Systemadministration Musterklauseln

Systemadministration. Die Nutzung der Microsoft 365 Applikationen wird ausschließlich in aggregierter Form aufbereitet, d.h. es dürfen keine Daten von Personengruppen mit weniger als 62 [bzw. betrieblich vereinbarte Mindestgröße einfügen] Personen dargestellt werden. Der Rückschluss auf das Nutzungsverhalten einzelner Beschäftigte sowie deren Identität ist somit anhand dieser Daten nicht gestattet, außer es wird in dieser Vereinbarung bzw. einer Anlage zu dieser Vereinbarung Abweichendes vereinbart. Ausgenommen davon ist einzig die Prüfung der Berechtigung zur Nutzung der einzelnen Applikationen (z.B. Lizenz). Der Umgang mit Telemetrie-Daten in Office 365 oder Windows Enterprise ist betrieblich festzuschreiben. Eine Auswertung von personenbezogenen Aktivitäten (Logs, Verhaltensdaten oder dgl.) der Benutzer in den anderen Microsoft 365 Komponenten ist somit nur in der in der Anlage definierten Form gestattet. Alle genutzten Analysen des Verhaltens sind gegenüber den betroffenen Beschäftigten in transparenter Form darzustellen. Mit allen zugriffsberechtigten Administratoren wurden Vereinbarungen zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO/GDPR bzw. § 6 DSG abgeschlossen und diese Personen werden nachweislich von den Regelungen dieser Vereinbarung informiert.
Systemadministration. Nach der schulgesetzlichen Kostenlastverteilung in § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die kommunalen Schulträger die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen. Dazu gehören grundsätzlich die Kosten für die PC-Ausstattung einschließlich Wartung, Pflege und den barrierefreien Zugang. Bei der ursprünglichen Entscheidung über die Kostenlastverteilung waren die hohen Kosten- belastungen durch den Einsatz neuer Medien im Unterricht nicht erkennbar. Vor diesem Hin- tergrund zahlt das Land Niedersachsen nach § 5 Niedersächsisches Finanzverteilungsge- setz – NFVG - an die Schulträger seit 2003 jährlich einen Betrag von 5 Mio. Euro als Zu- schuss für die DV-Administration. Daneben werden aus dem Landesbudget für berufsbilden- de Schulen in einem Umfang von ca. 3,5 Mio. Euro in 50 Fällen Verträge und Personal für die DV-Administration finanziert. Um die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe noch stärker zu unterstützen und die Aufgaben- und Personalverantwortung zukünftig beim zuständigen kommunalen Schulträger insgesamt zusammen zu führen, erhöht das Land den Betrag nach § 5 NFVG um 6 Mio. Euro jährlich ab dem Jahre 2017. Von diesen insgesamt 11 Mio. Euro werden 4,7 Mio. Euro an die Schulträger der öffentlichen allgemein bildenden Schulen und 6,3 Mio. Euro an die Schulträger der öffentlichen berufsbildenden Schulen je- weils entsprechend ihrer Schülerzahlen verteilt. Diesen Leistungen des Landes in Höhe von insgesamt 11 Mio. Euro sind noch weitere Aus- gaben für Landespersonal, das schon heute eine umfangreiche Anwenderunterstützung im Bereich des First Level Support in den Schulen leistet, hinzuzurechnen. Das Land bringt hierfür einen jährlichen Betrag von 5 Mio. Euro in Ansatz. Die landesseitige Beteiligung an der DV-Administration an Schulen beträgt somit ab 2017 insgesamt 16 Mio. Euro. Das Land geht davon aus, dass die kommunalen Schulträger in gleicher Höhe Kosten für die Systemadministration tragen. Die kommunalen Schulträger stellen entsprechend die Sys- temadministration sicher Eine abschließende Umsetzung dieses Teilabschnittes der Vereinbarung ist nur möglich, wenn die kommunalen Xxxxxx der betreffenden berufsbildenden Schulen die Verträge zur DV-Administration sowie die für diese Aufgabe beim Land beschäftigten Personen überneh- men, die derzeit aus Landesmitteln finanziert werden. Erfolgt keine Übernahme durch die kommunalen Schulträger ist das Land berechtigt, etwaige hierfür beim Land verbleibende Kosten für Systemadministration mit der e...
Systemadministration. 1) Leistungen zur Systemadministration beinhalten im Einzelnen:
Systemadministration. 2.1.1. OCCAMI übernimmt für den Auftraggeber die Administration des Systems und erbringt hierzu die zwischen den Parteien vereinbar- ten Administrationsleistungen.
Systemadministration. Der administrative Zugang zu IuK-Anwendungen ist auf die für die Systemadministration verantwortlichen Beschäftigten zu beschränken und von Nutzendenberechtigungen zu trennen. Eine Einschränkung der Be- rechtigungen auf die notwendigen systemadministrativen Aufgaben erfolgt, soweit erforderlich und möglich. Alle im Zusammenhang mit der Administration anfallenden Berichte, Auswertungen und Protokolldaten die im Sinne dieser Vereinbarung personenbezogene Beschäftigtendaten enthalten, dienen ausschließlich den Zwecken der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Systemsicherheit, der Steuerung und Optimierung der Anwendungen oder der Analyse und Korrektur technischer Fehler. Diese Daten unterliegen der strikten Zweckbindung gem. § 6 Abs. 4 NDSG.
Systemadministration. Alle im Zusammenhang mit der Administration anfallenden Auswertungen, die im Sinne dieser Vereinbarung Kommunikationsinhalte oder personenbezogene Beschäftigtendaten enthalten, dienen ausschließlich den Zwecken der Gewährleistung der Systemsicherheit, der Steuerung und Optimierung der Anwendungen oder der Analyse und Korrektur technischer Fehler. Diese Daten unterliegen der strikten Zweckbindung gem. § 6 Abs. 4 NDSG. Der Personenkreis der zuständigen Administratoren ist auf das erforderliche Maß begrenzt.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.