Tageskarte Musterklauseln

Tageskarte. Die Tageskarte gilt für eine Person.
Tageskarte. Die Tageskarte gilt für eine Einzelperson oder für Gruppen bis zu 5 Personen. Die erste Person bezahlt den Grundpreis; je weitere Person ändert sich der Preis anteilig. Die mitfah- renden Personen müssen auf dem Ticket namentlich erfasst sein. Sie gilt am aufgedruckten Tag von Montag bis Xxxxxxx ab 9 Uhr bis 3 Uhr des Folgetages, Samstag, Sonn- und Feier- tag ganztägig für beliebig viele Fahrten im gesamten Verbundgebiet. Sie gilt nicht im Anruf- verkehr (Anruf-Sammel-Taxi).
Tageskarte. Tageskarten gelten für eine Person für beliebig häufige Fahrten inner- halb des räumlichen Geltungsbereiches. Sie sind nicht übertragbar. Tageskarten werden im Vorverkauf ausgegeben. Tageskarten der Preisstufe 9 gelten räumlich im gesamten Bereich des VSN als Netzkarte.
Tageskarte. Die Tageskarte gibt es für Erwach- sene und für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Sie gilt an einem Kalendertag ab Zeitaufdruck bis zum fahrplanmäßigen Betriebs- schluss beziehungsweise bis zum letzten als Nachtlinie gekennzeich- neten Kurs. Bei Nutzung zuschlag- pflichtiger Angebote ist pro Fahrt ein Zuschlag zu erwerben. Tageskarten der Preisstufe 3 mit Gültigkeit in Frankfurt am Main (Tarifgebiet 5000) berechtigen nicht zur Fahrt zum Flug- hafen Frankfurt (Tarifgebiet 5090). Die Gruppentageskarte berechtigt bis zu 5 Personen zu beliebig vielen Fahrten in allen RMV-Verkehrsmitteln im gewählten Gültigkeitsbereich. Sie gilt an einem Kalendertag bis Betriebsschluss des gleichen Tages beziehungsweise bis zum letzten als Nachtlinie gekennzeichneten Kurs. Bei Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote ist pro Person und Fahrt ein Zuschlag zu erwerben. Grup- pentageskarten der Preisstufe 3 mit Gültigkeit in Frankfurt am Main (Tarifgebiet 5000) berechtigen nicht zur Fahrt zum Flughafen Frankfurt (Tarifgebiet 5090).
Tageskarte. Die Tageskarte gilt für den vermerkten Kalendertag bis Betriebsschluss. Ist der Gültigkeitstag der Tag des Erwerbs der Tageskarte, gilt die Tageskarte ab dem Zeitpunkt des Erwerbs. Tageskarten gelten mit der Entwertung für beliebig viele Fahrten innerhalb des Gültigkeitsbereiches. Im Vorverkauf erworbene Tageskarten sind zu entwerten, die im Bus gekauften Tages- karten sind entwertet. Die Tageskarte, jedermann berechtigt zur gleichzeitigen Nutzung durch einen Erwachsenen und ein Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr am Gültigkeitstag. Die Tageskarte, ermäßigt berechtigt den Inhaber (ein Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) zur unbegrenzten Nutzung der Busse am Gültigkeitstag.
Tageskarte. Parkeintritt Xxxxxx (gültig in der Zeit vom 01.03. bis 31.10.) - Einzelperson ab 6 Jahre 3,50 € - Kleingruppe 1 ( 1 Erwachsener mit bis zu 4 minderjährigen Kindern) 7,00 € - Kleingruppe 2 (2 Erwachsene mit bis zu 4 minderjährigen Kindern) 10,50 € - Abendtarif Einzelperson ab 6 Jahre 1,50 € Der Tageseintritt Xxxxxx berechtigt zum einmaligen Besuch des Westfalenparks an Tagen ohne erhöhten Eintritt während der Saison in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. des laufenden Jahres. Der ermäßigte Abendeintritt berechtigt zum einmaligen Besuch des Westfalenparks in den Abendstunden ab 18.00 Uhr an Tagen ohne erhöhten Eintritt während der Saison in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. des laufenden Jahres.
Tageskarte. Parkeintritt Xxxxxx (gültig in der Zeit vom 01.03. bis 31.10.) - Einzelperson ab 6 Jahre 3,50 € - Kleingruppe 1 7,00 € (1 Erwachsener mit bis zu 4 minderjährigen Kindern) - Kleingruppe 2 10,50 € (2 Erwachsene mit bis zu 4 minderjährigen Kindern) - Abendtarif Einzelperson ab 6 Jahre 1,50 €
Tageskarte. Die Tageskarte gilt für beliebig viele Fahrten innerhalb 24 Stunden nach Erwerb. In der Zone „Flensburg“ gilt die Tageskarte für beliebig viele Fahrten innerhalb des eingetragenen Geltungsbereiches bis Betriebsschluss. Die Tageskarte gilt für eine Einzelperson. Kinder zählen als eine Person, es sei denn, sie werden unentgeltlich befördert. Die Karte ist nur gültig, wenn vor Antritt der ersten Fahrt in den dafür vorgesehenen Feldern Vor- und Zuname des Inhabers unauslöschlich in Druckbuchstaben eingetragen wurden. Eine Änderung des Namenseintrags ist nicht zulässig. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Verlangen die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Sind keine entsprechenden Xxxxxx auf der Karte aufgedruckt, gilt diese auch ohne weitere Eintragungen. Weitergabe und Weiterverkauf sind nicht gestattet.

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  • Tagegeld 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: – Die versicherte Person ist unfallbedingt – in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung. 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beein- trächtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Kundendaten Bitte geben Sie uns Ihre Daten in den Feldern der Bestelleranschrift und der Rech- nungsanschrift bekannt und überprüfen Sie diese eingehend. Der Datensatz wird von uns für alle weiteren Vorgänge wie Angebot, Auftrag und Rechnungslegung verwendet und bildet die Basis für unsere zukünftige Geschäftsbeziehung.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.