Common use of Teilnahme der Leistungserbringer Clause in Contracts

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind, soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- len. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag, Vertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den koordinierenden diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sindsind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, soweit DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- len. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (45) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a 5a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringerLeistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag, Vertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den koordinierenden diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sindsind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, soweit DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- len. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag, Vertrag Über Die Durchführung Eines Strukturierten Behandlungsprogramms

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ Einrichtungen an diesem Programm DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für den koordinierenden Versorgungssektor sindFrauenheilkunde und Geburtshilfe und zugelassene MVZ, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen Strukturqualität müssen der Vertragsarzt gegenüber der KVT und sonstige Einrichtungen gegenüber der AOK PLUS zu Beginn der Teilnahme nachweisen. Die Teilnahmevoraus- setzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 gemäß § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVT nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVT vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ un- verzüglich unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4 beigefügten – Formulars (Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringerzur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung“) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zur Sicherstellung einer ausreichenden wohnortnahen Versorgung ist eine Teilnahme durch die Fachärzte für Innere Medizin (Onkologen) als DMP-verantwortlicher Arzt – durch Anerkennung der KVT nach Abstimmung in der Gemeinsamen Einrichtung – im Ausnahmefall möglich, wenn diese die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 des DMP-Vertrages – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (6) Zu den Pflichten Aufgaben der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) teilnahmeberechtigten Vertragsärzte gehören insbesondere: 1. Die die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer vertraglich eingebundener Leistungserbringer, unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Durchführung von intensivierten Patientinnengesprächen nach Abschnitt III. Soweit Brustkrebs im Rahmen des Mammographie-Screenings festgestellt wurde, erfolgt das intensivierte Patientinnengespräch in Abstimmung mit dem Programmverantwortlichen Vertragsarzt der Screening-Einheit, 4. die Information an die Versicherte, dass die Krankenkasse auf Wunsch ergänzende Beratungsangebote und Informationsmaterialien vorhält. Auf Wunsch der Versicherten können durch den DMP-verantwortlichen Vertragsarzt bei den teilnehmenden Krankenkassen weitere Informationen zum Thema „Brustkrebs“ angefordert werden, 5. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. Patientinnen gemäß § 16 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 46. die vollständige Dokumentation entsprechend Anlage 4 der DMP-A-RL; soweit diese nicht ausreichend ausgefüllt weitergeleitet wurde, die nachträgliche Ergänzung fehlender Parameter auf Anforderung, 7. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 78. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringerandere Leistungserbringer entsprechend Anlage 3 zur weiterführenden Diagnostik und Therapie. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten Eine stationäre Einweisung insbesondere zur Primärtherapie muss unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungenindividuellen Patientinneninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur an stationäre Einrichtungen erfolgen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren§ 4 teilnehmen. 89. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah Informationen ent- sprechend § 9 zu übermitteln und bzw. von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 9 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen Anforderungen der RSAV bzw. der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen stationären Einrichtungen an diesem Pro- gramm DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärztestationäre Einrichtungen, soweit sie zu Beginn der Teilnahme und fortlaufend die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 2 (Regelung zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- fachlichen, personellen und insbesondere der interdisziplinären Zusammenarbeit) erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen teilnahmeberechtigten stationären Einrichtungen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 § 9 geregelten Versorgungsinhalte, insbesondere die Beratung der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- haltePatientin im Hinblick auf ein zweizeitiges Vorgehen unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Versicherten, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten Durchführung eines intensivierten Beratungsgesprächs, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Patientin, zwischen der histologischen Sicherung der Diagnose (unter Beachtung des Vermerks über z. B. mittels Biopsie) und der operativen Therapie, insbesondere im Hinblick auf die DMP-Teilnahme Darstellung der Vor- und Nachteile und Risiken der unterschiedlichen Operationsverfahren sowie eines Beratungsgesprächs nach operativer Therapie im Hinblick auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln.die adjuvante Therapie, 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22interdisziplinäre Zusammenarbeit entsprechend Anlage 2, 5. die Krankenhauseinweisung Rücküberweisung der Patientin an den DMP-verantwortlichen Vertragsarzt nach Feststellung § 3 Abs. 2 unter zeitnaher Weitergabe (spätestens am zweiten Werktag nach der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden ArztEntlassung) therapierelevanter Informationen, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andereInformation und Beratung der Patientin zum DMP Brustkrebs. Soweit die Patientin bisher nicht von einem entsprechenden Vertragsarzt betreut wurde, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringergehört weiterhin die Beratung der Patientin im Hinblick auf die Notwendigkeit der Auswahl eines nachbehandelnden DMP-verantwortlichen Vertragsarztes nach § 3 Abs. Die Überweisung sollte vorrangig an 2 zu den Aufgaben. Bei Wunsch der Teilnahme am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genDMP Brustkrebs durch die Patientin erhält der gewählte DMP-verantwortliche Vertragsarzt die für die Einschreibung notwendigen Daten der Einschreibekriterien nach § 15 Abs. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung,4. 7. bei Überweisung an Leistungserbringer die zeitnahe Übermittlung (spätestens am zweiten Werktag nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend der Entlassung) der zur Erstellung der Dokumentation gemäß Anlage 1 4 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordernRL notwendigen Dokumentationsdaten an den DMP-verantwortlichen Vertragsarzt nach § 3 Abs. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung 2 entsprechend der Vorschrift und der Anfor-Festlegung in Anlage 1. (64) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen Die an diesem Vertrag teilnehmenden stationären Einrichtungen bilden gemeinsam eine Expertenkommission zur Beratung der Gemeinsamen Einrichtung nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen 28 insbesondere im strukturierten Behand- lungsprogramm wählenHinblick auf: - die bereits bestehenden Qualitätssicherungsmaßnahmen im stationären Bereich, - die Harmonisierung dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen mit den nach diesem Vertrag durchzuführenden Maßnahmen, - die Weiterentwicklung bestehender und neuer Verfahren zur Qualitätssicherung sowie - die Überprüfung bestehender und Entwicklung neuer Qualitätsindikatoren entsprechend Anlage 9. Dies gilt insbesondere dann, wenn Aus den Reihen dieser Expertenkommission erhält der Patient bereits vor Vertreter eine beratende Funktion in der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendGesellschafterversammlung der Gemeinsamen Einrichtung.

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Samples: DMP Agreement for Breast Cancer Patients

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (koordinierender DMP-Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sindsind Ärzte und MVZ, soweit die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 Nr.1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) In Ausnahmefällen teilnahmeberechtigt sind diabetologisch qualifizierte Fachärzte und MVZ mit entsprechend qualifizierten Fachärzten, sofern diese von Patienten gewählt wurden, die bereits dauerhaft vor Einschreibung in das Programm durch diesen Arzt betreut wurden. Eine diabetologische Qualifikation in diesem Sinne liegt vor, wenn die Anforderungen an die Struk- turqualität nach Anlage 1 Nr. 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllt sind. (4) Teilnahmeberechtigt im Sinne des Absatzes 2 sind auch fachärztlich tätige DSP und MVZ mit der entsprechenden Qualifikation, die die Anforderungen der Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1– erfüllen (DSP bzw. VertragsärzteDFA genannt), für die Patien- ten, die gemäß § 73 SGB V an bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits kontinuierlich von Ärzten der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an DSP als ei- gene Patienten in der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft Funktion des Hausarztes betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istwerden. (35) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sinder- füllen. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (56) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) und 3 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondereinsbeson- dere: 1. Die a) die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halte,Versorgungsinhalte 2. b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung Be- teiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsinhalte,Versorgungs- inhalte 3. c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung Er- hebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 4. d) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. e) die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung Schulungsberechti- gung gegenüber der KVH KVN nachgewiesen ist, 6. f) die Beachtung der Kooperationsregelungen Überweisung an andere Ärzte gemäß Nr. 1.8 Nummer 1.8.2 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genist mit dem Zusatz „DMP“ zu kennzeichnen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt Arzt nach pflichtgemä- ßem pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist . g) das Führen des Diabetespasses h) bei Einbindung anderer Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern und i) bei Vorliegen der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 Nummer 1.8.3 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte Indikationen eine Einweisung in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist(nächstgelegene) geeignete Krankenhaus vorzunehmen. Erlangt Vor Ein- weisung in das Krankenhaus kann zur Abklärung der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende Einweisungsindikation gemäß Num- mer 1.8.3 der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln RL eine Zweitmeinung des diabetologisch qualifizierten Sektors eingeholt werden. Notfallindikationen und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der schwere bedrohliche Stoffwechselent- gleisungen sind von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible DokumentationenZweitmeinung ausgenommen. Hier kann eine Einweisung in je- des Krankenhaus erfolgen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechendBuchstaben a-i ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt/das anstellende MVZ hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen im Rahmen des Arbeitsverhältnis- ses für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- derungen Anforderungen der DMP-A-RL Sorge zu tragentra- gen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 und 2 näher bezeichneten Vo- raussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (7) Soweit Krankenhäuser gemäß § 4a vertraglich in dieses Programm eingebunden sind, soll im Falle stationärer Behandlungsbedürftigkeit eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regiona- len Versorgungsstruktur an diese vertraglich eingebundenen Krankenhäuser erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis für die fachärztliche bzw. diabetologisch qualifizierte Versorgung sind Vertrags- ärzteÄrzte und MVZ, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag 2 persönlich per- sönlich oder durch angestellte Ärzte- Ärzte – erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sinder- füllen. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag Über Ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Dmp) Zur Verbesserung Der Qualität Der Versorgung Von Typ 2 Diabetikern

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den koordinierenden diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sindsind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, soweit DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 83 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1erfüllen muss, teilnehmen. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an Die Betreuung der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllenmit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Dies gilt jedoch nur für Die Anforderungen an die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istStrukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (34) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (45) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.KVH

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1)der koordinierenden Vertragsärzte (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm DMP ist freiwillig. (2) . Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden hausärztlichen Versorgungssektor sind, soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. sind zugelassene Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2und zugelassene MVZ, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt nach § 3“ – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder EinrichtungenKindern und Jugendlichen im Alter ab dem vollendetem ersten bis zum vollendetem achtzehnten Lebensjahr ist im DMP Asthma bronchiale ein besonderer Schwerpunkt gewidmet. Aus diesem Grunde sind auch Pädiater für das DMP Asthma bronchiale teilnahmeberechtigt, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen Anforderungen an die Strukturqualität persönlich oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß durch angestellte Ärzte nach Anlage 2 1 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (32) Die Strukturqualität muss der Vertragsarzt gegenüber der KVT und sonstige Einrichtungen gegenüber der AOK PLUS zu Beginn der Teilnahme nachweisen. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (43) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVT nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVT vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 5 beigefügten Formulars (Anlage 5a „Ergänzungserklärung zur Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Vertragsarztes/der Einrichtung“) mitgeteilt. (4) Der pneumologisch qualifizierte Vertragsarzt kann in den – in Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt nach § 3“ – beschriebenen Ausnahmefällen koordinierender Vertragsarzt sein, wenn er die in dieser Anlage beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Der koordinierende pneumologisch qualifizierte Vertragsarzt meldet die therapie- relevanten Daten an den Hausarzt zurück, damit dieser seine Tätigkeit darauf abstimmen kann. Außerdem hat er bei einer Stabilisierung des Zustandes des Versicherten zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an den Vertragsarzt nach § 3 Abs. 1 möglich ist. Für Vertragsärzte, die am 31.03.2019 am Programm teilnehmen und lediglich die bis dato geltenden Strukturqualitätsanforderungen erfüllen, gilt ein Bestandsschutz. (5) Zu den Pflichten der nach den Abs. 2 Teilnahmeberechtigten und 3 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im weiteren Wei- teren als koor- dinierender Arzt koordinierende Vertragsärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die Koordination der in Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserbringer unter Beach- tung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln ge- mäß Xxxxxx 0 Nummer 1.6 bzw. Anlage 1 11 Nummer 1.6 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halteRL, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer an mehreren DMP teil- nehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Doku- mentationsprozesse unter Beachtung Berücksichtigung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhaltejeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 2 i. V. m. An- lage 10 bzw. i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationen Dokumentati- onsdaten nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung Schulungs- berechtigung gegenüber der KVH KVT nachgewiesen istist sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen, 6. die Beachtung bei Vorliegen der Kooperationsregelungen gemäß Nrin Anlage 9 Nummer 1.6.2 bzw. 1.8 der Anlage 1 11 Nummer 1.6.2 der DMP-A-RLRL genannten Indikationen ist eine Überweisung mit der Kennzeichnung „DMP Asthma“ bzw. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung „DMP COPD“ an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genvertraglich eingebundene Vertragsärzte – entsprechend der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierte Vertrags- ärzte nach § 4a“ – vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt Ver- tragsarzt nach pflichtgemä- ßem pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 7. Überweist bei Vorliegen der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 9 Nummer 1.6.3 bzw. Anlage 11 Nummer 1.6.3 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt Indikationen ist eine Einweisung in eine qualifizierte stationä- re Einrichtung – vorrangig entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach § 8 un- ter Berücksichtigung der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte Anlage 4a „Strukturqualität Krankenhäuser“ – vorzuneh- men. Dabei sind die individuellen Patienteninteressen und die regionale Versor- gungsstruktur zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informierenjedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer Über-/Einweisung therapierelevante Informa- tionen Informationen entsprechend § 9 dieses Vertrages bzw. Anlage 9 Nummer 1 bzw. Anlage 11 Nummer 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse medikamentöse Therapie, zeitnah an den behandelnden Vertragsarzt zu übermitteln übermit- teln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen ggf. einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere bei Vorliegen der in Anlage 9 Nummer 1.6.4 bzw. Anlage 11 Nummer 1.6.4 der DMP-A-RL genannten Indikationen) die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung nach § 4b unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die iIm jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible DokumentationenÜbrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 bis 9 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- derungen Anforderungen der RSAV sowie für die ergän- zenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung Teilnahme der diabetologischen Schwerpunktpraxen Vertragsärzte an diesem Pro- gramm DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis für die pneumologisch qualifizierte Versorgung sind Vertrags- ärzteVertragsärzte und zugelassene MVZ, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierte Vertragsärzte nach § 4a“ – persönlich oder durch angestellte Ärzte- Ärzte – erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische organisa- torische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVT nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVT vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) 5 beigefügten Formulars (Anlage 5a „Ergänzungserklärung zur Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Vertragsarztes/der Einrichtung“) unverzüglich mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen teilnahmeberechtigten Vertragsärzte gehören insbesondereinsbe- sondere: 1. a. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. b. die Beachtung der Qualitätsziele nach gemäß § 12 10 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. c. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schulungs- berechtigung gegenüber der KVT entsprechend nachgewiesen wurde, 5d. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, die Übermittlung therapierelevanter Informationen je Behandlungsfall und Quartal in Form eines Zwischenberichts an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3. die Krankenhauseinweisung Bei einer Stabilisierung des Zustandes des Patienten ist zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an den koordinierenden Vertragsarzt nach Feststellung § 3 Abs. 4 möglich ist. e. zur Mit- oder Weiterbehandlung therapierelevante Informationen vom koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 einzufordern und bei Abschluss der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem Mit- oder Weiterbehandlung des Versicherten an den koordinierenden ArztVertragsarzt nach § 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 6f. bei Vorliegen der in Anlage 9 Nummer 1.6.3 bzw. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 11 Nummer 1.6.3 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, RL genannten Indikationen ist eine Einweisung in eine qualifizierte stationäre Einrichtung vorrangig entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach § 8 unter Berücksichtigung der Anlage 4a „Strukturqualität Krankenhäuser“ vorzunehmen. Dabei sind die individuellen Patienteninteressen und die regionale Versorgungsstruktur zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordernberücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. g. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere bei Vorliegen der in Anlage 9 Nummer 1.6.4 bzw. Anlage 11 Nummer 1.6.4 der DMP-A-RL genannten Indikationen) die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung nach § 4b i. V. m. Anlage 4b „Strukturqualität Rehabilitations- einrichtungen“ unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Versicherten. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 7 Buchstaben a. bis g. entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter Anforderungen der RSAV sowie für die ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen können für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 der Diagnose Asthma/COPD vertraglich eingebunden werden. Die teilnehmenden Vertragsarzt auch zur LangzeitbetreuungKrankenhäuser bzw. Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet nachzuweisen, Dokumen- tation dass bestimmte Anforderungen an die Strukturqualität entsprechend der Anlage 4a bzw. 4b zu Beginn der Teilnahme und Koordination fortlaufend erfüllt sind. Die Teilnahme der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendfreiwillig.

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Samples: Vertrag Über Die Strukturierte Versorgung Von Patienten Mit Asthma Bronchiale Bzw. Chronisch Obstruktiver Lungenerkrankung

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine be- sondere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden hausärztlichen Versorgungssektor sind, soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. sind Vertragsärzte, die gemäß ge- mäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt“ – persön- lich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Korona- rer Herzkrankheit einen zugelassenen oder ermächtigten kardiologisch qualifizierten Fach- arzt oder eine kardiologisch qualifizierte Ärzte oder EinrichtungenEinrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen Leistun- gen zugelassen oder ermächtigt sind ist oder die nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordi- nation der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen, wenn der gewählte Facharzt oder die Strukturvoraussetzungen gewählte Einrichtung an dem Programm gemäß Anlage 2 erfüllen§ 3 und § 4 dieses Vertrages teilnimmt. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleinsbesondere dann, wenn ein der Patient be- reits bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln ge- mäß Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn deren besondere Qualifikation für eine Behandlung des Pa- tienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Die Strukturqualität muss der Vertragsarzt zu Beginn der Teilnahme nachweisen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die AnforderungenAn- forderungen, die sich auf bestimmte apparative apparativ-technische Ausstattungen und organisatorische organisatori- sche Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllenerfül- len. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende der ärztliche Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten ange- stellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. dem ärztlichen Leiter des MVZ un- verzüglich mit Hilfe unverzüglich mithilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 5 beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Eine dauerhafte Betreuung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 liegt dann vor, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt mindestens 12 Monate betreut worden ist. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende oder dauerhafte Betreuung im fachärztli- chen Sektor entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 liegen vor, soweit die Betreuung des Patienten in diesem Bereich aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise bei Patienten, für die nach Feststellung des hausärztlich tätigen Arztes zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung oder zur Vermeidung zunehmen- der Angina-Pectoris-Beschwerden und neu auftretender Herzinsuffizienz aus gesundheitli- chen Gründen eine vorübergehende Betreuung beim kardiologisch qualifizierten Facharzt bzw. bei einer kardiologisch qualifizierten Einrichtung notwendig ist, z. B. auch bei medizini- scher Notwendigkeit nach Krankenhausaufenthalt oder nach Aufenthalt in einer kardiologi- schen Rehabilitationseinrichtung. Soweit die Notwendigkeit einer fachärztlichen Betreuung des eingeschriebenen DMP-Patienten nicht mehr vorliegt, ist dieser unverzüglich an einen am DMP teilnehmenden Vertragsarzt des hausärztlichen Versorgungssektors im Rahmen eines Arztwechsels nach § 17 dieses Vertrages zur weiteren Betreuung im Rahmen des Strukturierten Behandlungsprogrammes zu überweisen. (6) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im weiteren Weiteren als koor- dinierender Arzt koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die Koordination der in Anlage 1 Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren internistischen DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- haltediagnosespezi- fischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezi- fischen Dokumentationszeiträume, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere Versicherten im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer ande- rer Leistungserbringer, insbesondere die vertraglich eingebunden sind, unter Beachtung der in nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteRL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationen Dokumentationsdaten nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen sowie das Angebot und/oder die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH KVS nachgewiesen ist, 6. die Beachtung bei Vorliegen der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 unter Ziffer 1.7.2 der Anlage 1 5 der DMP A-RL genannten Indikationen eine Überweisung an andere Vertragsärzte entsprechend der Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“ oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3 „Strukturqualität für andere Leistungser- bringer“ vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Diagnose einer Koronaren Herzkrankheit nicht auf- grund der Vorgeschichte des Patienten oder nicht mit den nach Anlage 5 Ziffer 1.2 der DMP-A-RLRL beschriebenen diagnostischen Möglichkeiten und der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit im hausärztlichen Versorgungsbereich nach § 3, Abs. Der koordinierende Hausarzt konsultiert 2, Satz 1 we- der ermittelt noch ausgeschlossen werden kann und weitere nicht-invasive oder invasive Maßnahmen notwendig werden. In dem vorgenannten Fall ist auf dem Überweisungs- schein im Feld Verdachtsdiagnose die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genKennzeichnung „Abklärung DMP-KHK“ zu ver- merken. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt Vertragsarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung. 7. Überweist bei Vorliegen der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 1.7.3 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nenIndikationen eine Einweisung in die nächstgelegene geeignete, so vermerkt am DMP-KHK teilnehmende statio- näre Einrichtung entsprechend der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis-stationär“ unter Berücksichtigung der Versicherte regionalen Versorgungsstruktur und der individuellen Patien- teninteressen vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt jede für die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informierenweitere Behandlung geeignete stationäre Einrichtung erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RLInformationen ent- sprechend § 9, wie z. B. die medikamen- töse medikamentöse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. falls vorhanden, Eintragungen in das Führen Patientendokument, z. B. in das Arztbuch des Diabetespasses auf Wunsch des VersichertenHausärzteverbandes, 10. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Empfehlung, diese Maßnahme in ei- ner vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die iindividuellen Pa- tienteninteressen durchzuführen. Im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible DokumentationenÜbrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 bis 10 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung Be- achtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Anforderungen der RSAV Sorge zu tragen. (7) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten zur Mit-/Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Original- schein abgerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. (1) Die Beteiligung Teilnahme der diabetologischen Schwerpunktpraxen Vertragsärzte an diesem Pro- gramm Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis für die fachärztliche Versorgung sind Vertrags- ärzte, soweit kardiologisch qualifizierte fachärzt- lich tätige Internisten oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie - im Fol- genden „Fachärzte“ genannt - wenn sie die Anforderungen an die Strukturqualität Voraussetzungen nach der Anlage 3 zu diesem Vertrag – 2 „Strukturqua- lität fachärztlicher Versorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte- Ärzte erfüllen. Die Anfor- derungen an Strukturqualität der Vertragsärzte, die einen Neu-Antrag stellen, muss zu Beginn der Teil- nahme nachgewiesen werden. Die Überprüfung der Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner sei- ner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvorausset- zungen erfüllt sind. (43) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struktur- qualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt anstel- lenden Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe mithilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) 5 beigefügten Formulars mitgeteiltunverzüglich mitge- teilt. (54) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10, einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erfor- derlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen sowie das Angebot und/oder die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVS nachgewiesen ist, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Anlage 3 „Struktur- qualität für andere Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen“ gemäß Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt Facharzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx Ermessen über eine Überweisung,Über- weisung. 5. die Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 innerhalb einer Woche. Dabei sind therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln. Sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinierenden Ver- tragsarzt nach § 3 je Behandlungsfall ebenfalls therapierelevante Informationen zu übermitteln. 6. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in die nächstgelegene am DMP KHK teilnehmende stationäre Einrich- tung entsprechend der Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis-stationär“ unter Berück- sichtigung der regionalen Versorgungsstruktur und der individuellen Patienteninteressen vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Eine Ein- weisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jede für die weitere Behandlung geeig- nete stationäre Einrichtung erfolgen. 7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer nach Nr. 6 sind therapierelevante Infor- mationen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln übermitteln, einzufordern und von diesen Leistungserbringern einzufordernzu dokumentieren, 8. die Prüfung der Notwendigkeit einer invasiven Diagnostik und Therapie und deren Durchführung. 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Ziffer 1.7.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 7 entsprechendbis 9 ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung Beach- tung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination Anforderungen der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn RSAV beziehungsweise der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendDMP-A-RL Sor- ge zu tragen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Koronare Herzkrankheit (Khk)

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (koordinierender DMP-Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind Ärzte und Medizinische Versorgungszentren, die an der Vertragsärzte hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V teilnehmen und MVZ die Anforderungen an die Strukturqualität nach der Anlage 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) unbesetzt – (4) In Ausnahmefällen teilnahmeberechtigt sind auch zugelassene qualifizierte Fachärzte und Medi- zinische Versorgungszentren, sofern sie die Voraussetzungen nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Dies insbesondere dann, wenn der Versicherte bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt bzw. Medizinischen Versorgungszentrum dauerhaft betreut wurde oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (5) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraus- setzungen der Strukturqualität beziehen, sind (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. (6) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 und 4 teilnahmeberechtigten Ärzte (im weiteren DMP-Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteili- gung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die vollstän- dige elektronische Erstellung der Dokumentationen entsprechend Anlage 2 i. V. m . Anlage 10 DMP-A-Richtlinie und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, d) bei Teilnahme des Patienten an mehreren Disease-Management-Programmen die Koordinati- on der Behandlung des Patienten in den jeweiligen Programmen, Vermeidung von Doppelun- tersuchungen und die Synchronisierung der jeweiligen Dokumentationsprozesse unter Be- rücksichtigung der entsprechenden Dokumentationszeiträume. Hiervon ausgenommen ist die Koordination im Disease-Management-Programm Brustkrebs, wenn die Versicherte einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe als DMP-verantwortlichen Arzt gewählt hat. e) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirt- schaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärzt- lichen Behandlungsspielraums, f) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versi- cherten an Schulungen teilzunehmen. Hierbei sind die Regelungen des § 20 Abs. 2-5 zu be- achten, g) bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.2 der DMP-A-Richtlinie genannten Indikationen Überweisung an andere Ärzte entsprechend Anlage 2 oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte/ Leistungserbringer. Im Übrigen entscheidet der DMP-Arzt nach pflichtgemäßem Er- messen über eine Überweisung. h) bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der DMP-A-Richtlinie genannten Indikationen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a, unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versor- gungsstruktur, vorgenommen werden. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. i) bei Überweisung oder Einweisung sind 1. therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Thera- pie, zu übermitteln, 2. von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern. j) soweit ärztlicherseits eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der indivi- duellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfah- ren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-j entspre- chend. Der anstellende Arzt / das anstellende Medizinische Versorgungszentrum hat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-Richtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentati- on gehört, berechtigt. (7) Für Ärzte, die bis einschließlich 31.03.2019 auf der sogenannten Zwischenebene (fachärztlich tätige Internisten aus der alten Anlage 1 Nr. 2) am Programm teilnehmen und die bis dato gülti- gen Strukturvoraussetzungen erfüllen, gilt ein Bestandsschutz. (1) Die Teilnahme an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sinddie fachärztliche Versorgung sind Ärzte und Medizinische Versorgungs- zentren, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Voraus- setzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen (neben-) betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere: 1. Die Beachtung a) die Mit- und Weiterbehandlung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. b) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen ärzt- lichen Behandlungsspielraums, 4. c) die Durchführung von Patientenschulungen gemgemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versi- cherten an Schulungen teilzunehmen. Hierbei sind die Regelungen des § 22,20 Abs. 2-5 zu be- achten. 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. d) die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende andere Leistungserbringer erfol- genentsprechend Punkt 1.6.2 der Anlage 9 DMP- A-Richtlinie. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. e) bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 oder Einweisung sind - therapierelevante Infor- mationen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und übermitteln, - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, f) die Rücküberweisung des Versicherten an den DMP–Arzt zur Dokumentation nach diesem Vertrag soll in der Regel innerhalb des festgelegten Dokumentationsintervalls nach dem ers- ten Versichertenkontakt erfolgen, g) bis zur Rücküberweisung die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung der Dokumentation an den DMP-Arzt und h) bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 9 DMP-A-Richtlinie genannten Indikationen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorgenommen werden. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechendBuchstaben a-h ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor-Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (65) In Ausnahmefällen kann Bereichen, in denen ein Versicherter ausreichendes Angebot an DMP-Ärzten mit Diabetes mellitus Typ 2 einen der Qualifikation zur Schu- lung von Kindern nach dem Schulungsprogramm „Qualitätsmanagement in der Asthma-Schulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e. V.“ ein- schließlich „ASEV-Schulung = Asthma-Schulung für Eltern von Vorschulkindern, Asthma- Kleinkindschulung“ nicht vorhanden ist, können durch den Zulassungsausschuss einschlägig er- mächtige Ärzte auf Antrag als so genannte „Schulungsärzte“ an diesem DMP teilnehmen. Hierzu bedarf es der Antragstellung des ermächtigten Arztes mit Nachweis der fachlichen Befähigung zur Durchführung des o.g. Schulungsprogramms gemäß §§ 12, 20 und 35 i. V. m. Anlage 11. Die Genehmigung zur Teilnahme als Schulungsarzt und Abrechnung von Leistungen nach § 5 35 wird nach Prüfung durch die KVN vom Zulassungsausschuss erteilt. Diese Schulungsärzte dürfen nur auf Überweisung durch DMP-Ärzte (nach §§ 3 oder 4) in das DMP Asthma eingeschriebene Pati- enten nach dem in Anlage 11, Abschnitt II, Nr. 1, genannten Schulungsprogramm schulen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Schulungsarzt, die Regelungen und Vorgaben nach diesem Vertrag, der DMP-A-RL und der RSAV einzuhalten. (1) Gemäß §§ 108 bzw. 109 SGB V zugelassene Krankenhäuser werden für stationäre Einweisun- gen von teilnehmenden Vertragsarzt Versicherten aufgrund der Diagnose Asthma vertraglich eingebunden. Das Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung regeln die Krankenkassenverbände in gesonderten Verträgen mit der Krankenhausgesellschaft bzw. den jeweiligen Krankenhäusern. (2) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Krankenhäuser wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Mindestens eine nach § 111 SGB V zugelassene Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten wird vertraglich eingebunden. Das Nähere, insbe- sondere zur LangzeitbetreuungStrukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß RSAV sowie die diese er- gänzenden Regelungen der DMP-A-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung, Dokumen- tation und Koordination regeln die Kran- kenkassenverbände in gesonderten Verträgen mit den Rehabilitationseinrichtungen bzw. deren Trägern. (2) Über Rehabilitationsmaßnahmen wird von der weiteren Maßnahmen jeweiligen Krankenkasse im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dannRahmen des Geneh- migungsverfahrens nach dem SGB V in Verbindung mit dem SGB IX entschieden. (3) Über den Wortlaut der Verträge, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendauch bei Änderungen, und die teilnehmenden Einrichtungen wird die KVN durch die Verbände informiert.

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Samples: Vertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors des/r diabetologisch besonders qualifizierten Arztes/Einrichtung (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Versorgungssektor) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte Ärzte und MVZ Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. Die Teil- nahme setzt die Genehmigung der KV Hessen gemäß § 35 Abs. 1 voraus. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt/koordinierende Einrichtung sind diabetolo- gisch besonders qualifizierte Ärzte und Einrichtungen. Es kann sich dabei um: 1. einen vertragsärztlich zugelassenen oder ermächtigten Arzt oder ein zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum 2. eine qualifizierte Einrichtung, die für den koordinierenden Versorgungssektor sinddie vertragsärztliche Versorgung zugelassen o- der ermächtigt ist handeln, soweit die die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllt. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ können auch durch angestellte Ärzte - erfüllt sichergestellt werden:. 1. Vertragsärzte, die (3) In Einzelfällen kann als koordinierender Arzt auch der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen haus- ärztlichen Versorgung teilnehmen undteilnehmende Arzt teilnehmen. (Die Gemeinsame Einrichtung nach § 31 dieses Vertrages entscheidet in Abhängigkeit von der strukturellen und regio- nalen Versorgungssituation über die Teilnahme eines solchen Arztes). Er muss die An- forderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 3 „Strukturqualität Hausarzt“ erfüllen. Die Betreuung der Versicherten muss weiter in enger Kooperation mit einem diabetolo- gisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung nach Absatz 2 erfolgen. Der gewählte Arzt beachtet die Überweisungsregeln gemäß Nummer 1.8.2 der Anlage 7 der DMP-A- RL soweit seine eigene Qualifikation für die Behandlung der Patienten nicht ausreicht. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Koordination bei Kindern und Jugend- lichen unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ, durch: 1. einen diabetologisch qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung oder 2. einen Pädiater in enger Kooperation mit einem Diabetologen oder 3. einem Diabetologen in enger Kooperation mit einem Pädiater, wenn Sie die Anforderungen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen Strukturqualität gemäß Anlage 2 „Strukturqualität qualifizierter Arzt/qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendli- chen“ erfüllen. Dies gilt jedoch nur für In begründeten Einzelfällen kann die AusnahmefälleKoordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, wenn ein Patient be- reits vor diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ erfüllt ist (Die gemeinsame Einrichtung nach § 31 dieses Vertrages entscheidet in Abhängigkeit von der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich iststrukturellen und regionalen Ver- sorgungssituation über die Teilnahme eines solchen Arztes). (35) Die Strukturqualität muss zu Beginn der Teilnahme des Arztes gegenüber der KV Hes- sen nachgewiesen werden. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen Ausstat- tungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des MVZanstellenden Medizinischen Ver- sorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvoraussetzun- gen erfüllt sind. (46) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ Medizinische Versorgungs- zentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KV Hessen nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten angestell- ten Arztes wird der KVH KV Hessen vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ un- verzüglich Medizinischen Versorgungs- zentrum unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 7 beigefügten Formulars (Anlage „Er- gänzungserklärung Leistungserbringer“ zur Teilnahmeerklärung) mitgeteilt. (57) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) koordinierenden Ärzte/Einrichtungen gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die Koordination der in Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung an- derer Leistungserbringer, insbesondere die vertraglich eingebundenen, unter Beach- tung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Punkt 1.8 der Anlage 1 7 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte,RL. 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII,. 43. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen er- forderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums,. 54. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung Schulungsbe- rechtigung gegenüber der KVH KV Hessen entsprechend nachgewiesen ist,, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen. 65. die Beachtung der Kooperationsregelungen Überweisungsregeln gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 „Strukturqualität koordinie- render Versorgungssektor“. In den Einzelfällen, in denen der DMP-A-RLHausarzt der koordinie- rende Arzt ist, sind zusätzlich die Kooperationsregeln gemäß Anlage 3 „Strukturquali- tät Hausarzt“ zu beachten. 6. Der koordinierende Hausarzt konsultiert soweit die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhauseigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andereandere qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringerins- besondere solcher, die am Vertrag teilnehmen. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genDas gilt insbesondere für die Behand- lung des diabetischen Fußes, bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft und zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt Arzt nach pflichtgemä- ßem pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 7. Überweist bei Vorliegen einer Indikation zur Einweisung in ein Krankenhaus, ist in das (nächst- gelegene) geeignete am Vertrag teilnehmende Krankenhaus entsprechend der koordinierende Arzt den Versicherten Anla- ge 8 „Leistungserbringerverzeichnis“ unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund ei- ner Notfallindikation kann in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informierenjedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer und Einweisung therapierelevante Informa- tionen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. z.B. die medikamen- töse medikamentöse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 8 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung Be- achtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- derungen Anforderungen der RSAV sowie DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung Krankenkassen binden Krankenhäuser für die stationäre Versorgung und mindes- tens eine Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Rehabilitation von teilnehmen- den Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 gesondert vertraglich ein. Die teilnehmen- den Krankenhäuser sind verpflichtet bestimmte Anforderungen an die Strukturqualität gemäß der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm Anlage 2 „Strukturqualität Krankenhaus“ des Krankenhauseinbindungsver- trages zu Beginn der Teilnahme zu erfüllen und die medizinischen Vorgaben der DMP- A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungenteilnehmende Rehabilitationseinrichtung2 verpflichtet sich, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 medizinischen Grund- lagen der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. zu beachten, die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen fachliche Qualifikation für die Beachtung Rehabilitation von Patienten mit der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 einen 1 und die Teilnahme an Qualitätssi- cherungsverfahren der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bzw. der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Rehabilitationseinrich- tungen ist freiwillig. (3) Der Abschnitt XI zur Vergütung und Abrechnung gilt nicht. Hier kommen für Kranken- häuser die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Für Rehabilitationsein- richtungen gelten die Regelungen nach SGB V und SGB IX. (4) Soweit der Bedarf an Schulungen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt 20 durch ambulante Leistungserbringer nicht abgedeckt ist, können auch ermächtigte Ärzte in Krankenhäusern und Rehabilitations- einrichtungen zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendDurchführung ambulanter Schulungen berechtigt werden.

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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 1

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors Versorgungsbereichs (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Arzt ) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind, soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. hausärztlichen Versorgungs- sektor sind Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen undund persönlich oder durch angestellte Ärzte die Anforderungen an die Struktur- qualität nach Anlage 1 erfüllen. 2(3) In Ausnahmefällen, in denen eine Versorgung nach Abs. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch 2 nicht durchführbar ist, kann ein Patient mit Koronarer Herz- krankheit (mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herz- insuffizienz) einen zugelassenen oder ermächtigten qualifi- zierten Facharzt oder eine qualifizierte Ärzte oder EinrichtungenEinrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen zugelassen oder ermächtigt sind ermäch- tigt ist, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen, wenn der gewählte Fach- arzt oder die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllengewählte Einrichtung an dem Programm teil- nimmt. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleinsbesondere dann, wenn ein der Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft Ein- richtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überwei- sungsregeln gemäß Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn seine/ihre besondere Quali- fikation für die Behandlung des Patienten aus den dort ge- nannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. (34) Teilnahmeberechtigt nach Abs. 3 sind demnach Internisten, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, die An- forderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 persön- lich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. (5) Soweit eine Versorgung nach den Abs. 2 bis 3 nicht aus- reicht, kann eine Einrichtung, die nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, die die Strukturqualität nach Abs. 2 erfüllt und an dem Programm teilnimmt, durch einen Patienten entsprechend Abs. 3 ge- wählt werden. (6) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte be- stimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZanstel- lende Vertragsarzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstättenbezo- genen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (47) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten an- gestellten Arzt gegenüber der KVH KV Nordrhein nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit Leistungserbringung des angestellten Arztes im Rahmen dieses Vertrages wird der KVH KV Nordrhein vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 5b beigefügten Formulars (Ergän- zungserklärung Leistungserbringer) mitgeteilt. (5) 8) Zu den Pflichten der nach den Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) bis 5 teilnahmebe- rechtigten Vertragsärzte gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere ins- besondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer Leis- tungserbringer unter Beachtung der in nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhaltesowie Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011), 32. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. Versi- cherten gemäß § 16 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung Weiter- leitung der Dokumentationen Erst- und Folgedokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 3. bei der Behandlung von Versicherten, die an mehreren DMP teilnehmen, a) die Vermeidung von Doppeluntersuchungen, b) die Berücksichtigung von Wechselwirkungen in der Behandlung, c) die Synchronisierung der jeweiligen Dokumentati- onsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen Dokumentationszeiträume, 4. die vollständige Erstellung plausibler Dokumentationen entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL; soweit diese nicht ausreichend bzw. nicht plausibel aus- gefüllt weitergeleitet wurde, die nachträgliche Ergän- zung fehlender bzw. Korrektur unplausibler Parameter auf Anforderung, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich 10 einschließ- lich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen BehandlungsspielraumsBehandlungsspiel- raums, 56. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung Schulungsberechtigung gegenüber der KVH KV Nordrhein nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen, 67. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 Überweisungsregeln entsprechend Ziffer 1.7.2 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genRL sowie Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011). Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt Arzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen pflichtgemäßem Ermessen, z. B. zur Einbeziehung eines psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten zur Durchführung supportiver psychotherapeutischer Interventionen, z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx und/oder psychoedukative Maßnah- men, über eine Überweisung, 8. Überweist bei Überweisung an andere Leistungserbringer a) diagnostik- und therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, b) von diesen Leistungserbringern diagnostik- und herapierelevante Informationen einzufordern, c) auf dem Überweisungsschein zu vermerken, dass der koordinierende Arzt den Versicherten Versicherte im DMP eingeschrieben ist, 9. bei Vorliegen der unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 1.7.3 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6.2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) genannten Indikatio- nen, so vermerkt Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus entsprechend der überweisende Arzt Anlage 3 des Vertrages unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur vorzunehmen und dabei auf dem Überweisungsscheinder Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben KHK einge- schrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht Eine entsprechende Liste wird den teil- nehmenden Leistungserbringern zur Verfügung gestellt. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren.jedes Krankenhaus erfolgen, 810. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Vorliegen der unter Ziffer 1.7.4 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL, wie z. B. RL sowie Ziffer 1.6.3 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) genannten Indikationen die medikamen- töse Therapie, zeitnah Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln undprüfen. 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarztangestell- ten Arzt, gelten die Nummern 1 – 11 Ziffern 1-10 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen Anforderungen der RSAV bzw. der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung Teilnahme der diabetologischen Schwerpunktpraxen Vertragsärzte an diesem Pro- gramm Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis für die fachärztliche Versorgung sind Vertrags- ärzteVertragsärzte, soweit sie persönlich oder durch angestellte Ärzte die Anforderungen an die Strukturqualität nach der Anlage 3 2 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische organi- satorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Unter- schrift auf der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZVertragsarzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstät- tenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende an- stellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KV Nordrhein nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit Leis- tungserbringung des angestellten Arztes im Rahmen dieses Vertrages wird der KVH KV Nordrhein vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich Ver- tragsarzt mit Hilfe des in der Anlage 4a 5b beigefügten Formu- lars (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringerLeistungserbringer) beigefügten Formulars unverzüg- lich mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich 10 einschließ- lich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen BehandlungsspielraumsBehandlungsspiel- raums, 43. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KV Nordrhein entsprechend nachgewiesen ist, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 64. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genandere Leis- tungserbringer entsprechend Anlage 4 gemäß Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011). Im Übrigen entscheidet ent- scheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx Ermessen über eine Überweisung, 75. bei Überweisung an Leistungserbringer andere Leistungserbringer a) diagnostik- und therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. medikamentöse Thera- pie, zu übermitteln, b) von diesen Leistungserbringern diagnostik- und the- rapierelevante Informationen einzufordern, 6. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordi- nierenden Arzt nach Nr. 6 § 3 sind therapierelevante Infor- mationen entsprechend xxxxxxxx zur Erstellung der Dokumentationen zu über- mitteln. Die Vertragspartner empfehlen folgende Rege- lung: Die Rücküberweisung soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach erstem Versichertenkontakt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten, erfolgen. So- fern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinierenden Arzt nach § 3 je Behand- lungsfall therapierelevante Informationen je Quartal zu übermitteln, 7. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 1 5 der DMP-A-RLRL sowie Ziffer 1.6.2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus entsprechend der Anlage 3 unter Berücksichtigung der individuellen Patienten- interessen und der regionalen Versorgungsstruktur vor- zunehmen, wie z. B. medikamentöse Therapieden koordinierenden Arzt hiervon zu unter- richten und dabei auf der Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte im DMP KHK eingeschrieben ist. Eine entsprechende Liste wird den teilnehmenden Leis- tungserbringern zur Verfügung gestellt. Eine Einwei- sung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6.3 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) genannten Indikationen die Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordernprüfen. 9. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarztangestell- ten Arzt, gelten die Nummern 1 – 7 Ziffern 1-8 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination Anforderungen der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählenRSAV bzw. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendDMP-A-RL Sorge zu tragen.

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Samples: Behandlungsprogrammvertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors Versorgungsbe- reichs DMP-koordinierender Arzt (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1. Versorgungsebene) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ Ärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor als koordinierende Ärzte sind, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden– erfüllen und dies gegenüber der KVH nachweisen: 1. für den hausärztlichen Versorgungssektor zugelassene Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an in Ausnahmefällen kann der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch zugelassene oder ermächtigte kardiologisch qualifizierte Ärzte oder EinrichtungenFacharzt bei Teilnahme am Programm als § 4-Arzt auch der DMP-koordinierende Arzt gemäß Ziffer 1.7.1 der Anlage 5 der DMP-A-RL sein, die insbesondere für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und Versicherten, - die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dauerhaft betreut worden ist sind oder - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische organi- satorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstätten- bezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 6 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt bzw. das anstellende MVZ gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes Arz- tes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a 5a beigefügten Formulars (Anlage „Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors Versorgungs- sektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene Arzt der 1. Versorgungsebene) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) . Die Teilnahme setzt die Genehmigung der KV Hessen gemäß § 5 Abs. 1 voraus. Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sindsind grundsätzlich al- le zugelassenen Ärzte und Einrichtungen, soweit die gemäß § 73 Abs. 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – 1 („Strukturqualität koordinierender Arzt“) - persönlich oder durch angestellte ange- stellte Ärzte - erfüllt werden:erfüllen. 1. Vertragsärzte(2) In Ausnahmefällen sind auch Ärzte als koordinierender Arzt am Programm teilnahme- berechtigt, die gemäß § 73 SGB V an sofern sie im Sinne der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen(„Strukturqualität diabetologisch qualifizier- ter Versorgungssektor“) diabetologisch qualifiziert sind. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleinsbesondere dann, wenn ein der Patient be- reits bereits vor der Einschreibung von diesem die- sem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist dauerhaft betreut1 wurde oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Strukturqualität muss der Vertragsarzt gegenüber der KV Hessen durch Unter- schrift auf der Anlage 3 („Teilnahmeerklärung Leistungserbringer“) zu Beginn der Teil- nahme nachweisen. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstättenbe- zogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen Ausstattun- gen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des MVZanstellenden Medizinischen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvoraus- setzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ Medizinische Versor- gungszentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KV Hessen nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KV Hessen vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ un- verzüglich Medizinischen Versorgungszentrum unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a 3a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer„Ergänzungserklä- rung Leistungserbringer“) beigefügten Formulars gemäß Anlage 3 („Teilnahmeerklä- rung Leistungserbringer“) mitgeteilt. 1 Als dauerhaft betreute Versicherte sind solche anzusehen, die bereits vor der Einschreibung mindestens zwei volle Quartale kontinuierlich behandelt wurden. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) koordinierenden Ärzte gehören insbesondere: 1. Die die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte 2. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren Programmen teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der di- agnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jewei- ligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume, 3. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der nach Abschnitt III geregelten Versorgungsinhalte und der Koope- rationsregeln gem. Anlage 1 Nummer 1.8 der DMP-A-RL, 4. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 45. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicher- ten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 56. die Durchführung von Patientenschulungen gem. Schulungen gemäß § 2220, soweit wenn die Schu- lungsberechtigung Schulungsberechtigung gegenüber der KVH KV Hessen entsprechend nachgewiesen ist, 6. , sowie die Beachtung Veranlas- sung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handeltVersicherten an Schulungen teilzunehmen, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet bei Vorliegen der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 Nummer 1.8.2 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt nen die Überweisung an andere vertraglich eingebundene Ärzte und Einrichtun- gen entsprechend der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass Anlage 2 („Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor“) oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leis- tungserbringer entsprechend der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben istAnlage 4 („Strukturqualität für weitere Leis- tungserbringer“) vorzunehmen. Erlangt Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und nach pflichtgemäßen Ermessen über eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren.Überweisung, 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Vorliegen der in der Anlage 1 Nummer 1.8.3 der DMP-A-RLRL genannten Indi- kationen eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am Programm teil- nehmende Krankenhaus entsprechend der Anlage 10 („Leistungserbringerver- zeichnis“) unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus er- folgen. 9. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. z.B. die medikamen- töse betreffend der medikamentösen Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme, die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Empfehlung, diese Maßnah- me in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung gemäß Anlage 10 („Leis- tungserbringerverzeichnis“) unter Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die iindividuellen Patientenin- teressen durchzuführen. Im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible DokumentationenÜbrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 - 10 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzen- den Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung Teilnahme der diabetologischen Schwerpunktpraxen Vertragsärzte an diesem Pro- gramm Programm ist freiwillig. Die Teilnahme setzt die Genehmigung der KV Hessen gemäß § 5 Abs. 1 voraus. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis für die diabetologisch qualifizierte Versorgung sind Vertrags- ärztediabetologisch qualifizierte Ärzte und diabetologisch spezialisierte Einrichtungen/Schwerpunktpraxen, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – 2 („Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor“) - persönlich oder durch angestellte Ärzte- Ärzte - erfüllen. Im Einzelfall können auch Ärzte anderer Fachrichtungen teilnehmen, sofern sie die Vo- raussetzungen der Anlage 2 („Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versor- gungssektor“) persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. Die Anfor- derungen an Prüfung erfolgt durch die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenVertragspartner dieses Vertrages. Diese legen in der Gemeinsamen Xxxxxxx- xxxx (GE) sachliche Kriterien zur Prüfung der Zulassung im Einzelfall fest. Diese ab- weichenden Zulassungen werden den Prüfbehörden gesondert mitgeteilt. (3) Die Strukturqualität muss zu Beginn der Teilnahme des Arztes gegenüber der KV Hes- sen nachgewiesen werden. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklä- rung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des MVZanstellenden Medizini- schen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht er- bracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ Medizinische Ver- sorgungszentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber gegen- über der KVH KV Hessen nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KV Hessen vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ unverzüglich Medizinischen Versorgungszentrum mit Hilfe des in der Anlage 4a 3a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars unverzüglich mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Aufgaben des teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören diabetologisch qualifizierten Vertragsarztes gehö- ren insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) Versorgungsinhalte mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb gem. § 3, die Durchführung von drei MonatenPati- entenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gemäß Anlage 12 („Strukturqualität Schulungsarzt/ICT-Schulung“) gegenüber der KV Hessen nachgewiesen ist und nur bei Patienten, die diese Schulung nicht bereits bei den koordinierenden Ärzten erhalten haben, 2. Bei längerer die regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen zur Verhinderung der diabe- tesassoziierten Augenerkrankungen (z.B. diabetisch bedingte Retinopathie und Makulopathie), 3. Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Behandlung bedarf es zur diabetischen Neuropa- thie (schmerzhafte Polyneuropathie, kardiale autonome Neuropathie, Magenent- leerungsstörungen, Blasenentleerungsstörungen, sexuelle Funktionsstörungen) 4. Überwachung des Risikos und ggf. Behandlung einer besonderen Begründung gegenüber dem aufgrund langjähriger Hy- perglykämie in Abhängigkeit von Alter und Diabetesdauer entwickelten diabetes- spezifischen Nephropathie. 5. die Behandlung des diabetischen Fußes, soweit die Anlage 13 („Strukturqualität der spezialisierten Einrichtung für die Behandlung des diabetischen Fußes“) er- füllt ist, 6. die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend der Anlage 4 („Strukturqualität für weitere Leistungserbringer“) und der Anlage 1 Nummer 1.8 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Er- messen über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an weitere Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z.B. betreffend die medikamentöse Therapie, an diese Leis- tungserbringer zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierele- vante Informationen einzufordern, 8. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Vertragsarzt nach § 3 therapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln., 39. die Beachtung der Qualitätsziele nach gemäß § 12 10, einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesi- cherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 710. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 1 der DMP-A-RLRL genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 10 („Leistungserbringerverzeichnis“) vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Sobald Krankenhäuser gemäß § 4a vertraglich in dieses Programm eingebunden sind, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln muss eine statio- näre Einweisung von teilnehmenden Versicherten unter Berücksichtigung der in- dividuellen Patienteninteressen und von diesen Leistungserbringern einzufordernder regionalen Versorgungsstruktur an diese vertraglich eingebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 7 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination Anforderungen der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn RSAV sowie die diese ergänzen- den Regelungen der Patient bereits vor DMP-A-RL in der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendjeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 2

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen koordinierenden Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sindsind Vertragsärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1– erfüllen und dies gegenüber der KVS nachweisen. Vertragsärzte, die gemäß Krankenhäuser können im Rahmen des § 73 137f Abs. 7 SGB V nur dann zur ärztlichen Be- handlung im Rahmen dieses DMP zugelassen werden, soweit die Anforderungen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2die am- bulante Leistungserbringung dies erfordern. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt er- füllt sind. (43) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende der ärztliche Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird Arz- tes werden der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. dem ärztlichen Leiter des MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 4 beigefügten Formulars mitgeteilt. (4) In Einzelfällen (gemäß Anlage 3 „Strukturqualität Hausarzt“) kann die Koordination bei er- wachsenen Patienten auch durch einen gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 3 – 5 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt erfolgen. Er muss die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 3 „Strukturqualität Hausarzt“ erfüllen. Die Betreuung der erwachsenen Versicherten muss in enger Kooperation mit einem diabetologisch beson- ders qualifizierten Vertragsarzt nach Absatz 2 erfolgen. Der gewählte Arzt beachtet die Überweisungsregeln gemäß Nummer 1.8.2 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“, soweit seine eigene Qualifikation für die Behandlung der Patienten nicht ausreicht. Hinsichtlich der Teil- nahme angestellter Ärzte und der Erfüllung der Strukturvoraussetzungen gelten die Regelun- gen der Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Koordination bei Kindern und Jugendli- chen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres grundsätzlich, bis zur Vollendung des 21. Le- bensjahres fakultativ durch einen diabetologisch qualifizierten Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin/pädiatrische Einrichtung, der die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 2 „Strukturqualität qualifizierter Vertragsarzt für die Betreuung von Kindern und Ju- gendlichen“ erfüllt. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen/eine in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1 „Strukturqualität koor- dinierender Versorgungssektor“ erfüllt ist. Hinsichtlich der Teilnahme angestellter Ärzte und der Erfüllung der Strukturvoraussetzungen gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 ent- sprechend. (6) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) koordinierenden Vertragsärzte/Einrichtungen gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die kontinuierliche Betreuung der in Anlage Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte,entsprechend dem Versorgungsauftrag 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick Versicherten in Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Anlage 1 7 Nummer 1.8 der DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteRL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung Er- hebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung vollständige Erstellung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 Dokumentationen entsprechend der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 i. V. m. Anla- ge 8 der DMP-A-RL, wie z. B. soweit diese nicht ausreichend/plausibel ausgefüllt weitergeleitet wurden, die medikamen- töse Therapienachträgliche Ergänzung/Korrektur der betreffenden Parameter auf Anforde- rung, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, zeitnah soweit die Schulungsberechti- gung gegenüber der KVS entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Patientenschulungen teilzunehmen, 7. die Beachtung der Überweisungsregeln gemäß Nummer 1.8.2 der Anlage 7 „Versor- gungsinhalte“. In den Einzelfällen, in denen der Hausarzt gem. Abs. 4 der koordinierende Vertragsarzt ist, sind auch die Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.8.1 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ zu übermitteln beachten, 8. soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, die Überweisung an andere qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung, insbesondere solcher, die am Vertrag teilnehmen. Das gilt insbesondere für die Behandlung des diabeti- schen Fußes, bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordernzur Einleitung einer Insulinpumpentherapie. Im Übrigen entscheidet der Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 9. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ genannten Indi- kationen eine Einweisung in das Führen nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis stationär“ unter Berücksichtigung der Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzu- nehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus er- folgen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten16. Lebensjahres ist in ein Krankenhaus, das über einen diabetologisch qualifizierten Pädiater gemäß Anlage 2 „Strukturqualität qualifizierter Vertragsarzt für die Betreuung von Kindern und Jugendli- chen“ verfügt, einzuweisen, 10. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z. B. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln undmedikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern, 11. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.4 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ genannten Indi- kationen, insbesondere bei Vorliegen von Begleit- und Folgeerkrankungen eine Rehabili- tationsmaßnahme zu erwägen, 12. Eintragungen in den Diabetespass oder ein anderes Patientendokument, das mindestens die Berücksichtigung gleichen Inhalte wie der von Diabetespass enthält, z. B. Arztbuch des Hausärzteverban- des. Für Kinder und Jugendliche darf ausschließlich der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen „Kinder und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible DokumentationenJugendpass Diabe- tes“ der DDG verwendet werden. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 entsprechendbis 12 ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- derungen Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (17) Die Beteiligung Überweist der diabetologischen Schwerpunktpraxen koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzteandere Leistungserbringer, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen so haftet der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZüberweisende Arzt dafür, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen für die Leistungserbringung (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-u. a. Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertrags- arzt den Versicherten zur Mit-/Weiterbehandlung an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Originalschein ab- gerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.4a

