Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer aus der Teilnahme an Arbeits- oder Lieferge- meinschaften. Dies gilt auch, wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richten. A2-6.7.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A2-6.7.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A2-6.7.1 hin- aus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner we- gen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zuge- wachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- zung ein Fehlbetrag verbleibt. A2-6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A2-6.7.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert sind ist die gesetzliche Ansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Lieferge- meinschaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich diese Ansprüche der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft Liefergemein- schaft selbst richtenrichtet.
A2A1-6.7.1 6.11.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsneh- mers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen Perso- nen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
A2A1-6.7.2 6.11.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A2A1-6.7.1 hin- aus 6.11.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner we- gen wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zuge- wachsene zugewach- sene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- zung Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
A2A1-6.7.3 6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft Arbeits- gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
A2A1-6.7.4 6.11.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2der A1-6.7.1 6.11.1 bis A2A1-6.7.3 6.11.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versichert sind ist die gesetzliche Ansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Lieferge- meinschaftenLiefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich diese Ansprüche der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtenrichtet.
A2A1-6.7.1 6.10.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote be- schränktbeschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinenArbeitsma- schinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
A2A1-6.7.2 6.10.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A2A1-6.7.1 hin- aus 6.10.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner we- gen wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zuge- wachsene zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- zung ein Fehlbetrag verbleibt.
A2A1-6.7.3 6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsge- meinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültiggleich- gültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
A2A1-6.7.4 6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2der A1-6.7.1 6.10.1 bis A2A1-6.7.3 6.10.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen