Tarif-Optionen Musterklauseln

Tarif-Optionen. 7.7.1 Nach erfolgter Anmeldung des Kunden gilt für die Nutzung der tws-Fahr- räder zunächst der Grundtarif. 7.7.2 Der Kunde kann den Einschluss, den Wechsel oder den Ausschluss von Tarif-Optionen jederzeit zum nächsten Monatsersten gegenüber TWS elektronisch nach der Anmeldung mit Zugangsdaten auf xxxxx.xxx.xx erklären. Alternativ kann die Kündigung oder der Wechsel einer Tarif-Option mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsten Monatsersten per E-Mail an xxxxx@xxx.xx beantragt werden. 7.7.3 Wird eine Tarif-Option nicht innerhalb der Frist gekündigt, so verlängert sich diese automatisch um 30 Tage. 7.7.4 Durch die kostenpflichtige Buchung der Tarif-Option „twsVielfahrer“ wird der Nutzer berechtigt, vom Beginn bis zum Ende der Laufzeit der Tarif- Option beliebig viele Einzelfahrten mit einer jeweiligen Nutzungszeit von maximal 30 Minuten kostenfrei durchzuführen. Als Einzelfahrt wird die Nutzung eines Fahrrades zwischen Entnahme und Rückgabe gemäß Ziffer 7.2 bezeichnet. Die Nutzungszeit ist die Differenz zwischen Rück- gabezeitpunkt und Entnahmezeitpunkt. 7.7.5 Eine über 30 Minuten hinausgehende Nutzung wird gemäß Preisliste (Anlage 1) ab der 31. Minute im „twsVielfahrer“-Tarif mit der Einzelfahrt- Gebühr abgerechnet. 7.7.6 TWS weist darauf hin, dass die Regelung in Ziff. 7.4.4. (eingeschränkte Verfügbarkeit bei hoher Systemauslastung) auch bei Xxxx der Tarif-Option 7.7.7 Daneben bietet TWS die Tarif-Option „twsStromradler“ für alle Strom- kunden der TWS zu Sonderkonditionen an (Einzelheiten siehe Anlage 1).
Tarif-Optionen. 3.1 Alle von peoplefone angebotenen Tarif-Optionen gelten jeweils immer für alle in einem Kundenkonto hinterlegten Nebenstellen und VoIP Anschlüsse. Voraussetzung für die Buchung der Tarif-Optionen ist der Abschluss eines peoplefone Business Service Vertrages. 3.2 Pro Kundenkonto kann jeweils nur eine Tarif-Option (Minutenpakete, Flat, Standard- oder Premium Takt) gebucht werden. Eine Kombination der Tarif-Optionen ist nicht möglich. Soweit nicht anders angegeben, bezieht sich die Tarif-Option jeweils auf Gespräche in das deutsche Festnetz (ohne Sonderrufnummern) und nationale Mobilfunknetze. Soweit Tarif-Optionen mit dem Zusatz „EU“ angeboten werden, bezieht sich die Tarif-Option auf die Netze der Mitgliedsländer der Europäischen Union. 3.3 Die Nutzung der von der peoplefone angebotenen Minutenpakete und Flatrates sind nur im Rahmen eines allgemein geschäftsüblichen Telefonie- und Datenaufkommens und einer geschäftsüblichen Verteilung der Sprach-, Fax- und Datenverbindungen möglich. Bei der Nutzung der von peoplefone angebotenen Flatrates oder Minutenpakete trifft den Kunden daher die Pflicht, · keine anderen Verbindungen als Sprachtelefonie von Mensch zu Mensch herzustellen; · keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen an den Kunden oder an Dritte zur Folge haben oder haben sollen; · keine Verbindungen herzustellen, um Dritten die Nutzung der Telekommunikationsleistung zu ermöglichen oder um diese an Dritte weiterzugeben; · sie nicht zum Anbieten von Telekommunikations- und Mehrwert-, Call-Center- oder Telefonvertriebsdiensten oder für Massenkommunikationsdienste zu nutzen; · keine Anrufweiterleitungen von Anschlüssen herzustellen, für die keine Flatrate und kein Minutenpaket beauftragt wurde, auf solche, für die eine Flatrate oder ein Minutenpaket beauftragt wurde; · einen SIP-Account nicht mit mehreren Nutzern parallel zu nutzen. 3.4 Peoplefone darf Verbindungen nach Ziffer 3.3 mit den Verbindungspreisen gemäß der geltenden Preisübersicht ab der ersten Minute (also nicht flat) abrechnen. 3.5 peoplefone Minutenpaket: Der Minutenverbrauch pro Netz wird im Kundenkonto minutengenau berechnet und die Differenz zum Inklusiv-Volumen gebildet. Nach Verbrauch der Inklusiv Minuten eines Minutenpaketes werden die Verbindungsentgelte entsprechend der jeweils geltenden Preisübersicht im Minutentakt in Rechnung gestellt. Nichtgenutztes Inklusiv-Volumen kann nicht auf den nächsten Abrechnungsmonat übertragen werden. 3.6 peoplefone B...

Related to Tarif-Optionen

  • Optionen Da die Prämien, die ein Fonds im Zusammenhang mit Optionen zahlt oder erhält, verglichen mit dem Marktwert der Anlage, die den Optionen zugrunde liegt, verhältnismäßig gering sind, könnte der Handel mit Optionen häufigere und stärkere Schwankungen des Nettoinventarwerts des Fonds verursachen, als ohne Nutzung von Optionen auftreten würden. Es kann nicht garantiert werden, dass es einem Fonds möglich sein wird, Positionen zu einem gewünschten Zeitpunkt glattzustellen. Wenn ein Fonds eine Position nicht glattstellen kann, ist es unter Umständen erforderlich, dass der Fonds Vermögenswerte weiterhin halten muss, die er ansonsten veräußert hätte, wodurch er weiterhin einem Marktrisiko in Bezug auf diese Vermögenswerte ausgesetzt wäre und unter Umständen höhere Transaktionskosten, u. a. Maklerprovisionen, anfallen. Zudem unterwerfen Optionen, die nicht an einer Börse gehandelt werden, einen Fonds Risiken in Bezug auf seinen Kontrahenten, wie beispielsweise einer Insolvenz des Kontrahenten oder dessen Weigerung, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Verkaufsrestriktionen Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.