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 1

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine be- sondere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden hausärztlichen Versorgungssektor sind, soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. sind Vertragsärzte, die gemäß ge- mäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt“ – persön- lich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Koronarer Herzkrankheit einen zugelassenen oder ermächtigten kardiologisch qualifizierten Facharzt oder eine kardiologisch qualifizierte Ärzte oder EinrichtungenEin- richtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen zugelassen oder ermächtigt sind ist oder die nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im DMP wählen, wenn der gewählte Facharzt oder die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllengewählte Einrichtung an dem Programm ge- mäß § 3 und § 4 dieses Vertrages teilnimmt. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleinsbesondere dann, wenn ein der Patient be- reits bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überwei- sungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn deren besondere Qualifikation für eine Be- handlung des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Die Strukturqualität muss der Vertragsarzt zu Beginn der Teilnahme nachweisen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die AnforderungenAn- forderungen, die sich auf bestimmte apparative apparativ-technische Ausstattungen und organisatorische organisatori- sche Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllenerfül- len. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende der ärztliche Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten ange- stellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. dem Leiter des MVZ un- verzüglich mit Hilfe mithilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 5 beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Eine dauerhafte Betreuung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 liegt dann vor, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt mindestens 12 Monate betreut worden ist. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende oder dauerhafte Betreuung im fachärztli- chen Sektor entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 liegen vor, soweit die Betreuung des Patienten in diesem Bereich aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise bei Patienten, für die nach Feststellung des hausärztlich tätigen Arztes zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung oder zur Vermeidung zunehmen- der Angina-Pectoris-Beschwerden und neu auftretender Herzinsuffizienz aus gesundheitli- chen Gründen eine vorübergehende Betreuung beim kardiologisch qualifizierten Facharzt bzw. bei einer kardiologisch qualifizierten Einrichtung notwendig ist, z. B. auch bei medizini- scher Notwendigkeit nach Krankenhausaufenthalt oder nach Aufenthalt in einer kardiologi- schen Rehabilitationseinrichtung. Soweit die Notwendigkeit einer fachärztlichen Betreuung des eingeschriebenen DMP-Patienten nicht mehr vorliegt, ist dieser unverzüglich an einen am DMP teilnehmenden Vertragsarzt des hausärztlichen Versorgungssektors im Rahmen eines Arztwechsels nach § 17 dieses Vertrages zur weiteren Betreuung im Rahmen des Strukturierten Behandlungsprogrammes zu überweisen. (6) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnetkoordinierender Ver- tragsarzt) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die kontinuierliche Betreuung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- haltePatienten mit KHK entsprechend dem Versorgungs- auftrag, 2. die Koordination der Behandlung der von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren internistischen DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezi- fischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezi- fischen Dokumentationszeiträume, 3. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer ande- rer Leistungserbringer, insbesondere die vertraglich eingebunden sind, unter Beachtung der in nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteRL, 34. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationen Dokumentationsdaten nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 45. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie sowie eines strukturierten Medikamentenmanage- ments bei Multimedikation gemäß DMP-A-RL Anlage 5 Nr. 1.5.4 unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 56. die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen sowie das Angebot und/oder die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH KVS nachgewiesen ist, 67. die Beachtung bei Vorliegen der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 unter Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 5 der DMP A-RL genannten Indikationen eine Überweisung an andere Vertragsärzte entsprechend der Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“ oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3 „Strukturqualität für andere Leistungser- bringer“ vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Diagnose einer KHK nicht aufgrund der Vorge- schichte des Patienten oder nicht mit den nach Anlage 5 Ziffer 1.2 der DMP-A-RLRL be- schriebenen diagnostischen Möglichkeiten und der notwendigen hohen Wahrscheinlich- keit im hausärztlichen Versorgungsbereich nach § 3, Abs. Der koordinierende Hausarzt konsultiert 2, Satz 1 weder ermittelt noch ausgeschlossen werden kann und weitere nicht-invasive Maßnahmen notwendig wer- den. In dem vorgenannten Fall ist auf dem Überweisungsschein im Feld Verdachtsdiag- nose die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genKennzeichnung „Abklärung DMP-KHK“ zu vermerken. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt Vertragsarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung. 8. Überweist bei Vorliegen der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 1.6.3 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nenIndikationen eine Einweisung in die nächstgelegene geeignete, so vermerkt am DMP-KHK teilnehmende statio- näre Einrichtung entsprechend der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis-stationär“ unter Berücksichtigung der Versicherte regionalen Versorgungsstruktur und der individuellen Patien- teninteressen vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt jede für die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren.weitere Behandlung geeignete stationäre Einrichtung erfolgen, 89. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Informationen ent- sprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern, 10. falls vorhanden, Eintragungen in das Patientendokument, z. B. in das Arztbuch des Hausärzteverbandes, 11. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 1 5 der DMP-A-RLRL genannten Indikationen eine Rehabilitationsmaßnahme zu erwägen mit der Empfehlung, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die diese Maßnahme in ei- ner vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die iindividuellen Pa- tienteninteressen durchzuführen. Im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationendes SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern vorbenannten Zif- fern 1 bis 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- derungen DMP-A-RL Anforderungen der RSAV Sorge zu tragen. (7) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten zur Mit-/Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Original- schein abgerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. § 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Beteiligung Teilnahme der diabetologischen Schwerpunktpraxen Vertragsärzte an diesem Pro- gramm Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis für die fachärztliche Versorgung sind Vertrags- ärzte, soweit kardiologisch qualifizierte fachärzt- lich tätige Internisten oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie - im Fol- genden „Fachärzte“ genannt - wenn sie die Anforderungen an die Strukturqualität Voraussetzungen nach der Anlage 3 zu diesem Vertrag – 2 „Strukturqua- lität fachärztlicher Versorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte- Ärzte erfüllen. Die Anfor- derungen an Strukturqualität der Vertragsärzte, die einen Neu-Antrag stellen, muss zu Beginn der Teil- nahme nachgewiesen werden. Die Überprüfung der Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner sei- ner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvorausset- zungen erfüllt sind. (43) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struktur- qualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt anstel- lenden Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe mithilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) 5 beigefügten Formulars mitgeteiltunverzüglich mitge- teilt. (54) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10, einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erfor- derlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen sowie das Angebot und/oder die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVS nachgewiesen ist, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Anlage 3 „Struktur- qualität für andere Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen“ gemäß Ziffer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt Facharzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx Ermessen über eine Überweisung,Über- weisung. 5. die Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 innerhalb einer Woche. Dabei sind therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln. Sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinierenden Ver- tragsarzt nach § 3 je Behandlungsfall ebenfalls therapierelevante Informationen zu übermitteln. 6. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in die nächstgelegene am DMP KHK teilnehmende stationäre Einrich- tung entsprechend der Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis-stationär“ unter Berück- sichtigung der regionalen Versorgungsstruktur und der individuellen Patienteninteressen vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Eine Ein- weisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jede für die weitere Behandlung geeig- nete stationäre Einrichtung erfolgen. 7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer nach Nr. 6 sind therapierelevante Infor- mationen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln übermitteln, einzufordern und von diesen Leistungserbringern einzufordernzu dokumentieren, 8. die Prüfung der Notwendigkeit einer invasiven Diagnostik und Therapie und deren Durchführung. 9. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Rehabilitationsmaßnahme zu erwägen mit der Empfehlung, diese Maßnahme in ei- ner vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Pa- tienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 7 entsprechendbis 9 ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung Beach- tung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tra- gen. § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.4a

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Koronare Herzkrankheit (Khk)

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und MVZ mit entsprechend qualifizierten Fachärzten, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 – persönlich oder durch ange- stellte Ärzte - erfüllen. (3) Bei der Umsetzung des DMP wirken darüber hinaus zur vertragsärztlichen Versorgung zu- gelassene Vertragsärzte, psychologische Psychotherapeuten und durch die Krankenkassen zugelassene Leistungserbringer, die im Rahmen einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit den koordinierenden Versorgungssektor nach § 4 teilnehmenden Krankenhäusern beteiligt sind, soweit mit. Gegebenenfalls sind die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 zu erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (34) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- len. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere: 1. Die a) die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung Be- teiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten VersorgungsinhalteVersor- gungsinhalte, c) die Aufklärung der Patientin durch ergänzende Patientinnengespräche und zielgerichte- te Patientinneninformationen gemäß § 9 Absatz 3. , d) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 4 der DMP-A-Richtlinie und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIIIVIII dieses Ver- trages, 4. e) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. f) die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag Vertrag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 Ärzte/ psycho- logische Psychotherapeuten entsprechend Nummer 1.9 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nenRichtlinie zur wei- terführenden Diagnostik und Therapie. Eine stationäre Einweisung sollte unter Berück- sichtigung der individuellen Patientinneninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur an zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V erfolgen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren§ 4 dieses Vertrages teilnehmen. 8. g) bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. z.B. die medikamen- töse Therapiemedikamentöse The- rapie, zeitnah zu übermitteln und übermitteln, − von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 11 Buchstaben a bis g entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt / das anstellende MVZ hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für im Rahmen des Arbeits- verhältnisses die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- derungen Anforderungen der DMP-A-RL Sorge zu tragengewährleisten. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 näher bezeichneten Voraus- setzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (6) In Ausnahmefällen, insbesondere auf Wunsch der Versicherten, können der an der haus- ärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt nach § 73 SGB V oder ein fachärztlicher Internist sowie mit entsprechender Qualifikation bei den MVZ angestellte Ärzte die koordinierende Funktion des in Absatz 2 genannten Arztes übernehmen. Hierzu bedarf es, abweichend zu Xxxxxx 0 Xx. 0 einer gesonderten Bestätigung der Qualifikation (mindestens 12 Monate kli- nische Tätigkeit in der Frauenheilkunde unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Gynäkologen oder die durch die KVN erteilte Berechtigung als onkologisch verantwortlicher Arzt) sowie einer Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag durch die KVN. In diesen besonderen Fällen übernimmt dieser teilnehmende Vertragsarzt die Pflichten nach Absatz 4 und die Fortbildungsverpflichtung nach Anlage 1 Nr. 2. Vertragsärz- te, die gemäß dieser Ausnahmeregelung an dem Vertrag teilnehmen wollen, müssen die vorgenannten Anforderungen – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen und der KVN nachweisen. (1) Die Beteiligung Teilnahme der diabetologischen Schwerpunktpraxen Krankenhäuser an diesem Pro- gramm Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärztezugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- 2 (Regelungen zur fachlichen, personel- len und der interdisziplinären Zusammenarbeit) erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- Das zugelassene Krankenhaus benennt der NKG zur Weiterleitung an die Verbände der GKV in Niedersachsen mindestens einen für DMP zuständigen Arzt und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungeneinen Stellvertre- ter, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen jeweils Facharzt für Frauenheilkunde und organisatorische Voraussetzungen Geburtshilfe sein müssen. Der Facharzt ist Ansprechpartner für die von der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllenstationären Einrichtung und deren Kooperationspartnern behandelten DMP-Patientinnen. Mit seiner Unterschrift auf In dieser Funktion nimmt er an den interdisziplinären Be- handlungsplanungen der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzwPrimärtherapie teil. Leiter des MVZ, dass Er ist Ansprechpartner für die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sindkooperierenden Vertragsärzte sowie für die Gesetzlichen Krankenkassen. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen teilnahmeberechtigten zugelassenen Krankenhäuser gehören insbesondere: 1. a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte unter Berücksichtigung der in- dividuellen Situation der Versicherten, b) die Durchführung eines intensivierten Beratungsgesprächs unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Versicherten zwischen der histologischen Sicherung der Di- agnose (z.B. mittels Stanzbiopsie) und der operativen Therapie, insbesondere im Hin- blick auf die Darstellung der Vor- bzw. Nachteile und Risiken der unterschiedlichen Operationsverfahren sowie eines Beratungsgesprächs nach der operativen Therapie im Hinblick auf die adjuvante Therapie, c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14, sowie die vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 1 4 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halteund Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII dieses Vertrages, 2. d) die Mitbehandlung des teilnehmenden Beratung der Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über im Hinblick auf die Notwendigkeit der Auswahl eines nachbehandelnden DMP-Teilnahme auf dem ÜberweisungsscheinArztes nach § 3 Absatz 2, soweit die Versicherte bisher nicht von einem entsprechenden Arzt betreut wurde, e) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. f) die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22interdisziplinäre Zusammenarbeit entsprechend der Anlage 2, 5. g) die Krankenhauseinweisung Rücküberweisung an den durch die Patientin gewählten DMP-Arzt nach Feststellung § 3 unter zeitnaher Weitergabe (unverzüglich, in der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden ArztRegel am zweiten Werktag nach der Entlas- sung) therapierelevanter Informationen, 6. h) die Überweisung per Auftragsleistung an anderezeitnahe Übermittlung (unverzüglich, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an in der Regel am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet zweiten Werktag nach der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Entlassung) der zur Erstellung der Dokumentationen gemäß Anlage 1 4 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt RL notwendigen Dokumentationsdaten sowie die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung Information über bereits erfolgte Ein- schreibungen an den DMP-Arzt nach § 3 entsprechend der Vorschrift und der Anfor-Festlegung in Anlage 2. (65) Das nach Absatz 2 teilnahmeberechtigte zugelassene Krankenhaus ist berechtigt, über Absatz 4 h) hinaus die Erstdokumentation gemäß Anlage 7 selbst zu erstellen und gemäß § 23 an die Datenstelle weiterzuleiten. In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § übermittelt es dem DMP-Arzt die Infor- xxxxxx gemäß Absatz 4 Abs. 5 entsprechendh) mittels eines Ausdrucks des Datensatzes der Erstdokumentati- on.

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Samples: DMP Agreement

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung durch die KVS. (2) Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für den koordinierenden Versorgungssektor sindFrauenheilkunde und Geburtshilfe, soweit die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für Die Anforderungen an die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istStrukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struk- turqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestell- tenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. Leiter des MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars unverzüglich mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im weiteren Weiteren als koor- dinierender Arzt koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer Leistungserbringer, unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL nach § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Durchführung von intensivierten Patientinnengesprächen nach Abschnitt III, 4. die Information an die Versicherte, dass die Krankenkasse auf Wunsch ergänzende Beratungsangebote und Informationsmaterialien vorhält, 5. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 46. die vollständige Dokumentation entsprechend der Anlage 4 DMP-A-RL (Erst- und Folge- dokumentation) unter Nutzung der bundesweit einheitlichen Dokumentationsdaten- sätze; soweit diese nicht ausreichend ausgefüllt weitergeleitet wurde, die nachträgliche Ergänzung fehlender Parameter auf Anforderung, 7. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erforder- lichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 78. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/LeistungserbringerVertrag teilneh- mende Vertragsärzte / (psychologische) Psychotherapeuten entsprechend der Anlage 2 zur weiterführenden Diagnostik und Therapie, soweit sie die Leistungen nicht auf- grund vorhandener Qualifikationen selbst erbringen können. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten Eine stationäre Einwei- sung muss unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungenindividuellen Patientinneninteressen und der re- gionalen Versorgungsstruktur an stationäre Einrichtungen erfolgen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren.§ 4 dieses Vertrages teilnehmen, 89. bei Überweisung an andere Leistungserbringer i. S. d. Abs. 5 Nr. 8 therapierelevante Informa- tionen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. B. die medikamen- töse medikamentöse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern,. 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die (6) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Rege- lungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von be- stimmten Leistungen an andere Leistungserbringer, so haftet der Datenstelle verschickten Reminder über überweisende Arzt dafür, dass die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben Voraussetzungen für unplausible Dokumentationendie Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten zur Mit- / Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Originalschein abgerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 entsprechend9 entspre- chend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und Anforderungen der Anfor- derungen RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) . § 4 Teilnahme der Krankenhäuser Die Beteiligung Krankenkassen bzw. deren Verbände binden für die stationäre Versorgung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis teilnehmenden Patientinnen Krankenhäuser gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind Vertrags- ärztever- pflichtet nachzuweisen, soweit sie die dass gesondert vertraglich vereinbarte Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 Strukturqua- lität zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Beginn der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Teilnahme erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist . Zudem sind bei der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ Behandlung der Patientinnen u. a. die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2zu beachten. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Die Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gemKrankenhäuser ist freiwillig. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen koordinierenden Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind, soweit sie die Anforderungen Anforde- rungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungs- sektor“ – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werdenerfüllen und dies gegenüber der KVS nachweisen: 1. zugelassene Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und zugelassene MVZ und 2. an in Ausnahmefällen gemäß Nummer 1.6.1 der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch Anlage 9 der DMP-A-RL zugelassene oder ermächtigte, für die Behandlung von Asthma qualifizierte Ärzte Fachärzte oder Einrichtungenqualifizierte Ein- richtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen zugelassen oder ermächtigt sind. 3. Krankenhäuser können im Rahmen des § 137f Abs. 7 SGB V nur dann zur ärztlichen Be- handlung im Rahmen dieses DMP zugelassen werden, soweit die Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung dies erfordern. Die Ausnahmefälle sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleinsbesondere möglich, wenn ein Patient be- reits der Versicherte bereits vor der Einschreibung Ein- schreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft diesen Leistungserbringern dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung Betreu- ung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) . Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Arzt“ können auch durch angestellte Ärzte si- chergestellt werden. Die Koordination von Kindern- und Jugendlichen obliegt nach Anlage 1 „Strukturqualität koor- dinierender Versorgungssektor“ ausschließlich Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin. Die Strukturqualität muss der Leistungserbringer zu Beginn der Teilnahme nachweisen. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität bezie- hen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklä- rung nach § 5 bestätigt bei eigener Teilnahme der Vertragsarzt bzw. der anstellende Arzt oder der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (3) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht wer- den, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnis- ses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 3 beigefügten Formulars mitgeteilt. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten koordinierenden Vertragsärzte / Einrichtungen gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an meh- reren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumenta- tionsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentati- onszeiträume, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.6 der Anlage 9 der DMP-A-RL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Er- hebung und Weiterleitung der Dokumentation nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die vollständige Erstellung der Dokumentationen entsprechend der Anlage 2 i. V. m. Anla- ge 10 der DMP-A-RL, soweit diese nicht vollständig und/oder plausibel ausgefüllt weiter- geleitet wurden, die nachträgliche Ergänzung bzw. Korrektur der betreffenden Parameter auf Anforderung, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, wenn die Schulungsberechti- gung gegenüber der KVS nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.2 der Anlage 9 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen eine Überweisung an andere vertraglich eingebundene Leistungserbringer entspre- chend der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierter Versorgungssektor“ vor- zunehmen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßen Ermes- sen über eine Überweisung, 8. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 9 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene gemäß § 4a ver- traglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 4 „Leistungserbringerver- zeichnisse“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regiona- len Versorgungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 9. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren, 10. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Nummer 1.6.4 der Anlage 9 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Ein- richtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 – 10 ent- sprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie der diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (5) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertrags- arzt den Versicherten zur Mit- / Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Original-schein ab- gerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte, so- weit sie die Voraussetzungen nach der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierter Versorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. Die Strukturqualität muss der Facharzt zu Beginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachweisen. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparati- ve Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt bei eigener Teilnahme der anstellende Vertragsarzt bzw. der anstellende Arzt oder der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (43) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struktur- qualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestellten- verhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars (Anlage „Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes“) unverzüglich mitgeteilt. (54) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im weiteren Weiteren als koor- dinierender Arzt „Fachärzte“ bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die Mit- und Weiterbehandlung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 42. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 53. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung Schulungsberechti- gung gegenüber der KVH KVS entsprechend nachgewiesen ist, 64. die Beachtung der Kooperationsregelungen Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Nr. 1.8 der Nummer 1.6 Anlage 1 9 der DMP-A-A- RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt Facharzt nach pflichtgemä- ßem pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. Überweist die Übermittlung der koordinierende Arzt therapierelevante Informationen je Quartal an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 je Behandlungsfall, sofern die begründete Mit- und/oder Weiterbe- handlung des Versicherten länger als ein Quartal erfolgt, 6. bei Rücküberweisungen des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 7. bei Vorliegen der unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 Nummer 1.6.3 der Anlage 1 9 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte nen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben istnächstgelegene gemäß § 4a ver- traglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 4 „Leistungserbringerver- zeichnisse“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regiona- len Versorgungsstruktur vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informierenjedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen Informationen entspre- chend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu doku- mentieren, 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Nummer 1.6.4 der Anlage 1 9 der DMP-A-RLRL die Empfehlung, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Ein- richtung unter Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die iindividuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationendes SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 entsprechend9 entspre- chend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vor- schrift und der Anfor- derungen Anforderungen der RSAV sowie der diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-A- RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Asthma Bronchiale

