Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Ar- beits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflicht- anspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbe- schadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versi- cherungssummen) folgende Bestimmungen: 21.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsneh- mers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Perso- nen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. 21.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 21.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 21.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer III. 21.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- ners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag verbleibt. 21.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern III. 21.1 bis III. 21.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen, Haftpflichtversicherung Für Wohnungswirtschaft / Hausverwaltungen
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Teilnahme an Ar- beits- Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dannLiefergemein- schaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflicht- anspruch Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für .
A1-6.11.1 Sind die Teilnahme an Arbeits- Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Liefergemeinschaften gelten unbe- schadet Bauabschnitten aufgeteilten, besteht ausschließlich Versi- cherungsschutz für Schäden, die der sonstigen Vertragsbedingungen Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verur- sacht hat.
A1-6.11.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermit- teln, gilt
(insbesondere der Versi- cherungssummen1) folgende Bestimmungen:
21.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lieferge- meinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher wel- cher Partnerfirma die schadenverursachenden Perso- nen Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien Baumateri- alien usw.) angehören.
21.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
21.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
21.4 (2) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb inner- halb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer IIIA1- 6.11.2. 21.1 (1) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- ners Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag verbleibtFehlbetrag ver- bleibt.
21.5 A1-6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
(2) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
A1-6.11.4 Versicherungsschutz im Rahmen Umfang der Ziffern III. 21.1 A1-6.11.1 bis III. 21.3 A1- 6.11.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft Liefergemein- schaft selbst.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Ar- beits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflicht- anspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbe- schadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versi- cherungssummen) folgende Bestimmungen:
21.1 16.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsneh- mers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Perso- nen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
21.2 16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
21.3 16.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
21.4 16.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer III. 21.1 16.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- ners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag verbleibt.
21.5 16.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern III. 21.1 16.1 bis III. 21.3 16.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Sv Vereinspolice
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die Versichert sind gesetzliche Haftpflicht Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich diese Ansprüche gegen die Ar- beits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflicht- anspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für richten.
A2-6.7.1 Sind die Teilnahme an Arbeits- Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Liefergemeinschaften gelten unbe- schadet Bauabschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden, die der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Versicherungsnehmer im Rahmen der Versi- cherungssummen) folgende Bestimmungenvon ihm übernommenen Aufgabe verursacht hat.
A2-6.7.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A2-6.7.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
21.1 a) Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entsprichtent- spricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Perso- nen Per- sonen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
21.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
21.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
21.4 b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versiche- rungssummen über Ziffer III. 21.1 A2-6.7.2 a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners Part- ners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden wor- den ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages Beitrags kein Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- ners Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung Auseinan- dersetzung ein Fehlbe- trag Fehlbetrag verbleibt.
21.5 A2-6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
A2-6.7.4 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern III. 21.1 Umfang von A2-6.7.1 bis III. 21.3 A2-6.7.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Ar- beits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflicht- anspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbe- schadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versi- cherungssummen) folgende Bestimmungen:
21.1 18.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsneh- mers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Perso- nen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
21.2 18.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
21.3 18.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
21.4 18.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer III. 21.1 18.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- ners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag verbleibt.
21.5 18.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffern III. 21.1 18.1 bis III. 21.3 18.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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