Tarifliche Vergütung Musterklauseln

Tarifliche Vergütung. Soweit Vergütungen tariflich geregelt und anwendbar (siehe D1) oder nach § 11 vereinbart sind, gelten die tariflichen Sätze.
Tarifliche Vergütung. Soweit Vergütungen tariflich geregelt und anwendbar (siehe D) oder nach § 17 BBiG vereinbart sind, gelten die tariflichen Sätze.

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  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vergütung 9.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 9.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 9.2.1 Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 1 – Leistungs- nachweis Dienstleistung - voraus. 9.2.2 Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist. 9.2.3 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu ca. 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze entgegen- stehen. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung der Obergrenze zur voll- ständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen voll- ständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 9.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeit- stunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder Verein- barung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 9.3 Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig. Im Vertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Ist eine Preisanpassung für die Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorge- sehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 9.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Vergütungen und Nebenkosten 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung