Common use of Technische Sicherheit Clause in Contracts

Technische Sicherheit. 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind. 3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzungen, Luftfahr- zeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden. 4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen die zum Zeitpunkt des Übereinkommens gelten- den minimalen oder höheren Sicherheitsstandards und Erfordernisse nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unter- lässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 6 dieses Abkommens anzuwenden. 5. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches von den bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Auswei- se der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt. 6. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass zu: a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luft- fahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festge- legten Mindestanforderungen entspricht; oder b. ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung und Anwendung der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforde- rungen mangelhaft ist; steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Arti- kel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach wel- chen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Übereinkommens weder erfüllen noch übertreffen. 7. Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt eines Luftfahr- zeuges, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 5 betrieben wird, vom Vertreter dieser Luftfahrtunter- nehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 8. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunter- nehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampin- spektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, auf- grund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind. 9. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 oder 8 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausge- löst haben, nicht mehr gegeben sind.

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Samples: Air Transport Agreement

Technische Sicherheit. 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind. 3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen Beratungen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Ver- tragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahr- zeuge oder deren Luftfahrzeugen und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Solche Konsultationen Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) 30 Tagen nach Eingang Erhalt des Gesuchs stattfinden. 42. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei Ver- tragspartei in diesen den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Bereichen die zum Zeitpunkt Sicherheits- standards, welche den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens gelten- den minimalen oder höheren Sicherheitsstandards und Erfordernisse festgelegten Standards entsprechen, nicht wirksam einhält aufrechterhält und anwendetvollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen Erfül- lung der Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bekannt gegeben, und die . Die andere Vertragspartei hat dann innerhalb der vereinbarten Zeitdauer geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unter- lässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 6 dieses Abkommens anzuwenden. 53. Ungeachtet der in Zusätzlich wird gestützt auf Artikel 33 16 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches das von den bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen einem Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren dessen Namen für Luftverkehrslinien Dienste von oder und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei Vertrags- partei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern überprüft werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Auswei- se der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt)aufhält, vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt. 6den Betrieb des Luftfahrzeugs nicht ungebührlich verzögert. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie Ungeachtet der Verpflichtungen von Rampinspektionen Anlass zu: a. ernsthaften BedenkenArtikel 33 des Über- einkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, dass ein Luftfahrzeug oder die Gültigkeit der Betrieb eines Luft- fahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festge- legten Mindestanforderungen entspricht; oder b. ernsthaften Bedenkenerforderlichen Unterlagen und der Ausweise ihrer Besatzungen festzustellen sowie sicherzustellen, dass die wirksame Einhaltung Ausrüstung des Luftfahrzeuges und Anwendung der dessen Zustand den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforde- rungen mangelhaft ist; steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Arti- kel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach wel- chen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Übereinkommens weder erfüllen noch übertreffen. 7. Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt eines Luftfahr- zeuges, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 5 betrieben wird, diesem Zeitpunkt vom Vertreter dieser Luftfahrtunter- nehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 8Übereinkommen aufgestellten Standards entsprechen. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Luftverkehrsunter- nehmens oder von Luftverkehrsunternehmen der Luftfahrtunter- nehmen der anderen andern Vertragspartei sofort auszusetzen auszu- setzen oder abzuändern für den Fallabzuändern, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampin- spektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, auf- grund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche wenn dringende Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind. 9, um die Sicherheit einer Flugoperation sicherzustellen. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 oder 8 aufgrund dieses Absatzes von einer Vertragspartei getroffene ergriffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausge- löst habendazu führten, nicht mehr gegeben sind. 4. Wenn feststeht, dass eine Vertragspartei nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer weiterhin nicht mit den Sicherheitsstandards der Internationalen Zivilluftfahrtorga- nisation übereinstimmt, wird unter Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels der General- sekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation darüber benachrichtigt. Derselbe wird auch über die nachträgliche zufriedenstellende Lösung der Situation informiert.

