Common use of Teilnahme der Leistungserbringer Clause in Contracts

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt.

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Samples: Vertrag, Vertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxiskoordinierender Arzt, koordinierender VertragsarztVersorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxensind, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt werden: 1. Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende diabetologisch qualifizierte Ärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelas- sen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauer- haft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfül- len. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebs- stättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leistungser- bringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koor- dinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hin- blick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Ab- schnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitäts- gesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichti- gung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologi- sche Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemä- ßem Ermessen über eine Überweisung. Überweist der koordinierende Arzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 24 BMV-Ä zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z.B. einer DMP-Schulung oder weiteren in der Ziffer 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen, so vermerkt der überweisende Arzt auf dem Überweisungsschein, dass der Versicherte in das DMP Diabetes mellitus Typ 2 eingeschrieben ist. Erlangt der koordinierende Arzt Kenntnis vom Ende der Teilnahme sei- nes Patienten am DMP (z.B. durch Mitteilung der Krankenkasse des Pati- enten) und eine zeitnahe erneute Einschreibung des Patienten ist nicht in Aussicht, sollte der koordinierende Arzt die im Rahmen des DMP mitbehan- delnden Ärzte über die Teilnahmebeendigung informieren. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informa- tionen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamen- töse Therapie, zeitnah zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten, 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln und 11. die Berücksichtigung der von der Datenstelle verschickten Reminder über die im jeweiligen Quartal zu erstellenden Folgedokumentationen und Kor- rektur- sowie Erinnerungsanschreiben für unplausible Dokumentationen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- derungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Pro- gramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertrags- ärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anfor- derungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllener- füllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung Teilnahmeer- klärung nach § 5 Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a 4a (Ergänzungserklärung LeistungserbringerLeistungs- erbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwer- punktpraxen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsin- halte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten (unter Beachtung des Vermerks über die DMP-Teilnahme auf dem Überweisungsschein) mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei längerer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. The- rapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsge- sicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwen- digkeit und Absprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Ver- trag teilnehmende Vertragsärzte/Leistungserbringer. Die Überweisung sollte vorrangig an am Programm teilnehmende Leistungserbringer erfol- gen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Infor- mationen entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch ar- beitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anfor- (6) In Ausnahmefällen kann ein Versicherter mit Diabetes mellitus Typ 2 einen nach § 5 teilnehmenden Vertragsarzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumen- tation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behand- lungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für den Arzt gilt in diesem Fall § 4 Abs. 5 entsprechend.

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Samples: Vertrag, Vertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt.

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Samples: Vertrag, Vertrag Über Die Durchführung Eines Strukturierten Behandlungsprogramms

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors hausärztlichen Versorgungsbereichs (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztArzt ) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor hausärztlichen Versorgungs- sektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenVertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der teilnehmen und persönlich oder durch angestellte Ärzte die Anforderungen an die Struktur- qualität nach Anlage 1 erfüllen. (3) In Ausnahmefällen, in denen eine Versorgung nach Abs. 2 nicht durchführbar ist, kann ein Patient mit Koronarer Herz- krankheit (mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herz- insuffizienz) einen zugelassenen oder ermächtigten qualifi- zierten Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermäch- tigt ist, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen, wenn der gewählte Fach- arzt oder die gewählte Einrichtung an dem Programm teil- nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient be- reits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Ein- richtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überwei- sungsregeln gemäß Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn seine/ihre besondere Quali- fikation für die Behandlung des Patienten aus den dort ge- nannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. (4) Teilnahmeberechtigt nach Abs. 3 sind demnach Internisten, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, die An- forderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich persön- lich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen musserfüllen. (5) Soweit eine Versorgung nach den Abs. 2 bis 3 nicht aus- reicht, teilnehmenkann eine Einrichtung, die nach § 137f Abs. Die Betreuung 7 SGB V an der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, die die Strukturqualität nach Anlage Abs. 2 können auch erfüllt und an dem Programm teilnimmt, durch angestellte Ärzte sichergestellt einen Patienten entsprechend Abs. 3 ge- wählt werden. (46) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt be- stimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZanstel- lende Vertragsarzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstättenbezo- genen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (57) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den an- gestellten Arzt gegenüber der KV Nordrhein nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Leistungserbringung des angestellten Arztes im Rahmen dieses Vertrages wird der KV Nordrhein vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5b beigefügten Formulars (Ergän- zungserklärung Leistungserbringer) mitgeteilt. (8) Zu den Pflichten der nach den Abs. 2 bis 5 teilnahmebe- rechtigten Vertragsärzte gehören insbesondere 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten, ins- besondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leis- tungserbringer unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011), 2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versi- cherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiter- leitung der Erst- und Folgedokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, 3. bei der Behandlung von Versicherten, die an mehreren DMP teilnehmen, a) die Vermeidung von Doppeluntersuchungen, b) die Berücksichtigung von Wechselwirkungen in der Behandlung, c) die Synchronisierung der jeweiligen Dokumentati- onsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen Dokumentationszeiträume, 4. die vollständige Erstellung plausibler Dokumentationen entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL; soweit diese nicht ausreichend bzw. nicht plausibel aus- gefüllt weitergeleitet wurde, die nachträgliche Ergän- zung fehlender bzw. Korrektur unplausibler Parameter auf Anforderung, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließ- lich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspiel- raums, 6. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KV Nordrhein nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen, 7. die Beachtung der Überweisungsregeln entsprechend Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011). Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen, z. B. zur Einbeziehung eines psychologischen oder ärztlichen Psychotherapeuten zur Durchführung supportiver psychotherapeutischer Interventionen, z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxxxx und/oder psychoedukative Maßnah- men, über eine Überweisung, 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer a) diagnostik- und therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, b) von diesen Leistungserbringern diagnostik- und herapierelevante Informationen einzufordern, c) auf dem Überweisungsschein zu vermerken, dass der Versicherte im DMP eingeschrieben ist, 9. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6.2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus entsprechend der Anlage 3 des Vertrages unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur vorzunehmen und dabei auf der Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte in das DMP KHK einge- schrieben ist. Eine entsprechende Liste wird den teil- nehmenden Leistungserbringern zur Verfügung gestellt. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 10. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6.3 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) genannten Indikationen die Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL zu prüfen. 11. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestell- ten Arzt, gelten die Ziffern 1-10 entsprechend. Der anstellende MVZ Vertragsarzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV bzw. der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind Vertragsärzte, soweit sie persönlich oder durch angestellte Ärzte die Anforderungen an die Strukturqualität nach der Anlage 2 zu diesem Vertrag erfüllen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organi- satorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unter- schrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt, dass die arzt- und betriebsstät- tenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der an- stellende Vertragsarzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KV Nordrhein nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit Leis- tungserbringung des angestellten Arztes im Rahmen dieses Vertrages wird der KVH KV Nordrhein vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich Ver- tragsarzt mit Hilfe des in der Anlage 5a 5b beigefügten Formu- lars (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars unverzüg- lich mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesondere: 1. Die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließ- lich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspiel- raums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KV Nordrhein entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Überweisung per Auftragsleistung an andere Leis- tungserbringer entsprechend Anlage 4 gemäß Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011). Im Übrigen ent- scheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. bei Überweisung an andere Leistungserbringer a) diagnostik- und therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. medikamentöse Thera- pie, zu übermitteln, b) von diesen Leistungserbringern diagnostik- und the- rapierelevante Informationen einzufordern, 6. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordi- nierenden Arzt nach § 3 sind therapierelevante Infor- xxxxxxxx zur Erstellung der Dokumentationen zu über- mitteln. Die Vertragspartner empfehlen folgende Rege- lung: Die Rücküberweisung soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach erstem Versichertenkontakt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten, erfolgen. So- fern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinierenden Arzt nach § 3 je Behand- lungsfall therapierelevante Informationen je Quartal zu übermitteln, 7. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6.2 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus entsprechend der Anlage 3 unter Berücksichtigung der individuellen Patienten- interessen und der regionalen Versorgungsstruktur vor- zunehmen, den koordinierenden Arzt hiervon zu unter- richten und dabei auf der Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte im DMP KHK eingeschrieben ist. Eine entsprechende Liste wird den teilnehmenden Leis- tungserbringern zur Verfügung gestellt. Eine Einwei- sung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL sowie Ziffer 1.6.3 der Anlage 5a der RSAV (Fassung bis 31.12.2011) genannten Indikationen die Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL zu prüfen. 9. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestell- ten Arzt, gelten die Ziffern 1-8 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV bzw. der DMP-A-RL Sorge zu tragen.

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Samples: Behandlungsprogrammvertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxensind, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, soweit sie die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen Anforde- rungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - „Strukturqualität koordinierender Versorgungs- sektor“ – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllenerfüllen und dies gegenüber der KVS nachweisen: 1. zugelassene Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und zugelassene MVZ und 2. in Ausnahmefällen gemäß Nummer 1.6.1 der Anlage 9 der DMP-A-RL zugelassene oder ermächtigte, für die Behandlung von Asthma qualifizierte Fachärzte oder qualifizierte Ein- richtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt sind. 3. Krankenhäuser können im Rahmen des § 137f Abs. 7 SGB V nur dann zur ärztlichen Be- handlung im Rahmen dieses DMP zugelassen werden, soweit die Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung dies erfordern. Die Ausnahmefälle sind insbesondere möglich, wenn der Versicherte bereits vor der Ein- schreibung von diesen Leistungserbringern dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreu- ung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Arzt“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt si- chergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität . Die Koordination von Kindern- und Jugendlichen obliegt nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen1 „Strukturqualität koor- dinierender Versorgungssektor“ ausschließlich Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin. Die Betreuung Strukturqualität muss der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe Leistungserbringer zu Beginn der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgenTeilnahme nachweisen. Die Anforderungen an die Überprüfung der Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität bezie- hen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklä- rung nach § 5 bestätigt bei eigener Teilnahme der Vertragsarzt bzw. der anstellende Arzt oder der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (3) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht wer- den, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnis- ses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 3 beigefügten Formulars mitgeteilt. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten koordinierenden Vertragsärzte / Einrichtungen gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an meh- reren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumenta- tionsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentati- onszeiträume, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.6 der Anlage 9 der DMP-A-RL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Er- hebung und Weiterleitung der Dokumentation nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die vollständige Erstellung der Dokumentationen entsprechend der Anlage 2 i. V. m. Anla- ge 10 der DMP-A-RL, soweit diese nicht vollständig und/oder plausibel ausgefüllt weiter- geleitet wurden, die nachträgliche Ergänzung bzw. Korrektur der betreffenden Parameter auf Anforderung, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, wenn die Schulungsberechti- gung gegenüber der KVS nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.2 der Anlage 9 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen eine Überweisung an andere vertraglich eingebundene Leistungserbringer entspre- chend der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierter Versorgungssektor“ vor- zunehmen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßen Ermes- sen über eine Überweisung, 8. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 9 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene gemäß § 4a ver- traglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 4 „Leistungserbringerver- zeichnisse“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regiona- len Versorgungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 9. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren, 10. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Nummer 1.6.4 der Anlage 9 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Ein- richtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 – 10 ent- sprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie der diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (5) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertrags- arzt den Versicherten zur Mit- / Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Original-schein ab- gerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte, so- weit sie die Voraussetzungen nach der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierter Versorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. Die Strukturqualität muss der Facharzt zu Beginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachweisen. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparati- ve Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt bei eigener Teilnahme der anstellende Vertragsarzt bzw. der anstellende Arzt oder der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (53) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struktur- qualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestellten- verhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars (Anlage „Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes“) unverzüglich mitgeteilt. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im Weiteren als „Fachärzte“ bezeichnet) gehören insbesondere 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechti- gung gegenüber der KVS entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Nummer 1.6 Anlage 9 der DMP-A- RL. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. die Übermittlung der therapierelevante Informationen je Quartal an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 je Behandlungsfall, sofern die begründete Mit- und/oder Weiterbe- handlung des Versicherten länger als ein Quartal erfolgt, 6. bei Rücküberweisungen des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 9 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene gemäß § 4a ver- traglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 4 „Leistungserbringerver- zeichnisse“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regiona- len Versorgungsstruktur vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen entspre- chend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu doku- mentieren, 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Nummer 1.6.4 der Anlage 9 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Ein- richtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 – 9 entspre- chend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vor- schrift und der Anforderungen der RSAV sowie der diese ergänzenden Regelungen der DMP-A- RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Asthma Bronchiale

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine be- sondere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenVertragsärzte, die für die vertragsärztliche ge- mäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind teilnehmen und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt“ – persön- lich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Koronarer Herzkrankheit einen zugelassenen oder ermächtigten kardiologisch qualifizierten Facharzt oder eine kardiologisch qualifizierte Ein- richtung, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im DMP wählen, wenn der gewählte Facharzt oder die gewählte Einrichtung an dem Programm ge- mäß § 3 und § 4 dieses Vertrages teilnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Anforderungen an die Überwei- sungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn deren besondere Qualifikation für eine Be- handlung des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenmuss der Vertragsarzt zu Beginn der Teilnahme nachweisen. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die AnforderungenAn- forderungen, die sich auf bestimmt apparative bestimmte apparativ-technische Ausstattungen und organisatorische organisatori- sche Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllenerfül- len. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende der ärztliche Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des ange- stellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. dem Leiter des MVZ un- verzüglich mithilfe des in der Anlage 5 beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Eine dauerhafte Betreuung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 liegt dann vor, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt mindestens 12 Monate betreut worden ist. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende oder dauerhafte Betreuung im fachärztli- chen Sektor entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 liegen vor, soweit die Betreuung des Patienten in diesem Bereich aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise bei Patienten, für die nach Feststellung des hausärztlich tätigen Arztes zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung oder zur Vermeidung zunehmen- der Angina-Pectoris-Beschwerden und neu auftretender Herzinsuffizienz aus gesundheitli- chen Gründen eine vorübergehende Betreuung beim kardiologisch qualifizierten Facharzt bzw. bei einer kardiologisch qualifizierten Einrichtung notwendig ist, z. B. auch bei medizini- scher Notwendigkeit nach Krankenhausaufenthalt oder nach Aufenthalt in einer kardiologi- schen Rehabilitationseinrichtung. Soweit die Notwendigkeit einer fachärztlichen Betreuung des eingeschriebenen DMP-Patienten nicht mehr vorliegt, ist dieser unverzüglich an einen am DMP teilnehmenden Vertragsarzt des hausärztlichen Versorgungssektors im Rahmen eines Arztwechsels nach § 17 dieses Vertrages zur weiteren Betreuung im Rahmen des Strukturierten Behandlungsprogrammes zu überweisen. (6) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (koordinierender Ver- tragsarzt) gehören insbesondere: 1. die kontinuierliche Betreuung der Patienten mit KHK entsprechend dem Versorgungs- auftrag, 2. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren internistischen DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezi- fischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezi- fischen Dokumentationszeiträume, 3. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung ande- rer Leistungserbringer, insbesondere die vertraglich eingebunden sind, unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL, 4. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationsdaten nach den Abschnitten VII und VIII, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie sowie eines strukturierten Medikamentenmanage- ments bei Multimedikation gemäß DMP-A-RL Anlage 5 Nr. 1.5.4 unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen sowie das Angebot und/oder die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVS nachgewiesen ist, 7. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP A-RL genannten Indikationen eine Überweisung an andere Vertragsärzte entsprechend der Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“ oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3 „Strukturqualität für andere Leistungser- bringer“ vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Diagnose einer KHK nicht aufgrund der Vorge- schichte des Patienten oder nicht mit den nach Anlage 5 Ziffer 1.2 der DMP-A-RL be- schriebenen diagnostischen Möglichkeiten und der notwendigen hohen Wahrscheinlich- keit im hausärztlichen Versorgungsbereich nach § 3, Abs. 2, Satz 1 weder ermittelt noch ausgeschlossen werden kann und weitere nicht-invasive Maßnahmen notwendig wer- den. In dem vorgenannten Fall ist auf dem Überweisungsschein im Feld Verdachtsdiag- nose die Kennzeichnung „Abklärung DMP-KHK“ zu vermerken. Im Übrigen entscheidet der Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung. 8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in die nächstgelegene geeignete, am DMP-KHK teilnehmende statio- näre Einrichtung entsprechend der Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis-stationär“ unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungsstruktur und der individuellen Patien- teninteressen vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jede für die weitere Behandlung geeignete stationäre Einrichtung erfolgen, 9. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen ent- sprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern, 10. falls vorhanden, Eintragungen in das Patientendokument, z. B. in das Arztbuch des Hausärzteverbandes, 11. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Rehabilitationsmaßnahme zu erwägen mit der Empfehlung, diese Maßnahme in ei- ner vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Pa- tienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die vorbenannten Zif- fern 1 bis 11 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV Sorge zu tragen. (7) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten zur Mit-/Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Original- schein abgerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. § 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind kardiologisch qualifizierte fachärzt- lich tätige Internisten oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie - im Fol- genden „Fachärzte“ genannt - wenn sie die Voraussetzungen nach der Anlage 2 „Strukturqua- lität fachärztlicher Versorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. Die Strukturqualität der Vertragsärzte, die einen Neu-Antrag stellen, muss zu Beginn der Teil- nahme nachgewiesen werden. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Vo- raussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit sei- ner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvorausset- zungen erfüllt sind. (3) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Struktur- qualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt anstel- lenden Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe mithilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) 5 beigefügten Formulars mitgeteiltunverzüglich mitge- teilt. (4) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erfor- derlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen sowie das Angebot und/oder die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVS nachgewiesen ist, 4. die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3 „Struktur- qualität für andere Leistungserbringer“ gemäß Ziffer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Über- weisung. 5. die Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 innerhalb einer Woche. Dabei sind therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln. Sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinierenden Ver- tragsarzt nach § 3 je Behandlungsfall ebenfalls therapierelevante Informationen zu übermitteln. 6. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in die nächstgelegene am DMP KHK teilnehmende stationäre Einrich- tung entsprechend der Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis-stationär“ unter Berück- sichtigung der regionalen Versorgungsstruktur und der individuellen Patienteninteressen vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Eine Ein- weisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jede für die weitere Behandlung geeig- nete stationäre Einrichtung erfolgen. 7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer sind therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren, 8. die Prüfung der Notwendigkeit einer invasiven Diagnostik und Therapie und deren Durchführung. 9. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Rehabilitationsmaßnahme zu erwägen mit der Empfehlung, diese Maßnahme in ei- ner vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Pa- tienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 bis 9 ent- sprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beach- tung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tra- gen. § 4a

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Koronare Herzkrankheit (Khk)

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztDMP-Arzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende sind Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungenund Medizinische Versorgungszentren, die für die vertragsärztliche an der hausärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind nach § 73 SGB V teilnehmen und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach der Anlage 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) unbesetzt – (4) In Ausnahmefällen teilnahmeberechtigt sind auch zugelassene qualifizierte Fachärzte und Medi- zinische Versorgungszentren, sofern sie die Voraussetzungen nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenDies insbesondere dann, wenn der Versicherte bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt bzw. Medizinischen Versorgungszentrum dauerhaft betreut wurde oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (35) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraus- setzungen der an Strukturqualität beziehen, sind (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. (6) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 und 4 teilnahmeberechtigten Ärzte (im weiteren DMP-Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteili- gung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 73 14 sowie die vollstän- dige elektronische Erstellung der Dokumentationen entsprechend Anlage 2 i. V. m . Anlage 10 DMP-A-Richtlinie und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, d) bei Teilnahme des Patienten an mehreren Disease-Management-Programmen die Koordinati- on der Behandlung des Patienten in den jeweiligen Programmen, Vermeidung von Doppelun- tersuchungen und die Synchronisierung der jeweiligen Dokumentationsprozesse unter Be- rücksichtigung der entsprechenden Dokumentationszeiträume. Hiervon ausgenommen ist die Koordination im Disease-Management-Programm Brustkrebs, wenn die Versicherte einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe als DMP-verantwortlichen Arzt gewählt hat. e) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirt- schaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärzt- lichen Behandlungsspielraums, f) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versi- cherten an Schulungen teilzunehmen. Hierbei sind die Regelungen des § 20 Abs. 2-5 zu be- achten, g) bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.2 der DMP-A-Richtlinie genannten Indikationen Überweisung an andere Ärzte entsprechend Anlage 2 oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte/ Leistungserbringer. Im Übrigen entscheidet der DMP-Arzt nach pflichtgemäßem Er- messen über eine Überweisung. h) bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der DMP-A-Richtlinie genannten Indikationen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a, unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versor- gungsstruktur, vorgenommen werden. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. i) bei Überweisung oder Einweisung sind 1. therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Thera- pie, zu übermitteln, 2. von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern. j) soweit ärztlicherseits eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der indivi- duellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfah- ren den Vorschriften des SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-j entspre- chend. Der anstellende Arzt / das anstellende Medizinische Versorgungszentrum hat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-Richtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentati- on gehört, berechtigt. (7) Für Ärzte, die bis einschließlich 31.03.2019 auf der sogenannten Zwischenebene (fachärztlich tätige Internisten aus der alten Anlage 1 Nr. 2) am Programm teilnehmen und die bis dato gülti- gen Strukturvoraussetzungen erfüllen, gilt ein Bestandsschutz. (1) Die Teilnahme an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind Ärzte und Medizinische Versorgungs- zentren, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenerfüllen. (43) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Voraus- setzungen der Strukturqualität beziehen, sind (neben-) betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf . (4) Zu den Pflichten der Teilnahmeerklärung nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere: a) die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, b) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirt- schaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärzt- lichen Behandlungsspielraums, c) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versi- cherten an Schulungen teilzunehmen. Hierbei sind die Regelungen des § 20 Abs. 2-5 bestätigt zu be- achten. d) die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend Punkt 1.6.2 der Anlage 9 DMP- A-Richtlinie. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, e) bei Überweisung oder Einweisung sind - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, f) die Rücküberweisung des Versicherten an den DMP–Arzt zur Dokumentation nach diesem Vertrag soll in der Regel innerhalb des festgelegten Dokumentationsintervalls nach dem ers- ten Versichertenkontakt erfolgen, g) bis zur Rücküberweisung die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung der Dokumentation an den DMP-Arzt und h) bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 9 DMP-A-Richtlinie genannten Indikationen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorgenommen werden. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-h ent- sprechend. Der anstellende Vertragsarzt bzw. Arzt hat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Beachtung der Leiter des anstellenden MVZ, dass Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sinddiese ergänzenden Regelungen der DMP-A-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (5) Sollen In Bereichen, in denen ein ausreichendes Angebot an DMP-Ärzten mit der Qualifikation zur Schu- lung von Kindern nach dem Schulungsprogramm „Qualitätsmanagement in der Asthma-Schulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e. V.“ ein- schließlich „ASEV-Schulung = Asthma-Schulung für Eltern von Vorschulkindern, Asthma- Kleinkindschulung“ nicht vorhanden ist, können durch den Zulassungsausschuss einschlägig er- mächtige Ärzte auf Antrag als so genannte „Schulungsärzte“ an diesem DMP teilnehmen. Hierzu bedarf es der Antragstellung des ermächtigten Arztes mit Nachweis der fachlichen Befähigung zur Durchführung des o.g. Schulungsprogramms gemäß §§ 12, 20 und 35 i. V. m. Anlage 11. Die Genehmigung zur Teilnahme als Schulungsarzt und Abrechnung von Leistungen nach § 35 wird nach Prüfung durch die KVN vom Zulassungsausschuss erteilt. Diese Schulungsärzte dürfen nur auf Überweisung durch DMP-Ärzte (nach §§ 3 oder 4) in das DMP Asthma eingeschriebene Pati- enten nach dem in Anlage 11, Abschnitt II, Nr. 1, genannten Schulungsprogramm schulen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Schulungsarzt, die Regelungen und Vorgaben nach diesem Vertrag, der DMP-A-RL und der RSAV einzuhalten. (1) Gemäß §§ 108 bzw. 109 SGB V zugelassene Krankenhäuser werden für stationäre Einweisun- gen von teilnehmenden Versicherten aufgrund der Diagnose Asthma vertraglich eingebunden. Das Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß RSAV sowie die diese ergänzenden Regelungen der DMP-A-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung regeln die Krankenkassenverbände in gesonderten Verträgen mit der Krankenhausgesellschaft bzw. den jeweiligen Krankenhäusern. (2) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Krankenhäuser wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Mindestens eine nach § 111 SGB V zugelassene Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten wird vertraglich eingebunden. Das Nähere, insbe- sondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß RSAV sowie die diese er- gänzenden Regelungen der DMP-A-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung, regeln die Kran- kenkassenverbände in gesonderten Verträgen mit den Rehabilitationseinrichtungen bzw. deren Trägern. (2) Über Rehabilitationsmaßnahmen wird von der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen dieses Vertrages des Geneh- migungsverfahrens nach dem SGB V in Verbindung mit dem SGB IX entschieden. (3) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Einrichtungen wird die KVN durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteiltVerbände informiert.

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Samples: Vertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxensind, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, soweit sie die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen Anforde- rungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - „Strukturqualität koordinierender Versorgungs- sektor“ – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllenerfüllen und dies gegenüber der KVS nach- weisen: 1. zugelassene Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teil- nehmen und zugelassene MVZ und 2. in Ausnahmefällen gemäß Nummer 1.6.1 der Anlage 11 der DMP-A-RL zugelassene oder ermächtigte, für die Behandlung von COPD qualifizierte Fachärzte oder Einrichtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt sind. 3. Krankenhäuser können im Rahmen des § 137f Abs. 7 SGB V nur dann zur ärztlichen Be- handlung im Rahmen dieses strukturierten Behandlungsprogramms zugelassen werden, soweit die Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung dies erfordern. Die Ausnahmefälle sind insbesondere möglich, wenn der Versicherte bereits vor der Einschrei- bung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreu- ung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Arzt“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung Strukturqualität muss von den Vertragsärzten zu Beginn der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe Teilnahme gegenüber der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgenKVS nachgewiesen werden. Die Anforderungen an die Überprüfung der Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen Teil- nahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt bei eigener Teilnahme der anstellende Vertragsarzt bzw. der anstellende Arzt oder der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstättenbe- zogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (53) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ unverzüglich unverzüg- lich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) 3 beigefügten Formulars mitgeteilt. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten koordinierenden Vertragsärzte / Ein- richtungen gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehre- ren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentations- prozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeit- räume, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.6 der Anlage 11 der DMP-A-RL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhe- bung und Weiterleitung der Dokumentation nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die vollständige Erstellung der Dokumentationen entsprechend der Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL., soweit diese nicht vollständig und/oder plausibel ausgefüllt weitergelei- tet wurden, die nachträgliche Ergänzung bzw. Korrektur der betreffenden Parameter auf Anforderung, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, wenn die Schulungsberechtigung gegenüber der KVS nachgewiesen ist sowie die Veranlassung der Versicherten an Schu- lungen teilzunehmen, 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.2 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Überweisung an andere vertraglich eingebundene Leistungserbringer entsprechend der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierter Versorgungssektor“ vorzuneh- men. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Ermes- sen über eine Überweisung, 8. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 4 „Leistungserbringerverzeichnisse“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versor- gungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 9. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren, 10. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Nummer 1.6.4. der Anlage 11 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Ein- richtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 - 10 entspre- chend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (5) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Rege- lungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von be- stimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teil- nahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten zur Mit-/ Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Originalschein abge- rechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. § 4 Teilnahmevorrausetzungen und Aufgaben des pneumologisch qualifizierten Versorgungs- sektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte, soweit sie die Voraussetzungen nach der Anlage 2 „Strukturqualität pneumologisch qualifizierter Ver- sorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. Die Strukturqualität muss der Facharzt zu Beginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachweisen. Die Überprüfung der Struk- turqualität erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstat- tungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt bei eigener Teilnahme der Vertragsarzt bzw. der anstellende Arzt oder der Leiter des anstel- lenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werde, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqua- lität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhält- nisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Arzt bzw. MVZ mit Hilfe des in der Anlage 3 beigefügten Formulars unverzüglich mitgeteilt. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im Weiteren als „Fachärzte“ bezeichnet) gehören insbesondere 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVS entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Nummer 1.6 der DMP-Richtlinie Teil B III. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Über- weisung, 5. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versi- cherten erfolgt, sind an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 je Behandlungsfall the- rapierelevante Informationen je Quartal zu übermitteln, 6. bei Rücküberweisungen des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 4 „Leistungserbringerverzeichnisse“ unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versor- gungsstruktur vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen entspre- chend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu doku- mentieren. 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Nummer 1.6.4. der Anlage 11 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Ein- richtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Nummer 1 – 9 ent- sprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. § 4a

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen (Copd)

