Common use of Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Clause in Contracts

Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

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Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

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Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft Arbeits-/ Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

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Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungs summen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

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