Asbestschäden Musterklauseln

Asbestschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Asbestschäden. Für den Versicherungsvertrag gelten für die Ziffern I. bis IX. neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche- rung (SVAHB) und den Besonderen Bedingungen für die Mitversiche- rung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm) die nachfolgenden Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von Handels-, Hand- werks- und Gewerbebetrieben (RBE Handel/Handwerk/Gewerbe Top). Für die Ziffer X. - Private Risiken - gelten ausschließlich die in diesem Abschnitt genannten Versicherungsbedingungen.
Asbestschäden. Hinweis: Der Versicherungsfall für Asbestschäden basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflicht- anspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer der Versicherung (siehe Ziffer III. 38.2). Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versi- cherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen diesen zu haben (claims made). Versicherungsschutz besteht dabei nur für während der Dauer dieser Besonderen Vereinbarung eingetretene Versicherungsfälle wegen Folgen von Verstößen, welche während der Dauer dieser Besonderen Vereinbarung begangen wurden. Wird ein Verstoß durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt er im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. §§ 110, 106 Absatz 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 105, 104 SGB VII.
Asbestschäden. 2.13.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.11 und 1.19.12 und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind insbesondere die Bestimmungen der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten.
Asbestschäden. 1.3.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Asbestschäden. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts Dritter wegen Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Die Entschädigungsgrenze für Asbestschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden maximal 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr.
Asbestschäden. A1-6.44 Tanksäulen, Tankanlagen, Kraftfahrzeug-Pflegestationen A1-6.45
Asbestschäden. 1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, -insbesondere gemäß den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)- erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten.
Asbestschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.11 AHB (Asbestschäden) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind. Der Ausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB (Umweltschäden) bleibt unberührt. Der Versicherungsschutz besteht nur für gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die aufgrund einer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Tätigkeit nach deutschem Recht gelten gemacht werden. Ziffer II.5 - Auslandsschäden - findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 1.000.000 Euro.
Asbestschäden. A1-6.37.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.