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden nie- dergelassenen Fachärzte für den koordinierenden Versorgungssektor sindFrauenheilkunde und Geburtshilfe, soweit die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – 1 persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZanstel- lende Arzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten angestell- ten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit Tä- tigkeit des angestellten Arztes wird sowie Änderungen, die sich auf die Teilnahmevorausset- zung auswirken, werden der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich Arzt unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten 4.2 angefügten Formulars mitgeteilt. (5) Eingebunden in die vertragsärztliche Versorgung, im Sinne einer durch den koordinie- renden Arzt erteilten Auftragsleistung, sind darüber hinaus Leistungserbringer, die im Rahmen einer interdisziplinären Zusammenarbeit von den nach § 3 teilnehmenden Ver- tragsärzten beteiligt sind und die Anforderungen an die Strukturqualität (Regelungen zur fachlichen, personellen und insbesondere der interdisziplinären Zusammenarbeit) nach Anlage 3 erfüllen. (6) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im weiteren als koor- dinierender DMP-Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer vertraglich eingebundener Leistungserbringer, unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL nach § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Durchführung von intensivierten Patientinnengesprächen nach Abschnitt III, 4. der Hinweis an die Versicherte auf das Anforderungsformular der an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen (Anlage 11) zur Anforderung von weiteren Informati- onen zum Thema „Brustkrebs“ und ggf. Weiterleitung dieses Formulars an die jewei- lige Krankenkasse, 5. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIIIVIII dieses Vertrages, 46. die vollständige und fristgerechte Dokumentation entsprechend Anlage 4 der DMP-A- RL (Erst- und Folgedokumentation); soweit diese nicht ausreichend ausgefüllt weiter- geleitet wurde, die nachträgliche Ergänzung fehlender Parameter auf Anforderung, 7. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen er- forderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 78. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/LeistungserbringerVertrag teil- nehmende, Vertragsärzte/ -(psychologische)- Psychotherapeuten entsprechend der Anlage 3 zur weiterführenden Diagnostik und Therapie. Die Überweisung Eine stationäre Einweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungenindividuellen Patientinneninteressen und der regio- nalen Versorgungsstruktur vorrangig an stationäre Einrichtungen erfolgen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren.§ 4 dieses Vertrages teilnehmen, 89. bei Überweisung an andere Leistungserbringer - therapierelevante Informa- tionen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9 zu übermitteln, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen Information einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten,. 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln undindividuelle Prüfung, ob eine Patientin von einer Rehabilitationsleistung profitieren kann. 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. (7) Erfolgt die Leistungserbringung nach diesem Vertrag durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten gel- ten die Nummern 1 – 11 Ziffern 1-10 des Absatzes 6 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen gegenüber dem angestellten Arzt für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- derungen Anforderungen der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen stationären Einrichtungen an diesem Pro- gramm Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärztestationäre Einrichtungen, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- 2 erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen teilnahmeberechtigten stationären Einrichtungen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 § 9 geregelten Versorgungsinhalte, insbesondere die Bera- tung der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halteVersicherten im Hinblick auf ein zweizeitiges Vorgehen unter Berücksichti- gung der individuellen Situation der Versicherten, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten Durchführung eines intensivierten Beratungsgesprächs, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Versicherten, zwischen der histologischen Sicherung der Diagnose (unter Beachtung des Vermerks über z.B. mittels Stanzbiopsie) und der operativen Therapie, insbesonde- re im Hinblick auf die DMP-Teilnahme Darstellung der Vor- bzw. Nachteile und Risiken der unter- schiedlichen Operationsverfahren sowie eines Beratungsgesprächs nach operativer Therapie im Hinblick auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln.die adjuvante Therapie, 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. Rücküberweisung der Versicherten an den DMP-Arzt nach § 223 Absatz 2 unter zeitnaher Weitergabe (spätestens am zweiten Werktag nach der Entlassung) the- rapierelevanter Informationen, 5. die Krankenhauseinweisung Beratung der Versicherten im Hinblick auf die Notwendigkeit der Auswahl eines nachbehandelnden DMP-Arzt nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt§ 3 Absatz 2, soweit die Versicherte bisher nicht von einem entsprechenden Vertragsarzt betreut wurde, 6. die Überweisung per Auftragsleistung Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten zum Programm über die Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach § 15 sowie die schriftliche Bestäti- gung der gesicherten Diagnose nach § 14 Absatz 4 Nr. 1 auf dieser Erklärung und Aushändigung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringerdie Versicherte. Mit dieser Teilnahme- und Einwilligungserklä- rung legt sich die Versicherte auf einen nachbehandelnden DMP-Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe nach § 3 Absatz 2 fest. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet für die Einschreibung notwendigen Daten der koordinierende Arzt Einschreibekriterien sowie die Daten der Erstdokumentati- on nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung§ 14 Absatz 4 werden vom nachbehandelnden DMP-Facharzt für Frauen- heilkunde und Geburtshilfe erhoben und entsprechend weitergeleitet, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer die zeitnahe Übermittlung (spätestens am zweiten Werktag nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend der Entlassung) der zur Erstellung der Dokumentation gemäß Anlage 1 4 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor-RL notwendigen Dokumentationsdaten an den DMP-Arzt nach § 3 Absatz 2. (64) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 Die an diesem Vertrag teilnehmenden Vertragsarzt auch stationären Einrichtungen bilden eine gemein- same Expertenkommission zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination Beratung der weiteren Maßnahmen gemeinsamen Einrichtung insbesondere im strukturierten Behand- lungsprogramm wählenHinblick auf - die bereits bestehenden Qualitätssicherungsmaßnahmen im stationären Bereich, - die Harmonisierung dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen mit den nach diesem Vertrag durchzuführenden Maßnahmen, - die Weiterentwicklung bestehender und neuer Verfahren zur Qualitätssicherung sowie - die Überprüfung bestehender und Entwicklung neuer Qualitätsindikatoren entspre- chend Anlage 9. Dies gilt insbesondere dannDie ambulante oder stationäre Rehabilitation ist ein Prozess, wenn bei dem die brustkrebserkrank- te Patientin mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt wird, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist Gesellschaft teilzuhaben. Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die Brustkrebserkrankung vermei- den helfen oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendihnen entgegenwirken.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine be- sondere Genehmigung durch die KVS. (2) Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärz- te für den koordinierenden Versorgungssektor sindFrauenheilkunde und Geburtshilfe, soweit die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für Die Anforderungen an die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istStrukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die AnforderungenAn- forderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstätten- bezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Ange- stelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt anstel- lenden Arzt bzw. Leiter des MVZ un- verzüglich unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 3a „Ergänzungs- erklärung zur Teilnahme des Vertragsarztes" beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im weiteren Weiteren als koor- dinierender Arzt koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halte,Versorgungsinhalte 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer Leistungserbringer, unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL nach § 9 dieses Vertra- ges geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Durchführung von intensivierten Patientinnengesprächen nach Abschnitt III 4. die Information an die Versicherte, dass die Krankenkasse auf Wunsch ergänzende Beratungsangebote und Informationsmaterialien vorhält. 5. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 46. die vollständige Dokumentation entsprechend der DMP-A-RL Anlage (Erst- und Folgedokumentation),unter Nutzung der bundesweit einheitlichen Dokumentationsda- tensätze; soweit diese nicht ausreichend ausgefüllt weitergeleitet wurde, die nachträg- liche Ergänzung fehlender Parameter auf Anforderung 7. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen er- forderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 78. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/LeistungserbringerVertrag teil- nehmende Vertragsärzte / (psychologische) Psychotherapeuten entsprechend der An- lage 2 zur weiterführenden Diagnostik und Therapie, soweit sie die Leistungen nicht aufgrund vorhandener Qualifikationen selbst erbringen können. Die Eine stationäre Ein- weisung muss unter Berücksichtigung der individuellen Patientinneninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur an stationäre Einrichtungen erfolgen, die im Rahmen des § 4 dieses Vertrages teilnehmen 9. bei Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende andere Leistungserbringer erfol- geni. S. d. Abs. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung5 Nr. 8 therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermit- teln und einzufordern (6) Überweist der koordinierende Arzt Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen Re- gelungen des § 24 BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.z. B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nenSchulung, an andere Leistungserbringer, so vermerkt haftet der überweisende Arzt auf dem Überweisungsscheindafür, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben istdie Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Erlangt Überweist der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung Ver- tragsarzt den Versicherten zur Mit- / Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der DMP-A-RLDirektinanspruchnahme auf Original- schein abgerechnet, wie z. B. haftet der die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible DokumentationenLeistung erbringende Arzt. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 entsprechend9 ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung Beach- tung der Vorschrift Vorschriften und Anforderungen der Anfor- derungen RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. Die Krankenkassen binden für die stationäre Versorgung der teilnehmenden Patientinnen Kran- kenhäuser gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind verpflichtet nach- zuweisen, dass gesondert vertraglich vereinbarte Anforderungen an die Strukturqualität zu Be- ginn der Teilnahme erfüllt sind. Zudem sind bei der Behandlung der Patientinnen u. a. die medizi- nischen Vorgaben der DMP-A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. (1) Der Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion als koordinierender Ver- tragsarzt nach § 3 gegenüber der KVS schriftlich auf der Teilnahme- und Einwilli- gungserklärung gemäß der Anlage 3 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Ver- tragsarzt“ zur Teilnahme am DMP bereit. Wird die Teilnahme des Arztes bzw. zuge- lassenen MVZ am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, LANR) aufführen. Die Beteiligung Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwilligAnlage 3a beigefügten Formular „Ergänzungs- erklärung zur Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Vertragsarztes" unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneu- ter Genehmigung durch die KVS kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnah- me- und Einwilligungserklärung weitergeführt werden. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzteDie Teilnahme- und Einwilligungserklärung ist um die Angabe der Betriebsstätten (An- schrift, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 Betriebsstättennummer - BSNR) zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungenergänzen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteiltwerden sollen. (53) Zu Der Arzt genehmigt mit seiner Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklä- rung den Pflichten für ihn ohne Vollmacht in Vertretung zwischen Arbeitsgemeinschaft sowie den Krankenkassen und der Datenstelle geschlossenen Vertrag. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nach Abs§ 29 und die Krankenkassen im Rahmen dieses DMP die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt der Arzt die Arbeitsgemeinschaft nach § 29, in seinem Namen einen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Er wird dann unverzüglich die Möglichkeit erhalten, sich über den ge- nauen Inhalt dieses Vertrags zu informieren. Die KVS erteilt den gemäß § 3 Absatz 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. Vertragsärzten die Beachtung der Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn sie die in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten genannten Struktur- voraussetzungen – persönlich oder durch angestellte Ärzte – von Beginn an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermittelnvollständig erfüllen. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ Leistungserbringer an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden hausärztlichen Versorgungssektor sindsind Vertragsärzte, soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. VertragsärzteMedizinische Versorgungszentren und ermächtigte Ärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen undund die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. 2. (3) In Ausnahmefällen können im Sinne des Absatzes 2 auch zugelassene oder ermächtigte Fachärzte oder Medizinische Versorgungszentren, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte teilnehmen, als koordinierende Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllenPatienten tätig werden. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleinsbesondere dann, wenn ein der Patient be- reits bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dem Medizinischen Versorgungszentrum dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllt sind. (34) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des MVZanstellenden Medizinischen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (45) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVHB nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVHB vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ un- verzüglich Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 5a beigefügten Formulars mitgeteilt. (56) Zu den Pflichten der nach Abs. den Absätzen 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) und 3 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere: 1. Die Beachtung a. die Behandlung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. Versicherten sowie die Koordination der Behandlung der Versicherten, Versicherten insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserbringer unter Beachtung der in nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 1 der 5 DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteRL, 3. b. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen entsprechend der Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 DMP-A-RL gemäß Abschnitt VIII unter Berücksichtigung der empfohlenen Dokumentationsintervalle nach den Ab- schnitten VII und VIIIAnlage 8, 4. c. Bei gleichzeitigem Vorliegen einer KHK und einer chronischen Herzinsuffizienz in Abhängigkeit vom Krankheitsverlauf abzuwägen, von welchem der beiden DMP-Programme der Versicherte stärker profitiert und danach die Entscheidung für die Einschreibung in das jeweilige DMP zu treffen, d. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. e. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVHB nachgewiesen ist, sowie die Motivation der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung f. bei Vorliegen der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die unter Ziffer 1.6.2 der Anlage 5 DMP-A-RL genannten Indikatoren eine Überweisung per Auftragsleistung an anderezum jeweils qualifizierten Facharzt entsprechend der Anlage 2, auch an nicht an diesem Ver- trag Vertrag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende zugelassene Leistungserbringer erfol- genentsprechend vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. g. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 5 der DMP-A-RLRL genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus vorzunehmen, das zur Teilnahme am DMP KHK zugelassen ist. Die individuellen Patienteninteressen und die regionalen Versorgungsstrukturen sind hierbei zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, h. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern, i. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 5 DMP-A-RL genannten medizinisch begründeten Fälle ist eine Rehabilitationsmaßnahme zu veranlassen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 7 Buchstaben a-i entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen arbeitsvertragliche Reglungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor-Anforderungen der DMP-A-RL bzw. der RSAV in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. § 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (61) Die Teilnahme der Leistungserbringer an diesem Programm ist freiwillig. Sie werden auf Überweisung des koordinierenden Arztes tätig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche, kardiologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte, Medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Ärzte soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 KHK einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt kardiologisch qualifizierten Arzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für Insofern ein nach § 4 teilnehmender Arzt koordinierend tätig ist, hat er die Aufgaben des koordinierenden Arztes gemäß § 3 Abs. 6 zu erfüllen. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gilt gegenüber der KVHB nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVHB vom anstellenden Arzt bzw. Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a beigefügten Formulars mitgeteilt. (6) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 Teilnahmeberechtigten gehören insbesondere: a. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, b. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimittetherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, c. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVHB entsprechend nachgewiesen ist, d. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Ziffer 1 der Anlage 5 DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. e. die Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt spätestens nach 6 Monaten, f. bis zur Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentationen zu übermitteln, g. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 5 DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus vorzunehmen, das zur Teilnahme am DMP KHK zugelassen ist. Die individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstrukturen sind hierbei zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. h. bei Überweisung an andere Leistungserbringer oder Einweisung in ein teilnehmendes Krankenhaus therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern. i. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 5 DMP-A-RL genannten medizinisch begründeten Fälle ist eine Rehabilitationsmaßnahme zu veranlassen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-i entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der DMP-A-RL bzw. RSAV in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. § 4a Krankenhäuser/Rehabilitationseinrichtungen Die Krankenkassen/-verbände binden nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen vertraglich für die Versorgung von am DMP KHK teilnehmenden Versicherten ein. Einzelheiten sind durch gesonderte Verträge der Krankenkassen/-verbände im Lande Bremen geregelt. § 5 Teilnahmeerklärung (1) Der Vertragsarzt, der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums und der ermächtigte Arzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion als koordinierender Arzt nach § 3 oder als fachärztlich tätiger, kardiologisch qualifizierter Vertragsarzt nach § 4 gegenüber der KVHB schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 5 zur Teilnahme am DMP KHK bereit. Wird die Teilnahme des Arztes bzw. des zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, lebenslange Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVHB kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. (2) Die Teilnahmeerklärung ist um die Angabe der Betriebsstätten (Anschrift und Betriebsstätten- nummer) zu ergänzen, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. (3) Der koordinierende Arzt genehmigt mit seiner Unterschrift auf der Erklärung den für ihn von den Krankenkassen/-verbänden und der Arbeitsgemeinschaft in Vertretung ohne Vollmacht mit der Gemeinsamen Datenstelle geschlossenen Vertrag gemäß § 23. § 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen Die KVHB erteilt den gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Vertragsärzten, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn diese die in der Anlage 1 bzw. Anlage 2 genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 und 2 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. § 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme (1) Die Teilnahme am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich der Genehmigung zur Teilnahme, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVHB bestätigt. (2) Der Vertragsarzt, der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums und der ermächtigte Arzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVHB kündigen. Die Kündigungsfrist (Zugang bei der KVHB) beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, eines Medizinischen Versorgungszentrums o-der eines ermächtigten Arztes an diesem Vertrag durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 oder § 4 oder durch Beschluss nach § 12, so ist er/es von diesem Vertrag durch die KVHB auszuschließen. Die Krankenkasse kann die hiervon betroffenen Versicherten auf andere nach diesem Vertrag zugelassene Ärzte aufmerksam machen. (4) Die Teilnahme am Programm endet mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVHB. (5) Die KVHB informiert die beteiligten Vertragspartner unverzüglich bei Zugang von Kündigungen und über das Ende der Teilnahme. (6) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in einer Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der anstellende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine DMP- Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist nachzuweisen mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular. § 8 Leistungserbringerverzeichnis (1) Über die Leistungserbringer gemäß § 3 und § 4 Absführt die KVHB ein Verzeichnis, welches die in der Anlage 12 aufgeführten arztbezogenen Angaben enthält. Die KVHB stellt dieses Verzeichnis den Vertragspartnern innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende und bei Änderungen und im Übrigen auf Anforderung in elektronischer Form (Excel-Format) entsprechend Anlage 12 zur Verfügung. (2) Die Krankenkassen/-verbände führen ein Verzeichnis der am DMP KHK teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. Dieses Verzeichnis wird der KVHB zur Information der am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzte zur Verfügung gestellt. (3) Die Teilnehmerverzeichnisse gemäß Absatz 1 und 2 werden außerdem • der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V. für die teilnehmenden Krankenhäuser, • den teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen, • den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der jeweiligen Krankenkassen (z.B. bei Neueinschreibung), • der Gemeinsamen Datenstelle zur Verfügung gestellt. (4) Die Teilnehmerverzeichnisse nach Absatz 1 und 2 werden dem BAS beim Antrag auf Zulassung zur Verfügung gestellt. Bei einer unbefristeten Zulassung sind diese dem BAS alle 5 entsprechendJahre und auf Anforderung in aktualisierter Form vorzulegen. Auf Anforderung stellen die Krankenkassen/- verbände die Verzeichnisse der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. (5) Die Teilnehmerverzeichnisse können mit Zustimmung aller Vertragspartner veröffentlicht werden.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v KHK

