Common use of Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften Clause in Contracts

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemein- schaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummen. A3-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- teln, gilt A3-6.10.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3-6.10.2.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A3-6.11.2.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungs- schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3-6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3-6.11.1 bis A3- 6.11.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft selbst.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemein- schaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3A1-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteiltenaufgeteilt, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummenverursacht hat. A3A1-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3A1-6.11.1 6.10.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- telnermitteln, gilt: A3-6.10.2.1 a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entsprichtent- spricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen Per- sonen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3-6.10.2.2 b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versiche- rungs-summen über A3A1-6.11.2.1 6.10.2 a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Aus- einandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden er- gebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3A1-6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3A1-6.11.1 6.10.1 bis A3- 6.11.3 A1-6.10.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemein- schaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3A1-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummen. A3-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- teln, gilt A3-6.10.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung Betei- ligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenAr- beitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3A1-6.10.2.2 6.10.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungs- summen über A3A1-6.11.2.1 6.10.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Insol- venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages Beitrags kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3A1-6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3A1-6.11.1 6.10.1 bis A3- 6.11.3 A1-6.10.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemein- schaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3A1-6.10.1 6.11.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummenverursacht hat. A3A1-6.10.2 6.11.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- telnermitteln, gilt A3-6.10.2.1 a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3-6.10.2.2 b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungs- summen über A3A1-6.11.2.1 6.11.2. a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten eingebrach- ten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lie- fergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3A1-6.10.4 6.11.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3A1-6.11.1 bis A3- A1-6.11.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemein- schaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3A1-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummen. A3-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- teln, gilt A3-6.10.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung Betei- ligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenAr- beitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3A1-6.10.2.2 6.10.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungssum- men über A3A1-6.11.2.1 6.10.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Insol- venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages Beitrags kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3A1-6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3von A1-6.11.1 6.10.1 bis A3- 6.11.3 A1-6.10.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemein- schaftenund Liefergemeinschaften. Dies gilt auchauch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3A1-6.10.1 6.23.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteiltenaufgeteilt, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht verursacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummenverein- barten Versicherungssummen. A3A1-6.10.2 6.23.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3A1-6.11.1 6.23.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- telnermitteln, gilt A3-6.10.2.1 Die dann ist die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma welchem Partner die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft. A3A1-6.10.2.2 6.23.3 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A3A1-6.11.2.1 6.23.1 und A1-6.23.2 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen der Nichtzahlung seines des Beitrages kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung erfor- derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 6.23.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen und allen alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und oder umgekehrt. A3A1-6.10.4 6.23.5 Der Versicherungsschutz im Umfang der A3Rahmen von A1-6.11.1 6.23.1 bis A3- 6.11.3 A1-6.23.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemein- schaften. Dies gilt auchLiefergemeinschaften, und zwar auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lieferge- meinschaft selbst richtet. A3-6.10.1 6.7.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteiltenBauab- schnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat verursacht hat, bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummenVersicherungssummen. A3-6.10.2 6.7.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.11.1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner Ar- beits- oder Liefergemeinschaftspartner nicht zu ermit- telnermitteln, gilt A3-6.10.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktso tritt der Versicherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme für den Anteil am Schaden ein, welche der der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entsprichtent- spricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden scha- denverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3-6.10.2.2 6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche we- gen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus er- gebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 6.7.4 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Ar- beits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umge- kehrt. 6.7.5 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A3-6.11.2.1 Ziff. 6.6.2 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Insolvenz- verfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3-6.10.4 6.7.6 Versicherungsschutz im Umfang Rahmen der A3-6.11.1 Ziff. 6.7.1 bis A3- 6.11.3 6.7.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versi- cherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemein- schaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lie- fergemeinschaft selbst richtet. A3-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummen. A3-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- teln, gilt A3-6.10.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden schaden- verursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsma- schinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehörenangehö- ren. A3A1-6.10.2.2 6.11.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert er- weitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versiche- rungssummen über A3A1-6.11.2.1 6.11.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Insol- venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ausge- schlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und be- schafften Saxxxx xnd allen sich daraus ergebenden erge- benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander Liefergemein- schaft untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrtum- gekehrt. A1-6.15 gilt hierfür nicht. A3A1-6.10.4 6.11.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3von A1-6.11.1 bis A3- A1-6.11.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemein- schaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3A1-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummen. A3-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- teln, gilt A3-6.10.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung Betei- ligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenAr- beitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3A1-6.10.2.2 6.10.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungssum- men über A3A1-6.11.2.1 6.10.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Insol- venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages Beitrags kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden er- gebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3A1-6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3von A1-6.11.1 6.10.1 bis A3- 6.11.3 A1-6.10.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemein- schaften. Dies gilt auchLiefergemeinschaften, und zwar auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3-6.10.1 5.6.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteiltenBauab- schnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat verursacht hat, bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummenVersiche- rungssummen. A3-6.10.2 5.6.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.11.1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner Arbeits- oder Liefergemeinschaftspartner nicht zu ermit- telnermitteln, gilt A3-6.10.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktso tritt der Versi- cherer bis zur vereinbarten Versicherungssumme für den Anteil am Schaden ein, welche der der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsneh- mers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehörenange- hören. A3-6.10.2.2 5.6.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche we- gen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Lieferge- meinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 5.6.4 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Ar- beits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Ar- beits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 5.6.5 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A3-6.11.2.1 Ziff. 5.6.2 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene AnteilAn- teil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3-6.10.4 5.6.6 Versicherungsschutz im Umfang Rahmen der A3-6.11.1 Ziff. 5.6.1 bis A3- 6.11.3 5.6.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versi- cherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemein- schaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lie- fergemeinschaft selbst richtet. A3A1-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummen. A3-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- teln, gilt A3-6.10.2.1 6.12.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3A1-6.10.2.2 6.12.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert er- weitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versiche- rungssummen über A3A1-6.11.2.1 6.12.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Insol- venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 6.12.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen be- schafften Xxxxxx und allen sich daraus ergebenden erge- benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander Liefergemein- schaft untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrtum- gekehrt. A1-6.16 gilt hierfür nicht. A3A1-6.10.4 6.12.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3von A1-6.11.1 6.12.1 bis A3- 6.11.3 A1-6.12.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemein- schaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3-6.10.1 6.11.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht verursacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummenVersicherungssum- men. A3-6.10.2 6.11.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- telnermitteln, gilt A3-6.10.2.1 6.11.2.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung Betei- ligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenAr- beitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3-6.10.2.2 6.11.2.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versicherungssum- men über A3-6.11.2.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners Part-ners das Insolvenzverfahren Insol- venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3-6.10.3 6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden erge- benden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lie- fergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A3-6.10.4 6.11.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3-6.11.1 bis A3- A3-6.11.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft selbst.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe

Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemein- schaftenund Liefergemeinschaften. Dies gilt auchauch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A3A1-6.10.1 6.23.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteiltenaufgeteilt, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht verursacht hat bis zu den vereinbarten Versi-cherungssummenverein- barten Versicherungssummen. A3A1-6.10.2 6.23.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3A1-6.11.1 6.23.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- telnermitteln, gilt A3-6.10.2.1 Die dann ist die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma welchem Partner die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft. A3A1-6.10.2.2 6.23.3 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A3A1-6.11.2.1 6.23.1 und A1-6.23.2 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen der Nichtzahlung seines des Beitrages kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung erfor- derlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A3A1-6.10.3 6.23.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen und allen alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. (2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und oder umgekehrt. A3-6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang der A3-6.11.1 bis A3- 6.11.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemein- schaft selbst.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister