Personaleinsatz. 14.1 Die Leistungserbringerin setzt zur Erbringung von Dienst- leistungen, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Neben- leistung handelt, nur vertrauenswürdiges, sorgfältig ausgewähl- tes und gut ausgebildetes Personal zur Vertragserfüllung ein. Sie ersetzt auf Verlangen der Leistungsbezügerin innerhalb nützlicher Frist Personen, welche in der Beurteilung der Leis- tungsbezügerin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
14.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Projektorganisation und bezeichnen die darin verantwortlichen Personen.
14.3 Die Leistungsbezügerin kann in Fällen eines aus ihrer Sicht erhöhten Schutzbedarfs (z.B. Personendaten) von der Leistungserbringerin verlangen, dass sie Unterlagen über wei- tere Abklärungen bezüglich der von ihr eingesetzten Mitarbei- tenden beibringt (z.B. Strafregisterauszug). Einzelheiten wer- den im Vertrag geregelt.
Personaleinsatz. Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei- nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.
Personaleinsatz. Alle Angaben zum Personaleinsatz beziehen sich auf ein Volumen von wöchentlich 25,0 Zeitstunden in der Maßnahme.
Personaleinsatz. (1) Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Einzelauftrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber wird Xxxxxxx wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von flowconcept benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von flowconcept eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von flowconcept eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
Personaleinsatz. 5.1 Der Lieferant erbringt seine Lieferungen und Leistungen grundsätzlich mit eigenem Personal. Der Lieferant setzt Mitarbeiter nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei der Erbringung der geschuldeten Leistung ein, die eine gültige Arbeitserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit die Leistung nicht in Deutschland erbracht wird, eine gültige Arbeitserlaubnis des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes besitzen, die ordnungsgemäß bei den deutschen Sozialversicherungsträgern oder den Sozialversicherungsträgern des jeweiligen Hersteller- bzw. Dienstleisterlandes angemeldet sind und deren Leistungen inklusive der da- rauf entfallenden Steuer- und sonstigen Abgaben korrekt abgerechnet werden. Alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben werden vollständig und fristgerecht an den zuständigen Einzugsstellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt, o.ä.) vom Lieferanten abgeführt. Die Mitarbeiter haben einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Lieferanten und werden nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen entlohnt. Die Mitarbeiter sind von dem Lieferanten unterwiesen worden, die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Jugendarbeitsschutzes und die jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen strikt einzuhalten. Die Einhaltung vorstehender Vorgaben wird vom Lieferanten ständig kontrolliert.
5.2 Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers die Leistung und/oder Lieferung ganz oder teilweise von einem geeigneten und zuverlässigen Subunternehmer ausführen lassen. Die Subunternehmer sind in diesem Fall entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber nachweislich, insbesondere zur Geheimhaltung und zum Datenschutz zu verpflichten. Die Zustimmung des Auftraggebers beschränkt weder die Pflichten des Auftragnehmers noch begründet sie Rechte des Subunternehmers.
Personaleinsatz. Das Personal des AN muss für die ihm übertragene Arbeit fachlich und gesundheit- lich geeignet sein. Es müssen entsprechend der eingesetzten Personalstärke Erst- helfer und Sicherheitsbeauftragte auf der Baustelle vorhanden sein. Die Namen und die Befähigungsnachweise sind dem SiGeKo vor Baubeginn zu nennen und ggf. zu ak- tualisieren. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, oder den Anweisungen des Bauherrn oder seinen Beauftragten nicht Folge leisten, werden der Baustelle verwiesen. Für die sich aus dem Verweis ergebenden Folgen haftet der AN.
Personaleinsatz. Der Betreuungsträger wird Betreuungspersonal wie im Betreuungskonzept beschrieben zur Erbringung seiner Leistungen einsetzen. Er wird sich bemühen, bei der Betreuung eine personelle Kontinuität zu gewährleisten. Das eingesetzte Personal kann jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausgewechselt werden. Der Mieter / die Mieterin hat keinen Anspruch auf Betreuung durch bestimmte Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
Personaleinsatz. Der Auftragnehmer hat als verantwortliche Mitarbeiter für die Bearbeitung der Projektaufga- be sein Projektteam wie folgt benannt: Objektplanung Gebäude und Innenräume und Generalplanung: ▪ Projektleiter (zugleich Gesamtprojektleiter): […] ▪ stellv. Projektleiter (zugleich stellv. Gesamtprojektleiter): […] Fachplanung Technische Ausrüstung (ohne Medizintechnik gem. KG 474 und 612 nach DIN 276-1:2008-12): ▪ Projektleiter: […] ▪ stellv. Projektleiter: […] Fachplanung Technische Ausrüstung Labortechnik (KG 474 und 612 nach DIN 276- 1:2008-12): ▪ Projektleiter: […] ▪ stellv. Projektleiter: […] Vertrag Generalplanung Verfahren II (v3 Stand: 04.09.2017) Für die Objektüberwachung und Dokumentation (Leistungsphase 8) hat der Auftragnehmer das folgende verantwortliche Personal vorgesehen: ▪ Projektleiter Bau: […] ▪ stellv. Projektleiter Bau: […] ▪ Projektleiter Technik: […] ▪ Stellv. Projektleiter Technik: […] Der Austausch des vorstehend benannten Personals ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Das ersatzweise gestellte Personal muss über vergleichbare Qualifikationen und Referenzen wie das ursprüngliche Personal verfügen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auf- traggebers, die mit sachlichem Grund verweigert werden darf. Der Auftragnehmer hat im Vergabeverfahren die als Anlage 7 beigefügte Personaleinsatz- planung eingereicht. Änderungen des Personaleinsatzes begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Mehrhonorar. Wenn der Personaleinsatz unter Berücksichtigung des Perso- naleinsatzplans so unzureichend ist, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Auf- rechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftragnehmer eine an- gemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen werde. Nach erfolglosem Fristablauf liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.
Personaleinsatz. Für die unter § 2 genannten Aufgaben erhält die Gemeinde Messel personelle Unterstützung durch die Stadt Pfungstadt. Zur Erledigung der gewöhnlich anfallenden Aufgaben wird ein monatliches Kontingent von 10 Arbeitsstunden vereinbart. Nicht abgerufene Stunden können bis zu zwei Monaten vorgetragen werden.
Personaleinsatz. Der Auftragnehmer setzt Mitarbeiter nur entsprechend den ge- setzlichen Bestimmungen bei der Erbringung der geschuldeten Leistung ein, die eine gültige Arbeitserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland oder, soweit die Leistung nicht in Deutschland er- bracht wird, eine gültige Arbeitserlaubnis des jeweiligen Herstel- ler- bzw. Dienstleisterlandes besitzen, die ordnungsgemäß bei den deutschen oder ausländischen Sozialversicherungsträgern angemeldet sind und deren Leistungen inklusive der darauf ent- fallenden Steuer- und sonstigen Abgaben korrekt abgerechnet werden. Alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabga- ben werden vollständig und fristgerecht an den zuständigen Ein- zugsstellen vom Auftragnehmer abgeführt. Die Mitarbeiter haben einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Auftragnehmer und wer- den nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen entlohnt. Die Mitarbeiter sind von dem Auftragnehmer unterwiesen wor- den, die Vorschriften des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Ju- gendarbeitsschutzes und die jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Auflagen strikt einzuhalten. Die Einhaltung vorste- hender Vorgaben wird vom Auftragnehmer ständig kontrolliert.