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind alle an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ver- tragsärzte nach § 73 Abs. 1a SGB V, welche die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. (3) Kindern und Jugendlichen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr ist im DMP Asthma bronchiale ein besonderer Schwerpunkt gewidmet. Aus diesem Grund sind auch Pädiater für den koordinierenden Versorgungssektor sinddas DMP Asthma bronchiale teil- nahmeberechtigt, soweit die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden:erfüllen. 1. Vertragsärzte, die (4) In Ausnahmefällen kann der Versicherte einen gemäß § 73 SGB V an 4 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleweiteren Maßnah- men im DMP wählen, wenn ein Patient be- reits der Versicherte bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft Vertragsarzt dauerhaft - mindestens 12 Monate - kontinuierlich betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (35) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllenerfül- len. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZanstel- lende Arzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt er- füllt sind. (6) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den an- gestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Arzt unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4.2 angefügten Formulars mitgeteilt. (7) Aufgabe des teilnehmenden Vertragsarztes (koordinierender Vertragsarzt) ist insbe- sondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der Versorgungsinhal- te gemäß § 9 und der Kooperationsregeln gemäß Punkt 1.6 der Anlage 6, 2. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Be- rücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnose- spezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diag- nosespezifischen Dokumentationszeiträume, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicher- ten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzel- fall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Schulungen gemäß §§ 19 und 20, soweit die Schulungsbe- rechtigung gegenüber der KVS entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Veran- lassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen, 6. die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend der Anlage 2 und Punkt 1.6 der Anlage 6 – im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z. B. betreffend der medika- mentösen Therapie, zu übermitteln, - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern. 8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 6 genannten Indikationen vorrangig eine Einweisung in ein wohnortnahes geeignetes Krankenhaus entsprechend des Verzeichnisses nach § 8 Abs. 4 unter Berücksichtigung der individuellen Patien- teninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Bei Notfallin- dikationen kann in jedes Krankenhaus eingewiesen werden. 9. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 6 genannten Indikationen eine Re- habilitationsmaßnahme zu erwägen verbunden mit der Empfehlung, diese Maß- nahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Reha- bilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 - 9 ent- sprechend. Der anstellende Arzt hat gegenüber dem angestellten Arzt für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfül- len. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstel- lende Arzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen er- füllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten an- gestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich Arzt unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten 4.2 angefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten Aufgaben der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) teilnahmeberechtigten Vertragsärzte gehören insbesondereinsbe- sondere: 1. Die die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL § 9 geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. die Koordination Beachtung der Behandlung der Versicherten, insbesondere Qualitätsziele gemäß § 10 einschließlich einer qualitätsgesicher- ten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteEinzel- fall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die InformationDurchführung von Schulungen gemäß §§ 19 und 20, Beratung und Einschreibung soweit die Schulungsbe- rechtigung gegenüber der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIIIKVS entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Beachtung Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend Punkt 1.6 der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums,Anlage 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer - therapierelevante Informa- tionen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. B. betreffend die medikamen- töse medi- kamentöse Therapie, zeitnah zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 96. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versichertennach Ablauf eines jeden Behandlungsquartals die umgehende Übermittlung thera- pierelevanter Informationen zur Erstellung der Dokumentation an den koordinieren- den Vertragsarzt, 107. die Teilnahme bei Rücküberweisung des Versicherten an strukturierten Qualitätszirkeln undden koordinierenden Vertragsarzt thera- pierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 118. die bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 6 genannten Indikationen vorrangig eine Einweisung in ein wohnortnahes geeignetes Krankenhaus entsprechend des Verzeichnisses nach § 8 Abs. 4 unter Berücksichtigung der von individuellen Patienten- interessen und der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen und den koordi- nierenden Vertragsarzt hiervon zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationenunterrichten. Bei Notfallindikationen kann in jedes Krankenhaus eingewiesen werden. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 11 entsprechend- 8 ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen gegenüber dem angestellten Arzt für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Der BKK Landesverband Mitte bindet Krankenhäuser für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose Asthma bronchiale gesondert vertraglich ein. Die Beteiligung teilnehmenden Krankenhäuser werden verpflichtet, bestimmte Anforderungen an die Strukturqualität zu erfüllen und bei der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm Behandlung von Patienten u.a. die medizi- nischen Vorgaben der RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzteDer BKK Landesverband Mitte informiert die KVS über die Voraussetzungen, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität Kran- kenhäuser im Rahmen der vertraglichen Einbindung nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllenAbs. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden1 erfüllen müssen. (31) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllenDer BKK Landesverband Mitte bindet mindestens eine Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten gesondert vertraglich ein. Die Anforderungenteilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen werden verpflichtet, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen medizini- schen Grundlagen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass RSAV sowie die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte,zu beachten und die fachliche Qualifikation für die Rehabilitation von Patienten mit der Diagnose Asthma bronchiale sowie die Teilnahme an Qualitätssicherungsverfahren (des VDR bzw. der GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Rehabilitationseinrichtun- gen ist freiwillig. Die Besonderheiten, die bei der Behandlung von Versicherten erfol- gen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu beachten. (2. ) Der BKK Landesverband Mitte informiert die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks KVS über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. Voraussetzungen, die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des Re- habilitationseinrichtungen im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung Rahmen der vertraglichen Einbindung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend1 erfül- len müssen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen koordinierenden Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind, soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärztesind grundsätzlich Vertrags- ärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2und die Anforde- rungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt“ persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Dia- betes mellitus Typ 2 einen diabetologisch qualifizierten, an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende teil- nehmenden Arzt oder eine ärztlich geleitete, diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungenspezialisierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen Leistung zugelassen oder ermächtigt sind ist, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungspro- gramm wählen, wenn der gewählte Arzt oder die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllengewählte Einrichtung an dem Programm teil- nimmt. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleinsbesondere dann, wenn ein der Patient be- reits bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage „Strukturqua- lität koordinierender Arzt“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. Die Über- weisungsregeln nach der Ziff. 1.8.2 der Anlage 7 "Versorgungsinhalte" sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Die Strukturqualität muss von den nach diesem Paragrafen teilnehmenden Vertragsärzten mit Be- ginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachgewiesen werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt er- füllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende der ärztliche Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung Erfül- lung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. dem Leiter des MVZ un- verzüglich mit Hilfe unverzüglich mithilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 4 beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnetkoordinierender Ver- tragsarzt) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die kontinuierliche hausärztliche Betreuung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- haltePatienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ent- sprechend dem Versorgungsauftrag, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, Versicherten insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung Betei- ligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in nach § 9 geregelten Versorgungs- inhalte und der Kooperationsregeln gem. Anlage 1 der Nummer 1.8 DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteRL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung Erhe- bung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung vollständige Erstellung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 Dokumentationen entsprechend der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der 2 i. V. m. Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 8 der DMP-A-RL, wie z. B. soweit diese nicht ausreichend/plausibel ausgefüllt weitergeleitet wurden, die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordernnachträgliche Ergänzung/Korrektur der betreffenden Parameter auf Anforderung, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 46. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 22, 5. 20, soweit die Krankenhauseinweisung nach Feststellung Schulungsberechtigung gegenüber der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. KVS entsprechend nachgewiesen ist sowie die Überweisung per Auftragsleistung Veranlassung der Versicher- ten, an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine ÜberweisungPatientenschulungen teilzunehmen, 7. die Überweisung zur Mit- und Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer entspre- chend der Anlage 3 „Mit- und Weiterbehandlung“ und Punkt 1.8.2 entsprechend der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ sowie 8. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 andere Leistungserbringer a) therapierelevante Infor- mationen Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. B. medikamentöse betreffend der medikamentö- sen Therapie, zu übermitteln und übermitteln, b) von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ genannten Indi- kationen, eine Einweisung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus vorzunehmen. Die individuellen Patienteninteressen sowie die regionalen Versorgungsstrukturen sind zu beachten. Eine entsprechende Liste wird den teilnehmen- den Leistungserbringern zur Verfügung gestellt. Eine Einweisung auf Grund einer Notfallin- dikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 10. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.4. der Anlage 7 „Versorgungsinhalte" genannten Indi- kationen, insbesondere bei Vorliegen von Begleit- und Folgeerkrankungen eine Rehabilita- tionsmaßnahme zu erwägen, 11. Eintragungen in den Diabetespass oder ein anderes Patientendokument, das mindestens die gleichen Inhalte wie der Diabetespass enthält, z. B. Arztbuch des Hausärzteverbandes. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 7 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Be- achtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (6) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertrags- arzt den Versicherten zur Mit-/Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Originalschein ab- gerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. § 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch qualifizierten Versorgungs- sektors (diabetologische Schwerpunktpraxen) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für die diabetologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte in dia- betologischen Schwerpunktpraxen, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Anlage 2 „Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor“ persönlich oder durch an- gestellte Ärzte erfüllen. (3) Die Strukturqualität muss von den nach diesem Paragrafen teilnehmenden Vertragsärzten mit Beginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachgewiesen werden. Die Teilnahmevorausset- zungen sind arzt- und betriebstättenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Struktur- qualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teil- nahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht wer- den, so weist der anstellende Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Arzt bzw. MVZ mithilfe des in der Anlage beigefügten Formulars der Anlage 4 unverzüglich mitgeteilt. (4) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten diabetologisch qualifizierten Vertrags- ärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVS entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Überweisung zur Mit- und Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer entspre- chend der Anlage 3 „Mit und Weiterbehandlung“ und Punkt 1.8.2 der Anlage 7 „Versor- gungsinhalte“, 5. bei Überweisung an andere Leistungserbringer a) therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z. B. betreffend der medikamentö- sen Therapie, zu übermitteln, b) von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 6. sofern eine Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinieren- den Vertragsarzt je Behandlungsfall therapierelevante Informationen, u. a. zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, dies soll in der Regel spätestens 2 Wochen nach Befun- derhebung erfolgen, 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ genannten Indi- kationen, eine Einweisung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Die individuellen Patienteninteressen sowie die regionalen Versorgungsstrukturen sind zu beachten. Eine entsprechende Liste wird den teilnehmenden Leistungserbringern zur Ver- fügung gestellt. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Kranken- haus erfolgen. 8. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.4. der Anlage 7 „Versorgungsinhalte" genannten Indi- kationen, insbesondere bei Vorliegen von Begleit- und Folgeerkrankungen eine Rehabilita- tionsmaßnahme zu erwägen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Nummern 1 – 8 entspre- chend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vor- schriften und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.4a

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 2

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (koordinierender DMP-Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sindsind Ärzte und MVZ, soweit die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach der Anlage 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) In Ausnahmefällen teilnahmeberechtigt sind auch zugelassene qualifizierte Fachärzte und MVZ mit der entsprechenden Qualifikation, sofern sie die Voraussetzungen nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an – erfüllen und der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits Versicherte bereits vor der Einschreibung Ein- schreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dauerhaft betreut worden ist wurde oder diese Betreuung aus medizinischen medizi- nischen Gründen erforderlich ist. (34) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. (5) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 und 3 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbeson- dere: a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versor- gungsinhalte c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die voll- ständige elektronische Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII d) bei Teilnahme des Patienten an mehreren DMP die Koordination der Behandlung des Patienten in den jeweiligen Programmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und die Synchronisierung der jeweiligen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der entsprechenden Dokumentationszeiträume e) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforder- lichen ärztlichen Behandlungsspielraums f) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungs- berechtigung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlas- sung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen g) bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.2 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikati- onen Überweisung an andere Ärzte entsprechend Anlage 2 oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte/Leistungserbringer. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. h) bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikati- onen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a, unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur, vorgenommen werden. Eine Einweisung auf- grund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. i) bei Einbindung anderer Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern j) soweit ärztlicherseits eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabili- tationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-j entsprechend. Der anstellende Arzt/das anstellende MVZ hat im Rahmen des Arbeitsverhält- nisses für die Beachtung dieser Vorschriften und der Anforderungen der RSAV und DMP-A- RL in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 näher bezeichneten Voraus- setzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (6) Für Ärzte, die bis einschließlich 30.09.2020 auf der sogenannten Zwischenebene (fachärzt- lich tätige Internisten aus der alten Anlage 1 Nr. 2) am Programm teilnehmen und die bis dato gültigen Strukturvoraussetzungen erfüllen, gilt ein Bestandsschutz. (1) Die Beteiligung an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind Ärzte und MVZ, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Fachärzte und MVZ gehören insbesondere: a) die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte b) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforder- lichen ärztlichen Behandlungsspielraums c) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechti- gung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen d) die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend Nummer 1.6.2 der Anlage 11 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. e) bei Einbindung anderer Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern f) die Rücküberweisung des Versicherten an den DMP-Arzt zur Dokumentation nach die- sem Vertrag soll in der Regel innerhalb des festgelegten Dokumentationsintervalls nach dem ersten Versichertenkontakt erfolgen g) bis zur Rücküberweisung die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstel- lung der Dokumentation an den DMP-Arzt h) bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikati- onen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorgenommen werden. Eine Einweisung auf- grund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-h entsprechend. Der anstellende Arzt/das anstellende MVZ hat im Rahmen des Arbeitsverhält- nisses die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV und DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung zu gewährleisten. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 2 näher bezeichneten Voraus- setzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (1) Gemäß §§ 108 bzw. 109 SGB V zugelassene Krankenhäuser werden für stationäre Ein- weisungen von teilnehmenden Versicherten aufgrund der Diagnose COPD vertraglich einge- bunden. Das Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung, regeln die Verbände in gesonderten Verträgen mit der Krankenhausgesellschaft bzw. den jeweiligen Krankenhäusern. (2) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Kranken- häuser wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Mindestens eine nach § 111 SGB V zugelassene Rehabilitationseinrichtung für die medizi- nische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten wird vertraglich eingebunden. Das Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß DMP-A- RL in ihrer jeweils gültigen Fassung, regeln die Verbände in gesonderten Verträgen mit den Rehabilitationseinrichtungen bzw. deren Trägern. (2) Über Rehabilitationsmaßnahmen wird von der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem SGB V in Verbindung mit dem SGB IX entschieden. (3) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Einrichtungen wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Der Arzt/das MVZ erklärt sich nach § 3 und/oder im fachärztlichen Versorgungssektor nach § 4 gegenüber der KVN schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teil- nahme an diesem DMP bereit. (2) Wird die Teilnahme des Arztes bzw. des MVZ am DMP durch die Qualifikation eines ange- stellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, LANR) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entspre- chend den Vorgaben der Anlage 5 unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVN kann die Teil- nahme am DMP weitergeführt werden. (3) Der Arzt/der Leiter des MVZ genehmigt mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt den für ihn von den Krankenkassen und der anstellende Vertragsarzt bzwArbeitsgemeinschaft in Vertretung ohne Voll- macht mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag gemäß § 21 Abs. der Leiter des MVZ2. Für den Fall, dass die arzt- Arbeitsgemeinschaft und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sinddie Krankenkassen die Datenstelle wechseln oder Änderungen im Datenstellenvertrag vornehmen möchten, bevollmächtigt der Arzt die Arbeitsgemeinschaft in seinem Namen einen neuen Vertrag zu schließen. Er wird in diesem Fall die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrages zu informieren. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende der Leiter des MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVN nach. Das Ende des Angestelltenverhältnis- ses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVN vom anstellenden Arzt bzw. Leiter des MVZ unverzüglich schriftlich angezeigt. (5) Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und (neben-)betriebsstättenbezogenen Struktur- voraussetzungen erfüllt sind. (1) Die KVN erteilt den gemäß § 3 an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten/ MVZ die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn diese die in der Anlage 1 genannten Strukturvoraussetzungen nachweisen. (2) Die KVN erteilt den gemäß § 4 an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten/MVZ die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn diese die in der Anlage 2 genannten Strukturvoraussetzungen nachweisen. (1) Die Teilnahme des Arztes/MVZ am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich der Geneh- migung zur Teilnahme, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVN bestätigt. (2) Der Arzt/das MVZ kann die Teilnahme schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist (Zugang bei der KVN) beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Endet die Teilnahme eines Arztes/MVZ an diesem Vertrag durch Wegfall der Vorausset- zungen nach § 3 bzw. § 4 oder durch Beschluss nach § 12 Abs. 2, so ist dieser Arzt/dieses MVZ von diesem Vertrag durch die KVN auszuschließen. Die Krankenkasse kann die hiervon betroffenen Versicherten auf andere nach diesem Vertrag zugelassene Ärzte/MVZ aufmerk- sam machen. (4) Die Teilnahme am Programm endet mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teil- nahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVN. (5) Die KVN informiert die beteiligten Vertragspartner bei Zugang von Kündigungen und über das Ende der Teilnahme. (6) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird im DMP in einer (Neben-)Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser (Neben-)Betriebs- stätte in Gänze oder in Teilen, soweit der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der Anlage 4a teil- nehmenden (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (Neben-)Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1DMP nicht persönlich erfüllt. Die Beachtung Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der in Anlage 1 anstel- lende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen Zulassung für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes wird ruht, der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzwanstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Die Teilnahme auf dem Überweisungsschein) beginnt erneut mit dem Ziel Datum der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/LeistungserbringerAnstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden Neuanstellung ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendnachzuweisen.

