Nebentätigkeiten. Für bis zum 31. Oktober 2006 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Be- schäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsver- tragliche Neuregelung bleibt unberührt.
Nebentätigkeiten. Während der Dauer des Stipendiums bedarf eine entgeltliche Nebentätigkeit der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung der DFG; sie soll dem Stipendienzweck dienlich sein und einen zeitlichen Rahmen von bis zu sieben Stunden/Woche nicht überschreiten. Die DFG kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erreichung des Stipendienziels oder die berechtigten Interessen der DFG zu beeinträchtigen.
Nebentätigkeiten. 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits inner- halb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Nebentätigkeiten. Jeder Angestellte hat dem Dienstgeber Nebentätig- keiten, für die er ein Entgelt über der ASVG-Geringfü- gigkeitsgrenze erzielt, innerhalb von einem Monat schriftlich zu melden. Widerspricht der Dienstgeber in- nerhalb von 4 Wochen dieser Meldung nicht, gilt die Nebenbeschäftigung als genehmigt, soweit die be- triebliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird. Fachlich einschlägige außerbetriebliche Tätigkeiten sowie Nutzungen der betrieblichen Infrastruktur be- dürfen einer schriftlichen Genehmigung. Aus solchen Genehmigungen kann keinerlei Haftung des Dienst- gebers abgeleitet werden.
Nebentätigkeiten. A5-6.28.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten: • Alleinunterhalter • Annahmestellen für Sammelbesteller • Änderungsschneiderei, Stickerei • Daten- und Texterfassung • Fotografen • Friseure • Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr • Kosmetikhandel (ohne Herstellung) • Kunsthandwerker, Töpfer • Markt- und Meinungsforschung • Musiklehrer • Nachhilfelehrer • Souvenirhandel, Schmuckhandel • Sprachlehrer • Tierbetreuung • Übersetzer • Gärtner • Rentnerbetreuung – ohne Pflege • Dozenten • Haushaltshilfe • Promotion/Hostess • Influencer
A5-6.28.2 Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
Nebentätigkeiten. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, sofern die Übernahme die betrieblichen Belange oder die Interessen des Arbeitgebers berührt.
Nebentätigkeiten. 1Beschäftigte dürfen während der Freistellungsphase nach Ziffer 1 Satz 1 keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze des §8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Freistellungsphase ausgeübt worden, bestehende tarifliche Rege- lungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Nebentätigkeiten. Gem. § 10 KAVO hat der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die beabsichtigte Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit und beabsichtigte Änderungen einer ausgeübten Nebentätigkeit dem Dienstgeber rechtzeitig vor Eingehen vertraglicher Bindungen anzuzeigen. Das bisherige Genehmigungsverfahren entfällt. Die Anzeigen der Pastoralassistenten/-innen sind über das Institut für Diakonat und pastorale Dienste und die der Pastoralreferenten/-innen und Diakone über die Gruppe 523 der Gruppe 611 im Bischöflichen Generalvikariat vorzulegen. Auskunft erteilt die Gruppe 611 - Personalmanagement - (Tel. 0251/495-330).
Nebentätigkeiten. Vergütung für konzerninterne Aufsichtsratsmandate wird auf die feste Vergütung des jeweiligen Vor- standsmitglieds angerechnet. Über die Anrechnung von Vergütung konzernfremder Aufsichtsratsman- date auf die feste Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat.
Nebentätigkeiten. Einem Arbeitnehmer ist grundsätzlich die Aus- übung einer weiteren Beschäftigung neben sei- nem Hauptarbeitsverhältnis gestattet. Aller- dings gibt es einige allgemeine Grenzen für die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten: – Die Nebenbeschäftigung darf nicht für ein Konkurrenzunternehmen ausgeübt werden. Während des Bestehens eines Arbeitsverhält- nisses unterliegt der Arbeitnehmer einem Wettbewerbsverbot. Dieses gilt kraft Gesetzes Wettbewerbsverbot auf unmittelbare Konkur- renztätigkeiten zu beschränken und davon bloße Hilfstätigkeiten auszunehmen, die al- lenfalls zu einer untergeordneten wirtschaft- lichen Unterstützung des Konkurrenzunter- nehmens führen können24. – Die Nebenbeschäftigung darf nicht dazu füh- ren, dass der Arbeitnehmer seine vertragli- xxxx Xxxxxxxxx gegenüber dem Hauptarbeitge- ber nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann. Er muss sich so verhalten, dass seine Ar- beitskraft nicht beeinträchtigt wird. Dies be- deutet beispielsweise auch, dass der Arbeit- nehmer während einer Krankschreibung keine (Neben-)Tätigkeiten ausüben darf, die seine Genesung verzögern oder gefährden. Der glei- che Gedanke liegt dem gesetzlichen und tarif- vertraglichen Verbot zugrunde, dass der Ar- beitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätig- keit leisten darf (§ 8 BUrlG, § 11 Abs. 10 BRTV). – Durch die Aufnahme der Nebentätigkeit darf es nicht zu einer Überschreitung der ge- setzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten von 10 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchent- lich bzw. 60 Stunden mit Ausgleichspflicht kommen (vgl. hierzu Kapitel A 5 „Arbeits- zeit“, Abschnitt 3). Die Arbeitszeiten aus der Haupt- und der Nebenbeschäftigung sind zu- sammenzurechnen. Der Arbeitgeber als Ad- ressat des Arbeitsschutzes ist für die Einhal- tung der Arbeitszeitgrenzen verantwortlich. Der Arbeitnehmer darf nur beschäftigt wer- den, wenn die Vorschriften des Arbeitszeitge- setzes eingehalten sind. Somit hat der Arbeit- geber ein berechtigtes Interesse an der Kennt- nis von Nebenbeschäftigungen. Soweit eine Überschreitung der danach bestehenden Gren- zen nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber daher gegen den Arbeitneh- mer einen Anspruch auf Auskunft über das Ob und den Umfang einer Nebentätigkeit25. In einem Tarifvertrag oder im Einzelarbeitsver- trag kann festgelegt werden, dass der Arbeit- nehmer eine Nebentätigkeit nur mit Zustim- mung des Arbeitgebers aufnehmen darf oder dass der Arbeitgeber berechtigt sein soll, die Aufnahme o...