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine be- sondere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenVertragsärzte, die für die vertragsärztliche ge- mäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind teilnehmen und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt“ – persön- lich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Korona- rer Herzkrankheit einen zugelassenen oder ermächtigten kardiologisch qualifizierten Fach- arzt oder eine kardiologisch qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistun- gen zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordi- nation der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen, wenn der gewählte Facharzt oder die gewählte Einrichtung an dem Programm gemäß § 3 und § 4 dieses Vertrages teilnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Anforderungen an die Überweisungsregeln ge- mäß Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn deren besondere Qualifikation für eine Behandlung des Pa- tienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenmuss der Vertragsarzt zu Beginn der Teilnahme nachweisen. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die AnforderungenAn- forderungen, die sich auf bestimmt apparative bestimmte apparativ-technische Ausstattungen und organisatorische organisatori- sche Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllenerfül- len. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende der ärztliche Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des ange- stellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. dem ärztlichen Leiter des MVZ unverzüglich mithilfe des in der Anlage 5 beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Eine dauerhafte Betreuung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 liegt dann vor, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt mindestens 12 Monate betreut worden ist. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende oder dauerhafte Betreuung im fachärztli- chen Sektor entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 liegen vor, soweit die Betreuung des Patienten in diesem Bereich aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise bei Patienten, für die nach Feststellung des hausärztlich tätigen Arztes zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung oder zur Vermeidung zunehmen- der Angina-Pectoris-Beschwerden und neu auftretender Herzinsuffizienz aus gesundheitli- chen Gründen eine vorübergehende Betreuung beim kardiologisch qualifizierten Facharzt bzw. bei einer kardiologisch qualifizierten Einrichtung notwendig ist, z. B. auch bei medizini- scher Notwendigkeit nach Krankenhausaufenthalt oder nach Aufenthalt in einer kardiologi- schen Rehabilitationseinrichtung. Soweit die Notwendigkeit einer fachärztlichen Betreuung des eingeschriebenen DMP-Patienten nicht mehr vorliegt, ist dieser unverzüglich an einen am DMP teilnehmenden Vertragsarzt des hausärztlichen Versorgungssektors im Rahmen eines Arztwechsels nach § 17 dieses Vertrages zur weiteren Betreuung im Rahmen des Strukturierten Behandlungsprogrammes zu überweisen. (6) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im Weiteren als koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren internistischen DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezi- fischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezi- fischen Dokumentationszeiträume, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung ande- rer Leistungserbringer, insbesondere die vertraglich eingebunden sind, unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.7 der Anlage 5 der DMP-A-RL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationsdaten nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen sowie das Angebot und/oder die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVS nachgewiesen ist, 6. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP A-RL genannten Indikationen eine Überweisung an andere Vertragsärzte entsprechend der Anlage 2 „Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor“ oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3 „Strukturqualität für andere Leistungser- bringer“ vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Diagnose einer Koronaren Herzkrankheit nicht auf- grund der Vorgeschichte des Patienten oder nicht mit den nach Anlage 5 Ziffer 1.2 der DMP-A-RL beschriebenen diagnostischen Möglichkeiten und der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit im hausärztlichen Versorgungsbereich nach § 3, Abs. 2, Satz 1 we- der ermittelt noch ausgeschlossen werden kann und weitere nicht-invasive oder invasive Maßnahmen notwendig werden. In dem vorgenannten Fall ist auf dem Überweisungs- schein im Feld Verdachtsdiagnose die Kennzeichnung „Abklärung DMP-KHK“ zu ver- merken. Im Übrigen entscheidet der Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung. 7. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in die nächstgelegene geeignete, am DMP-KHK teilnehmende statio- näre Einrichtung entsprechend der Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis-stationär“ unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungsstruktur und der individuellen Patien- teninteressen vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jede für die weitere Behandlung geeignete stationäre Einrichtung erfolgen. 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen ent- sprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern, 9. falls vorhanden, Eintragungen in das Patientendokument, z. B. in das Arztbuch des Hausärzteverbandes, 10. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme die Empfehlung, diese Maßnahme in ei- ner vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Pa- tienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 bis 10 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Be- achtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV Sorge zu tragen. (7) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten zur Mit-/Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Original- schein abgerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind kardiologisch qualifizierte fachärzt- lich tätige Internisten oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie - im Fol- genden „Fachärzte“ genannt - wenn sie die Voraussetzungen nach der Anlage 2 „Strukturqua- lität fachärztlicher Versorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllen. Die Strukturqualität der Vertragsärzte, die einen Neu-Antrag stellen, muss zu Beginn der Teil- nahme nachgewiesen werden. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend § 6. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Vo- raussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit sei- ner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvorausset- zungen erfüllt sind. (3) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Struktur- qualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt anstel- lenden Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe mithilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) 5 beigefügten Formulars mitgeteiltunverzüglich mitge- teilt. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erfor- derlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen sowie das Angebot und/oder die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schu- lungsberechtigung gegenüber der KVS nachgewiesen ist, 4. die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3 „Struktur- qualität für andere Leistungserbringer“ gemäß Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Über- weisung. 5. die Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 innerhalb einer Woche. Dabei sind therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln. Sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinierenden Ver- tragsarzt nach § 3 je Behandlungsfall ebenfalls therapierelevante Informationen zu übermitteln. 6. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in die nächstgelegene am DMP KHK teilnehmende stationäre Einrich- tung entsprechend der Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis-stationär“ unter Berück- sichtigung der regionalen Versorgungsstruktur und der individuellen Patienteninteressen vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Eine Ein- weisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jede für die weitere Behandlung geeig- nete stationäre Einrichtung erfolgen. 7. bei Überweisung an andere Leistungserbringer sind therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren, 8. die Prüfung der Notwendigkeit einer invasiven Diagnostik und Therapie und deren Durchführung. 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme entsprechend Ziffer 1.7.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB V, SGB VI und des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 bis 9 ent- sprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beach- tung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV beziehungsweise der DMP-A-RL Sor- ge zu tragen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Koronare Herzkrankheit (Khk)

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztArzt) (1) . Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Leistungserbringer an diesem Programm DMP ist freiwillig. (2) . Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte koordinierender Arzt für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor Versorgungs- sektor (Versorgungsebene 1) sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP)Vertragsärzte, zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenEinrichtungen und Medizinische Versorgungszentren, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität Strukturvoraussetzungen nach Anlage 1 - oder Anlage 3 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) . In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt Arzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende ArztVertragsarzt, der ein Medizinisches Versorgungszentrum oder ermächtigte Arzt teilnehmen, sofern er/es die Anforderungen an die Strukturqualität Strukturvoraussetzungen nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen musserfüllt. Diese Einzelfallregelung gilt ausschließlich für Planungsbereiche, teilnehmenin denen diabetologisch qualifizierte Ärzte/Einrichtungen gemäß Absatz 2 nicht in ausreichender Anzahl tätig sind. Die Betreuung der Versicherten durch den koordinierenden Arzt gemäß Satz 1 muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. 4. Die Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Koordination unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahre fakultativ durch einen diabetologisch qualifizierten Pädiater bzw. eine diabetologisch qualifizierte pädiatrische Einrichtung, die die Anforderungen an die Strukturqualität Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 3 erfüllen. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen diabetologisch qualifizierten Arzt bzw. eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung erfolgen, sofern die Strukturvoraussetzungen nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden1 nachgewiesen sind. (4) 5. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die AnforderungenAn- forderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Voraus- setzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZMedizinischen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) 6. Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVHB nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVHB vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a beigefügten Formulars (Ergänzungserklärung Leistungserbringerzu angestellten Ärzten) beigefügten Formulars mitgeteilt. 7. Zu den Pflichten der nach Absatz 2 und 3 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: a. die Behandlung der Versicherten sowie die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.8 der Anlage 7 DMP-A-RL, b. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen, c. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, d. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 21, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVHB nachgewiesen ist, sowie die Motivation der Versicherten zur Teilnahme an Schulungen, e. das Führen des Gesundheitspasses Diabetes des Patienten, f. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 7 DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus vorzunehmen, das zur Teilnahme am DMP zugelassen ist. Die individuellen Patienteninteressen und die regionalen Versorgungsstrukturen sind hierbei zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. g. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern und h. die Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme in medizinisch begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Nummer 1.8.4 der Anlage 7 DMP-A-RL. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a - h entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV und der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. § 4 unbesetzt § 5 Teilnahmeerklärung 1. Der Vertragsarzt, der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums und der ermächtigte Arzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion als koordinierender Arzt nach § 3 gegenüber der KVHB schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme an diesem DMP bereit. Wird die Teilnahme des Arztes bzw. des zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, lebenslange Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung zu angestellten Ärzten) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVHB kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. 2. Die Teilnahmeerklärung ist um die Angabe der Betriebsstätten (Anschrift und Betriebsstätten- nummer) zu ergänzen, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. 3. Der Arzt genehmigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung den für ihn in Vertretung ohne Vollmacht zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der Datenstelle geschlossenen Vertrag gemäß §24. § 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen 1. Die KVHB erteilt den gemäß § 3 teilnehmenden Vertragsärzten, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag als koordinierende Ärzte, wenn diese die in der jeweiligen Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. 2. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in den Anlagen 1, 2 und 3 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. § 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte / Medizinischen Versorgungszentren / ermächtigten Ärzte 1. Die Teilnahme eines Arztes am DMP beginnt, vorbehaltlich der Genehmigung zur Teilnahme, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVHB bestätigt. 2. Der Arzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVHB kündigen. Die Kündigungsfrist (Zugang bei der KVHB) beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. 3. Endet die Teilnahme eines Arztes an diesem Vertrag durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 oder durch Beschluss nach § 13, so ist er von diesem Vertrag durch die KVHB auszuschließen. Die Krankenkasse kann die hiervon betroffenen Versicherten auf andere nach diesem Vertrag zugelassene Ärzte aufmerksam machen. 4. Die Teilnahme am DMP endet mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVHB. 5. Die KVHB informiert die beteiligten Vertragspartner unverzüglich bei Zugang von Kündigungen und über das Ende der Teilnahme. 6. Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in einer Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der anstellende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine DMP- Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist nachzuweisen mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Für Diabetes Mellitus Typ 1

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztArzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Ärzte und Medizinischen Versorgungszentren an diesem Programm DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenÄrzte und Medizini- sche Versorgungszentren, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach der Anlage 2 - 1– persönlich oder durch angestellte ange- stellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmenerfüllen. Die Betreuung Strukturqualität muss von den teilnehmenden Ärzten und Me- dizinischen Versorgungszentren spätestens bei Beginn der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe Teilnahme gegenüber der Anlage 2 KVSH nachgewiesen werden. Erst mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgenGenehmigung der KVSH wird die Teilnahme gül- tig. Die Anforderungen an die Überprüfung der Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenerfolgt gemäß § 6. (43) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllenerfül- len. (4) Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch ange- stellte Ärzte sichergestellt werden. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 Anlage 3 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZMedizini- schen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ Medizinische Versorgungs- zentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVSH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten angestell- ten Arztes wird der KVH KVSH vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ anstellenden Medizinischen Ver- sorgungszentrum unverzüglich mit Hilfe des mitgeteilt. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes ist unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes und nach erneuter Genehmigung durch die KVSH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. Im Falle, dass allein der ange- stellte Arzt die in der Anlage 5a 1 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation ge- hört, berechtigt. (Ergänzungserklärung 6) Zu den Aufgaben der nach Absatz 2 teilnehmenden Ärzten bzw. Medizinischen Versor- gungszentren gehören insbesondere: 1. die Behandlung der Versicherten sowie die Koordination der Behandlung von Versi- cherten, insbesondere von jenen, die an mehreren internistischen DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkun- gen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeit- räume. Bei Versicherten, welche an mehreren DMP teilnehmen, ist zwischen ver- schiedenen koordinierenden Ärzten eine interkollegiale Abstimmung bezogen auf die vorgenannten Inhalte sicher zu stellen. 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Be- achtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL, 3. die Information, Beratung und Prüfung in Abstimmung mit dem Versicherten, ob die- ser im Hinblick auf die in § 1 genannten Therapieziele von einer Einschreibung profi- tiert und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann; ferner die Einschreibung der Versi- cherten gemäß § 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentation nach den Abschnitten VII und VIII, die vollständige Erstellung plausibler Dokumentationen entsprechend Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 der DMP-A-RL; soweit diese nicht ausrei- chend bzw. nicht plausibel ausgefüllt weitergeleitet wurde, die nachträgliche Ergän- zung fehlender bzw. Korrektur unplausibler Parameter auf Anforderung, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsbe- rechtigung gegenüber der KVSH nachgewiesen ist, 6. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indi- katoren eine Überweisung an andere Ärzte entsprechend der Anlage 2 oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer vorzunehmen. Auf dem Überweisungsschein ist der Vermerk „DMP“ anzubringen. Im Übrigen entschei- det der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überwei- sung. Die Überweisungsregeln gemäß Nummer 1.6.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn seine besondere Qualifikation für die Behandlung des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Sofern die Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten länger als ein Quartal andauert, ist für jedes Folgequartal eine Über- weisung des koordinierenden Arztes an den Facharzt notwendig. 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indi- kationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene geeig- nete Krankenhaus entsprechend dem Verzeichnis der teilnehmenden Krankenhäu- ser und Rehabilitationseinrichtungen am DMP KHK gemäß § 8 Abs. 3 unter Berück- sichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur vorzunehmen und dabei auf der Einweisung zu vermerken, dass der Versi- cherte in das DMP KHK eingeschrieben ist. Sobald Krankenhäuser in dieses DMP eingebunden sind, soll eine stationäre Ein- weisung von teilnehmenden Versicherten unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur in diese vertraglich ein- gebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Einbindung anderer Leistungserbringer therapierelevante Informationen entspre- chend § 10, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern. 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Beachtung der Nummer 1.6.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL, die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninte- ressen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1-9 ent- sprechend. Der anstellende Arzt bzw. das anstellende Medizinische Versorgungszent- rum hat für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der DMP-A-RL so- wie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA durch arbeitsver- tragliche Regelungen Sorge zu tragen. (1) beigefügten Formulars Die Teilnahme der Ärzte und Medizinischen Versorgungszentren an diesem DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die nichtinvasive und/oder invasive fachärztliche Versorgung ist der kardiologisch qualifizierte Facharzt, - im Folgenden „Facharzt“ genannt – wenn er die Voraussetzungen nach der Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - er- füllt. Die Strukturqualität muss von den teilnehmenden Ärzten und Medizinischen Ver- sorgungszentren spätestens bei Beginn der Teilnahme gegenüber der KVSH nachge- wiesen werden. Erst mit Genehmigung der KVSH wird die Teilnahme gültig. Die Über- prüfung der Strukturqualität erfolgt gemäß § 6. (3) Der kardiologisch qualifizierte Facharzt nach § 4 kann in Ausnahmefällen auch koordi- nierender Arzt sein. Dies gilt insbesondere für Patienten, - die bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt dauerhaft betreut worden sind oder - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Sofern ein nach § 4 teilnehmender Arzt koordinierend tätig ist, hat er die Aufgaben des koordinierenden Arztes gemäß § 3 Abs. 6 zu erfüllen. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfül- len. (5) Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch ange- stellte Ärzte sichergestellt werden. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 3 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden Medizini- schen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (6) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende Medizinische Versorgungs- zentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVSH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestell- ten Arztes wird der KVSH vom anstellenden Arzt bzw. anstellenden Medizinischen Ver- sorgungszentrum unverzüglich mitgeteilt. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes ist unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arz- tes und nach erneuter Genehmigung durch die KVSH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. Im Falle, dass allein der ange- stellte Arzt die in der Anlage 2 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation ge- hört, berechtigt. (7) Zu den Aufgaben der nach Absatz 2 teilnehmenden Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte. Sofern länger als ein Quartal eine begrün- dete Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinieren- den Arzt je Behandlungsfall therapierelevante Informationen zu übermitteln. Sofern die Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten länger als ein Quartal andauert, ist für jedes Folgequartal eine Überweisung des koordinierenden Arztes mit einem Ver- merk „DMP“ an den Facharzt notwendig. 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20 soweit die Schulungsbe- rechtigung gegenüber der KVSH entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Nummer 1.6 der Anlage 5 der DMP-A-RL. Auf dem Überweisungsschein ist der Vermerk „DMP“ anzubringen. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Über- weisung. 5. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt nach § 3 thera- pierelevante Informationen auch zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 6. bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indi- kationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächstgelegene geeig- nete Krankenhaus entsprechend dem Verzeichnis der teilnehmenden Krankenhäu- ser und Rehabilitationseinrichtungen am DMP KHK gemäß § 8 Abs. 3 unter Berück- sichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur vorzunehmen und dabei auf der Einweisung zu vermerken, dass der Versi- cherte im DMP KHK eingeschrieben ist. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindi- kation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 7. bei Einbindung anderer Leistungserbringer therapierelevante Informationen entspre- chend § 10, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leis- tungserbringern einzufordern. 8. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Beachtung der Nummer 1.6.4 der Anlage 5 der DMP-A-RL, die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninte- ressen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. 9. die Beachtung der Überweisungsregeln entsprechend Nummer 1.6.2 Anlage 5 der DMP-A-RL. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1-9 ent- sprechend. Der anstellende Arzt bzw. das anstellende Medizinische Versorgungszent- rum hat für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der DMP-A-RL so- wie der RSAV durch arbeitsvertragliche Regelungen Sorge zu tragen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung durch die KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenFrauenheilkunde und Geburtshilfe, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struk- turqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestell- tenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. Leiter des MVZ unverzüglich mit Hilfe des mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im Weiteren als koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, unter Beachtung der nach § 9 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Durchführung von intensivierten Patientinnengesprächen nach Abschnitt III, 4. die Information an die Versicherte, dass die Krankenkasse auf Wunsch ergänzende Beratungsangebote und Informationsmaterialien vorhält, 5. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, 6. die vollständige Dokumentation entsprechend der Anlage 5a 4 DMP-A-RL (Ergänzungserklärung Erst- und Folge- dokumentation) unter Nutzung der bundesweit einheitlichen Dokumentationsdaten- sätze; soweit diese nicht ausreichend ausgefüllt weitergeleitet wurde, die nachträgliche Ergänzung fehlender Parameter auf Anforderung, 7. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforder- lichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 8. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Vertrag teilneh- mende Vertragsärzte / (psychologische) Psychotherapeuten entsprechend der Anlage 2 zur weiterführenden Diagnostik und Therapie, soweit sie die Leistungen nicht auf- grund vorhandener Qualifikationen selbst erbringen können. Eine stationäre Einwei- sung muss unter Berücksichtigung der individuellen Patientinneninteressen und der re- gionalen Versorgungsstruktur an stationäre Einrichtungen erfolgen, die im Rahmen des § 4 dieses Vertrages teilnehmen, 9. bei Überweisung an andere Leistungserbringer i. S. d. Abs. 5 Nr. 8 therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern. (6) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Rege- lungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von be- stimmten Leistungen an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) beigefügten Formulars mitgeteilt.gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten zur Mit- / Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Originalschein abgerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 – 9 entspre- chend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschriften und Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. § 4 Teilnahme der Krankenhäuser Die Krankenkassen bzw. deren Verbände binden für die stationäre Versorgung der teilnehmenden Patientinnen Krankenhäuser gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind ver- pflichtet nachzuweisen, dass gesondert vertraglich vereinbarte Anforderungen an die Strukturqua- lität zu Beginn der Teilnahme erfüllt sind. Zudem sind bei der Behandlung der Patientinnen u. a. die medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. § 5

