Teilhabegespräch Musterklauseln

Teilhabegespräch. Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung verpflichtet, sich über die Gesamtsituation der schwerbehinderten Lehrkräfte zu informieren und ihnen rechtzeitig vor der Erstellung der Deputats- oder Stundenpläne ein Gespräch über deren Arbeitsplatzsituation mit dem Ziel anzubieten, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der schwerbehinderten Lehr- kraft auszuhändigen.
Teilhabegespräch. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, sich über die Gesamtsituation der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen zu informieren und mindestens einmal pro Schuljahr den Schwerbehinderten, Gleichgestellten und den Behinderten mit einem GdB von mindestens 30 Gespräche über deren Arbeitsplatzsituation anzubieten. Die Gespräche sollen vor der Erstellung des Stundenplans geführt werden und eine Einzelfallprüfung bzgl. angemessener Fürsorgemaßnahmen (Nr. 2.1 Satz 2 der Richtlinie zum SGB IX) gewährleisten. Ist eine Lehrkraft aufgrund einer Abordnung in verschiedenen Schulen bzw. Schulformen eingesetzt, sollte ihr von allen zuständigen Schulleitungen ein Teilhabegespräch am jeweiligen Standort angeboten werden. Dadurch sollen die Schulleiterinnen und Schulleiter in die Lage versetzt werden, die schwerbehinderten Leh- rerinnen und Lehrer nach Kräften zu unterstützen und ihnen die dabei erforderlichen Hilfen zu geben (zum Beispiel durch eine der Schwerbehinderung Rechnung tragende Stundenplangestaltung). Schulleiterinnen und Schulleitern mit einer Schwerbehinderung, Gleichstellung oder einem GdB von mindestens 30 sind im Rahmen der Fürsorgepflicht von der zuständigen Bezirksregierung bzw. vom zuständigen Schulamt, Gespräche über ihre Arbeitsplatzsituation anzubieten. Die jeweilige Gesprächsleitung informiert die Schwerbehindertenvertretung über alle Gesprächsan- gebote. Auf Wunsch der Betroffenen wird zusätzlich der Personalrat unterrichtet. Das Angebot und/ oder Gespräch ist unter Verwendung der Anlage 3 bzw. 4 zu dokumentieren (siehe Musterformblatt für die Dokumentation, Anlage 3 und 4; Themenvorschlagsliste zum Teilhabegespräch, Anlage 5).
Teilhabegespräch. Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist die Schulleiterin/der Schulleiter verpflichtet rechtzeitig vor der Erstellung der Deputats- oder Stundenpläne am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung des folgenden Schuljahres mit der behinderten und schwerbehinderten Lehrkraft ein persönliches Gespräch über deren gesundheitsbezogene Arbeitsplatzsituation zu führen. Ziel ist es, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. In beiden Fällen ist auf Wunsch der behinderten und schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der/dem Beschäftigten auszuhändigen.
Teilhabegespräch. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sind bei Schulleitungen das Staatliche Schulamt und bei Lehr- kräften die Schulleitung verpflichtet, sich über die Gesamtsituation der schwerbehinderten Lehrkräfte zu informieren und ihnen rechtzeitig vor der Erstellung der Deputats- oder Stun- denpläne ein Gespräch über deren Arbeitsplatzsituation mit dem Ziel anzubieten, die beson- deren Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen. Bei Konflikten kann ein Gespräch mit dem Ziel geführt wer- den, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der schwerbehinderten Lehr- kraft auszuhändigen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.