Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. , 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungs summen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, Anteil soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
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Samples: Insurance Policy
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. , 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. , 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, Anteil soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/LiefergemeinschaftArbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.;
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Samples: Haftpflichtversicherung
Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemein- schaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Mängel/ Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt aufge- teilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers Versiche- rers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung Beteili- gung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lieferge- meinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige ver- hältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/LiefergemeinschaftArbeits-/ Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft Ar- beits-/ Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung Nicht- zahlung eines Beitrages Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzge- setz, keine Genehmigungspflicht nach dem Wasserhaushaltsge- setz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (End- verbraucher) und Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgungsnetzen, ausge- nommen solche Leitungen bis zu den Abnahme-/ Einspeisestatio- nen der Energieversorgungsunternehmen.
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Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. Innenverhältnis nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. , nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
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Samples: Versicherungsbedingungen