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxiskoordinierender Arzt, koordinierender VertragsarztVersorgungsebene 1) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxensind, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, soweit die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen Anforderun- gen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllenerfüllt wer- den: 1. Die Anforderungen an Vertragsärzte, die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und 2. an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Arztdiabetologisch qualifizierte Ärzte oder Ein- richtungen, die für die Erbringung dieser Leistungen zugelassen oder ermächtigt sind und die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2, dort insbesondere Ziffer 2, erfüllen. Dies gilt jedoch nur für die Ausnahmefälle, wenn ein Patient bereits vor der Einschreibung von die- sem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. 3. Diabetologisch qualifizierte, an der fachärztlichen Versorgung in Versorgungsebene 2 teilneh- mende Ärzte oder Einrichtungen. Dies gilt jedoch nur für die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich Ausnahmefälle, in denen ein Pati- ent bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenaus medizinischen Gründen erforderlich ist. (43) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvoraussetzun- gen erfüllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität Struk- turqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Angestellten- verhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt Ver- tragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a 4a (Ergänzungserklärung LeistungserbringerLeis- tungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 Teilnahmeberechtigten (im weiteren als koordinierender Arzt bezeichnet) gehören insbesondere: 1. Die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Betei- ligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL gere- gelten Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gem. § 16 sowie die Erhe- bung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVH nachgewiesen ist, 6. die Beachtung der Kooperationsregelungen gemäß Nr. 1.8 der Anlage 1 der DMP-A-RL. Der koordinierende Hausarzt konsultiert die diabetologische Schwerpunktpraxis vor einer Einweisung ins Krankenhaus, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, 7. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Vertrag teilneh- mende Vertragsärzte/Leistungserbringer, die die Strukturqualität entsprechend § 11 auf- weisen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Hausarzt nach pflichtgemäßem Er- messen über eine Überweisung, 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen entspre- chend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zeitnah zu über- mitteln und von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. das Führen des Diabetespasses auf Wunsch des Versicherten und 10. die Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 10 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Beteiligung der diabetologischen Schwerpunktpraxen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als diabetologische Schwerpunktpraxis sind Vertragsärzte, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 zu diesem Vertrag – persönlich oder durch angestellte Ärzte- erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anfor- derungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 4 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. Leiter des MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht wer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Struk- turqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestellten- verhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Ver- tragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 4a (Ergänzungserklärung Leis- tungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden diabetologischen Schwerpunktpraxen gehö- ren insbesondere: 1. die Beachtung der in Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Mitbehandlung des teilnehmenden Versicherten mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt möglichst innerhalb von drei Monaten. Bei länge- rer Behandlung bedarf es einer besonderen Begründung gegenüber dem koordinierenden Arzt. Therapierelevante Informationen sind dem koordinierenden Arzt zu übermitteln. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Patientenschulungen gem. § 22, 5. die Krankenhauseinweisung nach Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Ab- sprache mit dem koordinierenden Arzt, 6. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Vertrag teilneh- mende Vertragsärzte/Leistungserbringer, die die Strukturqualität entsprechend Anlage 1 der DMP-A-RL aufweisen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtge- mäßem Ermessen über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an Leistungserbringer nach Nr. 6 therapierelevante Informationen ent- sprechend Anlage 1 der DMP-A-RL, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Vertragsarzt, gelten die Nummern 1 – 7 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der DMP-A-RL Sorge zu tragen.

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Samples: Vertrag Über Die Durchführung Eines Strukturierten Behandlungsprogramms

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors hausärztlichen Versorgungs- sektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztArzt der 1. Versorgungsebene) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Vertragsärzte und Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) . Die Teilnahme setzt die Genehmigung der KV Hessen gemäß § 5 Abs. 1 voraus. Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte grundsätzlich al- le zugelassenen Ärzte und Einrichtungen, die für die vertragsärztliche gemäß § 73 Abs. 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind teilnehmen und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 („Strukturqualität koordinierender Arzt“) - persönlich oder durch ange- stellte Ärzte - erfüllen. (2) In Ausnahmefällen sind auch Ärzte als koordinierender Arzt am Programm teilnahme- berechtigt, sofern sie im Sinne der Anlage 2 („Strukturqualität diabetologisch qualifizier- ter Versorgungssektor“) diabetologisch qualifiziert sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von die- sem Arzt dauerhaft betreut1 wurde oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Strukturqualität muss der Vertragsarzt gegenüber der KV Hessen durch Unter- schrift auf der Anlage 3 („Teilnahmeerklärung Leistungserbringer“) zu Beginn der Teil- nahme nachweisen. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbe- zogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattun- gen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraus- setzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende Medizinische Versor- gungszentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KV Hessen nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KV Hessen vom anstellenden Arzt bzw. Medizinischen Versorgungszentrum unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 3a („Ergänzungserklä- rung Leistungserbringer“) beigefügten Formulars gemäß Anlage 3 („Teilnahmeerklä- rung Leistungserbringer“) mitgeteilt. 1 Als dauerhaft betreute Versicherte sind solche anzusehen, die bereits vor der Einschreibung mindestens zwei volle Quartale kontinuierlich behandelt wurden. (5) Zu den Pflichten der koordinierenden Ärzte gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in der Anlage 1 der DMP-A-RL geregelten Versorgungsinhalte 2. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren Programmen teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der di- agnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jewei- ligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume, 3. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der nach Abschnitt III geregelten Versorgungsinhalte und der Koope- rationsregeln gem. Anlage 1 Nummer 1.8 der DMP-A-RL, 4. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicher- ten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Durchführung von Schulungen gemäß § 20, wenn die Schulungsberechtigung gegenüber der KV Hessen entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Veranlas- sung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 7. bei Vorliegen der in Anlage 1 Nummer 1.8.2 der DMP-A-RL genannten Indikatio- nen die Überweisung an andere vertraglich eingebundene Ärzte und Einrichtun- gen entsprechend der Anlage 2 („Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor“) oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leis- tungserbringer entsprechend der Anlage 4 („Strukturqualität für weitere Leis- tungserbringer“) vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Arzt nach pflichtgemäßen Ermessen über eine Überweisung, 8. bei Vorliegen der in der Anlage 1 Nummer 1.8.3 der DMP-A-RL genannten Indi- kationen eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am Programm teil- nehmende Krankenhaus entsprechend der Anlage 10 („Leistungserbringerver- zeichnis“) unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus er- folgen. 9. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z.B. betreffend der medikamentösen Therapie, zu übermitteln und einzufordern, 10. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme, die Empfehlung, diese Maßnah- me in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung gemäß Anlage 10 („Leis- tungserbringerverzeichnis“) unter Berücksichtigung der individuellen Patientenin- teressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 - 10 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzen- den Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. Die Teilnahme setzt die Genehmigung der KV Hessen gemäß § 5 Abs. 1 voraus. (2) Teilnahmeberechtigt für die diabetologisch qualifizierte Versorgung sind diabetologisch qualifizierte Ärzte und diabetologisch spezialisierte Einrichtungen/Schwerpunktpraxen, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 („Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor“) - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 Im Einzelfall können auch Ärzte anderer Fachrichtungen teilnehmen, sofern sie die Vo- raussetzungen der Anlage 2 („Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versor- gungssektor“) persönlich oder durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenerfüllen. Die Prüfung erfolgt durch die Vertragspartner dieses Vertrages. Diese legen in der Gemeinsamen Xxxxxxx- xxxx (GE) sachliche Kriterien zur Prüfung der Zulassung im Einzelfall fest. Diese ab- weichenden Zulassungen werden den Prüfbehörden gesondert mitgeteilt. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch Die Strukturqualität muss zu Beginn der an Teilnahme des Arztes gegenüber der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmenKV Hes- sen nachgewiesen werden. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung Teilnahmeerklä- rung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZMedizini- schen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvo- raussetzungen erfüllt sind. (54) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht er- bracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ Medizinische Ver- sorgungszentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber gegen- über der KVH KV Hessen nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KV Hessen vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ unverzüglich Medizinischen Versorgungszentrum mit Hilfe des in der Anlage 5a 3a (Ergänzungserklärung LeistungserbringerLeistungs- erbringer“) beigefügten Formulars unverzüglich mitgeteilt. (5) Zu den Aufgaben des teilnehmenden diabetologisch qualifizierten Vertragsarztes gehö- ren insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte mit dem Ziel der Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt gem. § 3, die Durchführung von Pati- entenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gemäß Anlage 12 („Strukturqualität Schulungsarzt/ICT-Schulung“) gegenüber der KV Hessen nachgewiesen ist und nur bei Patienten, die diese Schulung nicht bereits bei den koordinierenden Ärzten erhalten haben, 2. die regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen zur Verhinderung der diabe- tesassoziierten Augenerkrankungen (z.B. diabetisch bedingte Retinopathie und Makulopathie), 3. Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Behandlung zur diabetischen Neuropa- thie (schmerzhafte Polyneuropathie, kardiale autonome Neuropathie, Magenent- leerungsstörungen, Blasenentleerungsstörungen, sexuelle Funktionsstörungen) 4. Überwachung des Risikos und ggf. Behandlung einer aufgrund langjähriger Hy- perglykämie in Abhängigkeit von Alter und Diabetesdauer entwickelten diabetes- spezifischen Nephropathie. 5. die Behandlung des diabetischen Fußes, soweit die Anlage 13 („Strukturqualität der spezialisierten Einrichtung für die Behandlung des diabetischen Fußes“) er- füllt ist, 6. die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend der Anlage 4 („Strukturqualität für weitere Leistungserbringer“) und der Anlage 1 Nummer 1.8 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Er- messen über eine Überweisung, 7. bei Überweisung an weitere Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z.B. betreffend die medikamentöse Therapie, an diese Leis- tungserbringer zu übermitteln und von diesen Leistungserbringern therapierele- vante Informationen einzufordern, 8. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach § 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, 9. die Beachtung der Qualitätsziele gemäß § 10, einschließlich einer qualitätsgesi- cherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 10. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 1 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 10 („Leistungserbringerverzeichnis“) vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Sobald Krankenhäuser gemäß § 4a vertraglich in dieses Programm eingebunden sind, muss eine statio- näre Einweisung von teilnehmenden Versicherten unter Berücksichtigung der in- dividuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur an diese vertraglich eingebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie die diese ergänzen- den Regelungen der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 2

