Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Ar- beits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflicht- anspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbe- schadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versi- cherungssummen) folgende Bestimmungen: 26.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsneh- mers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Perso- nen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. 26.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
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