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Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte Ärzte und MVZ Medizinischen Versorgungszentren an diesem Programm DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden hausärztlichen Versorgungssektor sind, soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte sind Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzteund Medizini- sche Versorgungszentren, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anforderungen nach der Anlage 2 1– persönlich oder durch ange- stellte Ärzte - erfüllen. Dies gilt jedoch nur für Die Strukturqualität muss von den teilnehmenden Ärzten und Me- dizinischen Versorgungszentren spätestens bei Beginn der Teilnahme gegenüber der KVSH nachgewiesen werden. Erst mit Genehmigung der KVSH wird die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor Teilnahme gül- tig. Die Überprüfung der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istStrukturqualität erfolgt gemäß § 6. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllenerfül- len. (4) Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch ange- stellte Ärzte sichergestellt werden. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 3 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des MVZanstellenden Medizini- schen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (45) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ Medizinische Versorgungs- zentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVSH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten angestell- ten Arztes wird der KVH KVSH vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des anstellenden Medizinischen Ver- sorgungszentrum unverzüglich mitgeteilt. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes ist unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes und nach erneuter Genehmigung durch die KVSH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. Im Falle, dass allein der ange- stellte Arzt die in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt1 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation ge- hört, berechtigt. (56) Zu den Pflichten Aufgaben der nach AbsAbsatz 2 teilnehmenden Ärzten bzw. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) Medizinischen Versor- gungszentren gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die Behandlung der in Anlage 1 Versicherten sowie die Koordination der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte,Behandlung von Versi- cherten, insbesondere von jenen, die an mehreren internistischen DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkun- gen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeit- räume. Bei Versicherten, welche an mehreren DMP teilnehmen, ist zwischen ver- schiedenen koordinierenden Ärzten eine interkollegiale Abstimmung bezogen auf die vorgenannten Inhalte sicher zu stellen. 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere Versicherten im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung Be- achtung der in nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.6 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteRL, 3. die Information, Beratung und Prüfung in Abstimmung mit dem Versicherten, ob die- ser im Hinblick auf die in § 1 genannten Therapieziele von einer Einschreibung profi- tiert und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann; ferner die Einschreibung der Versicherten gem. Versi- cherten gemäß § 16 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen Dokumentation nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, die vollständige Erstellung plausibler Dokumentationen entsprechend Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL; soweit diese nicht ausrei- chend bzw. nicht plausibel ausgefüllt weitergeleitet wurde, die nachträgliche Ergän- zung fehlender bzw. Korrektur unplausibler Parameter auf Anforderung, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung Schulungsbe- rechtigung gegenüber der KVH KVSH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung bei Vorliegen der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 unter Nummer 1.6.2 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nenIndi- katoren eine Überweisung an andere Ärzte entsprechend der Anlage 2 oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer vorzunehmen. Auf dem Überweisungsschein ist der Vermerk „DMP“ anzubringen. Im Übrigen entschei- det der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überwei- sung. Die Überweisungsregeln gemäß Nummer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, so vermerkt wenn seine besondere Qualifikation für die Behandlung des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Sofern die Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten länger als ein Quartal andauert, ist für jedes Folgequartal eine Über- weisung des koordinierenden Arztes an den Facharzt notwendig. 7. bei Vorliegen der überweisende Arzt unter Nummer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indi- kationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene geeig- nete Krankenhaus entsprechend dem Verzeichnis der teilnehmenden Krankenhäu- ser und Rehabilitationseinrichtungen am DMP KHK gemäß § 8 Abs. 3 unter Berück- sichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur vorzunehmen und dabei auf dem Überweisungsscheinder Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte Versi- cherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 KHK eingeschrieben ist. Erlangt Sobald Krankenhäuser in dieses DMP eingebunden sind, soll eine stationäre Ein- weisung von teilnehmenden Versicherten unter Berücksichtigung der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende individuellen Patienteninteressen und der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht regionalen Versorgungsstruktur in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informierendiese vertraglich ein- gebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Einbindung anderer Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Informationen entspre- chend § 10, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern. 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Beachtung der Nummer 1.6.4 der Anlage 1 5 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über individuellen Patienteninte- ressen. Im Übrigen gelten die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible DokumentationenVorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechendZiffern 1-9 ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende Medizinische Versorgungszent- rum hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- derungen Anforderungen der DMP-A-RL so- wie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA durch arbeitsver- tragliche Regelungen Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung Teilnahme der diabetologischen Schwerpunktpraxen Ärzte und Medizinischen Versorgungszentren an diesem Pro- gramm DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärztefür die nichtinvasive und/oder invasive fachärztliche Versorgung ist der kardiologisch qualifizierte Facharzt, soweit sie - im Folgenden „Facharzt“ genannt – wenn er die Anforderungen an die Strukturqualität Voraussetzungen nach der Anlage 3 zu diesem Vertrag 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllenÄrzte - er- füllt. Die Anfor- derungen an Strukturqualität muss von den teilnehmenden Ärzten und Medizinischen Ver- sorgungszentren spätestens bei Beginn der Teilnahme gegenüber der KVSH nachge- wiesen werden. Erst mit Genehmigung der KVSH wird die Teilnahme gültig. Die Über- prüfung der Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenerfolgt gemäß § 6. (3) Der kardiologisch qualifizierte Facharzt nach § 4 kann in Ausnahmefällen auch koordi- nierender Arzt sein. Dies gilt insbesondere für Patienten, - die bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt dauerhaft betreut worden sind oder - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Sofern ein nach § 4 teilnehmender Arzt koordinierend tätig ist, hat er die Aufgaben des koordinierenden Arztes gemäß § 3 Abs. 6 zu erfüllen. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllenerfül- len. (5) Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch ange- stellte Ärzte sichergestellt werden. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 3 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des MVZanstellenden Medizini- schen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (46) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ Medizinische Versorgungs- zentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVSH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten angestell- ten Arztes wird der KVH KVSH vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ anstellenden Medizinischen Ver- sorgungszentrum unverzüglich mit Hilfe des mitgeteilt. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes ist unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes und nach erneuter Genehmigung durch die KVSH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. Im Falle, dass allein der ange- stellte Arzt die in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt2 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation ge- hört, berechtigt. (57) Zu den Pflichten Aufgaben der nach Abs. Absatz 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in Anlage 1 der § 9 geregelten Versorgungsinhalte. Sofern länger als ein Quartal eine begrün- dete Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinieren- den Arzt je Behandlungsfall therapierelevante Informationen zu übermitteln. Sofern die Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten länger als ein Quartal andauert, ist für jedes Folgequartal eine Überweisung des koordinierenden Arztes mit einem Ver- merk „DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte,“ an den Facharzt notwendig. 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 43. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220 soweit die Schulungsbe- rechtigung gegenüber der KVSH entsprechend nachgewiesen ist, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 64. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringerandere Leistungserbringer gemäß Nummer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genAuf dem Überweisungsschein ist der Vermerk „DMP“ anzubringen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine ÜberweisungÜber- weisung. 5. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt nach § 3 thera- pierelevante Informationen auch zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 76. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 1 5 der DMP-A-RLRL genannten Indi- kationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene geeig- nete Krankenhaus entsprechend dem Verzeichnis der teilnehmenden Krankenhäu- ser und Rehabilitationseinrichtungen am DMP KHK gemäß § 8 Abs. 3 unter Berück- sichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur vorzunehmen und dabei auf der Einweisung zu vermerken, dass der Versi- cherte im DMP KHK eingeschrieben ist. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindi- kation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 7. bei Einbindung anderer Leistungserbringer therapierelevante Informationen entspre- chend § 10, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern Leis- tungserbringern einzufordern. 8. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Beachtung der Nummer 1.6.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL, die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninte- ressen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. 9. die Beachtung der Überweisungsregeln entsprechend Nummer 1.6.2 Anlage 5 der DMP-A-RL. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechendZiffern 1-9 ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende Medizinische Versorgungszent- rum hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift Vorschriften und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination Anforderungen der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn DMP-A-RL so- wie der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendRSAV durch arbeitsvertragliche Regelungen Sorge zu tragen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen koordinierenden Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind, soweit sie die Anforderungen Anforde- rungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungs- sektor“ – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werdenerfüllen und dies gegenüber der KVS nach- weisen: 1. zugelassene Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen teil- nehmen und zugelassene MVZ und 2. an in Ausnahmefällen gemäß Nummer 1.6.1 der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch Anlage 11 der DMP-A-RL zugelassene oder ermächtigte, für die Behandlung von COPD qualifizierte Ärzte Fachärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen zugelassen oder ermächtigt sind. 3. Krankenhäuser können im Rahmen des § 137f Abs. 7 SGB V nur dann zur ärztlichen Be- handlung im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms zugelassen werden, soweit die Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung dies erfordern. Die Ausnahmefälle sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälleinsbesondere möglich, wenn ein Patient be- reits der Versicherte bereits vor der Einschreibung Einschrei- bung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung Betreu- ung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) . Die Teilnahmevoraussetzungen Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Arzt“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. Die Strukturqualität muss von den Vertragsärzten zu Beginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachgewiesen werden. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend § 6. Die Teil- nahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt bei eigener Teilnahme der anstellende Vertragsarzt bzw. der anstellende Arzt oder der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstättenbe- zogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (43) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ un- verzüglich unverzüg- lich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 3 beigefügten Formulars mitgeteilt. (54) Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) teilnahmeberechtigten koordinierenden Vertragsärzte / Ein- richtungen gehören insbesondere: 1. Die Beachtung die Koordination der in Anlage 1 Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehre- ren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- haltediagnosespezifischen Dokumentations- prozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeit- räume, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere Versicherten im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der in nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.6 der Anlage 1 11 der DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteRL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 14 sowie die Erhebung Erhe- bung und Weiterleitung der Dokumentationen Dokumentation nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung vollständige Erstellung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 Dokumentationen entsprechend der Anlage 1 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL., soweit diese nicht vollständig und/oder plausibel ausgefüllt weitergelei- tet wurden, die nachträgliche Ergänzung bzw. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handeltKorrektur der betreffenden Parameter auf Anforderung, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 46. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, wenn die Schulungsberechtigung gegenüber der KVS nachgewiesen ist sowie die Veranlassung der Versicherten an Schu- lungen teilzunehmen, 57. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung bei Vorliegen der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die unter Nummer 1.6.2 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende andere vertraglich eingebundene Leistungserbringer erfol- genentsprechend der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierter Versorgungssektor“ vorzuneh- men. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx Ermes- sen über eine Überweisung, 78. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 1 11 der DMP-A-RLRL genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 4 „Leistungserbringerverzeichnisse“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versor- gungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 9. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln übermitteln, einzufordern und von diesen Leistungserbringern einzufordernzu dokumentieren, 10. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Nummer 1.6.4. der Anlage 11 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Ein- richtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern Ziffern 1 – 7 entsprechend- 10 entspre- chend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor-Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (5) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Rege- lungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von be- stimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teil- nahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten zur Mit-/ Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Originalschein abge- rechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. § 4 Teilnahmevorrausetzungen und Aufgaben des pneumologisch qualifizierten Versorgungs- sektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte, soweit sie die Voraussetzungen nach der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierter Ver- sorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. Die Strukturqualität muss der Facharzt zu Beginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachweisen. Die Überprüfung der Struk- turqualität erfolgt entsprechend § 6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen . Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstat- tungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 teilnehmenden bestätigt bei eigener Teilnahme der Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuungbzw. der anstellende Arzt oder der Leiter des anstel- lenden MVZ, Dokumen- tation dass die arzt- und Koordination der weiteren Maßnahmen betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Sollen die Leistungen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählenRahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werde, so weist der anstellende Arzt bzw. Dies gilt insbesondere danndas anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqua- lität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhält- nisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Arzt bzw. MVZ mit Hilfe des in der Anlage 3 beigefügten Formulars unverzüglich mitgeteilt. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im Weiteren als „Fachärzte“ bezeichnet) gehören insbesondere 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, wenn soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der Patient bereits vor KVS entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Nummer 1.6 der Einschreibung von diesem DMP-Richtlinie Teil B III. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Über- weisung, 5. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versi- cherten erfolgt, sind an den koordinierenden Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder nach § 3 je Behandlungsfall the- rapierelevante Informationen je Quartal zu übermitteln, 6. bei Rücküberweisungen des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 4 „Leistungserbringerverzeichnisse“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versor- gungsstruktur vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen entspre- chend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu doku- mentieren. 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Nummer 1.6.4. der Anlage 11 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istMaßnahme in einer vertraglich eingebundenen Ein- richtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Für Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Nummer 1 – 9 ent- sprechend. Der anstellende Arzt gilt in diesem Fall hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. § 4 Abs. 5 entsprechend.4a

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen (Copd)

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (koordinierender DMP-Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sindsind Ärzte und MVZ, soweit die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 – persönlich oder durch ange- stellte Ärzte – erfüllen. (3) In Ausnahmefällen können auch zugelassene qualifizierte Fachärzte und MVZ mit entspre- chenden Fachärzten koordinierend tätig sein, sofern die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits der Versicherte bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istwurde. (34) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu er- füllen. (5) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 und 3 teilnahmeberechtigten Ärzte (im Weiteren als DMP- Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Be- teiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungs- inhalte c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Er- hebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII d) bei Teilnahme des Patienten an mehreren DMP die Koordination der Behandlung des Patienten in den jeweiligen Programmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und die Synchronisierung der jeweiligen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der entsprechenden Dokumentationszeiträume. Hiervon ausgenommen ist die Koordination im DMP Brustkrebs, wenn die Versicherte einen Facharzt für Frauenheilkunde und Ge- burtshilfe als DMP-Arzt gewählt hat. e) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums f) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechti- gung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, hierbei sind die Regelungen des § 20 Abs. 6 zu beachten g) insbesondere bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL genann- ten Indikationen Überweisung an andere Ärzte entsprechend Anlage 2 oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. h) bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Kran- kenhaus gemäß § 4a, unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur, vorgenommen werden. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. i) bei Einbindung anderer Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse The- rapie, zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern j) soweit ärztlicherseits eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabili- tationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a)-j) ent- sprechend. Der anstellende Arzt/das anstellende MVZ hat im Rahmen des Arbeitsverhältnis- ses für die Beachtung dieser Vorschriften und der Anforderungen der RSAV und DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 und/oder Anlage 2 näher bezeich- neten Voraussetzungen erfüllt, ist nur dieser angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (1) Die Beteiligung an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind Ärzte und MVZ, soweit sie die An- forderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind (neben-)betriebsstättenbezogen zu er- füllen. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Fachärzte und MVZ gehören ins- besondere: a) die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte b) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums c) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechti- gung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, hierbei sind die Regelungen des § 20 Abs. 6 zu beachten. d) die Überweisung an andere Ärzte/Leistungserbringer entsprechend Nummer 1.6 der An- lage 5 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. e) bei Einbindung anderer Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. medikamentöse Thera- pie, zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern f) die Rücküberweisung des Versicherten an den DMP-Arzt zur Dokumentation nach diesem Vertrag soll in der Regel innerhalb des festgelegten Dokumentationsintervalls nach dem ersten Versichertenkontakt erfolgen g) bis zur Rücküberweisung die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstel- lung der Dokumentation an den DMP-Arzt h) bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Kran- kenhaus gemäß § 4a unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorgenommen werden. Eine Einweisung aufgrund ei- ner Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. i) soweit eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a)-i) ent- sprechend. Der anstellende Arzt oder das anstellende MVZ hat im Rahmen des Arbeitsver- hältnisses für die Beachtung dieser Vorschriften und der Anforderungen der RSAV und DMP- A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 2 des Vertrages näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur dieser angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (1) Gemäß §§ 108 bzw. 109 SGB V zugelassene Krankenhäuser werden für stationäre Einweisun- gen von teilnehmenden Versicherten aufgrund der Diagnose KHK vertraglich eingebunden. Das Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung regeln die Verbände in gesonderten Verträgen mit der Kran- kenhausgesellschaft bzw. den jeweiligen Krankenhäusern. (2) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Krankenhäuser wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Mindestens eine nach § 111 SGB V zugelassene Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten wird vertraglich eingebunden. Das Nähere, ins- besondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß DMP-A-RL in ihrer je- weils gültigen Fassung, regeln die Verbände in gesonderten Verträgen mit den Rehabilitations- einrichtungen bzw. deren Trägern. (2) Über Rehabilitationsmaßnahmen wird von der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen des Ge- nehmigungsverfahrens nach dem SGB V in Verbindung mit dem SGB IX entschieden. (3) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Einrichtungen wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Der Arzt/das MVZ erklärt sich unter Angabe der Funktion als DMP-Arzt nach § 3 oder im fach- ärztlichen Versorgungssektor nach § 4 gegenüber der KVN schriftlich auf der Teilnahmeerklä- rung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme an diesem DMP bereit. (2) Wird die Teilnahme des Arztes bzw. des MVZ am DMP durch die Qualifikation eines ange- stellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstel- lenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, LANR) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend den Vorgaben der Anlage 5 unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes und nach erneuter Genehmigung durch die KVN kann die Teilnahme am DMP weiterge- führt werden. (3) Der Arzt/der Leiter des MVZ genehmigt mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt den für ihn von den Krankenkassen und der anstellende Vertragsarzt bzwArbeitsgemeinschaft in Vertretung ohne Vollmacht mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag gemäß § 21 Abs. der Leiter des MVZ2. Für den Fall, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sindArbeitsge- meinschaft die Datenstelle wechselt oder Änderungen im Datenstellenvertrag vornehmen möchte, bevollmächtigt der Arzt/das MVZ die Arbeitsgemeinschaft in seinem Namen einen neuen Vertrag zu schließen. Er wird in diesem Fall die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrages zu informieren. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende der Leiter des MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVN nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestelltenverhältnis- ses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVN vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. Leiter des MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteiltunverzüglich schriftlich angezeigt. (5) Zu den Pflichten Mit seiner Unterschrift auf der nach AbsTeilnahmeerklärung bestätigt der anstellende Arzt bzw. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Lei- ter des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsscheinanstellenden MVZ, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP die arzt- und (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragenneben-)betriebsstättenbezogenen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (1) Die Beteiligung KVN erteilt den gemäß § 3 teilnehmenden Ärzten/MVZ die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag als DMP-Arzt, wenn diese die in der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwilligAnlage 1 und/oder Anlage 2 genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen Die KVN erteilt den gemäß § 4 an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten/MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn diese die in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt2 genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (koordinierender DMP-Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sindsind Ärzte und MVZ, soweit die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) In Einzelfällen können Ärzte und MVZ teilnehmen, die gemäß § 73 SGB V an der hausärzt- lichen Versorgung teilnehmen oder als fachärztliche Internisten tätig sind und die die Anfor- derungen an die Strukturqualität und den Versorgungsbedarf nach Anlage 3 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation mit einem am Vertrag teilnehmenden Arzt nach Absatz 2 erfolgen. (4) Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sollte die Koordination grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ, durch einen diabetologisch qualifizierten Pädiater, der die Struktur- qualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte– erfüllen muss, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich isterfolgen. (35) In Einzelfällen kann die Koordination von Kindern und Jugendlichen durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen diabetologisch qualifizierten Arzt, der die Struktur- qualität der Anlage 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllt, erfolgen. (6) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. (7) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 bis 5 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere: a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versor- gungsinhalte c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII d) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforder- lichen ärztlichen Behandlungsspielraums e) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechti- gung gegenüber der KVN nachgewiesen ist und die Voraussetzungen gemäß Anlage 11 erfüllt sind f) bei Vorliegen der Kriterien nach Nummer 1.4 der Anlage 7 der DMP-A-RL ist eine differenzierte Therapieplanung auf Basis der individuellen Risikoabschätzung mit dem Patienten einzuleiten g) bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen Überweisung an andere Ärzte oder auch nicht an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte/Leistungserbringer. Mit Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxx- xxx über eine Überweisung. h) bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 7 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a, unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur, vorgenommen werden. Eine Einweisung auf- grund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. i) das Führen des Diabetes-Passes j) bei Einbindung anderer Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern k) soweit ärztlicherseits eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung (§ 4b) unter Berücksich- tigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-k ent- sprechend. Der anstellende Arzt/das anstellende MVZ hat im Rahmen des Arbeitsverhält- nisses für die Beachtung dieser Vorschriften und der Anforderungen der RSAV und der DMP- A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 bis 3 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (1) Gemäß §§ 108 bzw. 109 SGB V zugelassene Krankenhäuser werden für stationäre Ein- weisungen von teilnehmenden Versicherten aufgrund der Diagnose DM 1 vertraglich einge- bunden. Das Nähere regeln die Verbände in gesonderten Verträgen mit der Krankenhaus- gesellschaft bzw. den jeweiligen Krankenhäusern. (2) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Kranken- häuser wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Mindestens eine nach § 111 SGB V zugelassene Rehabilitationseinrichtung für die medizi- nische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten wird vertraglich eingebunden. Das Nähere regeln die Verbände in gesonderten Verträgen mit den Rehabilitationseinrichtungen bzw. deren Trägern. (2) Über Rehabilitationsmaßnahmen wird von der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem SGB V i. V. m. dem SGB IX entschieden. (3) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Einrichtungen wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Der Arzt/das MVZ erklärt sich unter Xxxxxx der Funktion als DMP-Arzt nach § 3 gegenüber der KVN schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme an diesem DMP bereit. (2) Wird die Teilnahme des Arztes bzw. des zugelassenen MVZ am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des ange- stellten Arztes (Name, Vorname, LANR) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend den Vorgaben der Anlage 5 unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVN kann die Teilnahme am DMP weitergeführt werden. (3) Der Arzt/der Leiter des MVZ genehmigt mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt den für ihn von den Krankenkassen und der anstellende Vertragsarzt bzwArbeitsgemeinschaft in Vertretung ohne Voll- macht mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag gemäß § 21 Abs. der Leiter des MVZ2. Für den Fall, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sindArbeitsgemeinschaft die Datenstelle wechseln oder Änderungen im Datenstellenvertrag vor- nehmen möchte, bevollmächtigt der Arzt/das MVZ die Arbeitsgemeinschaft, in seinem Namen einen neuen Vertrag zu schließen. Er wird in diesem Fall die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrages zu informieren. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende der Leiter des MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struktur- qualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVN nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestellten- verhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVN vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. Leiter des MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteiltunverzüglich schriftlich angezeigt. (5) Zu den Pflichten Mit seiner Unterschrift auf der nach AbsTeilnahmeerklärung bestätigt der anstellende Arzt bzw. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Leiter des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsscheinanstellenden MVZ, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP die arzt- und (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragenneben-)betriebsstättenbezogenen Struktur- voraussetzungen erfüllt sind. (1) Die Beteiligung KVN erteilt den gemäß § 3 teilnehmenden Ärzten/MVZ die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag als DMP-Arzt, wenn diese die in der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwilligAnlage 1 und/oder Anlage 2 und 3 sowie Anlage 11 genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Darüber hin- aus erteilt die KVN auf Antrag die formale Anerkennung als Diabetologische Schwerpunkt- praxis (DSP) in Niedersachsen für teilnehmende Ärzte nach § 3 Absätze 2 und 4. Die Aner- kennung als DSP kann in begründeten Fällen auf Zeit oder auf Dauer widerrufen werden. (2) Teilnahmeberechtigt Die DSP mit einer Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 können zusätzlich die Anerkennung als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzteDiabetologische Fußambulanz (DFA) beantragen. Über die Anträge, soweit sie den Widerruf sowie die Anforderungen an Rücknahme einer erteilten Anerkennung als DFA entscheidet die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllenKVN. Die Anfor- derungen an Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Strukturqualität nach Erfüllung der in Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden1 genannten Voraussetzungen gegenüber der KVN nachgewiesen ist. Es gelten die Verfahrensregelungen gemäß Absatz 1 analog. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- Der Nachweis der Kenntnisse und betriebsstättenbezogen zu er- füllenErfahrungen des Arztes in der Diabetologie wird durch Weiterbildungszeugnisse erbracht. Bestehen – trotz der vorgelegten Zeugnisse und Beschei- nigungen – begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten, ist erforderlichen- falls die Genehmigung zur Teilnahme an dem Vertrag von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig. Die AnforderungenDurchführung des Kolloquiums erfolgt durch die Diabetes- kommission (Absatz 4). Das Gleiche gilt, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen wenn der Strukturqualität beziehenantragstellende Arzt im Vergleich zu diesem Vertrag eine abweichende, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllenaber gleichwertige Befähigung nachweist. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sindDie geforderten diabetesspezifischen Fortbildungen können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages Die KVN bildet aus ihrer Selbstverwaltung eine ärztlich besetzte Diabeteskommission. Diese Kommission dient der Qualitätssicherung und hat insbesondere die Aufgabe, bei Anträgen auf Teilnahme an diesem Vertrag oder Anerkennung als DSP/DFA die fachliche Befähigung des antragstellenden Arztes aufgrund vorgelegter Zeugnisse und Bescheinigungen zu prüfen und/oder durch einen angestellten Arzt erbracht werdenein Kolloquium die Entscheidung der KVN vorzubereiten. Sie unterstützt die KVN hinsichtlich medizinischer Fragestellungen auf Anforderung. Die Vertragspartner kön- nen die Diabeteskommission beauftragen, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des strukturellen Anforderungen in der Anlage 4a Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechen (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteiltPraxisbegehung). (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: DMP Agreement for Type 1 Diabetes Care