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische SchwerpunktpraxenVertragsärzte, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen– erfüllen und dies gegenüber der KVS nachweisen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 Krankenhäuser können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß im Rahmen des § 73 137f Abs. 7 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arztnur dann zur ärztlichen Be- handlung im Rahmen dieses DMP zugelassen werden, der soweit die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmenam- bulante Leistungserbringung dies erfordern. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt er- füllt sind. (53) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende der ärztliche Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird Arz- tes werden der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. dem ärztlichen Leiter des MVZ unverzüglich un- verzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) 4 beigefügten Formulars mitgeteilt. (4) In Einzelfällen (gemäß Anlage 3 „Strukturqualität Hausarzt“) kann die Koordination bei er- wachsenen Patienten auch durch einen gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 3 – 5 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt erfolgen. Er muss die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 3 „Strukturqualität Hausarzt“ erfüllen. Die Betreuung der erwachsenen Versicherten muss in enger Kooperation mit einem diabetologisch beson- ders qualifizierten Vertragsarzt nach Absatz 2 erfolgen. Der gewählte Arzt beachtet die Überweisungsregeln gemäß Nummer 1.8.2 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“, soweit seine eigene Qualifikation für die Behandlung der Patienten nicht ausreicht. Hinsichtlich der Teil- nahme angestellter Ärzte und der Erfüllung der Strukturvoraussetzungen gelten die Regelun- gen der Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Koordination bei Kindern und Jugendli- chen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres grundsätzlich, bis zur Vollendung des 21. Le- bensjahres fakultativ durch einen diabetologisch qualifizierten Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin/pädiatrische Einrichtung, der die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 2 „Strukturqualität qualifizierter Vertragsarzt für die Betreuung von Kindern und Ju- gendlichen“ erfüllt. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen/eine in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1 „Strukturqualität koor- dinierender Versorgungssektor“ erfüllt ist. Hinsichtlich der Teilnahme angestellter Ärzte und der Erfüllung der Strukturvoraussetzungen gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 ent- sprechend. (6) Zu den Pflichten der koordinierenden Vertragsärzte/Einrichtungen gehören insbesondere 1. die kontinuierliche Betreuung der Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 entsprechend dem Versorgungsauftrag 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten in Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Anlage 7 Nummer 1.8 der DMP-A-RL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Er- hebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die vollständige Erstellung der Dokumentationen entsprechend der Anlage 2 i. V. m. Anla- ge 8 der DMP-A-RL, soweit diese nicht ausreichend/plausibel ausgefüllt weitergeleitet wurden, die nachträgliche Ergänzung/Korrektur der betreffenden Parameter auf Anforde- rung, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechti- gung gegenüber der KVS entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Patientenschulungen teilzunehmen, 7. die Beachtung der Überweisungsregeln gemäß Nummer 1.8.2 der Anlage 7 „Versor- gungsinhalte“. In den Einzelfällen, in denen der Hausarzt gem. Abs. 4 der koordinierende Vertragsarzt ist, sind auch die Kooperationsregeln gemäß Nummer 1.8.1 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ zu beachten, 8. soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, die Überweisung an andere qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung, insbesondere solcher, die am Vertrag teilnehmen. Das gilt insbesondere für die Behandlung des diabeti- schen Fußes, bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft und zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie. Im Übrigen entscheidet der Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 9. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ genannten Indi- kationen eine Einweisung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus, entsprechend der Anlage 6 „Leistungserbringerverzeichnis stationär“ unter Berücksichtigung der Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzu- nehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus er- folgen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist in ein Krankenhaus, das über einen diabetologisch qualifizierten Pädiater gemäß Anlage 2 „Strukturqualität qualifizierter Vertragsarzt für die Betreuung von Kindern und Jugendli- chen“ verfügt, einzuweisen, 10. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern, 11. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.4 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ genannten Indi- kationen, insbesondere bei Vorliegen von Begleit- und Folgeerkrankungen eine Rehabili- tationsmaßnahme zu erwägen, 12. Eintragungen in den Diabetespass oder ein anderes Patientendokument, das mindestens die gleichen Inhalte wie der Diabetespass enthält, z. B. Arztbuch des Hausärzteverban- des. Für Kinder und Jugendliche darf ausschließlich der „Kinder und Jugendpass Diabe- tes“ der DDG verwendet werden. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 bis 12 ent- sprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (7) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertrags- arzt den Versicherten zur Mit-/Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Originalschein ab- gerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. § 4a

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 1

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten koordinierenden Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungengrundsätzlich Vertrags- ärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der teilnehmen und die Anforderungen Anforde- rungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - 1 „Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt“ persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen musserfüllen. In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Dia- betes mellitus Typ 2 einen diabetologisch qualifizierten, teilnehmenan der fachärztlichen Versorgung teil- nehmenden Arzt oder eine ärztlich geleitete, diabetologisch spezialisierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder ermächtigt ist, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungspro- gramm wählen, wenn der gewählte Arzt oder die gewählte Einrichtung an dem Programm teil- nimmt. Die Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgenaus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 „Strukturqua- lität koordinierender Arzt“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. Die Über- weisungsregeln nach der Ziff. 1.8.2 der Anlage 7 "Versorgungsinhalte" sind vom gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. Die Strukturqualität muss von den nach diesem Paragrafen teilnehmenden Vertragsärzten mit Be- ginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachgewiesen werden. (43) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die AnforderungenAnfor- derungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift Un- terschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt er- füllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende der ärztliche Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung Erfül- lung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt bzw. dem Leiter des MVZ unverzüglich mit Hilfe mithilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) 4 beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (koordinierender Ver- tragsarzt) gehören insbesondere: 1. die kontinuierliche hausärztliche Betreuung der Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ent- sprechend dem Versorgungsauftrag, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Betei- ligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungs- inhalte und der Kooperationsregeln gem. Anlage 1 Nummer 1.8 DMP-A-RL, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhe- bung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die vollständige Erstellung der Dokumentationen entsprechend der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL, soweit diese nicht ausreichend/plausibel ausgefüllt weitergeleitet wurden, die nachträgliche Ergänzung/Korrektur der betreffenden Parameter auf Anforderung, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVS entsprechend nachgewiesen ist sowie die Veranlassung der Versicher- ten, an Patientenschulungen teilzunehmen, 7. die Überweisung zur Mit- und Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer entspre- chend der Anlage 3 „Mit- und Weiterbehandlung“ und Punkt 1.8.2 entsprechend der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ sowie 8. bei Überweisung an andere Leistungserbringer a) therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z. B. betreffend der medikamentö- sen Therapie, zu übermitteln, b) von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 9. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ genannten Indi- kationen, eine Einweisung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus vorzunehmen. Die individuellen Patienteninteressen sowie die regionalen Versorgungsstrukturen sind zu beachten. Eine entsprechende Liste wird den teilnehmen- den Leistungserbringern zur Verfügung gestellt. Eine Einweisung auf Grund einer Notfallin- dikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 10. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.4. der Anlage 7 „Versorgungsinhalte" genannten Indi- kationen, insbesondere bei Vorliegen von Begleit- und Folgeerkrankungen eine Rehabilita- tionsmaßnahme zu erwägen, 11. Eintragungen in den Diabetespass oder ein anderes Patientendokument, das mindestens die gleichen Inhalte wie der Diabetespass enthält, z. B. Arztbuch des Hausärzteverbandes. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Nummern 1 – 11 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Be- achtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (6) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Vertrags- arzt den Versicherten zur Mit-/Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Originalschein ab- gerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. § 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch qualifizierten Versorgungs- sektors (diabetologische Schwerpunktpraxen) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig und erfordert eine beson- dere Genehmigung der KVS. (2) Teilnahmeberechtigt für die diabetologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte in dia- betologischen Schwerpunktpraxen, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Anlage 2 „Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor“ persönlich oder durch an- gestellte Ärzte erfüllen. (3) Die Strukturqualität muss von den nach diesem Paragrafen teilnehmenden Vertragsärzten mit Beginn der Teilnahme gegenüber der KVS nachgewiesen werden. Die Teilnahmevorausset- zungen sind arzt- und betriebstättenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Struktur- qualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teil- nahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht wer- den, so weist der anstellende Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVS nach. Der Beginn und das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVS vom anstellenden Arzt bzw. MVZ mithilfe des in der Anlage beigefügten Formulars der Anlage 4 unverzüglich mitgeteilt. (4) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten diabetologisch qualifizierten Vertrags- ärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVS entsprechend nachgewiesen ist, 4. die Überweisung zur Mit- und Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer entspre- chend der Anlage 3 „Mit und Weiterbehandlung“ und Punkt 1.8.2 der Anlage 7 „Versor- gungsinhalte“, 5. bei Überweisung an andere Leistungserbringer a) therapierelevante Informationen entsprechend § 9, z. B. betreffend der medikamentö- sen Therapie, zu übermitteln, b) von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 6. sofern eine Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind an den koordinieren- den Vertragsarzt je Behandlungsfall therapierelevante Informationen, u. a. zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, dies soll in der Regel spätestens 2 Wochen nach Befun- derhebung erfolgen, 7. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.3 der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“ genannten Indi- kationen, eine Einweisung in das nächstgelegene gemäß § 4a vertraglich eingebundene Krankenhaus vorzunehmen und den koordinierenden Vertragsarzt hiervon zu unterrichten. Die individuellen Patienteninteressen sowie die regionalen Versorgungsstrukturen sind zu beachten. Eine entsprechende Liste wird den teilnehmenden Leistungserbringern zur Ver- fügung gestellt. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Kranken- haus erfolgen. 8. bei Vorliegen der unter Nummer 1.8.4. der Anlage 7 „Versorgungsinhalte" genannten Indi- kationen, insbesondere bei Vorliegen von Begleit- und Folgeerkrankungen eine Rehabilita- tionsmaßnahme zu erwägen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Nummern 1 – 8 entspre- chend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vor- schriften und der Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. § 4a

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Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Vertragsärzte und Einrichtungen an diesem Programm DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte koordinierender Vertragsarzt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische SchwerpunktpraxenFrauenheilkunde und Geburtshilfe und zugelassene MVZ, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Die Strukturqualität müssen der Vertragsarzt auch gegenüber der an KVT und sonstige Einrichtungen gegenüber der gemäß § 73 SGB V an AOK PLUS zu Beginn der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmenTeilnahme nachweisen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen Teilnahmevoraus- setzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach gemäß § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVT nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVT vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des – der Anlage 4 beigefügten – Formulars (Anlage 4a „Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung“) mitgeteilt. (5) Zur Sicherstellung einer ausreichenden wohnortnahen Versorgung ist eine Teilnahme durch die Fachärzte für Innere Medizin (Onkologen) als DMP-verantwortlicher Arzt – durch Anerkennung der KVT nach Abstimmung in der Gemeinsamen Einrichtung – im Ausnahmefall möglich, wenn diese die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 5a 1 des DMP-Vertrages – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (Ergänzungserklärung 6) Zu den Aufgaben der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserbringer, unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte, 3. die Durchführung von intensivierten Patientinnengesprächen nach Abschnitt III. Soweit Brustkrebs im Rahmen des Mammographie-Screenings festgestellt wurde, erfolgt das intensivierte Patientinnengespräch in Abstimmung mit dem Programmverantwortlichen Vertragsarzt der Screening-Einheit, 4. die Information an die Versicherte, dass die Krankenkasse auf Wunsch ergänzende Beratungsangebote und Informationsmaterialien vorhält. Auf Wunsch der Versicherten können durch den DMP-verantwortlichen Vertragsarzt bei den teilnehmenden Krankenkassen weitere Informationen zum Thema „Brustkrebs“ angefordert werden, 5. die Information, Beratung und Einschreibung der Patientinnen gemäß § 15 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, 6. die vollständige Dokumentation entsprechend Anlage 4 der DMP-A-RL; soweit diese nicht ausreichend ausgefüllt weitergeleitet wurde, die nachträgliche Ergänzung fehlender Parameter auf Anforderung, 7. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 8. die Überweisung per Auftragsleistung an andere Leistungserbringer entsprechend Anlage 3 zur weiterführenden Diagnostik und Therapie. Eine stationäre Einweisung insbesondere zur Primärtherapie muss unter Berücksichtigung der individuellen Patientinneninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur an stationäre Einrichtungen erfolgen, die im Rahmen des § 4 teilnehmen. 9. bei Überweisung an andere Leistungserbringer therapierelevante Informationen ent- sprechend § 9 zu übermitteln bzw. von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 – 9 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV bzw. der DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) beigefügten Formulars mitgeteiltDie Beteiligung der stationären Einrichtungen an diesem DMP ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind stationäre Einrichtungen, soweit sie zu Beginn der Teilnahme und fortlaufend die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 (Regelung zu fachlichen, personellen und insbesondere der interdisziplinären Zusammenarbeit) erfüllen. (3) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten stationären Einrichtungen gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, insbesondere die Beratung der Patientin im Hinblick auf ein zweizeitiges Vorgehen unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Versicherten, 2. die Durchführung eines intensivierten Beratungsgesprächs, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Patientin, zwischen der histologischen Sicherung der Diagnose (z. B. mittels Biopsie) und der operativen Therapie, insbesondere im Hinblick auf die Darstellung der Vor- und Nachteile und Risiken der unterschiedlichen Operationsverfahren sowie eines Beratungsgesprächs nach operativer Therapie im Hinblick auf die adjuvante Therapie, 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die interdisziplinäre Zusammenarbeit entsprechend Anlage 2, 5. die Rücküberweisung der Patientin an den DMP-verantwortlichen Vertragsarzt nach § 3 Abs. 2 unter zeitnaher Weitergabe (spätestens am zweiten Werktag nach der Entlassung) therapierelevanter Informationen, 6. die Information und Beratung der Patientin zum DMP Brustkrebs. Soweit die Patientin bisher nicht von einem entsprechenden Vertragsarzt betreut wurde, gehört weiterhin die Beratung der Patientin im Hinblick auf die Notwendigkeit der Auswahl eines nachbehandelnden DMP-verantwortlichen Vertragsarztes nach § 3 Abs. 2 zu den Aufgaben. Bei Wunsch der Teilnahme am DMP Brustkrebs durch die Patientin erhält der gewählte DMP-verantwortliche Vertragsarzt die für die Einschreibung notwendigen Daten der Einschreibekriterien nach § 15 Abs. 4. 7. die zeitnahe Übermittlung (spätestens am zweiten Werktag nach der Entlassung) der zur Erstellung der Dokumentation gemäß Anlage 4 der DMP-A-RL notwendigen Dokumentationsdaten an den DMP-verantwortlichen Vertragsarzt nach § 3 Abs. 2 entsprechend der Festlegung in Anlage 1. (4) Die an diesem Vertrag teilnehmenden stationären Einrichtungen bilden gemeinsam eine Expertenkommission zur Beratung der Gemeinsamen Einrichtung nach § 28 insbesondere im Hinblick auf: - die bereits bestehenden Qualitätssicherungsmaßnahmen im stationären Bereich, - die Harmonisierung dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen mit den nach diesem Vertrag durchzuführenden Maßnahmen, - die Weiterentwicklung bestehender und neuer Verfahren zur Qualitätssicherung sowie - die Überprüfung bestehender und Entwicklung neuer Qualitätsindikatoren entsprechend Anlage 9. Aus den Reihen dieser Expertenkommission erhält der Vertreter eine beratende Funktion in der Gesellschafterversammlung der Gemeinsamen Einrichtung.

