Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Musterklauseln

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen a) Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist auf die durch die Behinderung be- dingten Einschränkungen wohlwollend Rücksicht zu nehmen. Soweit dabei Schwierigkeiten in dienstlichen Abläufen auftreten, ist die SV möglichst frühzeitig einzuschalten. Mit ihr sol- len alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung sowie erforderliche Arbeitshilfen und begleitende Hilfen der Integrationsämter und anderer Rehabilitationsträger erörtert werden, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Dienst- oder Arbeitsver- hältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. b) Schwerbehinderte Bedienstete haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäfti- gung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Darüber hinaus soll schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten vorbe- haltlich der stellenmäßigen Voraussetzungen möglichst kurzfristig eine Erhöhung der redu- zierten Arbeitszeit bis hin zur Vollbeschäftigung genehmigt werden, sofern dienstliche Be- lange nicht entgegenstehen. c) Bei beabsichtigter Versetzung, Abordnung oder Umsetzung eines schwerbehinderten Men- schen ist die SV vorher anzuhören. Die Entscheidung ist der SV unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen mit ihr unter Darlegung der Gründe zu erörtern. Auf Wunsch der schwer- behinderten Bediensteten kann auch die Personalvertretung hinzugezogen werden, soweit diese nicht ohnehin zu beteiligen ist. d) Die SV ist frühzeitig vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung (z.B. bei der Erstellung der Punktevorschläge in Form von Beurteilungslisten) über das Anstehen der dienstlichen Beur- teilung und über das dem/der Beurteilenden bekannte Ausmaß der Behinderung zu infor- mieren; dies gilt nicht, wenn schwerbehinderte Beamte und Richter bei einer entsprechen- den Befragung die Beteiligung der SV ablehnen. Die SV soll die Beurteilerinnen und Beur- teiler auf die Auswirkungen hinweisen, die die Behinderung aus Sicht der SV auf die für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen hat. Eventuelle Einschränkungen aufgrund einer aner- kannten Behinderung dürfen sich nicht negativ auf die Beurteilung auswirken. Bei Einwen- dungen schwerbehinderter Beamter sowie Richter ist die Stellungnahme der SV zusammen mit den Einwendungen der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. Diese Grundsätze gel- ten sinngemäß auch bei schwerbehinderten Tarifbeschäftigten und Auszubildenden. Auf die entsprechende Regelung in den Fürsorgerichtlinien (Abschnitt I...
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Unterstützende und berufsbegleitende Hilfen
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. 4.1.1 Für schwerbehinderte Menschen sind die bestmöglichen Arbeitsbedingungen, die der Behinderung Rechnung tragen, herzustellen, soweit die Realisierung für die Dienststelle zumutbar, diese nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbun- den ist und keine staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeits- schutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Insoweit haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber den Anspruch auf: 1. eine behindertengerechte Eingliederung in das Arbeitsleben, 2. Anpassung des Arbeitsplatzes, soweit dies möglich ist, an die Behinderung im Einzelfall, 3. Beachtung und Berücksichtigung des Leistungsvermögens, der Fähigkeiten und Kenntnisse und 4. Förderung der beruflichen Weiterentwicklung, damit die Arbeit ausführbar, erträglich und zumutbar ist. Unter Berücksichtigung des § 81 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Daneben findet § 8 Teil- und Be- fristungsgesetz (TzBfG) Anwendung. Dabei ist auch die Beschäftigung auf Teil- zeit- und alternierenden Telearbeitsplätzen zu ermöglichen. 4.1.2 Schwerbehinderten Menschen ist auf einem neuen Arbeitsplatz, falls notwendig, eine längere Einarbeitungszeit zu gewähren. 4.1.3 Die Arbeitsplätze sind zur Erleichterung der Arbeit und Erhöhung der Leistungs- fähigkeit nach Art und Umfang der Behinderung mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln auszustatten. Unter Berücksichtigung des 4.1.4 Die Dienststellenleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die für einen schwer- behinderten Menschen tätige Arbeitsassistenz ihren Auftrag, den schwer- behinderten Menschen bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen, im Rahmen des Dienstbetriebes wahrnehmen kann. 4.1.5 Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte für schwerbehinderte Menschen sind unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr gemäß 4.1.6 Unmittelbare Vorgesetzte sollen sich über die Gesamtsituation der Behinderung des schwerbehinderten Menschen, die Auswirkungen auf das Leistungsbild und die Verwendungsfähigkeit laufend unterrichten. 4.1.7 Im Rahmen allgemein geltender Regelungen zur Prävention, zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und zur Gesundheitsförderung sind die Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen und ggf. zu regeln. 4.1.8 Bei Beratungen über den Einsatz von Leistungen zur Teilhabe sowie über beso...
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Durch geeignete Maßnahmen wird angestrebt, dass mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl (§ 154 SGB IX) schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung bei der EntServ Deutschland GmbH finden kann (§ 166 Abs. 3 SGB IX).
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Die Bestrebungen schwerbehinderter Menschen, trotz körperlicher oder seelischer Beeinträchti- gung, ihre Dienstaufgaben wie alle anderen Lehrkräfte zu erfüllen, sind von Vorgesetzten und Kol- leginnen und Kollegen nach Kräften zu unterstützen. Dies gilt in besonderem Maße für schwer- behinderte Menschen, die im Sinne des § 72 SGB IX nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind.
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 

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