Technikarbeiten Und Andere Leistungen Musterklauseln

Technikarbeiten Und Andere Leistungen 

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innen- verhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

  • Gewährleistungen A) Gewährleistung für die Verbrauchsmaterialien 6.1 TFD gewährleistet, dass die Verbrauchsmaterialien für die Dauer der Lagerbeständigkeit der Verbrauchsmaterialien oder falls die Dauer der Lagerbeständigkeit nicht angegeben werden kann, für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach dem Lieferdatum folgende Bedingungen erfüllen: (a) sie entsprechen in jeder wesentlichen Hinsicht der Spezifikation; (b) sie sind frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsmängeln; in beiden Fällen vorbehaltlich der normalen, ordnungsgemäßen und vorgesehenen Verwendung durch ordnungsgemäß geschultes Personal. 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Verbrauchsmaterialien bei der Lieferung zu untersuchen und auf dem Beförderungsdokument mögliche sichtbare Mängel oder Schäden an den Verbrauchsmaterialien und/oder der Verpackung sowie mögliche weitere Vorkommmisse, die die Verbrauchsmaterialien oder ihre Übereinstimmung mit der Spezifikation geschädigt haben könnten, anzuzeigen. Das Nichtbefolgen der oben aufgeführten Anzeigepflicht führt dazu, dass die Gewährleistung für nicht angezeigte Mängel erlischt. 6.3 Vorbehaltlich der Ziffern 6.2 und 6.4 wird Gewährleistung nach Ziffer 6.1 übernommen, wenn (a) der Kunde TFD innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang der Verbrauchsmaterialien schriftlich benachrichtigt. Abweichungen von der technischen Spezifikation, deren Entdecken im Rahmen der Untersuchung bei Lieferung nicht billigerweise erwartet werden kann oder verborgene Mängel müssen TFD unverzüglich bei deren Sichtbarwerden gemeldet werden. (b) TFD eine angemessene Möglichkeit zum Prüfen dieser Verbrauchsmaterialien gewährt wird und (c) der Kunde (auf Aufforderung von TFD) diese Verbrauchsmaterialien an die von TFD angegebene Geschäftsanschrift zurückübermittelt. Bei der Übernahme der Gewährleistung wird TFD nach alleiniger Xxxx die mangelbehafteten Verbrauchsmaterialien entweder ersetzen oder den vollen Preis für die mangelbehafteten Verbrauchsmaterialien erstatten. 6.4 In folgenden Fällen ist TFD nicht im Rahmen der in Ziffer 6.1 dargelegten Gewährleistung haftbar: (a) Der Kunde verwendet diese Verbrauchsmaterialien nach der Benachrichtigung gemäß Ziffer 6.3 weiter. (b) Der Mangel tritt auf, weil der Kunde die Anweisungen von TFD zur Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung oder Wartung der Verbrauchsmaterialien oder (sofern keine Anweisungen existieren) diesbezügliche branchenübliche Verfahren nicht befolgt hat. (c) Der Mangel tritt ein, weil TFD vom Kunden gelieferte Zeichnungen, Gestaltungen oder Spezifikationen befolgt hat. (d) Der Kunde ändert oder repariert die Verbrauchsmaterialien ohne die schriftliche Zustimmung von TFD. (e) Der Mangel entsteht infolge von üblicher Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder regelwidriger Lagerung oder regelwidrigen Betriebsbedingungen oder (f) die Verbrauchsmaterialien unterscheiden sich von der Spezifikation infolge von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Verbrauchsmaterialien geltenden gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Vorgaben entsprechen. 6.5 Wenn TFD feststellt, dass Verbrauchsmaterialien, für die der Kunde Gewährleistungsdienste angefordert hat, nicht unter die Gewährleistung nach diesen AGB fallen, übernimmt bzw. erstattet der Kunde TFD alle TFD entstandenen Kosten für die Untersuchung und die Reaktion auf diese Anforderung, eingeschlossen darin Kosten für Labor, Materialien und weitere Aufwendungen durch die Untersuchung der Anforderung. Diese Kosten werden vom Kunden auch dann übernommen, wenn TFD Reparatur- oder Wartungsdienste oder Ersatzteile bereitstellt, die nicht unter die in Ziffer 6.1 vorgesehene Gewährleistung fallen. 6.6 Mit Ausnahme der auf dem Etikett der Verbrauchsmaterialien angegebenen vorgesehenen Verwendung gewährleistet TFD nicht, dass die Verbrauchsmaterialien für einen bestimmten Zweck oder eine vom Kunden vorgesehene Verwendung geeignet sind, und es obliegt dem Kunden selbst, sich zu vergewissern, dass die Verbrauchsmaterialien entsprechend geeignet sind. 6.7 TFD haftet gegenüber dem Kunden für die Nichterfüllung der in Ziffer 6.1. beschriebenen Gewährleistung ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 6. 6.8 Diese Bedingungen gelten für alle von TFD gelieferten, Verbrauchsmaterialien, gleich, ob reparierte Teile oder neuwertige Austauschteile.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.