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Samples: DMP Agreement for Breast Cancer Patients

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 83 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt.KVH

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte sind die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzte für den diabetologisch besonders Frauenheilkunde und Geburtshilfe und MVZ mit entsprechend qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenFachärzten, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte ange- stellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch Bei der an der gemäß Umsetzung des DMP wirken darüber hinaus zur vertragsärztlichen Versorgung zu- gelassene Vertragsärzte, psychologische Psychotherapeuten und durch die Krankenkassen zugelassene Leistungserbringer, die im Rahmen einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit den nach § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt4 teilnehmenden Krankenhäusern beteiligt sind, der mit. Gegebenenfalls sind die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenzu erfüllen. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere: a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Be- teiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versor- gungsinhalte, c) die Aufklärung der Patientin durch ergänzende Patientinnengespräche und zielgerichte- te Patientinneninformationen gemäß § 9 Absatz 3, d) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 4 der DMP-A-Richtlinie und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII dieses Ver- trages, e) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, f) die Überweisung an andere, auch nicht an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte/ psycho- logische Psychotherapeuten entsprechend Nummer 1.9 der DMP-A-Richtlinie zur wei- terführenden Diagnostik und Therapie. Eine stationäre Einweisung sollte unter Berück- sichtigung der individuellen Patientinneninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur an zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V erfolgen, die im Rahmen des § 4 dieses Vertrages teilnehmen. g) bei Überweisung an andere Leistungserbringer − therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse The- rapie, zu übermitteln, − von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a bis g entsprechend. Der anstellende Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. / das anstellende MVZ hat im Rahmen des Arbeits- verhältnisses die Erfüllung Beachtung der Strukturqualität durch den angestellten Vorschriften und der Anforderungen der DMP-A-RL zu gewährleisten. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des die in der Anlage 5a 1 näher bezeichneten Voraus- setzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (Ergänzungserklärung Leistungserbringer6) beigefügten Formulars mitgeteiltIn Ausnahmefällen, insbesondere auf Wunsch der Versicherten, können der an der haus- ärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt nach § 73 SGB V oder ein fachärztlicher Internist sowie mit entsprechender Qualifikation bei den MVZ angestellte Ärzte die koordinierende Funktion des in Absatz 2 genannten Arztes übernehmen. Hierzu bedarf es, abweichend zu Xxxxxx 0 Xx. 0 einer gesonderten Bestätigung der Qualifikation (mindestens 12 Monate kli- nische Tätigkeit in der Frauenheilkunde unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Gynäkologen oder die durch die KVN erteilte Berechtigung als onkologisch verantwortlicher Arzt) sowie einer Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag durch die KVN. In diesen besonderen Fällen übernimmt dieser teilnehmende Vertragsarzt die Pflichten nach Absatz 4 und die Fortbildungsverpflichtung nach Anlage 1 Nr. 2. Vertragsärz- te, die gemäß dieser Ausnahmeregelung an dem Vertrag teilnehmen wollen, müssen die vorgenannten Anforderungen – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen und der KVN nachweisen. (1) Die Teilnahme der Krankenhäuser an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 (Regelungen zur fachlichen, personel- len und der interdisziplinären Zusammenarbeit) erfüllen. (3) Das zugelassene Krankenhaus benennt der NKG zur Weiterleitung an die Verbände der GKV in Niedersachsen mindestens einen für DMP zuständigen Arzt und einen Stellvertre- ter, die jeweils Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sein müssen. Der Facharzt ist Ansprechpartner für die von der stationären Einrichtung und deren Kooperationspartnern behandelten DMP-Patientinnen. In dieser Funktion nimmt er an den interdisziplinären Be- handlungsplanungen der Primärtherapie teil. Er ist Ansprechpartner für die kooperierenden Vertragsärzte sowie für die Gesetzlichen Krankenkassen. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten zugelassenen Krankenhäuser gehören insbesondere: a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte unter Berücksichtigung der in- dividuellen Situation der Versicherten, b) die Durchführung eines intensivierten Beratungsgesprächs unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Versicherten zwischen der histologischen Sicherung der Di- agnose (z.B. mittels Stanzbiopsie) und der operativen Therapie, insbesondere im Hin- blick auf die Darstellung der Vor- bzw. Nachteile und Risiken der unterschiedlichen Operationsverfahren sowie eines Beratungsgesprächs nach der operativen Therapie im Hinblick auf die adjuvante Therapie, c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14, sowie die vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 4 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII dieses Vertrages, d) die Beratung der Versicherten im Hinblick auf die Notwendigkeit der Auswahl eines nachbehandelnden DMP-Arztes nach § 3 Absatz 2, soweit die Versicherte bisher nicht von einem entsprechenden Arzt betreut wurde, e) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderli- chen ärztlichen Behandlungsspielraums, f) die interdisziplinäre Zusammenarbeit entsprechend der Anlage 2, g) die Rücküberweisung an den durch die Patientin gewählten DMP-Arzt nach § 3 unter zeitnaher Weitergabe (unverzüglich, in der Regel am zweiten Werktag nach der Entlas- sung) therapierelevanter Informationen, h) die zeitnahe Übermittlung (unverzüglich, in der Regel am zweiten Werktag nach der Entlassung) der zur Erstellung der Dokumentationen gemäß Anlage 4 der DMP-A-RL notwendigen Dokumentationsdaten sowie die Information über bereits erfolgte Ein- schreibungen an den DMP-Arzt nach § 3 entsprechend der Festlegung in Anlage 2. (5) Das nach Absatz 2 teilnahmeberechtigte zugelassene Krankenhaus ist berechtigt, über Absatz 4 h) hinaus die Erstdokumentation gemäß Anlage 7 selbst zu erstellen und gemäß § 23 an die Datenstelle weiterzuleiten. In diesem Fall übermittelt es dem DMP-Arzt die Infor- xxxxxx gemäß Absatz 4 h) mittels eines Ausdrucks des Datensatzes der Erstdokumentati- on.

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Samples: DMP Agreement

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten ambulanten ärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztDMP-Arzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende sind Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungenund MVZ, die für die vertragsärztliche an der hausärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind teilnehmen und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach der Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt Ausnahmefällen teilnahmeberechtigt sind auch zugelassene qualifizierte Fachärzte und MVZ mit der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arztentsprechenden Qualifikation, der sofern sie die Anforderungen an die Strukturqualität Voraussetzungen nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die und der Versicherte bereits vor der Ein- schreibung von diesem Arzt dauerhaft betreut wurde oder diese Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenaus medizi- nischen Gründen erforderlich ist. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. (5) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 und 3 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbeson- dere: a) die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte b) die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versor- gungsinhalte c) die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die voll- ständige elektronische Erstellung der Dokumentation entsprechend Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII d) bei Teilnahme des Patienten an mehreren DMP die Koordination der Behandlung des Patienten in den jeweiligen Programmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und die Synchronisierung der jeweiligen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der entsprechenden Dokumentationszeiträume e) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforder- lichen ärztlichen Behandlungsspielraums f) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungs- berechtigung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlas- sung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen g) bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.2 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikati- onen Überweisung an andere Ärzte entsprechend Anlage 2 oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Ärzte/Leistungserbringer. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. h) bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikati- onen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a, unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur, vorgenommen werden. Eine Einweisung auf- grund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. i) bei Einbindung anderer Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern j) soweit ärztlicherseits eine Rehabilitationsmaßnahme erwogen wird, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabili- tationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-j entsprechend. Der anstellende Arzt/das anstellende MVZ hat im Rahmen des Arbeitsverhält- nisses für die Beachtung dieser Vorschriften und der Anforderungen der RSAV und DMP-A- RL in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 näher bezeichneten Voraus- setzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (6) Für Ärzte, die bis einschließlich 30.09.2020 auf der sogenannten Zwischenebene (fachärzt- lich tätige Internisten aus der alten Anlage 1 Nr. 2) am Programm teilnehmen und die bis dato gültigen Strukturvoraussetzungen erfüllen, gilt ein Bestandsschutz. (1) Die Beteiligung an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind Ärzte und MVZ, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 – persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind (neben-)betriebsstättenbezogen zu erfüllen. (4) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Fachärzte und MVZ gehören insbesondere: a) die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte b) die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforder- lichen ärztlichen Behandlungsspielraums c) die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechti- gung nach Anlage 11 gegenüber der KVN nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen d) die Überweisung an andere Leistungserbringer entsprechend Nummer 1.6.2 der Anlage 11 der DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. e) bei Einbindung anderer Leistungserbringer - therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern f) die Rücküberweisung des Versicherten an den DMP-Arzt zur Dokumentation nach die- sem Vertrag soll in der Regel innerhalb des festgelegten Dokumentationsintervalls nach dem ersten Versichertenkontakt erfolgen g) bis zur Rücküberweisung die Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstel- lung der Dokumentation an den DMP-Arzt h) bei Vorliegen der unter Nummer 1.6.3 der Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikati- onen soll eine Einweisung in das (nächstgelegene) geeignete am DMP teilnehmende Krankenhaus gemäß § 4a unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorgenommen werden. Eine Einweisung auf- grund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-h entsprechend. Der anstellende Arzt/das anstellende MVZ hat im Rahmen des Arbeitsverhält- nisses die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV und DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung zu gewährleisten. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 2 näher bezeichneten Voraus- setzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (1) Gemäß §§ 108 bzw. 109 SGB V zugelassene Krankenhäuser werden für stationäre Ein- weisungen von teilnehmenden Versicherten aufgrund der Diagnose COPD vertraglich einge- bunden. Das Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung, regeln die Verbände in gesonderten Verträgen mit der Krankenhausgesellschaft bzw. den jeweiligen Krankenhäusern. (2) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Kranken- häuser wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Mindestens eine nach § 111 SGB V zugelassene Rehabilitationseinrichtung für die medizi- nische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten wird vertraglich eingebunden. Das Nähere, insbesondere zur Strukturqualität und zu den Versorgungsinhalten gemäß DMP-A- RL in ihrer jeweils gültigen Fassung, regeln die Verbände in gesonderten Verträgen mit den Rehabilitationseinrichtungen bzw. deren Trägern. (2) Über Rehabilitationsmaßnahmen wird von der jeweiligen Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem SGB V in Verbindung mit dem SGB IX entschieden. (3) Über den Wortlaut der Verträge, auch bei Änderungen, und die teilnehmenden Einrichtungen wird die KVN durch die Verbände informiert. (1) Der Arzt/das MVZ erklärt sich nach § 3 und/oder im fachärztlichen Versorgungssektor nach § 4 gegenüber der KVN schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teil- nahme an diesem DMP bereit. (2) Wird die Teilnahme des Arztes bzw. des MVZ am DMP durch die Qualifikation eines ange- stellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, LANR) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entspre- chend den Vorgaben der Anlage 5 unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVN kann die Teil- nahme am DMP weitergeführt werden. (3) Der Arzt/der Leiter des MVZ genehmigt mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach den für ihn von den Krankenkassen und der Arbeitsgemeinschaft in Vertretung ohne Voll- macht mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag gemäß § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw21 Abs. der Leiter des anstellenden MVZ2. Für den Fall, dass die arzt- Arbeitsgemeinschaft und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sinddie Krankenkassen die Datenstelle wechseln oder Änderungen im Datenstellenvertrag vornehmen möchten, bevollmächtigt der Arzt die Arbeitsgemeinschaft in seinem Namen einen neuen Vertrag zu schließen. Er wird in diesem Fall die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrages zu informieren. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werdenwer- den, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende der Leiter des MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVN nach. Das Ende des Angestelltenverhältnis- ses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVN vom anstellenden Arzt bzw. Leiter des MVZ unverzüglich schriftlich angezeigt. (5) Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und (neben-)betriebsstättenbezogenen Struktur- voraussetzungen erfüllt sind. (1) Die KVN erteilt den gemäß § 3 an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten/ MVZ die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn diese die in der Anlage 1 genannten Strukturvoraussetzungen nachweisen. (2) Die KVN erteilt den gemäß § 4 an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten/MVZ die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn diese die in der Anlage 2 genannten Strukturvoraussetzungen nachweisen. (1) Die Teilnahme des Arztes/MVZ am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich der Geneh- migung zur Teilnahme, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVN bestätigt. (2) Der Arzt/das MVZ kann die Teilnahme schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist (Zugang bei der KVN) beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Endet die Teilnahme eines Arztes/MVZ an diesem Vertrag durch Wegfall der Vorausset- zungen nach § 3 bzw. § 4 oder durch Beschluss nach § 12 Abs. 2, so ist dieser Arzt/dieses MVZ von diesem Vertrag durch die KVN auszuschließen. Die Krankenkasse kann die hiervon betroffenen Versicherten auf andere nach diesem Vertrag zugelassene Ärzte/MVZ aufmerk- sam machen. (4) Die Teilnahme am Programm endet mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teil- nahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVN. (5) Die KVN informiert die beteiligten Vertragspartner bei Zugang von Kündigungen und über das Ende der Teilnahme. (6) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird im DMP in einer (Neben-)Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser (Neben-)Betriebs- stätte in Gänze oder in Teilen, soweit der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der Anlage 5a teil- nehmenden (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteiltNeben-)Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der anstel- lende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine DMP-Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist nachzuweisen.

