Personaleinsatz. 14.1 Die Leistungserbringerin setzt zur Erbringung von Dienst- leistungen, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Neben- leistung handelt, nur vertrauenswürdiges, sorgfältig ausgewähl- tes und gut ausgebildetes Personal zur Vertragserfüllung ein. Sie ersetzt auf Verlangen der Leistungsbezügerin innerhalb nützlicher Frist Personen, welche in der Beurteilung der Leis- tungsbezügerin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
Personaleinsatz. Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei- nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
Personaleinsatz. (1) Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Einzelauftrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner.
Personaleinsatz. 5.1 Der Lieferant erbringt seine Lieferungen und Leistungen grundsätzlich mit eigenem Personal. Der Lieferant setzt Mitarbeiter nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der Erbringung der geschuldeten Leistung ein, die eine gültige Arbeitserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit die Leistung nicht in Deutschland erbracht wird, eine gültige Arbeitserlaubnis des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes besitzen, die ordnungsgemäß bei den deutschen Sozialversicherungsträgern oder den Sozialversicherungsträgern des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes angemeldet sind und deren Leistungen inklusive der darauf entfallenden Steuer- und sonstigen Abgaben korrekt abgerechnet werden. Alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben werden vollständig und fristgerecht an den zuständigen Einzugsstellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt, o.ä.) vom Lieferant abgeführt. Die Mitarbeiter haben einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Lieferant und werden nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen entlohnt. Die Mitarbeiter sind von dem Lieferant unterwiesen worden, die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Jugendarbeitsschutzes und die jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen strikt einzuhalten. Die Einhaltung vorstehender Vorgaben wird vom Lieferant ständig kontrolliert.
Personaleinsatz. Alle Angaben zum Personaleinsatz beziehen sich auf ein Volumen von wöchentlich 25,0 Zeitstunden in der Maßnahme.
Personaleinsatz. Der Betreuungsträger wird Betreuungspersonal wie im Betreuungskonzept beschrieben zur Erbringung seiner Leistungen einsetzen. Er wird sich bemühen, bei der Betreuung eine personelle Kontinuität zu gewährleisten. Das eingesetzte Personal kann jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausgewechselt werden. Der Mieter / die Mieterin hat keinen Anspruch auf Betreuung durch bestimmte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
Personaleinsatz. Das Personal des AN muss für die ihm übertragene Arbeit fachlich und gesundheitlich geeignet sein. Es müssen entsprechend der eingesetzten Personalstärke Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte auf der Baustelle vorhanden sein. Die Namen und die Be- fähigungsnachweise sind dem SiGeKo vor Baubeginn zu nennen und ggf. zu aktualisie- ren. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten nicht Folge leisten, werden der Baustelle verwiesen. Für die sich aus dem Verweis ergebenden Folgen haf- tet der AN.
Personaleinsatz. Der Auftragnehmer hat als verantwortliche Mitarbeiter für die Bearbeitung der Projektaufga- be sein Projektteam wie folgt benannt: Objektplanung Gebäude und Innenräume und Generalplanung: ▪ Projektleiter (zugleich Gesamtprojektleiter): […] ▪ stellv. Projektleiter (zugleich stellv. Gesamtprojektleiter): […] Fachplanung Technische Ausrüstung (ohne Medizintechnik gem. KG 474 und 612 nach DIN 276-1:2008-12): ▪ Projektleiter: […] ▪ stellv. Projektleiter: […] Vertrag Generalplanung Verfahren I (v5 Stand: 07.07.2017) Fachplanung Technische Ausrüstung Medizintechnik (KG 474 und 612 nach DIN 276- 1:2008-12): ▪ Projektleiter: […] ▪ stellv. Projektleiter: […] Für die Objektüberwachung und Dokumentation (Leistungsphase 8) hat der Auftragnehmer das folgende verantwortliche Personal vorgesehen: ▪ Projektleiter Bau: […] ▪ stellv. Projektleiter Bau: […] ▪ Projektleiter Technik: […] ▪ Stellv. Projektleiter Technik: […] Der Austausch des vorstehend benannten Personals ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Das ersatzweise gestellte Personal muss über vergleichbare Qualifikationen und Referenzen wie das ursprüngliche Personal verfügen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auf- traggebers, die mit sachlichem Grund verweigert werden darf. Der Auftragnehmer hat im Vergabeverfahren die als Anlage 7 beigefügte Personaleinsatz- planung eingereicht. Änderungen des Personaleinsatzes begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Mehrhonorar. Wenn der Personaleinsatz unter Berücksichtigung des Perso- naleinsatzplans so unzureichend ist, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Auf- rechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftragnehmer eine an- gemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen werde. Nach erfolglosem Fristablauf liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.
Personaleinsatz. Für unseren Personaleinsatz gibt es die Regelvergütungssätze, welches durch die Firma DRESSEL Group Veranstaltungstechnik vorgegeben wird. Tagessätze (Pauschalen) gelten dabei für eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden. Mehrarbeitsstunden werden mit 10% vom Tagessatz gesondert berechnet. Für Nachts- und Feiertagsarbeit werden folgende Zuschläge (auf Basis der Grundvergütungen) angesetzt. Nachtarbeit (20:00 – 06:00) - 25% Sonntagsarbeit - 50% (Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde) Feiertagsarbeit - 125% (für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde) Sonderfälle – 150% (24.12. - 26.12. | 31.05. von 14 – 24 Uhr | 01.05.) Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde Die Beträge verstehen sich netto, zzgl. 19% MWSt.
Personaleinsatz. Der Consultant setzt für die Durchführung der Leistungen das in Anlage 5 [Personaleinsatzplan] bezeichnete Personal ein. Die Liste des vorgesehenen Schlüssel-Personals sowie etwaige Änderungen derselben bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den AG und die KfW. Der Consultant muss auf Verlangen des AG Personal zurückziehen, freistellen oder ersetzen, falls es den im vorliegenden Consultingvertrag angegebenen Anforderungen nicht genügt oder gegen Paragraf 1.12 [Verhalten] verstößt. Die entsprechende Aufforderung des AG an den Consultant hat schriftlich unter Angabe der Gründe für die angeforderte Zurückziehung, Freistellung oder Ersetzung von Personal zu erfolgen. Ist einer der Mitarbeiter des Consultants länger als einen Monat nicht verfügbar oder anderweitig in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert (insbesondere wegen Krankheit), so hat der Consultant auf Verlangen des AG diesen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter zu ersetzen. Das Vorstehende gilt unbeschadet anderer Rechte des AG unter diesem Consultingvertrag, einschließlich unter anderem der Rechte unter Paragraf 4.6 [Unterbrechung oder Kündigung]. Sofern ein Austausch eines Mitglieds des vom Consultant eingesetzten Personals notwendig ist, trägt der Consultant dafür Sorge, dass der entsprechende Mitarbeiter unverzüglich durch eine Person mit mindestens gleichwertiger Qualifikation und Erfahrung ersetzt wird. Der Austausch oder Ersatz von Personal erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG. Der AG darf seine Genehmigung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern. Der Austausch des namentlich benannten Schlüsselpersonals gemäß Personaleinsatzplan (Anlage 5) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KfW. Falls der Consultant während der Laufzeit des Consultingvertrages Personal zurückzieht oder ersetzt, gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.