Städtebau und Wohnen Musterklauseln

Städtebau und Wohnen. Die Koalitionspartner sehen die Notwendigkeit, die gesamte Städtebauförderung noch stärker auf den Stadtumbau zu konzentrieren. Das Programm „Stadtumbau Ost“ eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, dem Problem des Leerstandes wirksam zu begegnen und zugleich den verbleibenden Wohnungsbestand aufzuwerten. Die Koalitionspartner streben den Abriss von mindestens 250.000 Wohnungen an. Über die volle Inanspruchnahme des Programms „Stadtumbau Ost“ hinaus setzen sich die Koalitionspartner für die Aufstockung des Programms oder alternativ für die gegenseitige Deckungsfähigkeit der im Bundeshaushalt ausgebrachten Titel für Städtebau ein. Die Bewilligungsrahmen aller Titel müssen mindestens zu 50 Prozent gegenseitig deckungsfähig sein. Das Land setzt sich gegenüber dem Bund dafür ein, die kommunalen Wohnungsbau- gesellschaften und Wohnungsgenossenschaften weiter von Altschulden zu entlasten. Ein wichtiges Ziel der Wohnungs- und Städtebaupolitik besteht darin, die Innenstädte zu beleben und ihre Attraktivität als Orte des Wohnens, des Einkaufens und der Wirtschaft zu stärken. Deshalb hat die Sanierung des Bestandes für die Koalitionspartner unbedingten Vorrang vor dem Neubau. Neben dem Stadtumbau setzt auch die Erfüllung der Aufgaben der traditionellen Städtebauförderung einen funktionierenden Wohnungsmarkt voraus. Die derzeitigen Mieteinnahmen sowie die finanztechnischen Rahmenbedingungen konterkarieren die Marktstabilisierung. Zinsgünstige Prolongationen und Umschuldungen durch Bürgschaften oder ähnliche Ersatzsicherheiten für Darlehen auf abzureißende Gebäude scheitern an der gegenwärtigen EU-Rechtslage. Die Koalitionspartner gehen davon aus, dass sich die Bundesregierung bei der Europäischen Union für die erforderlichen Änderungen einsetzt, um auf Landesebene geeignete Maßnahmen zur Stabilisierung der öffentlichen und privaten Wohnungswirtschaft einleiten zu können. Im Rahmen des Stadtumbauprozesses entsteht ein Bedarf an adäquatem Ersatzwohnraum für die vom Rückbau betroffenen Mieter, der in zunehmendem Maße nicht mehr gedeckt werden kann. Sachsen wird das Wohnraumförderungsprogramm der Bundesregierung ausschließlich für die Sanierung des Bestandes in Anspruch nehmen, um die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen im Stadtumbau sozialverträglich zu gestalten. Einfache Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen werden als Begleitmaßnahmen des Stadtumbaus notwendig und sollen aus dem Wohnraumförderungsprogramm gefördert werden. Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass...
Städtebau und Wohnen. Städtebauliche Struktur Ketzin/Havel ist von einer vielfältigen städtebaulichen Struktur gekennzeichnet. Das städtebaulich- funktionale Zentrum der Stadt Ketzin/Havel befindet sich im namensgebenden Hauptort. Hier liegt auch das wirtschaftliche und gesellschaftliche Zentrum u. a. mit Bildungs- und Kultureinrichtungen und medizinischer Versorgung. Neben der von historischer Altbausubstanz in geschlossener Bauweise dominierten Kernstadt finden sich in Ketzin und seinen Ortsteilen ergänzende Einfamilienhausgebiete sowie Kleingarten- und Erholungsanlagen. Bebauungsstrukturen aus dem Geschosswohnungsbau finden sich nur im Hauptort Ketzin sowie im Ortsteil Paretz und in geringem Maße in den übrigen Ortsteilen. Die klar gegliederte Altstadt formt das historisch gewachsene Zentrum des Hauptortes Ketzin. Die Altstadt Ketzin sowie der Ortskern von Paretz verfügen über einen großen Bestand an eingetragenen Einzeldenkmalen. Vielfach handelt es sich um größere Gesamtanlagen bzw. Ensembles. Der Wohnungsbestand weist heute geringe Leerstände auf, allerdings weist die funktionale Revitalisierung von Gewerbe- und Einzelhandelslagen noch Schwächen auf. Für die Gesamtstadt Ketzin/Havel sind zudem die gewachsenen Dorflagen in den Ortsteilen prägend. Der gesamte Siedlungsbereich Paretz mit seinen aus dem Ort führenden Alleen und Wegeachsen ist zudem als Denkmalbereich geschützt. Auch in den anderen dörflichen Ortsteilen Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Xxxxxx/Gutenpaaren finden sich über die Dorfkirchen hinaus diverse Einzeldenkmale. Der Erhaltungszustand ist sehr unterschiedlich. Während in der Ketziner Altstadt und im Paretzer Ortskern die herausragenden Einzelbauten wie Kirchen, Schlossanlagen und Rathaus, aber auch viele stadtbildprägende Wohngebäude saniert wurden, sind in den weiteren Ortsteilen und Randlagen viele historische Gebäude, teilweise Baudenkmäler, in einem schlechten Zustand. Insbesondere sind historische Funktionsgebäude wie Ställe, Scheunen, Trafohäuser oder Industriebauten betroffen. Besonderer Handlungsbedarf besteht beispielsweise an der Brennerei Falkenrehde, am Herrenhaus und der Gutsanlage Gutenpaaren, der Ziegelei Vorketzin, aber auch in der ehemaligen Zuckerfabrik Ketzin/Havel. Im Gesamtbild sind die historisch gewachsenen Siedlungen vor allem durch die Gesamtheit der Altbauten unterhalb der Denkmalschwelle, regionaltypische Bauweisen und Gestaltungselemente geprägt. Der historische Dorfkern Paretz ist über eine Denkmalbereichssatzung, der Dorfkern T...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und