Systemadministration Musterklauseln

Systemadministration. Über die Nutzung der Microsoft 365 Applikationen finden ausschließlich aggregierte Auswertungen statt, d.h. es dürfen keine Daten von Personengruppen mit weniger als 62 [bzw. betrieblich vereinbarte Mindestgröße einfügen] Personen dargestellt werden. Der Rückschluss auf das Nutzungsverhalten einzelner Beschäftigte sowie deren Identität ist somit anhand dieser Daten nicht gestattet, außer es wird in dieser Vereinbarung bzw. einer Anlage zu dieser Vereinbarung Abweichendes vereinbart. Der Umgang mit Telemetrie-Daten in Office 365 oder Windows 10 ist betrieblich festzuhalten bzw. sind diese deaktiviert. Ausgenommen davon ist einzig die Prüfung der Berechtigung zur Nutzung der einzelnen Applikationen (z.B. Lizenz). Eine Auswertung von personenbezogenen Aktivitäten (Logs, Verhaltensdaten oder dgl.) der Benutzer in den anderen Microsoft 365 Komponenten ist in der in der Anlage definierten Form gestattet. Alle möglichen Analysen des Verhaltens sind gegenüber den betroffenen Beschäftigten in transparenter Form darzustellen. Mit allen zugriffsberechtigten Administratoren wurden Vereinbarungen zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO/GDPR bzw. § 6 DSG abgeschlossen und diese Personen werden nachweislich von den Regelungen dieser Vereinbarung informiert.
Systemadministration. Nach der schulgesetzlichen Kostenlastverteilung in § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die kommunalen Schulträger die sächli- chen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen. Dazu ge- hören grundsätzlich die Kosten für die PC-Ausstattung ein- schließlich Wartung, Pflege und den barrierefreien Zugang. Bei der ursprünglichen Entscheidung über die Kostenlastver- teilung waren die hohen Kostenbelastungen durch den Ein- satz neuer Medien im Unterricht nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund zahlt das Land Niedersachsen nach § 5 Nieder- sächsisches Finanzverteilungsgesetz – NFVG – an die Schul- xxxxxx seit 2003 jährlich einen Betrag von 5 Mio. Euro als Zu- schuss für die DV-Administration. Daneben werden aus dem Landesbudget für berufsbildende Schulen in einem Umfang von ca. 3,5 Mio. Euro in 50 Fällen Verträge und Personal für die DV-Administration finanziert. Um die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe noch stärker zu unterstützen und die Aufgaben- und Personalverantwortung zukünftig beim zuständigen kommunalen Schulträger insgesamt zusam- menzuführen, erhöht das Land den Betrag nach § 5 NFVG um 6 Mio. Euro jährlich ab dem Jahre 2017. Von diesen insgesamt 11 Mio. Euro werden 4,7 Mio. Euro an die Schulträger der öf- fentlichen allgemein bildenden Schulen und 6,3 Mio. Euro an die Schulträger der öffentlichen berufsbildenden Schulen je- weils entsprechend ihrer Schülerzahlen verteilt. Diesen Leistungen des Landes in Höhe von insgesamt 11 Mio. Euro sind noch weitere Ausgaben für Landespersonal, das schon heute eine umfangreiche Anwenderunterstützung im Bereich des First Level Support in den Schulen leistet, hinzu- zurechnen. Das Land bringt hierfür einen jährlichen Betrag von 5 Mio. Euro in Ansatz. Die landesseitige Beteiligung an der DV-Administration an Schulen beträgt somit ab 2017 ins- gesamt 16 Mio. Euro. Das Land geht davon aus, dass die kommunalen Schulträger in gleicher Höhe Kosten für die Systemadministration tragen. Die kommunalen Schulträger stellen entsprechend die Sys- temadministration sicher. Eine abschließende Umsetzung dieses Teilabschnittes der Ver- einbarung ist nur möglich, wenn die kommunalen Xxxxxx der betreffenden berufsbildenden Schulen die Verträge zur DV- Administration sowie die für diese Aufgabe beim Land be- schäftigten Personen übernehmen, die derzeit aus Landesmit- teln finanziert werden. Erfolgt keine Übernahme durch die kommunalen Schulträger, ist das Land berechtigt, etwaige hierfür beim Land verbleibende Kosten für Systemadminis...
Systemadministration. 1) Leistungen zur Systemadministration beinhalten im Einzelnen: 1. Administration und Management der IT-Systeme im Betrieb 2. Kontinuierliche Überwachung und Monitoring des Betriebes in Bezug auf Ordnungsmäßigkeit und Performance mit dem Ziel der Prozessstabilisierung
Systemadministration. Der administrative Zugang zu IuK-Anwendungen ist auf die für die Systemadministration verantwortlichen Beschäftigten zu beschränken und von Nutzendenberechtigungen zu trennen. Eine Einschränkung der Be- rechtigungen auf die notwendigen systemadministrativen Aufgaben erfolgt, soweit erforderlich und möglich. Alle im Zusammenhang mit der Administration anfallenden Berichte, Auswertungen und Protokolldaten die im Sinne dieser Vereinbarung personenbezogene Beschäftigtendaten enthalten, dienen ausschließlich den Zwecken der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs, der Systemsicherheit, der Steuerung und Optimierung der Anwendungen oder der Analyse und Korrektur technischer Fehler. Diese Daten unterliegen der strikten Zweckbindung gem. § 6 Abs. 4 NDSG.
Systemadministration. Alle im Zusammenhang mit der Administration anfallenden Auswertungen, die im Sinne dieser Vereinbarung Kommunikationsinhalte oder personenbezogene Beschäftigtendaten enthalten, dienen ausschließlich den Zwecken der Gewährleistung der Systemsicherheit, der Steuerung und Optimierung der Anwendungen oder der Analyse und Korrektur technischer Fehler. Diese Daten unterliegen der strikten Zweckbindung gem. § 6 Abs. 4 NDSG. Der Personenkreis der zuständigen Administratoren ist auf das erforderliche Maß begrenzt.
Systemadministration. 2.1.1. OCCAMI übernimmt für den Auftraggeber die Administration des Systems und erbringt hierzu die zwischen den Parteien vereinbar- ten Administrationsleistungen. 2.1.2. Sofern der Auftraggeber eine eigene IT-Infrastruktur betreibt, wird OCCAMI die bei Vertragsbeginn vorhandenen Geräte sowie das Netzwerk auf die Tauglichkeit für die nach diesem Vertrag geschul- deten Leistungen hin überprüfen und auf die Notwendigkeit etwai- ger Nachbesserungen hinweisen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen notwendige Nachbesserungen sowie die Neu- installation eines Netzwerks nur nach gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber.

Related to Systemadministration

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.