Common use of Swaps Clause in Contracts

Swaps. Zahlungen im Rahmen eines Swap-Kontrakts können bei Abschluss des Kontrakts oder in regelmäßigen Intervallen während der Laufzeit des Kontrakts erfolgen. Im Falle eines Ausfalls des Kontrahenten im Rahmen eines Swap-Kontrakts kann der Fonds lediglich Ansprüche aus den der Transaktion zugrunde liegenden Vereinbarungen geltend machen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass Kontrahenten im Rahmen eines Swap-Kontrakts in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gemäß dem Swap-Kontrakt nachzukommen oder dass es dem Fonds bei Eintritt eines Ausfallereignisses gelingen wird, seine vertraglichen Ansprüche durchzusetzen. Der Fonds geht daher das Risiko ein, dass er Zahlungen, die ihm gemäß Swap- Kontrakten zustehen, erst verspätet oder gar nicht erhält. Da Swap-Kontrakte individuell ausgehandelt werden und üblicherweise nicht übertragbar sind, kann es dem Fonds außerdem unter bestimmten Umständen unmöglich sein, seine Verpflichtungen im Rahmen des Swap-Kontrakts glattstellen kann. In diesem Fall kann der Fonds unter Umständen einen weiteren Swap-Kontrakt mit einem anderen Kontrahenten aushandeln, um das Risiko im Zusammenhang mit dem ersten Swap-Kontrakt auszugleichen. Gelingt es einem Fonds nicht, einen solchen ausgleichenden Swap-Kontrakt auszuhandeln, könnte er hingegen anhaltenden nachteiligen Entwicklungen ausgesetzt sein, selbst wenn die Verwaltungsgesellschaft und/oder ihre Beauftragten festgestellt haben, dass eine Glattstellung oder ein Ausgleich des ersten Swap-Kontrakts sinnvoll wäre. Swap-Kontrakte sind mit anderen Anlagetechniken verbunden als Geschäfte mit gewöhnlichen Portfolio-Wertpapieren und bergen andere, potenziell höhere Risiken. Falls sich die Erwartungen der Verwaltungsgesellschaft und/oder ihrer Beauftragten in Bezug auf Marktwerte oder Zinssätze als falsch erweisen, würde das Anlageergebnis eines Fonds schlechter ausfallen, als dies ohne Einsatz dieser Portfoliomanagementtechnik der Fall gewesen wäre.

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