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Samples: DMP Agreement for Copd

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt)ambulanten Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwilligfreiwillig und erfordert eine be- sondere Genehmigung durch die KVS. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärz- te für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenFrauenheilkunde und Geburtshilfe, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die AnforderungenAn- forderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstätten- bezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende Leiter des anstellenden MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVS nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses Ange- stelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVS vom anstellenden Vertragsarzt anstel- lenden Arzt bzw. Leiter des MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) 3a „Ergänzungs- erklärung zur Teilnahme des Vertragsarztes" beigefügten Formulars mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im Weiteren als koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. die Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, unter Beachtung der nach § 9 dieses Vertra- ges geregelten Versorgungsinhalte 3. die Durchführung von intensivierten Patientinnengesprächen nach Abschnitt III 4. die Information an die Versicherte, dass die Krankenkasse auf Wunsch ergänzende Beratungsangebote und Informationsmaterialien vorhält. 5. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII 6. die vollständige Dokumentation entsprechend der DMP-A-RL Anlage (Erst- und Folgedokumentation),unter Nutzung der bundesweit einheitlichen Dokumentationsda- tensätze; soweit diese nicht ausreichend ausgefüllt weitergeleitet wurde, die nachträg- liche Ergänzung fehlender Parameter auf Anforderung 7. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall er- forderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums 8. die Überweisung per Auftragsleistung an andere, auch nicht an diesem Vertrag teil- nehmende Vertragsärzte / (psychologische) Psychotherapeuten entsprechend der An- lage 2 zur weiterführenden Diagnostik und Therapie, soweit sie die Leistungen nicht aufgrund vorhandener Qualifikationen selbst erbringen können. Eine stationäre Ein- weisung muss unter Berücksichtigung der individuellen Patientinneninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur an stationäre Einrichtungen erfolgen, die im Rahmen des § 4 dieses Vertrages teilnehmen 9. bei Überweisung an andere Leistungserbringer i. S. d. Abs. 5 Nr. 8 therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, zu übermit- teln und einzufordern (6) Überweist der koordinierende Vertragsarzt den Versicherten unter Berücksichtigung der Re- gelungen des BMV-Ä per Auftragsleistung (Definitionsauftrag/Zielauftrag) zur Erbringung von bestimmten Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an andere Leistungserbringer, so haftet der überweisende Arzt dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (u. a. Teilnahme des Versicherten am DMP) gegeben sind. Überweist der koordinierende Ver- tragsarzt den Versicherten zur Mit- / Weiterbehandlung an andere Leistungserbringer oder werden die entsprechenden Leistungen aufgrund der Direktinanspruchnahme auf Original- schein abgerechnet, haftet der die Leistung erbringende Arzt. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 – 9 ent- sprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beach- tung der Vorschriften und Anforderungen der RSAV sowie der DMP-A-RL Sorge zu tragen. Die Krankenkassen binden für die stationäre Versorgung der teilnehmenden Patientinnen Kran- kenhäuser gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind verpflichtet nach- zuweisen, dass gesondert vertraglich vereinbarte Anforderungen an die Strukturqualität zu Be- ginn der Teilnahme erfüllt sind. Zudem sind bei der Behandlung der Patientinnen u. a. die medizi- nischen Vorgaben der DMP-A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. (1) Der Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion als koordinierender Ver- tragsarzt nach § 3 gegenüber der KVS schriftlich auf der Teilnahme- und Einwilli- gungserklärung gemäß der Anlage 3 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Ver- tragsarzt“ zur Teilnahme am DMP bereit. Wird die Teilnahme des Arztes bzw. zuge- lassenen MVZ am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, LANR) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 3a beigefügten Formular „Ergänzungs- erklärung zur Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Vertragsarztes" unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneu- ter Genehmigung durch die KVS kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnah- me- und Einwilligungserklärung weitergeführt werden. (2) Die Teilnahme- und Einwilligungserklärung ist um die Angabe der Betriebsstätten (An- schrift, Betriebsstättennummer - BSNR) zu ergänzen, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. (3) Der Arzt genehmigt mit seiner Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklä- rung den für ihn ohne Vollmacht in Vertretung zwischen Arbeitsgemeinschaft sowie den Krankenkassen und der Datenstelle geschlossenen Vertrag. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft nach § 29 und die Krankenkassen im Rahmen dieses DMP die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt der Arzt die Arbeitsgemeinschaft nach § 29, in seinem Namen einen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Er wird dann unverzüglich die Möglichkeit erhalten, sich über den ge- nauen Inhalt dieses Vertrags zu informieren. Die KVS erteilt den gemäß § 3 Absatz 2 teilnehmenden Vertragsärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn sie die in Anlage 1 genannten Struktur- voraussetzungen – persönlich oder durch angestellte Ärzte – von Beginn an vollständig erfüllen.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors hausärztlichen Versorgungsbe- reichs DMP-koordinierender Arzt (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender Vertragsarzt1. Versorgungsebene) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Ärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxensind, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen– erfüllen und dies gegenüber der KVH nachweisen: 1. Die Anforderungen an für den hausärztlichen Versorgungssektor zugelassene Vertragsärzte, die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, teilnehmen und 2. in Ausnahmefällen kann der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich zugelassene oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen. Die Betreuung ermächtigte kardiologisch qualifizierte Facharzt bei Teilnahme am Programm als § 4-Arzt auch der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe DMP-koordinierende Arzt gemäß Ziffer 1.7.1 der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an 5 der DMP-A-RL sein, insbesondere für die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenVersicherten, - die bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt dauerhaft betreut worden sind oder - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (43) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische organi- satorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen betriebsstätten- bezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 6 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (54) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt bzw. das anstellende MVZ gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes Arz- tes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars (Anlage „Ergänzungserklärung Leistungs- erbringer“) mitgeteilt.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektors (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztArzt) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Leistungserbringer an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische SchwerpunktpraxenVertragsärzte, DSP), zugelassene oder Medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte EinrichtungenÄrzte, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss– erfüllen. (3) In Ausnahmefällen können im Sinne des Absatzes 2 auch zugelassene oder ermächtigte Fachärzte oder Medizinische Versorgungszentren, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, als koordinierende Ärzte für die Patienten tätig werden. Die Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dem Medizinischen Versorgungszentrum dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgenaus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Voraussetzung ist, dass die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch 1 – persönlich oder durch angestellte Ärzte sichergestellt werden– erfüllt sind. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZMedizinischen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KVHB nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH KVHB vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (6) Zu den Pflichten der nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere: a. die Behandlung der Versicherten sowie die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserbringer unter Beachtung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 5 DMP-A-RL, b. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen entsprechend der Anlage 2 i.V.m. Anlage 6 DMP-A-RL gemäß Abschnitt VIII unter Berücksichtigung der empfohlenen Dokumentationsintervalle nach Anlage 8, c. Bei gleichzeitigem Vorliegen einer KHK und einer chronischen Herzinsuffizienz in Abhängigkeit vom Krankheitsverlauf abzuwägen, von welchem der beiden DMP-Programme der Versicherte stärker profitiert und danach die Entscheidung für die Einschreibung in das jeweilige DMP zu treffen, d. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, e. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVHB nachgewiesen ist, sowie die Motivation der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, f. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.2 der Anlage 5 DMP-A-RL genannten Indikatoren eine Überweisung zum jeweils qualifizierten Facharzt entsprechend der Anlage 2, auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende zugelassene Leistungserbringer entsprechend vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, g. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus vorzunehmen, das zur Teilnahme am DMP KHK zugelassen ist. Die individuellen Patienteninteressen und die regionalen Versorgungsstrukturen sind hierbei zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, h. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern, i. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 5 DMP-A-RL genannten medizinisch begründeten Fälle ist eine Rehabilitationsmaßnahme zu veranlassen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-i entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Reglungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der DMP-A-RL bzw. der RSAV in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. § 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Leistungserbringer an diesem Programm ist freiwillig. Sie werden auf Überweisung des koordinierenden Arztes tätig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche, kardiologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte, Medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Ärzte soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte – erfüllen. (3) In Ausnahmefällen kann ein Patient mit KHK einen kardiologisch qualifizierten Arzt auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Insofern ein nach § 4 teilnehmender Arzt koordinierend tätig ist, hat er die Aufgaben des koordinierenden Arztes gemäß § 3 Abs. 6 zu erfüllen. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVHB nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVHB vom anstellenden Arzt bzw. Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a beigefügten Formulars mitgeteilt. (6) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 Teilnahmeberechtigten gehören insbesondere: a. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte, b. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimittetherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, c. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVHB entsprechend nachgewiesen ist, d. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Ziffer 1 der Anlage 5 DMP-A-RL. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. e. die Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt spätestens nach 6 Monaten, f. bis zur Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Arzt therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentationen zu übermitteln, g. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der Anlage 5 DMP-A-RL genannten Indikationen eine Einweisung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus vorzunehmen, das zur Teilnahme am DMP KHK zugelassen ist. Die individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstrukturen sind hierbei zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. h. bei Überweisung an andere Leistungserbringer oder Einweisung in ein teilnehmendes Krankenhaus therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern. i. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.4 der Anlage 5 DMP-A-RL genannten medizinisch begründeten Fälle ist eine Rehabilitationsmaßnahme zu veranlassen. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a-i entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der DMP-A-RL bzw. RSAV in ihrer jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. § 4a Krankenhäuser/Rehabilitationseinrichtungen Die Krankenkassen/-verbände binden nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen vertraglich für die Versorgung von am DMP KHK teilnehmenden Versicherten ein. Einzelheiten sind durch gesonderte Verträge der Krankenkassen/-verbände im Lande Bremen geregelt. § 5 Teilnahmeerklärung (1) Der Vertragsarzt, der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums und der ermächtigte Arzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion als koordinierender Arzt nach § 3 oder als fachärztlich tätiger, kardiologisch qualifizierter Vertragsarzt nach § 4 gegenüber der KVHB schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 5 zur Teilnahme am DMP KHK bereit. Wird die Teilnahme des Arztes bzw. des zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, lebenslange Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVHB kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. (2) Die Teilnahmeerklärung ist um die Angabe der Betriebsstätten (Anschrift und Betriebsstätten- nummer) zu ergänzen, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. (3) Der koordinierende Arzt genehmigt mit seiner Unterschrift auf der Erklärung den für ihn von den Krankenkassen/-verbänden und der Arbeitsgemeinschaft in Vertretung ohne Vollmacht mit der Gemeinsamen Datenstelle geschlossenen Vertrag gemäß § 23. § 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen Die KVHB erteilt den gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Vertragsärzten, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, wenn diese die in der Anlage 1 bzw. Anlage 2 genannten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 und 2 näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. § 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme (1) Die Teilnahme am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich der Genehmigung zur Teilnahme, mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVHB bestätigt. (2) Der Vertragsarzt, der Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums und der ermächtigte Arzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVHB kündigen. Die Kündigungsfrist (Zugang bei der KVHB) beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, eines Medizinischen Versorgungszentrums o-der eines ermächtigten Arztes an diesem Vertrag durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 oder § 4 oder durch Beschluss nach § 12, so ist er/es von diesem Vertrag durch die KVHB auszuschließen. Die Krankenkasse kann die hiervon betroffenen Versicherten auf andere nach diesem Vertrag zugelassene Ärzte aufmerksam machen. (4) Die Teilnahme am Programm endet mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVHB. (5) Die KVHB informiert die beteiligten Vertragspartner unverzüglich bei Zugang von Kündigungen und über das Ende der Teilnahme. (6) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in einer Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der anstellende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine DMP- Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist nachzuweisen mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular. § 8 Leistungserbringerverzeichnis (1) Über die Leistungserbringer gemäß § 3 und § 4 führt die KVHB ein Verzeichnis, welches die in der Anlage 12 aufgeführten arztbezogenen Angaben enthält. Die KVHB stellt dieses Verzeichnis den Vertragspartnern innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende und bei Änderungen und im Übrigen auf Anforderung in elektronischer Form (Excel-Format) entsprechend Anlage 12 zur Verfügung. (2) Die Krankenkassen/-verbände führen ein Verzeichnis der am DMP KHK teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. Dieses Verzeichnis wird der KVHB zur Information der am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte, Medizinischen Versorgungszentren und ermächtigten Ärzte zur Verfügung gestellt. (3) Die Teilnehmerverzeichnisse gemäß Absatz 1 und 2 werden außerdem • der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V. für die teilnehmenden Krankenhäuser, • den teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen, • den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der jeweiligen Krankenkassen (z.B. bei Neueinschreibung), • der Gemeinsamen Datenstelle zur Verfügung gestellt. (4) Die Teilnehmerverzeichnisse nach Absatz 1 und 2 werden dem BAS beim Antrag auf Zulassung zur Verfügung gestellt. Bei einer unbefristeten Zulassung sind diese dem BAS alle 5 Jahre und auf Anforderung in aktualisierter Form vorzulegen. Auf Anforderung stellen die Krankenkassen/- verbände die Verzeichnisse der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. (5) Die Teilnehmerverzeichnisse können mit Zustimmung aller Vertragspartner veröffentlicht werden.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v KHK