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 Teilnahmevoraussetzungen 3 Teilnahmevoraussetzung und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungsbereichs (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1/koordinierende Einrichtung) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ Vertragsärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt/ koordinierende Einrichtung sind diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte und Einrichtungen. Es kann sich dabei um 1. einen vertragsärztlich zugelassenen (Diabetologische Schwerpunktpraxis, DSP) bzw. ermächtigten Arzt oder 2. eine qualifizierte Einrichtung, die für den koordinierenden Versorgungssektor sinddie vertragsärztli- che Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist oder 3. eine qualifizierte Einrichtung die nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt handeln, soweit der/die persönlich oder durch angestellte Ärzte die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden:1 erfüllt. 1(3) In Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der gem. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teil- nehmende Arzt, der persönlich oder durch angestellte Ärzte die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1a erfüllen muss, teilnehmen und 2(Diabetologisch geschulter Hausarzt, DHA). an Die Betreuung der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation mit einem diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungenbesonders qualifizierten Arzt/Einrichtung nach Abs. 2 er- folgen. Der in diesen Einzelfällen gewählte Arzt beachtet die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.8.2 der Anlage 6, die soweit seine eigene Qualifikation für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen Behandlung der Patienten nicht ausreicht. Er verpflichtet sich zur Kooperation mit koordinierenden Vertragsärzten/Einrichtungen gemäß Anlage Abs. 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung im Rahmen von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istgemeinsamen Qualitätszirkeln. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Koordi- nation bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grund- sätzlich, unter 21 Jahre fakultativ durch einen diabetolo- gisch qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung, der die Strukturqualität der Anlage 2 persönlich oder durch an- gestellte Ärzte erfüllen muss. Spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt eine Zuweisung zu einem koordinierenden Vertragsarzt/koordinierende Einrichtung nach Abs. 2 oder im Einzelfall zu einem koordinierenden Vertragsarzt nach Abs. 3. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen, sofern die Strukturqualität der Anlage 1 persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllt wird. (5) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZanstel- lende Vertragsarzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstättenbezo- genen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (46) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten an- gestellten Arzt gegenüber der KVH KV Nordrhein nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit Leistungserbringung des angestellten Arztes im Rahmen dieses Vertrages wird der KVH KV Nordrhein vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) 5b beigefügten Formulars (Ergän- zungserklärung Leistungserbringer) mitgeteilt. (57) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) koordinierenden Vertragsärzte/koordi- nierenden Einrichtungen gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere ins- besondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer Leis- tungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gem. Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte6, 32. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. Ver- sicherten gemäß § 16 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung Weiter- leitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, soweit diese nicht ausreichend bzw. nicht plausibel ausgefüllt weitergeleitet wurden, die nach- trägliche Ergänzung bzw. Korrektur unplausibler Para- meter auf Anforderung, 3. bei der Behandlung von Versicherten, die an mehreren DMP teilnehmen, 4. die Vermeidung von Doppeluntersuchungen, 5. die Berücksichtigung von Wechselwirkungen in der Behandlung, 6. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich 10 einschließ- lich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie Arz- neimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall Einzel- fall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 57. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2220, soweit die Schu- lungsberechtigung Schulungsberechtigung gegenüber der KVH KV Nordrhein nachgewiesen istist sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 68. die Beachtung der Kooperationsregelungen Überweisungsregelungen gemäß NrAnlage 1. 1.8 Bei Überweisung an andere Leistungserbrin- ger ist auf dem Überweisungsschein zu vermerken, dass der Versicherte im DMP eingeschrieben ist. In den Ein- zelfällen, in denen der Hausarzt der koordinierende Vertragsarzt ist, sind zusätzlich die Kooperationsregeln nach Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt1a zu beachten, 79. soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, die Überweisung per Auftragsleistung an andereande- re qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung. Das gilt insbesondere für die Behandlung des diabeti- schen Fußes, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genbei geplanter oder bestehender Schwan- gerschaft und zur Einleitung einer Insulintherapie. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt Vertragsarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 10. Überweist bei Vorliegen der koordinierende Arzt den Versicherten unter Ziffer 1.8.3 der Anlage 6 ge- nannten Indikationen eine Einweisung in eines der nächstgelegenen am DMP-Vertrag teilnehmenden Kran- kenhäuser unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in individuellen Patienteninteressen und der Ziffer 1.8 regionalen Versorgungs- struktur vorzunehmen und dabei auf der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem ÜberweisungsscheinEinweisung zu vermerken, dass der Versicherte in das im DMP Diabetes mellitus mel- litus Typ 2 1 eingeschrieben ist. Erlangt Eine entsprechende Liste wird den teilnehmenden Leistungserbringern zur Verfü- gung gestellt. Eine Einweisung aufgrund einer Notfall- indikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 11. bei Vorliegen der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende unter Ziffer 1.8.4 der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt Anlage 6 ge- nannten Indikationen die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren.Veranlassung einer Rehabili- tationsmaßnahme, 812. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen und Einweisung • therapie- sowie diagnostikrelevante Informationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL§ 9, wie z. z.B. die medikamen- töse Therapiemedikamentöse Therapie zu übermitteln, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 913. ggf. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten,Diabetes-Passes. 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen14. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarztangestell- ten Arzt, gelten die Nummern 1 – 11 Ziffern 1-13 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen An- forderungen der RSAV bzw. DMP-A-RL Sorge zu tragen. (8) Der/die diabetologisch besonders qualifizierte Arzt/Xxxxxxx- xxxx verpflichtet sich bei Rücküberweisung des Versicher- ten an den koordinierenden Vertragsarzt gem. § 3 Abs. 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Doku- mentation zu übermitteln. Die Vertragspartner empfehlen folgende Regelung: Die Rücküberweisung soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Versicherten- kontakt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten, erfolgen. (1) Die Beteiligung Krankenkassen binden Krankenhäuser für die stationä- re Versorgung sowie mindestens eine Rehabilitationsein- richtung für die medizinische Rehabilitation von teilneh- menden Versicherten vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser werden verpflichtet, bestimmte Anforde- rungen an die Strukturqualität zu erfüllen und die Patien- ten gemäß den medizinischen Vorgaben der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwilligDMP-A-RL zu behandeln. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzteDie Krankenkassen wirken darauf hin, soweit sie dass die Anforderungen teilnehmen- den Rehabilitationseinrichtungen die medizinischen Grund- lagen der DMP-A-RL beachten und die fachliche Qualifika- tion sowie die Teilnahme an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenQualitätssicherungsverfahren nachweisen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- Teilnahme der Krankenhäuser und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sindRehabilitationsein- richtungen ist freiwillig. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Behandlungsprogrammvertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1) (1) . Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ Leistungserbringer an diesem Programm DMP ist freiwillig. (2) . Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt für den koordinierenden Versorgungssektor sinddiabetologisch qualifizierten Versorgungs- sektor (Versorgungsebene 1) sind Vertragsärzte, soweit zugelassene ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen und Medizinische Versorgungszentren, die die Anforderungen an die Strukturqualität Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 oder Anlage 3 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. 3. In Einzelfällen kann als koordinierender Arzt auch der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ermächtigte Arzt teilnehmen, sofern er/es die Anforderungen an die Strukturvoraussetzungen nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden:erfüllt. Diese Einzelfallregelung gilt ausschließlich für Planungsbereiche, in denen diabetologisch qualifizierte Ärzte/Einrichtungen gemäß Absatz 2 nicht in ausreichender Anzahl tätig sind. Die Betreuung der Versicherten durch den koordinierenden Arzt gemäß Satz 1 muss in enger Kooperation mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen. 14. VertragsärzteBei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Koordination unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahre fakultativ durch einen diabetologisch qualifizierten Pädiater bzw. eine diabetologisch qualifizierte pädiatrische Einrichtung, die gemäß § 73 SGB V die Anforderungen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 3 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für In begründeten Einzelfällen kann die AusnahmefälleKoordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen diabetologisch qualifizierten Arzt bzw. eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung erfolgen, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich istsofern die Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 nachgewiesen sind. (3) 5. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die AnforderungenAn- forderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Voraus- setzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des MVZanstellenden Medizinischen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) 6. Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVHB nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVHB vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ un- verzüglich Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a 5a beigefügten Formulars (Ergänzungserklärung Leistungser- bringerzu angestellten Ärzten) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) 7. Zu den Pflichten der nach Abs. Absatz 2 und 3 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung a. die Behandlung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. Versicherten sowie die Koordination der Behandlung der Versicherten, Versicherten insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.8 der Anlage 1 der 7 DMP-A-RL geregelten VersorgungsinhalteRL, 3. b. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIIIDokumentationen, 4. c. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 10 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. d. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2221, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVHB nachgewiesen ist, sowie die Motivation der Versicherten zur Teilnahme an Schulungen, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzte. das Führen des Gesundheitspasses Diabetes des Patienten, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet f. bei Vorliegen der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend unter Nummer 1.8.3 der Anlage 1 der 7 DMP-A-RLRL genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus vorzunehmen, das zur Teilnahme am DMP zugelassen ist. Die individuellen Patienteninteressen und die regionalen Versorgungsstrukturen sind hierbei zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. g. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzuforderneinzufordern und h. die Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme in medizinisch begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Nummer 1.8.4 der Anlage 7 DMP-A-RL. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, gelten die Nummern 1 – 7 Buchstaben a - h entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor-Anforderungen der RSAV und der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. § 4 unbesetzt § 5 Teilnahmeerklärung (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen 1. Der Vertragsarzt, der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums und der ermächtigte Arzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion als koordinierender Arzt nach § 3 gegenüber der KVHB schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 teilnehmenden Vertragsarzt zur Teilnahme an diesem DMP bereit. Wird die Teilnahme des Arztes bzw. des zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums auch zur Langzeitbetreuungdie administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Dokumen- tation Vorname, lebenslange Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung zu angestellten Ärzten) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und Koordination nach erneuter Genehmigung durch die KVHB kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. 2. Die Teilnahmeerklärung ist um die Angabe der weiteren Maßnahmen Betriebsstätten (Anschrift und Betriebsstätten- nummer) zu ergänzen, in denen Leistungen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählenRahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. 3. Dies gilt insbesondere dannDer Arzt genehmigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung den für ihn in Vertretung ohne Vollmacht zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der Datenstelle geschlossenen Vertrag gemäß §24. § 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen 1. Die KVHB erteilt den gemäß § 3 teilnehmenden Vertragsärzten, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag als koordinierende Ärzte, wenn diese die in der jeweiligen Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. 2. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in den Anlagen 1, 2 und 3 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. § 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte / Medizinischen Versorgungszentren / ermächtigten Ärzte 1. Die Teilnahme eines Arztes am DMP beginnt, vorbehaltlich der Genehmigung zur Teilnahme, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVHB bestätigt. 2. Der Arzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVHB kündigen. Die Kündigungsfrist (Zugang bei der KVHB) beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. 3. Endet die Teilnahme eines Arztes an diesem Vertrag durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 oder durch Beschluss nach § 13, so ist er von diesem Vertrag durch die KVHB auszuschließen. Die Krankenkasse kann die hiervon betroffenen Versicherten auf andere nach diesem Vertrag zugelassene Ärzte aufmerksam machen. 4. Die Teilnahme am DMP endet mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVHB. 5. Die KVHB informiert die beteiligten Vertragspartner unverzüglich bei Zugang von Kündigungen und über das Ende der Teilnahme. 6. Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in einer Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der Patient bereits vor anstellende Arzt aufgrund der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden eigenen Strukturqualität keine DMP- Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt nachzuweisen mit dem in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendder Anlage 5a beigefügten Formular.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Für Diabetes Mellitus Typ 1

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind, soweit die Anforderungen Anforderun- gen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werdenwer- den: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder EinrichtungenEin- richtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen zugelassen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 2, dort insbesondere Ziffer 2, erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits bereits vor der Einschreibung von die- sem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 3. Diabetologisch qualifizierte, an der fachärztlichen Versorgung in Versorgungsebene 2 teilneh- mende Ärzte oder Einrichtungen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, in denen ein Pati- ent bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenerfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmte bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvoraussetzun- gen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struk- turqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestellten- verhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt Ver- tragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringerLeis- tungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender koordinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung Betei- ligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten gere- gelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung Erhe- bung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung Schulungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche diabetologische Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertrag teilneh- mende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen, die die Strukturqualität entsprechend § 11 auf- weisen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen pflichtgemäßem Er- messen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren., 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Informationen entspre- chend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse medikamentöse Therapie, zeitnah zu übermitteln über- mitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten,Versicherten und 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible DokumentationenQualitätszirkeln. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 10 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen Anforderungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzteVertragsärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllenerfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeer- klärung Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struk- turqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestellten- verhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt Ver- tragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringerLeis- tungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören Schwerpunktpraxen gehö- ren insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halteVersorgungsinhalte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer länge- rer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Therapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit Notwendigkeit und Absprache Ab- sprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertrag teilneh- mende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen, die die Strukturqualität entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL aufweisen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx pflichtge- mäßem Ermessen über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Informationen ent- sprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination Anforderungen der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendDMP-A-RL Sorge zu tragen.

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Samples: Vertrag Über Die Durchführung Eines Strukturierten Behandlungsprogramms

Teilnahme der Leistungserbringer. 4 Teilnahmevoraussetzungen 3 Teilnahmeberechtigung und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors diabetologisch besonders qualifizierten Arztes (koordinierender Arzt, Versorgungsebene 1Koordinierender Versorgungssektor) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ Ärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und diabetologisch besonders qualifiziert sind und die Strukturanforderungen nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ dieses Vertrages erfüllen. (3) Die Koordination bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren erfolgt grundsätzlich, unter 18 Jahren fakultativ durch einen diabetologisch qualifizierten Pädiater, welcher die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 2 „Strukturqualität qualifizierter Arzt für den koordinierenden Versorgungssektor sinddie Betreuung von Kindern und Jugendlichen“ dieses Vertrages erfüllt. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, soweit diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ erfüllt ist. (4) In Einzelfällen kann als koordinierender Arzt auch der an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 SGB V teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte3 „Strukturqualität Hausarzt“ erfüllt, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- lenteilnehmen. Die AnforderungenBetreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation mit einem am Vertrag teilnehmenden, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen zu erfüllendiabetologisch besonders qualifizierten Arzt nach Abs. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt2 erfolgen. (5) Zu den Pflichten Aufgaben der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) koordinierenden Ärzte gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, Versicherten insbesondere im Hin- blick Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der in nach § 11 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten 8 „Versorgungsinhalte“ dieses Vertrages, 32. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. gemäß § 16 sowie dieses Vertrages, 3. die Erhebung Übermittlung der Teilnahme- und Weiterleitung Einwilligungserklärung des Versicherten, die elektronische Erfassung und Übermittlung der Dokumentationen Erst- und Folgedokumentationen gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL entsprechend der Vorgabe in § 29 Abs. 3 dieses Vertrages binnen 7 Kalendertagen nach den Ab- schnitten VII Dokumentationserstellung an die Datenannahme- und VIII-verarbeitungsstelle nach § 25 dieses Vertrages; der Arzt vergibt dabei für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende Fallnummer, die aus maximal sieben Zeichen bestehen darf, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 dieser dieses Vertrages einschließlich einer qualitäts- gesicherten qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. gemäß § 2222 dieses Vertrages, soweit sofern die Schu- lungsberechtigung Schulungsberechtigung gegenüber der KVH KV Berlin entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen Überweisungsregeln gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt8 „Versorgungsinhalte“ dieses Vertrages, 7. soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringerandere Leistungserbringer vorzunehmen, 8. Die Überweisung sollte vorrangig an bei Vorliegen der unter Ziffer 1.8.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indikationen eine Einweisung in ein am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- genteilnehmendes Krankenhaus ent- sprechend der Anlage 7 „Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor)“ vor- zunehmen. Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten muss unter Be- rücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Ver- sorgungsstrukturen an diese vertraglich eingebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Beachtung der Ziffer 1.8.4 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisungunterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX, 10. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen auf Grund des § 24 BMV-Ä zur Erbringung komplexen Zusammenwirkens von bestimmten Leistungensomatischen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP psychischen und sozialen Faktoren bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist1 ist durch die koordinierenden Ärzte zu prüfen, inwieweit Patienten von psychotherapeutischen, psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen Maßnahmen profitieren können. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert soll die Behandlung durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren.qualifizierte Leistungserbringer erfolgen, 811. bei Überweisung oder Einweisung an andere Leistungserbringer ambulante oder stationäre Leistungserbringer, - therapierelevante Informa- tionen Informationen entsprechend der Anlage 1 der DMP-A-RL8 „Versorgungsinhalte“ dieses Vertrages, wie z. z.B. die medikamen- töse Therapiemedikamentöse Therapie betreffend, zeitnah zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern,einzuholen. 9. das Führen (6) Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten, bei Kindern unter Einbeziehung des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten,Erziehungsberechtigten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. (7) Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten VertragsarztArzt, zu der auch die Do- kumentation gehört, gelten die Nummern Ziffern 1 bis 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ hat durch ar- beitsvertragliche arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen Anforderungen der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) . Die Beteiligung Krankenkassen bzw. deren Landesverbände binden qualifizierte Krankenhäuser für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis Diagnose Diabetes Typ 1 gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind Vertrags- ärzteverpflichtet nachzuweisen, soweit sie die dass vertraglich geforderte Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllenBeginn der Teilnahme und fortlaufend erfüllt sind und haben die Gewähr für eine ökonomisch effiziente Versorgung zu bieten. Die Anfor- derungen an Zudem sind die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu er- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeer- klärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch Patienten gemäß den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2zu behandeln. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. Die Krankenkassen binden qualifizierte Rehabilitationseinrichtungen für die Mitbehandlung des medizinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/LeistungserbringerDiagnose Diabetes Typ 1 gesondert vertraglich ein. Die Überweisung sollte vorrangig teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet nachzuweisen, dass vertraglich geforderte Anforderungen an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gendie Strukturqualität zu Beginn der Teilnahme und fortlaufend erfüllt sind. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 Die teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen sind zudem verpflichtet, die medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, RL zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordernbeachten. Erfolgt Weiterhin ist die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechendTeilnahme an Qualitätssicherungsverfahren (der GRV bzw. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden Rehabilitationseinrichtungen ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechendfreiwillig.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 1