städtebaupolitik besteht darin, die Innenstädte zu beleben und ihre Attraktivität als Orte des Wohnens, des Einkaufens und der Wirtschaft zu stärken. Deshalb hat die Sanierung des Bestandes für die Koalitionspartner unbedingten Vorrang vor dem Neubau. Neben dem Stadtumbau setzt auch die Erfüllung der Aufgaben der traditionellen Städtebauförderung einen funktionierenden Wohnungsmarkt voraus. Die derzeitigen Mieteinnahmen sowie die finanztechnischen Rahmenbedingungen konterkarieren die Marktstabilisierung. Zinsgünstige Prolongationen und Umschuldungen durch Bürgschaften oder ähnliche Ersatzsicherheiten für Darlehen auf abzureißende Gebäude scheitern an der gegenwärtigen EU-Rechtslage. Die Koalitionspartner gehen davon aus, dass sich die Bundesregierung bei der Europäischen Union für die erforderlichen Änderungen einsetzt, um auf Landesebene geeignete Maßnahmen zur Stabilisierung der öffentlichen und privaten Wohnungswirtschaft einleiten zu können. Im Rahmen des Stadtumbauprozesses entsteht ein Bedarf an adäquatem Ersatzwohnraum für die vom Rückbau betroffenen Mieter, der in zunehmendem Maße nicht mehr gedeckt werden kann. Sachsen wird das Wohnraumförderungsprogramm der Bundesregierung ausschließlich für die Sanierung des Bestandes in Anspruch nehmen, um die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen im Stadtumbau sozialverträglich zu gestalten. Einfache Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen werden als Begleitmaßnahmen des Stadtumbaus notwendig und sollen aus dem Wohnraumförderungsprogramm gefördert werden. Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass im ...
Städtebau und Wohnen. Städtebauliche Struktur Ketzin/Havel ist von einer vielfältigen städtebaulichen Struktur gekennzeichnet. Das städtebaulich- funktionale Zentrum der Stadt Ketzin/Havel befindet sich im namensgebenden Hauptort. Hier liegt auch das wirtschaftliche und gesellschaftliche Zentrum u. a. mit Bildungs- und Kultureinrichtungen und medizinischer Versorgung. Neben der von historischer Altbausubstanz in geschlossener Bauweise dominierten Kernstadt finden sich in Ketzin und seinen Ortsteilen ergänzende Einfamilienhausgebiete sowie Kleingarten- und Erholungsanlagen. Bebauungsstrukturen aus dem Geschosswohnungsbau finden sich nur im Hauptort Ketzin sowie im Ortsteil Paretz und in geringem Maße in den übrigen Ortsteilen. Die klar gegliederte Altstadt formt das historisch gewachsene Zentrum des Hauptortes Ketzin. Die Altstadt Ketzin sowie der Ortskern von Paretz verfügen über einen großen Bestand an eingetragenen Einzeldenkmalen. Vielfach handelt es sich um größere Gesamtanlagen bzw. Ensembles. Der Wohnungsbestand weist heute geringe Leerstände auf, allerdings weist die funktionale Revitalisierung von Gewerbe- und Einzelhandelslagen noch Schwächen auf. Für die Gesamtstadt Ketzin/Havel sind zudem die gewachsenen Dorflagen in den Ortsteilen prägend. Der gesamte Siedlungsbereich Paretz mit seinen aus dem Ort führenden Alleen und Wegeachsen ist zudem als Denkmalbereich geschützt. Auch in den anderen dörflichen Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Xxxxxx/Gutenpaaren finden sich über die Dorfkirchen hinaus diverse Einzeldenkmale. Der Erhaltungszustand ist sehr unterschiedlich. Während in der Ketziner Altstadt und im Paretzer Ortskern die herausragenden Einzelbauten wie Kirchen, Schlossanlagen und Rathaus, aber auch viele stadtbildprägende Wohngebäude saniert wurden, sind in den weiteren Ortsteilen und Randlagen viele historische Gebäude, teilweise Baudenkmäler, in einem schlechten Zustand. Insbesondere sind historische Funktionsgebäude wie Ställe, Scheunen, Trafohäuser oder Industriebauten betroffen. Besonderer Handlungsbedarf besteht beispielsweise an der Brennerei Falkenrehde, am Herrenhaus und der Gutsanlage Gutenpaaren, der Ziegelei Vorketzin, aber auch in der ehemaligen Zuckerfabrik Ketzin/Havel. Im Gesamtbild sind die historisch gewachsenen Siedlungen vor allem durch die Gesamtheit der Altbauten unterhalb der Denkmalschwelle, regionaltypische Bauweisen und Gestaltungselemente geprägt. Der historische Dorfkern Paretz ist über eine Denkmalbereichssatzung, der Dorfkern T...

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.