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des des/r diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors Arztes/Einrichtung (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztVersorgungssektor) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Ärzte und Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. Die Teil- nahme setzt die Genehmigung der KV Hessen gemäß § 35 Abs. 1 voraus. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Arzt/koordinierende Einrichtung sind diabetolo- gisch besonders qualifizierte Ärzte für den diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene und Einrichtungen. Es kann sich dabei um: 1. einen vertragsärztlich zugelassenen oder ermächtigte Krankenhausärzte ermächtigten Arzt oder ein zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum 2. eine qualifizierte EinrichtungenEinrichtung, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder o- der ermächtigt sind und jeweils ist handeln, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach gemäß Anlage 1 - „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllenerfüllt. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt Arzt auch der an der gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen haus- ärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, Arzt teilnehmen. (Die Gemeinsame Einrichtung nach § 31 dieses Vertrages entscheidet in Abhängigkeit von der strukturellen und regio- nalen Versorgungssituation über die Anforderungen Teilnahme eines solchen Arztes). Er muss die An- forderungen an die Strukturqualität nach gemäß Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss, teilnehmen3 „Strukturqualität Hausarzt“ erfüllen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall weiter in enger Kooperation mit einem diabetolo- gisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung nach Maßgabe Absatz 2 erfolgen. Der gewählte Arzt beachtet die Überweisungsregeln gemäß Nummer 1.8.2 der Anlage 7 der DMP-A- RL soweit seine eigene Qualifikation für die Behandlung der Patienten nicht ausreicht. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Koordination bei Kindern und Jugend- lichen unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ, durch: 1. einen diabetologisch qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung oder 2. einen Pädiater in enger Kooperation mit einemeinem Diabetologen oder 3. einem Diabetologen in enger Kooperation mit einem Pädiater, wenn Sie die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 2 „Strukturqualität qualifizierter Arzt/einer am Vertrag teilnehmenden qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendli- chen“ erfüllen. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgen. Die Anforderungen an , sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ erfüllt ist (Die gemeinsame Einrichtung nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden§ 31 dieses Vertrages entscheidet in Abhängigkeit von der strukturellen und regionalen Ver- sorgungssituation über die Teilnahme eines solchen Arztes). (45) Die Strukturqualität muss zu Beginn der Teilnahme des Arztes gegenüber der KV Hes- sen nachgewiesen werden. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen Ausstat- tungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZMedizinischen Ver- sorgungszentrums, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen Strukturvoraussetzun- gen erfüllt sind. (56) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt Arzt bzw. das anstellende MVZ Medizinische Versorgungs- zentrum die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH KV Hessen nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten angestell- ten Arztes wird der KVH KV Hessen vom anstellenden Vertragsarzt Arzt bzw. MVZ Medizinischen Versorgungs- zentrum unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) 7 beigefügten Formulars (Anlage „Er- gänzungserklärung Leistungserbringer“ zur Teilnahmeerklärung) mitgeteilt. (7) Zu den Pflichten der koordinierenden Ärzte/Einrichtungen gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung an- derer Leistungserbringer, insbesondere die vertraglich eingebundenen, unter Beach- tung der nach § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Punkt 1.8 der Anlage 7 der DMP-A-RL. 2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall er- forderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums. 4. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsbe- rechtigung gegenüber der KV Hessen entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen. 5. die Beachtung der Überweisungsregeln gemäß Anlage 1 „Strukturqualität koordinie- render Versorgungssektor“. In den Einzelfällen, in denen der Hausarzt der koordinie- rende Arzt ist, sind zusätzlich die Kooperationsregeln gemäß Anlage 3 „Strukturquali- tät Hausarzt“ zu beachten. 6. soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, die Überweisung an andere qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung, ins- besondere solcher, die am Vertrag teilnehmen. Das gilt insbesondere für die Behand- lung des diabetischen Fußes, bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft und zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 7. bei Vorliegen einer Indikation zur Einweisung in ein Krankenhaus, ist in das (nächst- gelegene) geeignete am Vertrag teilnehmende Krankenhaus entsprechend der Anla- ge 8 „Leistungserbringerverzeichnis“ unter Berücksichtigung der Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund ei- ner Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 – 8 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Be- achtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie DMP-A-RL Sorge zu tragen. (1) Die Krankenkassen binden Krankenhäuser für die stationäre Versorgung und mindes- tens eine Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Rehabilitation von teilnehmen- den Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 gesondert vertraglich ein. Die teilnehmen- den Krankenhäuser sind verpflichtet bestimmte Anforderungen an die Strukturqualität gemäß der Anlage 2 „Strukturqualität Krankenhaus“ des Krankenhauseinbindungsver- trages zu Beginn der Teilnahme zu erfüllen und die medizinischen Vorgaben der DMP- A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. (2) Die teilnehmende Rehabilitationseinrichtung2 verpflichtet sich, die medizinischen Grund- lagen der DMP-A-RL zu beachten, die fachliche Qualifikation für die Rehabilitation von Patienten mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 und die Teilnahme an Qualitätssi- cherungsverfahren der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bzw. der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Rehabilitationseinrich- tungen ist freiwillig. (3) Der Abschnitt XI zur Vergütung und Abrechnung gilt nicht. Hier kommen für Kranken- häuser die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Für Rehabilitationsein- richtungen gelten die Regelungen nach SGB V und SGB IX. (4) Soweit der Bedarf an Schulungen nach § 20 durch ambulante Leistungserbringer nicht abgedeckt ist, können auch ermächtigte Ärzte in Krankenhäusern und Rehabilitations- einrichtungen zur Durchführung ambulanter Schulungen berechtigt werden.

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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 1

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen Teilnahmevoraussetzung und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors Versorgungsbereichs (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztArzt/koordinierende Einrichtung) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten ÄrzteVertragsärzte/Einrichtungen an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt/ koordinierende Ärzte für den Einrichtung sind diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte qualifizierte Ärzte und Einrichtungen. Es kann sich dabei um 1. einen vertragsärztlich zugelassenen (Diabetologische SchwerpunktpraxenSchwerpunktpraxis, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder ) bzw. ermächtigten Arzt oder 2. eine qualifizierte EinrichtungenEinrichtung, die für die vertragsärztliche vertragsärztli- che Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind und jeweils ist oder 3. eine qualifizierte Einrichtung die nach § 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt handeln, der/die persönlich oder durch angestellte Ärzte die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenerfüllt. (3) In begründeten Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt auch der an der gemäß gem. § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende teil- nehmende Arzt, der persönlich oder durch angestellte Ärzte die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - 1a erfüllen muss, teilnehmenteilnehmen (Diabetologisch geschulter Hausarzt, DHA). Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer am Vertrag teilnehmenden einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung erfolgennach Abs. Die Anforderungen an 2 er- folgen. Der in diesen Einzelfällen gewählte Arzt beachtet die Strukturqualität nach Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.8.2 der Anlage 6, soweit seine eigene Qualifikation für die Behandlung der Patienten nicht ausreicht. Er verpflichtet sich zur Kooperation mit koordinierenden Vertragsärzten/Einrichtungen gemäß Abs. 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werdenim Rahmen von gemeinsamen Qualitätszirkeln. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Koordi- nation bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grund- sätzlich, unter 21 Jahre fakultativ durch einen diabetolo- gisch qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung, der die Strukturqualität der Anlage 2 persönlich oder durch an- gestellte Ärzte erfüllen muss. Spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt eine Zuweisung zu einem koordinierenden Vertragsarzt/koordinierende Einrichtung nach Abs. 2 oder im Einzelfall zu einem koordinierenden Vertragsarzt nach Abs. 3. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen, sofern die Strukturqualität der Anlage 1 persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllt wird. (5) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen betriebsstät- tenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen be- triebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZanstel- lende Vertragsarzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen betriebsstättenbezo- genen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (56) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten an- gestellten Arzt gegenüber der KVH KV Nordrhein nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit Leistungserbringung des angestellten Arztes im Rahmen dieses Vertrages wird der KVH KV Nordrhein vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 5a 5b beigefügten Formulars (Ergänzungserklärung Ergän- zungserklärung Leistungserbringer) beigefügten Formulars mitgeteilt. (7) Zu den Pflichten der koordinierenden Vertragsärzte/koordi- nierenden Einrichtungen gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten, ins- besondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leis- tungserbringer unter Beachtung der in § 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gem. Ziffer 1.8 der Anlage 6, 2. die Information, Beratung und Einschreibung der Ver- sicherten gemäß § 14 sowie die Erhebung und Weiter- leitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII, soweit diese nicht ausreichend bzw. nicht plausibel ausgefüllt weitergeleitet wurden, die nach- trägliche Ergänzung bzw. Korrektur unplausibler Para- meter auf Anforderung, 3. bei der Behandlung von Versicherten, die an mehreren DMP teilnehmen, 4. die Vermeidung von Doppeluntersuchungen, 5. die Berücksichtigung von Wechselwirkungen in der Behandlung, 6. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 10 einschließ- lich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arz- neimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzel- fall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 7. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KV Nordrhein nachgewiesen ist sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen, 8. die Beachtung der Überweisungsregelungen gemäß Anlage 1. Bei Überweisung an andere Leistungserbrin- ger ist auf dem Überweisungsschein zu vermerken, dass der Versicherte im DMP eingeschrieben ist. In den Ein- zelfällen, in denen der Hausarzt der koordinierende Vertragsarzt ist, sind zusätzlich die Kooperationsregeln nach Anlage 1a zu beachten, 9. soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, die Überweisung an ande- re qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung. Das gilt insbesondere für die Behandlung des diabeti- schen Fußes, bei geplanter oder bestehender Schwan- gerschaft und zur Einleitung einer Insulintherapie. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx über eine Überweisung, 10. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.8.3 der Anlage 6 ge- nannten Indikationen eine Einweisung in eines der nächstgelegenen am DMP-Vertrag teilnehmenden Kran- kenhäuser unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungs- struktur vorzunehmen und dabei auf der Einweisung zu vermerken, dass der Versicherte im DMP Diabetes mel- litus Typ 1 eingeschrieben ist. Eine entsprechende Liste wird den teilnehmenden Leistungserbringern zur Verfü- gung gestellt. Eine Einweisung aufgrund einer Notfall- indikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 11. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.8.4 der Anlage 6 ge- nannten Indikationen die Veranlassung einer Rehabili- tationsmaßnahme, 12. bei Überweisung und Einweisung • therapie- sowie diagnostikrelevante Informationen entsprechend § 9, wie z.B. medikamentöse Therapie zu übermitteln, • von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzufordern, 13. ggf. das Führen des Diabetes-Passes. 14. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestell- ten Arzt, gelten die Ziffern 1-13 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der An- forderungen der RSAV bzw. DMP-A-RL Sorge zu tragen. (8) Der/die diabetologisch besonders qualifizierte Arzt/Xxxxxxx- xxxx verpflichtet sich bei Rücküberweisung des Versicher- ten an den koordinierenden Vertragsarzt gem. § 3 Abs. 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Doku- mentation zu übermitteln. Die Vertragspartner empfehlen folgende Regelung: Die Rücküberweisung soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Versicherten- kontakt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten, erfolgen. (1) Die Krankenkassen binden Krankenhäuser für die stationä- re Versorgung sowie mindestens eine Rehabilitationsein- richtung für die medizinische Rehabilitation von teilneh- menden Versicherten vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser werden verpflichtet, bestimmte Anforde- rungen an die Strukturqualität zu erfüllen und die Patien- ten gemäß den medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL zu behandeln. (2) Die Krankenkassen wirken darauf hin, dass die teilnehmen- den Rehabilitationseinrichtungen die medizinischen Grund- lagen der DMP-A-RL beachten und die fachliche Qualifika- tion sowie die Teilnahme an Qualitätssicherungsverfahren nachweisen. (3) Die Teilnahme der Krankenhäuser und Rehabilitationsein- richtungen ist freiwillig.

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Samples: Behandlungsprogrammvertrag

Teilnahme der Leistungserbringer. 3 Teilnahmevoraussetzungen Teilnahmeberechtigung und Aufgaben des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors Arztes (diabetologische Schwerpunktpraxis, koordinierender VertragsarztKoordinierender Versorgungssektor) (1) Die Teilnahme der diabetologisch besonders qualifizierten Ärzte/Einrichtungen Ärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierende Ärzte für den sind Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektor sind Vertragsärzte (Diabetologische Schwerpunktpraxen, DSP), zugelassene oder ermächtigte Krankenhausärzte oder qualifizierte Einrichtungen, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt qualifiziert sind und jeweils die Strukturanforderungen nach Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ dieses Vertrages erfüllen. (3) Die Koordination bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren erfolgt grundsätzlich, unter 18 Jahren fakultativ durch einen diabetologisch qualifizierten Pädiater, welcher die Anforderungen an die Strukturqualität nach gemäß Anlage 1 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen2 „Strukturqualität qualifizierter Arzt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen“ dieses Vertrages erfüllt. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1 „Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor“ erfüllt ist. (4) In Einzelfällen kann als koordinierender Vertragsarzt Arzt auch der an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen muss3 „Strukturqualität Hausarzt“ erfüllt, teilnehmen. Die Betreuung der Versicherten muss in diesem Fall in enger Kooperation nach Maßgabe der Anlage 2 mit einem/einer einem am Vertrag teilnehmenden teilnehmenden, diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/stationären Einrichtung Arzt nach Abs. 2 erfolgen. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (4) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmt apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 5 bestätigt der anstellende Vertragsarzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (5) Sollen Leistungen Zu den Aufgaben der koordinierenden Ärzte gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Rahmen Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer, insbesondere der vertraglich eingebundenen, unter Beachtung der nach § 11 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.8 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ dieses Vertrages, 2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 16 dieses Vertrages, 3. die Übermittlung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, die elektronische Erfassung und Übermittlung der Erst- und Folgedokumentationen gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL entsprechend der Vorgabe in § 29 Abs. 3 dieses Vertrages binnen 7 Kalendertagen nach Dokumentationserstellung an die Datenannahme- und -verarbeitungsstelle nach § 25 dieses Vertrages; der Arzt vergibt dabei für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende Fallnummer, die aus maximal sieben Zeichen bestehen darf, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 dieser dieses Vertrages einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 22 dieses Vertrages, sofern die Schulungsberechtigung gegenüber der KV Berlin entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen, 6. die Beachtung der Überweisungsregeln gemäß Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ dieses Vertrages, 7. soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, die Überweisung per Auftragsleistung an andere Leistungserbringer vorzunehmen, 8. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.8.3 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ genannten Indikationen eine Einweisung in ein am Programm teilnehmendes Krankenhaus ent- sprechend der Anlage 7 „Leistungserbringer-Verzeichnis (stationärer Sektor)“ vor- zunehmen. Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten muss unter Be- rücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Ver- sorgungsstrukturen an diese vertraglich eingebundenen stationären Einrichtungen erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme unter Beachtung der Ziffer 1.8.4 der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“, die Empfehlung, diese Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX, 10. auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 ist durch die koordinierenden Ärzte zu prüfen, inwieweit Patienten von psychotherapeutischen, psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen Maßnahmen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert soll die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen, 11. bei Überweisung oder Einweisung an andere ambulante oder stationäre Leistungserbringer, - therapierelevante Informationen entsprechend der Anlage 8 „Versorgungsinhalte“ dieses Vertrages, wie z.B. die medikamentöse Therapie betreffend, zu übermitteln und - von diesen Leistungserbringern therapierelevante Informationen einzuholen. (6) Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten, bei Kindern unter Einbeziehung des Erziehungsberechtigten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. (7) Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, zu der auch die Do- kumentation gehört, gelten die Ziffern 1 bis 11 entsprechend. Der anstellende Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVH nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der DMP-A-RL Sorge zu tragen. Die Krankenkassen bzw. deren Landesverbände binden qualifizierte Krankenhäuser für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit Hilfe des in der Anlage 5a Diagnose Diabetes Typ 1 gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind verpflichtet nachzuweisen, dass vertraglich geforderte Anforderungen an die Strukturqualität zu Beginn der Teilnahme und fortlaufend erfüllt sind und haben die Gewähr für eine ökonomisch effiziente Versorgung zu bieten. Zudem sind die Patienten gemäß den medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL zu behandeln. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. Die Krankenkassen binden qualifizierte Rehabilitationseinrichtungen für die medizinische Rehabilitation von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose Diabetes Typ 1 gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet nachzuweisen, dass vertraglich geforderte Anforderungen an die Strukturqualität zu Beginn der Teilnahme und fortlaufend erfüllt sind. Die teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen sind zudem verpflichtet, die medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL zu beachten. Weiterhin ist die Teilnahme an Qualitätssicherungsverfahren (Ergänzungserklärung Leistungserbringerder GRV bzw. der GKV) beigefügten Formulars mitgeteiltnachzuweisen. Die Teilnahme der Rehabilitationseinrichtungen ist freiwillig.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Diabetes Mellitus Typ 1