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Samples: Air Transport Agreement

Technische Sicherheit. 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind. 3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich BesatzungenBesatzung, Luftfahr- zeuge Luftfahrtzeu- ge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden. 42. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in diesen den Bereichen gemäss Absatz 1 dieses Artikels die zum Zeitpunkt des Übereinkommens gelten- den geltenden minimalen oder höheren Sicherheitsstandards und Erfordernisse nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei Vertragspar- tei diese Feststellung Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen Mindest- normen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unter- lässt Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser Zeitdauer geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 6 4 dieses Abkommens anzuwenden. 53. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches das von den bezeichneten Luftfahrtun- ternehmen Luftfahrtunter- nehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Auswei- se der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt. 64. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass zu: a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luft- fahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festge- legten Mindestanforderungen entspricht; , oder b. ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung und Anwendung der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforde- rungen mangelhaft ist; , steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Arti- kel Artikel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach wel- chen denen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach welchen denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Übereinkommens Über- einkommens weder erfüllen noch übertreffen. 75. Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt eines Luftfahr- zeuges, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 5 3 betrieben wird, vom Vertreter dieser Luftfahrtunter- nehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 4 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 86. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunter- nehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampin- spektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, auf- grund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind. 97. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 2 oder 8 6 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausge- löst haben, nicht mehr gegeben sind.

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Samples: Abkommen Über Den Luftlinienverkehr

Technische Sicherheit. 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Befähigungszeugnisse Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien inter- nationalen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen Mindestanforde- rungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei Ver- tragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet Flüge, die gemäss den in Artikel 3 dieses Abkommens (Ausübung von Rechten) gewährten Rechten unternommen werden, die Anerken- nung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind. 32. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen Beratungen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen Ver- tragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsanforderungen verlangen, unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf Sicherheitsanforderungen bezüglich Luftfahrteinrich- tungen, Besatzungen, Luftfahr- zeuge oder Luftfahrzeugen und deren Betrieb verlangenBetrieb. Solche Konsultationen Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Erhalt dieses Gesuchs stattfinden. 43. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei Ver- tragspartei die Sicherheitsanforderungen und Erfordernisse in diesen Bereichen die zum Zeitpunkt Bereichen, welche mindestens den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens gelten- den minimalen oder höheren Sicherheitsstandards und Erfordernisse festgelegten Anforderungen entsprechen, nicht wirksam einhält aufrechterhält und anwendetvollzieht, werden wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen als not- wendig erachteten Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen der Mindestanforderungen bekannt gegebengeben, und die diese andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur zu deren Abhilfe zu ergreifen. Unter- lässt Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb zumutbarer Zeit oder in jedem Fall innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Absatz 4 von Artikel 6 2 (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) dieses Abkommens anzuwenden. 54. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen wird ist vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, welches das von den einem bezeichneten Luftfahrtun- Luftverkehrsun- ternehmen oder von bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für auf Luftverkehrslinien von oder und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei von den offiziellen Vertretern irgendeiner Über- prüfung an Bord und um das Luftfahrzeug herum unterzogen werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der aufhält, um die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente Luft- fahrzeugdokumente und derjenigen der Auswei- se der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Besatzungen und den sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt)ge- nannt) abzuklären, vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene dies zu keiner ungebührlichen Verzögerung mit sich bringtführt. 65. Gibt eine Wenn irgendeine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass gibt zu: a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luft- fahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festge- legten Mindestanforderungen entspricht; oder b. ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung ein Mangel an wirksamer Aufrechterhaltung und Anwendung am Vollzug der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforde- rungen mangelhaft istSicherheitsanforderungen besteht; steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Arti- kel 33 des Übereinkommens frei, frei anzunehmen, dass die AnforderungenErfordernisse, nach wel- chen welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden worden sind oder die AnforderungenErfordernisse, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die nicht den Mindestanforderungen dieses Übereinkommens weder erfüllen noch übertreffenent- sprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Über- einkommen aufgestellt sind. 76. Für den Fall, dass der Zutritt im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt eines Luftfahr- zeuges, das von den einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsunternehmen oder von bezeichne- ten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 5 4 dieses Artikels betrieben wird, vom Vertreter dieses bezeichneten Luftverkehrsun- ternehmens oder dieser Luftfahrtunter- nehmen bezeichneten Luftverkehrsunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 5 dieses Artikels erwähnten Art gegeben vorhanden sind, und sie kann die in diesem die- sem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 87. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunter- nehmen eines bezeichneten Luftverkehrsunternehmens oder bezeichneter Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei Ver- tragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampin- spektionenRampinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, auf- grund von Konsultationen Gesprächen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens Luftverkehrsunternehmens erforderlich sind. 98. Jede Xxxx in Übereinstimmung mit Absatz 4 den Absätzen 3 oder 8 7 dieses Artikels von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausge- löst ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

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Samples: Air Transport Agreement