Verkaufsrestriktionen Musterklauseln

Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.
Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile wurden insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht gemäss dem United States Securities Act von 1933 registriert und können daher weder in den USA, noch an US-Bürger angeboten oder verkauft werden. Als US-Bürger werden z.B. diejenigen natürlichen Personen betrachtet, die a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden, b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder), c) im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden, d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten, e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind oder f) in den USA steuerpflichtig sind. Als US-Bürger werden ausserdem betrachtet: a) Investmentgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- Bundesstaaten oder des District of Columbia gegründet wurden, b) eine Investmentgesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „Act of Congress“ gegründet wurde, c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde, d) eine Investmentgesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist oder e) Investmentgesellschaften, die nach Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act als solche gelten. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
Verkaufsrestriktionen. Der AIF ist nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. In Anhang B „Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer“ sind Informationen bezüglich des Vertriebs in verschiedenen Ländern enthalten. Bei der Ausgabe, beim Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland können die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen. Der Erwerb von Anteilen des AIF erfolgt auf der Basis des Prospektes, des Treuhandvertrages sowie des letzten Jahresberichtes. Gültigkeit haben nur die Informationen, die im Prospekt und insbesondere im Treuhandvertrag inklusive Anhang A und Anhang B enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten die vorbezeichneten konstituierenden Dokumente als durch den Anleger genehmigt. Informationen, die nicht in diesem Prospekt und Treuhandvertrag oder der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumenten enthalten sind, gelten als nicht autorisiert und sind nicht verlässlich. Potenzielle Anleger sollten sich über mögliche steuerliche Konsequenzen, die rechtlichen Voraussetzungen und mögliche Devisenbeschränkungen oder -Kontrollvorschriften informieren, die in den Ländern ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthaltsortes gelten und die bedeutsam für die Zeichnung, das Halten, den Umtausch, die Rücknahme oder die Veräusserung von Anteilen sein können. Weitere steuerliche Erwägungen sind im Prospekt erläutert. Ein Verkauf von Fondsanteilen an US-Bürger ist ausgeschlossen (dies betrifft Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder dort ihr Domizil haben und/oder dort steuerpflichtig sind, oder Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise eines Bundesstaates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten gegründet werden). Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Sollten sich nach Begründung der Geschäftsbeziehung zu dem AIF die persönlichen Verhältnisse des Anlegers derart ändern, dass er als US- Bürger im Sinne der vorstehenden Definition zu qualifizieren ist, ist der Anleger verpflichtet di...
Verkaufsrestriktionen. Bei einer allfälligen Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort gelten- den Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Immobilienfonds nicht über Bewilligung für die Vertriebstätigkeit in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen. Die Anteile des Immobilienfonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches das anwendbare US-Recht nicht verletzt, können Anteile des Immobilienfonds weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen der oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaf- ten oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der USA errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das bein- haltet insbesondere auch sogenannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Code Section 7701(a)(30). Die Anteile des Immobilienfonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensi- onsplans tätigen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Ein- richtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrichtung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versiche- rungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft in- vestiert haben.
Verkaufsrestriktionen. Für den Wiederverkauf gekaufte Produkte dürfen in einer Rechtsordnung nicht angeboten werden, wenn dies zur Folge hätte, dass der Emittent verpflichtet wäre, in der betreffenden Rechtsordnung eine weitere Dokumentation zu dem Produkt anzumelden. Die nachstehend aufgeführten Beschränkungen dürfen nicht als definitive Richtlinie dafür aufgefasst werden, ob dieses Produkt in der betreffenden Rechtsordnung verkauft werden darf. In anderen Rechtsordnungen können zusätzliche Einschränkungen für das Angebot, den Verkauf oder das Halten dieses Produkts gelten. Anleger in diesem Produkt sollten sich vor dem Weiterverkauf des Produkts von Fachleuten beraten lassen. Die Effekten sind und werden nicht nach dem United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (dem „Securities Act“) registriert und dürfen weder in den USA noch an US-Personen (gemäss der Definition in Regulation S des Securities Act) verkauft oder ihnen angeboten werden. Weder der Handel mit den Effekten noch die Richtigkeit oder Angemessenheit des Basisprospekts wurden oder werden von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) der USA im Rahmen des Commodity Exchange Act (Warenbörsengesetz) oder einer anderen staatlichen Wertpapierkommission genehmigt bzw. bestätigt. Der Basisprospekt darf in den USA weder genutzt noch verteilt werden. Die Effekten werden weder direkt noch indirekt innerhalb der USA oder an, zugunsten oder für US-Personen (gemäss der Definition in Regulation S des Securities Act) angeboten, verkauft, gehandelt oder geliefert. Jeder Anbieter muss sich verpflichten, die Effekten im Rahmen seiner Vertriebsaktivitäten zu keiner Zeit in den USA oder an, zugunsten oder für US-Personen (gemäss der Definition in Regulation S des Securities Act) anzubieten oder zu verkaufen. Der hier verwendete Begriff „USA“ bezieht sich auf die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien oder Besitzungen, die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten, den District of Columbia sowie jede andere Enklave der Regierung der Vereinigten Staaten, ihre Behörden und Institutionen.
Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Anteile der Teilfonds dürfen insbesondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner geltenden Fassung (das "Gesetz von 1933") oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechts- hoheit unterstehen, einschliesslich des Commonwealth von Puerto Rico (die "Vereinigten Staaten"). Die Anteile dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Defini- tion des Gesetzes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Spätere Übertragungen von An- teilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Be- freiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäss Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden An- teile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definition des Geset- zes von 1933) angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (der "SEC") oder einer sonstigen Aufsichtsbe- hörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit oder die Angemes- senheit dieses Prospektes bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unterworfen sein. Anteile der Teilfonds dürfen ferner Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürli- chen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommens- steuer unterliegt, Finanzinstituten, die sich nicht den Bestimmungen betreffend des Foreign Account Tax Compliance Acts ("FATCA...
Verkaufsrestriktionen. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Anlagefonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Anteile des Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausge- liefert werden. Anteile des Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohn- sitz in den USA oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommenssteuer unterliegt, sowie Per- sonen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder gemäss US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Per- sonen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Anteilen untersagen oder beschränken.
Verkaufsrestriktionen. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausge- liefert werden. Anteile des Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Er- trag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommenssteuer unterliegt, sowie Personen, die ge- mäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Die Fondsleitung und die Depotbank können gegenüber natürlichen oder juristischen Personen in bestimmten Ländern und Gebieten den Verkauf, die Vermittlung oder Übertragung von Antei- len untersagen oder beschränken.
Verkaufsrestriktionen. Anteile der Teilvermögen des Umbrella-Fonds dürfen innerhalb der USA weder an- geboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. Anlegern, die US Persons sind, dürfen keine Anteile dieses Umbrella-Fonds angebo- ten, verkauft oder ausgeliefert werden. Eine US Person ist eine Person, die: (i) eine United States Person im Sinne von Paragraf 7701(a)(30) des US Internal Re- venue Code von 1986 in der geltenden Fassung sowie der in dessen Rahmen erlas- senen Treasury Regulations ist; (ii) eine US Person im Sinne von Regulation S des US-Wertpapiergesetzes von 1933 (17 CFR § 230.902(k)) ist; (iii) keine Non-United States Person im Sinne von Rule 4.7 der US Commodity Fu- tures Trading Commission Regulations (17 CFR § 4.7(a)(1)(iv)) ist; (iv) sich im Sinne von Rule 202(a)(30)-1 des US Investment Advisers Act von 1940 in der geltenden Fassung in den Vereinigten Staaten aufhält; oder (v) ein Trust, eine Rechtseinheit oder andere Struktur ist, die zu dem Zweck gegrün- det wurde, dass US Persons in diesen Anlagefonds investieren können.
Verkaufsrestriktionen. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden anlagefonds- und steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. a) Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz b) Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen innerhalb der USA und ihren Territorien weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. Anteile dieser kollektiven Kapitalanlage dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz in den USA und/oder anderen natür- lichen wie juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Erträge, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommenssteuer unterliegen so- wie Personen, die gemäss Bestimmung S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils gülti- gen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden.